SG; Freiwilligkeit von Impfungen Leitsatz Einstweilige Anordnung im Rahmen des Anspruches auf (frühkindliche) Förderung in einer Kindertageseinrichtung Orientierungssätze: 1. Eine Erfüllungswirkung durch
weis der Plätze in der Wohnsitzgemeinde scheitert daran, dass sowohl die Kita-Leitung als auch die Verwaltungsgemeinschaft als Träger der Einrichtung eine Aufnahme der Antragsteller in die Kindertageseinrichtung wiederholt abgelehnt haben. § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII begründet einen Verschaffungsanspruch. (Rn.39) (Rn.40)
geltender Gesetzeslage in Thüringen nicht von einer vollständigen Grundimmunisierung in Form eines vollständigen Impfstatus abhängig gemacht werden dürfen. Es bestehen auch keine, weder landes- noch kommunalrechtliche, Bestimmungen, durch die die Ausgestaltung der Nutzungsregelungen der Kitaeinrichtung im Sinne einer - faktischen - Impfpflicht geregelt wäre. (Rn.43) Tenor
Zustellung dieser Entscheidung
zuweisen.
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weis von bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplätzen in einer Kindertagesstätte durch den Antragsgegner als zuständigem öffentlichen Jugendhilfeträger. Randnummer 2 Anfang Februar 2018 meldeten die Eltern der Antragsteller (Eltern) als deren gesetzliche Vertreter in der Kindertageseinrichtung (Kita) „S...“ in ihrer zukünftigen Wohnortgemeinde Großenstein den Bedarf für die beiden Antragsteller an. Die stellvertretende Leiterin der Kita versicherte ihnen, dass es Kapazitäten gäbe und beide Antragsteller aufgenommen werden könnten. Als die Eltern im April 2018 in der Einrichtung erschienen, um die Betreuungsverträge zu unterschreiben, wurde dies wegen des unvollständigen Impfstatus der Antragsteller, die bis heute nicht über den von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Impfschutz der Grundimmunisierung verfügen, abgelehnt. Die Absage bestätigte die Kitaleiterin, Frau ... J..., am Folgetag telefonisch. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 erklärte sie, dass man aufgrund der Besonderheit der Anmeldung der Antragsteller § 5 des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes (ThürKitaG) in Anspruch nehme, da weitere Gespräche erforderlich seien, um eine Absicherung aller Kinder der Einrichtung zu garantieren. Randnummer 3 Ausweislich der ärztlichen Bescheinigung zur Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung vom 29. Mai 2018 für den Antragsteller zu 1), erfolgte eine Impfberatung entsprechend der Empfehlungen der STIKO. Randnummer 4
dem auch infolge mehrerer Gespräche mit den Bürgermeistern der Gemeinden Großenstein und der
bargemeinde Korbußen den Antragstellern keine Kinderbetreuungsplätze angeboten wurden, setzte die Mutter der Antragsteller der Gemeinde Großenstein mit Schreiben vom
weis der Kinderbetreuungsplätze für die Antragsteller bis spätestens
gesucht. Randnummer 11 Zur Glaubhaftmachung führen die Eltern unter Versicherung an Eides statt aus, bereits seit Februar 2018 für die Antragsteller mehrfach den Anspruch auf eine Halbtagsbetreuung in der Kita in Großenstein angemeldet zu haben. Tagesmuttergruppen gebe es lediglich in Gera und auch nur bis zu einem Alter von drei Jahren. Der lediglich für den Antragsteller zu 1) in Ronneburg angebotene Betreuungsplatz sei unzumutbar, da sie auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen seien und die Busverbindung mehr als unzureichend sei. Ein erreichbarer Betreuungsplatz in der Gemeinde Korbußen sei durch den Bürgermeister abgelehnt worden, da die Antragsteller nicht in dieser Gemeinde leben bzw. die Eltern nicht dort arbeiten würden. Der Vater der Antragsteller absolviere in Vollzeit eine Meisterausbildung in der Nähe von Leipzig und benötige dafür täglich den Familien-Pkw. Er starte bereits um 6 Uhr morgens, wenn die Kinder noch schlafen, und komme erst gegen 17:00 Uhr
Hause. Der für die Ablehnung vorgebrachte Grund - der unvollständige Impfstatus - rechtfertige die Nichtaufnahme nicht. Sie, die Eltern, hätten die ärztliche Beratung über den Impfschutz gemäß § 34 Abs. 10a IfSG schriftlich
