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Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat 4 KO 128/18 Urteil Unwirksamkeit der Abwahl eines Hochschulkanzlers § 31 Abs 5 HSchulG TH vom 21. Dezember 2

Unwirksamkeit der Abwahl eines Hochschulkanzlers Leitsatz 1. Bevor der Hochschulrat einen Beschluss über die Abwahl des Kanzlers (oder des Präsidenten) einer Hochschule fasst und deren Senat darüber b

§ 20Abs. 4 Satz 2 Thür

VwVfG hat der Hochschulrat vor Fassung eines Beschlusses über den Ausschluss einer Person zu befinden, wenn ein Beteiligter das Vorliegen eines Grundes, der geeignet ist, das Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsführung zu rechtfertigen, behauptet. Eine diesen Anforderungen entsprechende Behauptung der Klägerin lag im vorliegenden Fall mit dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom

  1. Januar 2014 vor. Ungeachtet dessen, ob dieses Schreiben und seine Einführung bzw. Behandlung in der Sitzung des Hochschulrates am
  2. Januar 2014 den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine Anhörung entsprach (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
  3. Januar 1965 - II C 53.62 - juris Rn. 51), geht aus diesem Schreiben eindeutig hervor, dass die Klägerin forderte, die damalige Präsidentin von der Mitwirkung an der Abwahlentscheidung auszuschließen. So schrieb der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin: Randnummer 41 „Die Präsidentin war und ist in diesem Zusammenhang von jeder auch nur Mitentscheidung in der Sache ausgeschlossen (gewesen) und zwar wegen Vorbefassung und greifbarer Voreingenommenheit.“ Randnummer 42 Dies hätte die Vorsitzende des Hochschulrates seinerzeit veranlassen müssen, vor bzw. zu Beginn der Behandlung des TOP 5 „Abberufung der Kanzlerin“ eine Entscheidung über den Ausschluss der damaligen Präsidentin an der Mitwirkung der Sitzung des Hochschulrates herbeizuführen. Dies ist aber unterblieben. Randnummer 43 Darüber hinausgehend ist der Senat der Überzeugung, dass die Teilnahme der damaligen Präsidentin an der Beratung und der Beschlussfassung über die Abwahl der Klägerin als Kanzlerin der Beklagten zu 2) gegen § 24 Abs. 4 Satz 1 ThürHG 2007 i. V. m § 21 Abs.

§ 20Abs. 4 Satz 4 Thür

VwVfG verstieß. Die damalige Präsidentin hätte vor Beginn der Beratung und Beschlussfassung über die Abwahl der Klägerin als Kanzlerin der Beklagten zu 2) von der Hochschulratssitzung ausgeschlossen werden müssen. Es bestehen nach Auffassung des Senats keine Zweifel daran, dass bezogen auf die damalige Präsidentin Gründe vorlagen, die Misstrauen gegen ihre unparteiische Amtsführung rechtfertigten. Dies ist in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass auch die Abwahl der damaligen Präsidentin auf der Tagesordnung stand und dass der Entschluss des Hochschulrates am