gewiesen. Mit Schreiben vom 16. April 2019 hat die Mutter zudem an Eides statt versichert, für den Antragsteller zu 2) sich zeitnah ärztlich beraten zu lassen in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen Impfschutz des Kindes. Ein Termin bei dem Kinderarzt in Leipzig sei erst im September 2019 möglich, weshalb sie sich um einen Termin bei ihrer neuen Kinderärztin in Jena bemühe. Randnummer 12 Es stünde ihnen, den Antragstellern, bzw. ihren Eltern gemäß § 5 ThürKitaG ein Wunsch- und Wahlrecht zu, das lediglich durch Kapazitäten begrenzt sei. Diese seien in Anbetracht der Argumentation des Bürgermeisters von Korbußen, dass man keinen Präzedenzfall schaffen wolle, wohl vorhanden. Zudem stehe
der ständigen Rechtsprechung der bundesgesetzliche Leistungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt und schöpfe daher nicht aus einem begrenzten Vorrat. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei verpflichtet, die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen. Durch das Platzangebot in der Kita in Ronneburg sei der Rechtsanspruch nicht erfüllt, da dieser bereits zum einen nicht zumutbar und zum anderen nur für den Antragsteller zu 1)
gewiesen worden sei. Die Einrichtung sei über 5 km weit entfernt und daher nicht zu Fuß erreichbar. Der Bus fahre zwar morgens von Großenstein
Ronneburg, von dort aus aber erst 13:15 Uhr wieder zurück. Randnummer 13 Der Anspruch auf frühkindliche Förderung sei unaufschiebbar. Durch die schlichte irreversible Nichterfüllung liege bereits ein wesentlicher
teil vor. Die Förderung ließe sich für die Vergangenheit auch nicht mehr
holen und könne den Antragstellern nicht aufgrund der Betreuung durch die Mutter abgesprochen werden. Es komme nicht auf die Qualität der durch die Eltern gewährleisteten Betreuung an. Der komplette Ausfall der einfachgesetzlich garantierten frühkindlichen Förderung stelle sich bereits als jetzt
teil dar. Auch auf die Eigeninitiative der Eltern sei keine geeignete Betreuungseinrichtung gefunden worden. Eine Entscheidung in der Hauptsache sei durch eine etwaige Klageerhebung bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erreichen gewesen. Randnummer 14 Die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache sei erforderlich, da die sonst zu erwartenden
teile unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen seien. Die Ansprüche erledigten sich mit jedem vergangenen Tag für den Antragsteller zu 1) seit August 2018 und für den Antragsteller zu 2) seit dem ... 2018 irreversibel. Für die Mutter der Antragsteller sei zudem ein Schaden dadurch entstanden, dass sie ihr Studium derzeit mangels der Bereitstellung von Betreuungsplätzen für die Antragsteller nicht wie geplant fortsetzen könne. Randnummer 15 Die Antragsteller beantragen sinngemäß, Randnummer 16 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller zu 1) bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens befristet bis zum 31. Juli 2021, einen bedarfsgerechten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung ab sofort
zuweisen. Randnummer 17
zuweisen. Randnummer 18 Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, Randnummer 19 die Anträge abzulehnen. Randnummer 20 Er habe den geltend gemachten Anspruch primär durch die Benennung von Betreuungsplätzen für die beiden Antragsteller in der Kindertagesstätte „S...“ in der Gemeinde Großenstein sowie alternativ durch den
weis eines Betreuungsplatzes für den Antragsteller zu 1) in der Kindertagesstätte „L...“ und für den Antragsteller zu 2) in der Kinderkrippe „K...“ in Ronneburg erfüllt. Der Anspruch sei daher erloschen. Randnummer 21 Die Absage des Einrichtungsträger der Kita in Großenstein finde seine Grundlage in der Risikosphäre der Antragsteller, die entgegen der Vorgaben der Einrichtung aufgrund der Entscheidung ihrer Personensorgeberechtigten nicht über den für die Aufnahme dort vorausgesetzten Mindestimpfstatus verfügten. Die im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit
1 GG geschützte Entscheidung, die Antragsteller nicht zu impfen, dürfe zum Anlass von Differenzierungen genommen werden. Randnummer 22 Der Kommune als Trägerin und Verantwortliche der Einrichtung sei es nicht verwehrt, die prinzipiell für alle offene Zugangsmöglichkeit vom Vorliegen bestimmter der Sicherheit und Ordnung der Einrichtung dienender Voraussetzungen abhängig zu machen. Es müsse möglich sein, die Aufnahme von Kindern, die nicht über einen bestimmten Impfstatus verfügten, von vornherein zu unterbinden. Die Bestimmungen des IfSG seien insofern nicht abschließend, sondern würden lediglich einen gesetzlichen Mindeststandard statuieren, den der Bundesgesetzgeber im Rahmen des Betriebs von „Gemeinschaftseinrichtungen“ als Konsequenz des Verzichts auf die gesetzliche Anordnung eines Impfzwangs auch durch landesrechtliche Regelungen nicht unterschritten wissen wolle. Randnummer 23 Den Kommunen sei es auf gesetzlicher Basis im Rahmen ihres Ermessens zur Ausgestaltung der Nutzungsregelungen und -bedingungen ihrer Einrichtungen unbenommen, die bestehenden gesetzlichen Freiräume
ihren Vorstellungen und Überlegungen zu gestalten, sofern sie von sachlich vernünftigen Gründen getragen würden, verhältnismäßig seien und weder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstieße noch absolute Differenzierungsverbote missachten würden. Randnummer 24 Im Rahmen der Abwägung sei das Recht der Antragsteller, sich nicht impfen zu lassen, nicht höher zu bewerten als das Recht der von dieser Entscheidung betroffenen anderen natürlichen Personen (Bedienstete, Besucher, Eltern mit Kindern und Kleinkindern). Zu deren Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG gehöre es auch, anlässlich des Besuches der Einrichtung möglichst nicht mit dem vermeidbaren Befall von Masern, Windpocken etc. konfrontiert zu werden, zumal sie sich gezielt für die Impfung ihrer Kinder und den Besuch einer Einrichtung mit entsprechender Zugangshürde entschieden hätten. Randnummer 25 Die Entscheidung des Einrichtungsträgers, die Aufnahme in die Einrichtung an den
weis eines definierten Impfstatus zu binden, sei nicht zu beanstanden und bewege sich im Rahmen ihrer Ermächtigung zur Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses. Randnummer 26 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte (1 Heftung) des Antragsgegners und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung waren. II. Randnummer 27 Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO) ist überwiegend begründet. Randnummer 28 Den Inhalt der einstweiligen Anordnung bestimmt die Kammer
freiem Ermessen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO), wobei sie an die Fassung des Antrags nicht gebunden ist (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Randnummer 29
GO kann das Gericht auf Antrag bereits vor Klageerhebung eine Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Eine Anordnung der Klageerhebung ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 926 der Zivilprozessordnung (ZPO) nur auf Antrag des Antragsgegners und nicht von Amts wegen möglich (vgl. VG Aachen, Beschluss vom
GO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) dann nicht, wenn der Antragsteller sonst
teile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und schon bei summarischer Prüfung ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht ( Anordnungsanspruch, vgl. BVerwG, Urteil vom
teile im Falle des Abwartens des Hauptsacheverfahrens liegen vor, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende
teile entstehen, zu deren Beseitigung eine
folgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre ( Anordnungsgrund , vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Januar 2015, - 12 B 1304/14 -, Rn. 3, mit weiteren
weisen, juris). Randnummer 32 Der für eine einstweilige Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund sind von den Antragstellern darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO). Randnummer 33 Die erforderlichen qualifizierten Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs sind vorliegend erfüllt.
der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung ist es hochgradig wahrscheinlich, dass den Antragstellern gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Zuweisung zweier Betreuungsplätze zur frühkindlichen Förderung in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung zusteht. Randnummer 34 Dieser Anspruch folgt aus § 24 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII).