  1. Dezember 2013, die Abwahl der damaligen Präsidentin vorzubereiten, untrennbar mit der ebenfalls seinerzeit in Vorbereitung befindlichen Abwahl der Klägerin als Kanzlerin verknüpft ist. Der Hochschulrat war nach den - in den Akten dokumentierten - Ereignissen insbesondere im Jahr 2013 zu der Auffassung gelangt, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im Präsidium - insbesondere zwischen der Präsidentin und der Kanzlerin - nicht mehr möglich sei. Deshalb entschloss sich der Hochschulrat letztendlich, nicht nur die von der damaligen Präsidentin initiierte Abwahl der Klägerin als Kanzlerin, sondern auch die Abwahl der Präsidentin selbst vorzubereiten (vgl. Protokoll der Hochschulratssitzung vom
  2. Dezember 2013). Vor diesem Hintergrund bestand seinerzeit zumindest die Besorgnis, dass die damalige Präsidentin zu den Gründen, die ihrer Meinung nach eine Abwahl der Klägerin als Kanzlerin rechtfertigen sollten, nicht unparteiisch, sondern in einer Weise vortragen würde, die darauf abzielte, ihre eigene Abwahl zu verhindern. Randnummer 44 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Präsidentin der Beklagten zu 2) im Hochschulrat nach Maßgabe des § 32 Abs. 7 ThürHG 2007 nur beratendes und antrags-, aber nicht stimmberechtigtes Mitglied ist. Auch ein nicht stimmberechtigtes Hochschulratsmitglied ist bei begründeter Besorgnis der Befangenheit von der Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung auszuschließen. Eine kollegial zu treffende Entscheidung kann schon dadurch anders ausfallen, dass eine - eigentlich auszuschließende Person - durch ihre Teilnahme an der Beratung Einfluss auf die anderen Organmitglieder ausüben und diese zu einem abweichenden Abstimmungsverhalten veranlassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Juni 2018 - 2 C 14/17 - juris Rn. 32 m. w. N. für die Teilnahme eines Personalratsmitgliedes an der Beratung über die Abwahl der Vizekanzlerin einer Hochschule). Randnummer 45
  4. Auch der Beschluss des Senats der Beklagten zu 2) vom
  5. Februar 2014, mit dem er dem Beschluss des Hochschulrates vom
  6. Januar 2014 über die Abwahl der Klägerin als Kanzlerin zustimmte, ist aus mehreren Gründen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Randnummer 46 Der Senat ist zum einen der Auffassung, dass die Anwesenheit der damaligen Präsidentin bei der Beratung und Beschlussfassung des Senats der Beklagten zu 2) über die Abwahl der Klägerin als Kanzlerin aus den bereits unter
  7. genannten Gründen ebenfalls gegen § 24 Abs. 4 Satz 1 ThürHG 2007 i. V. m § 21 Abs.

§ 20Abs. 4 Satz 4 Thür

VwVfG verstieß. Im Hinblick darauf, dass auch die Abwahl der damaligen Präsidentin der Beklagten zu 2) auf der Tagesordnung stand, sind keine Gründe ersichtlich, die Anknüpfungspunkte für eine andere Bewertung bieten. Randnummer 47 Zum anderen ist der Beschluss des Senats der Beklagten zu 2) über die Abwahl der Klägerin als Kanzlerin auch deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil die Klägerin nicht in einer den - aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden - verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Januar 1965 - II C 53.62 - juris Rn. 53) entsprechenden Weise vom Senat angehört wurde. Randnummer 48 Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass keine den Anforderungen des § 28 ThürVwVfG entsprechende förmliche Anhörung erforderlich war, da es sich bei der Abwahlentscheidung nicht um den Erlass eines (belastenden) Verwaltungsaktes handelt. Auch ist diese Bestimmung entgegen der Auffassung der Klägerin auf Abwahlentscheidungen trotz der im Falle der Abwahl eintretenden negativen und insoweit auch belastenden Folgen nicht analog anwendbar. Es handelt sich um eine nicht mit einem Verwaltungsakt vergleichbare Entscheidung, weil diese von einem Kollegialorgan und nach anderen Maßstäben getroffen wird. Jedes zu einer Abwahlentscheidung berufene Mitglied eines Kollegialorgans trifft eine eigene, gerichtlich nicht überprüfbare Entscheidung (vgl. dazu auch ThürOVG, Beschlüsse vom
  2. Juni 2014 - 1 EO 106/14 - betreffend die Abwahl der damaligen Präsidentin der Beklagten zu 2) und vom
  3. Juni 2014 - 1 EO 148/14 - betreffend die Abwahl der Klägerin). Für die Entscheidung über die vorzeitige Beendigung eines Wahlamtes dürfen auch persönliche Überlegungen der Mitglieder der für die Abwahl zuständigen Gremien von Bedeutung sein. Es können durchaus verschiedene Vorstellungen über mögliche Gründe des Vertrauensverlustes bestehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  4. Februar 2016 - 9 S 2245/15 -). Randnummer 49 Ungeachtet dessen hätte der Senat der Beklagten zu 2) die Klägerin jedoch zumindest schriftlich zur beabsichtigten Abwahl anhören bzw. ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  5. Januar 1965 - II C 53.62 - juris Rn. 53). Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) ist diese (zumindest) schriftliche Anhörung nicht deshalb entbehrlich, weil es sich bei dem Zustimmungsbeschluss um eine „unselbständige“ Zustimmung handelt. Damit hebt der Beklagte zu 1) lediglich hervor, dass der Senat als Organ einer Hochschule nach Thüringer Landesrecht kein selbständiges Initiativrecht zur Abwahl des Hochschulkanzlers hat und bekräftigt damit die durch den Senat in der mündlichen Verhandlung geäußerten, aber mangels Erheblichkeit nicht weiter zu vertiefenden Zweifel an der Vereinbarkeit der Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte der Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an der Selbstverwaltung der Hochschule (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
  6. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13 u. a. - BVerfGE 139, 148 - 194; vom
  7. Juni 2014 - 1 BvR 3217/07 - BVerfGE 136, 338 - 383 - juris Rn. 82; vom
  8. Juli 2010 - Az. 1 BvR 748/06 - BVerfGE 127, 87 - 132 und vom
  9. Oktober 2004 - 1 BvR 911/00 u. a. - BVerfGE 111, 335 - 365 sowie Urteil vom
  10. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u. a. - BVerfGE 35, 79 - 170). Ein tragfähiges Argument, das den aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitenden Mindestanspruch auf (zumindest) schriftliche Stellungnahme entfallen lassen könnte, ergibt sich daraus nicht. Dies verdeutlicht der Umstand, dass die Wirksamkeit einer Abwahlentscheidung nach dem Regelungskonzept des § 31 Abs. 5 ThürHG 2007 nur noch von der wirksamen Zustimmung des Senats abhängt, wenn der Hochschulrat die Abwahl beschlossen hat. Es ist nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass eine (schriftliche) Stellungnahme oder auch gar eine mündliche Anhörung geeignet sein könnte, die Mitglieder des Senats zu veranlassen, gegen die Zustimmung zur Abwahl zu stimmen und damit die Abwahl scheitern zu lassen. Warum dem von einer Abwahl betroffenen Amtsinhaber diese Möglichkeit genommen werden soll, erschließt sich dem Senat nicht. Randnummer 50 Entgegen der aufgrund summarischer Prüfung des Oberverwaltungsgerichts in dem Beschluss vom
  11. Juni 2014 (Az.: 4 EO 148/14) getroffenen Feststellung ist die Klägerin auch nicht mittels des - ihr zuzurechnenden - Schreibens ihres Bevollmächtigten vom
  12. Januar 2014 hinreichend angehört worden. Dafür reicht es nicht aus, dass der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin dieses Schreibens vom