2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das - wie der am... ... 2017 geborene Antragsteller zu 2) - das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt einem Kind, das - wie der am … .... 2015 geborene Antragsteller zu 1) - das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. § 2 Abs. 1 des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes (ThürKitaG) enthält ebenfalls einen unbedingten Rechtsanspruch für Kinder mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt auf ganztägige Förderung in einer Kindertageseinrichtung (Satz 1), der im Rahmen der Öffnungszeiten der Einrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von zehn Stunden umfasst (Satz 2). Randnummer 35 Den unstreitig bestehenden subjektiven Rechtsanspruch der Antragsteller auf (frühkindliche) Förderung in einer Tageseinrichtung hat der Antragsgegner bisher nicht erfüllt. Die rechtzeitige Geltendmachung des Bedarfs durch die gesetzlichen Vertreter der Antragsteller in der Kita ihrer Wohnsitzgemeinde als Voraussetzung gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. § 3 Abs. 5 ThürKitaG - in der Regel sechs Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des Kindes - ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig. Randnummer 36 Der Leistungsanspruch ist rechtlich so ausgestaltet, dass jedem Kind, dessen Eltern einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz wünschen, ein solcher Platz auch zur Verfügung gestellt werden muss. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem anspruchsberechtigten Kind entweder einen Platz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuzuweisen (zu verschaffen) oder in einer Einrichtung eines anderen (freien) Trägers
zuweisen (bereitzustellen), der/die bereit ist, das Kind aufzunehmen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, Rn. 24, juris, mit weiteren
weisen).
3 SGB VIII besteht diesbezüglich ein einklagbarer Leistungsanspruch der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 -, juris, Rn. 43). Randnummer 37 Dementsprechend sind gemäß § 3 Abs. 2 ThürKitaG die Wohnsitzgemeinden, die insoweit
Satz 2 der Regelung eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahrnehmen, verpflichtet, die erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen bereitzustellen. Aufgrund der Übertragung dieser Aufgabe auf die Verwaltungsgemeinschaft „Am Brahmetal“ im Rahmen der §§ 46 ff. der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) gilt diese als Gemeinde bzw. Wohnsitzgemeinde im Sinne des ThürKitaG ( § 3 Abs. 2 Satz 3, 4 ThürKitaG ). Augenscheinlich sind in der Kita „S...“ auch ausreichende Kapazitäten vorhanden. Andernfalls wäre der Antragsgegner verpflichtet die erforderlichen Kapazitäten zu schaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, - 5 C 19/16 -, juris), da er gemäß § 1 Satz 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) sachlich und örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist. Randnummer 38 Weder die Benennung zweier Betreuungsplätze in Großenstein
weis der Plätze in Großenstein scheitert daran, dass sowohl die Kita-Leitung als auch die Verwaltungsgemeinschaft „Am Brahmetal“ als Träger der Einrichtung eine Aufnahme der Antragsteller in die Kindertageseinrichtung wiederholt abgelehnt haben. Randnummer 40 § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII begründet einen Verschaffungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013, - 5 C 35/12 -, Rn. 14 und 17). Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Entscheidung der Verwaltungsgemeinschaft und der Kita-Leitung rechtlich zu beanstanden und bewegt sich nicht im Rahmen ihrer Ermächtigung zur Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses der Kita. Die Kita in Großenstein gehört als von der Gemeinde bzw. der Verwaltungsgemeinschaft betriebener Kindergarten zu den öffentlichen Einrichtungen, an denen den Einwohnern der Gemeinde im Rahmen der bestehenden Vorschriften ein allgemeiner kommunalrechtlicher Zugangs- und Nutzungsanspruch gemäß § 14 Abs. 1 ThürKO zusteht. Dieser wird durch die im Kinder- und Jugendhilferecht zusätzlich geltende Pflichtenstellung des Trägers der Kinderbetreuungseinrichtungen ergänzt. Danach stehen Kindertageseinrichtungen, deren Finanzierung
dem Vierten Abschnitt des ThürKitaG erfolgt (insbesondere Einbeziehung in die Bedarfsplanung gemäß § 20 ThürKitaG ), gemäß § 4 Satz 2 ThürKitaG allen Kindern unabhängig von der religiösen, weltanschaulichen und pädagogischen Ausrichtung des Trägers offen. Randnummer 41 Vorliegend kann dahinstehen, ob ein Einrichtungsträger grundsätzlich im Rahmen seiner Satzungskompetenz Kinder von dem Besuch der Kita ausschließen kann, wenn sie nicht über die von der STIKO empfohlene Grundimmunisierung durch Impfung verfügen. Dies scheint in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung im Sinne einer Impfpflicht zumindest problematisch. Grundsätzlich hat der Bund von seiner gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG für „Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen“ bestehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Gebrauch gemacht. Randnummer 42 Der unmittelbare Schutz vor gemeingefährlichen oder übertragbaren Krankheiten erfolgt durch die entsprechenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes und in Bezug auf den Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen insbesondere durch § 34 IfSG. Dieser verbietet in Abs. 1 Satz 2 Kindern das Betreten einer Kindertageseinrichtung, wenn sie in einer der in Satz 1 IfSG genannten Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind.