  13. Januar 2014 an die damalige Präsidentin und Hochschulratsvorsitzende versandt hat. Nach Auffassung des Senats beschränkt sich eine den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen entsprechende Gelegenheit zur (zumindest schriftlichen) Stellungnahme des von einer bevorstehenden Abwahl Betroffenen nicht nur auf die Möglichkeit zur Abgabe. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die Mitglieder des Kollegialorgans, das für die Abwahlentscheidung zuständig ist, vor der Beschlussfassung Kenntnis von Existenz und Inhalt dieser (schriftlichen) Stellungnahme erhalten. Ansonsten liefe dieses Stellungnahmerecht ins Leere. Randnummer 51 Der Senat ist aufgrund der nunmehr in diesem Verfahren vorliegenden Akten der Beklagten zu 2) und der Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung der Überzeugung, dass dieses an die damalige Präsidentin in ihrer Eigenschaft als Vorsitzende des Senats der Beklagten zu 2) (§ 33 Abs. 3 Satz 4 ThürHG 2007) gerichtete Schreiben nicht zur Kenntnis der übrigen Senatsmitglieder gelangt ist. Die Existenz des Schreibens des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom
  14. Januar 2014 ist nur deshalb gerichtsbekannt, weil dieser es auch dem Beklagten zu 1) übermittelte, der es zu der Akte nahm, die er bereits im Verfahren 4 EO 148/14 vorgelegt hatte, und weil die Klägerin es in diesem Verfahren auch selbst zur Gerichtsakte reichte. Demgegenüber gibt es keinen Hinweis, dass die damalige Vorsitzende des Senats der Beklagten zu 2) - die Präsidentin - das Schreiben vom
  15. Januar 2014 den übrigen Senatsmitgliedern übermittelt hätte. In den dem Gericht von der Beklagten zu 2) vorgelegten Unterlagen über ihren Senat ist dieses Schreiben nicht vorhanden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2) konnte zum Verbleib dieses Schreibens auf ausdrückliche Nachfrage hin (vgl. Telefonvermerk vom
  16. Januar 2019, GA Blatt 649) keine Angaben machen. In dem Protokoll über die Senatssitzung vom
  17. Februar 2014 findet sich auch kein Hinweis auf das Schreiben des ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom
  18. Januar
  19. Vielmehr ist in dem Protokoll sogar ausdrücklich vermerkt, dass die Klägerin sich überhaupt nicht geäußert habe. Es ist nach Auffassung des Senats nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Senat die Entscheidung am
  20. Februar 2014 vertagt und der Klägerin nochmals ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte, wenn das Schreiben vom
  21. Januar 2014 bekannt gewesen wäre. Dafür spricht insbesondere der Umstand, dass die Frage der Notwendigkeit der Anhörung der Klägerin von einzelnen Mitgliedern des Senats der Beklagten zu 2) thematisiert und diese diesbezüglich unvollständig bzw. zutreffend informiert wurden. So erhielten sie von dem in der Senatssitzung am
  22. Februar 2014 anwesenden Vertreter des Beklagten zu 1) die aus den o. g. Gründen unzutreffende Information, dass gar keine Anhörung erforderlich sei. Und die Vorsitzende des Hochschulrates informierte die Mitglieder des Senats der Beklagten zu 2) insoweit unvollständig, als sie das - in der Sitzung des Hochschulrates am
  23. Januar 2014 zumindest thematisierte - Schreiben des ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin vom
  24. Januar 2014 und seinen Inhalt unerwähnt ließ. Es spricht viel dafür, dass bei den Mitgliedern des Senats der Beklagten zu 2) aufgrund dieser Umstände der Eindruck entstand, dass die Klägern sich zu der bevorstehenden Abwahl sowieso nicht äußern wolle und dass deshalb keine Veranlassung bestünde, die Beschlussfassung über die Zustimmung zur Abwahl der Klägern als Kanzlerin zu verschieben, um ihr nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Da in dem Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom
  25. Januar 2014 ausdrücklich unter Hinweis auf die Erkrankung der Klägerin vorgetragen wurde, dass ihr „das Recht zur Anhörung abgeschnitten“ werde, ist es im Hinblick darauf, dass einzelne Senatsmitglieder die Notwendigkeit einer Anhörung thematisiert haben, nicht ausgeschlossen, dass der Zustimmungsbeschluss am
  26. Februar 2014 nicht gefasst worden wäre, wenn Existenz und Inhalt des Schreibens vom
  27. Januar 2014 den Senatsmitgliedern bekannt gewesen wären. Randnummer 52 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Absatz 1, 159 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 54 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Randnummer 55 Beschluss Randnummer 56 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auch auf 5.000,00 € festgesetzt. Randnummer 57 Gründe Randnummer 58 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 32 GKG. Da Streitgegenstand des Verfahrens nur die Wirksamkeit der hochschulrechtlichen Abwahl der Klägerin als Kanzlerin durch die Gremien der Beklagten zu 2) ist, bleiben entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2) die möglichen beamtenrechtlichen Folgen bei der Bemessung des Streitwerts unberücksichtigt. Randnummer 59 Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001381539

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