SG haben die Eltern oder sonstigen Sorgerechtsinhaber die Einrichtung unverzüglich darüber zu unterrichten, wenn die Kinder die vorgenannten Krankheiten haben. Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Personen der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird gemäß § 34 Abs. 8 IfSG. Randnummer 43 Eine allgemeine Impfpflicht besteht hingegen nicht und es bleibt angesichts des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) grundsätzlich bei der Freiwilligkeit von Impfungen. Das Infektionsschutzgesetz enthält in § 20 Abs. 6 Satz 1 IfSG lediglich die Ermächtigung an das Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtverordnung anzuordnen, Randnummer 44 „dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.“ Randnummer 45 Dies bedeutet, dass öffentliche Leistungen wie die Kindertagesbetreuung, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
geltender Gesetzeslage in Thüringen nicht von einer vollständigen Grundimmunisierung in Form eines vollständigen Impfstatus abhängig gemacht werden dürfen. Randnummer 46 Dem folgend schreibt sowohl § 34 Abs. 10a IfSG als auch § 18 Abs. 1 Satz 4 ThürKitaG nur vor, dass Randnummer 47 „die Eltern dem Träger den
dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen schriftlichen
weis darüber zu erbringen (haben), dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen ausreichenden Schutz des Kindes erfolgt ist.“ Randnummer 48 Diesen
weis haben die Eltern der Antragsteller für den Antragsteller zu 1) vorgelegt bzw. ausreichend glaubhaft gemacht, ihn auch für den Antragsteller zu 2) zeitnah zu erbringen. Randnummer 49 Entgegen der Annahme des Antragsgegners besteht auch keine, weder landes- noch kommunalrechtliche, Bestimmungen, durch die die Ausgestaltung der Nutzungsregelungen der Kitaeinrichtung im Sinne einer - faktischen - Impfpflicht geregelt wäre. Weder § 3 („Kreis der Berechtigten“) der Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Gemeinde Großenstein vom
Inhalt und Reichweite auf einen bestimmten Platz oder eine bestimmte Tageseinrichtung geht. Allerdings muss es sich bei dem
gewiesenen Platz um einen Platz in einer grundsätzlich geeigneten, d. h. den konkreten Bedarf des Kindes bedienenden und zumutbaren Kindertageseinrichtung, handeln (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. August 2013 - 12 A 55/13 -, juris). Dies ist bei den Plätzen in Ronneburg zu verneinen. Die dort bereitgestellten Plätze sind hinsichtlich der Entfernung zur Wohnung der Antragsteller sowie der Erreichbarkeit nicht anspruchserfüllend. Randnummer 53 Aufgrund des Verweises in § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf Abs. 1 Satz 3 der Regelung richtet sich der Umfang der täglichen Förderung
dem individuellen Bedarf. Dieses Interpretationsprimat der Eltern bedeutet, dass der
gewiesene Betreuungsplatz auch hinsichtlich der örtlichen Lage dem individuellen Bedarf entsprechen muss. Dies ist der Fall, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist, wobei in die Einzelfallbetrachtung u. a. die Entfernung zur Wohnung und der mit dem Bringen und Abholen des Kindes einhergehende zeitliche Aufwand für die Eltern oder den primär betreuenden Elternteil einzubeziehen sind (BVerwG, a. a. O., Rn. 43, juris). Randnummer 54
der Glaubhaftmachung der Eltern ist der Vater der Antragsteller tagsüber arbeits- bzw. weiterbildungsbedingt ortsabwesend und benötigt für die Fahrt zur etwa 80 Kilometer entfernten Arbeitsstätte den Familien-PKW. Die Eltern möchten eine Halbtagsbetreuung für die Antragsteller in Anspruch nehmen. Diesbezüglich ist es unerheblich, ob die Mutter der Antragsteller in dieser Zeit überhaupt oder nur zum Teil erwerbstätig ist oder ihr Studium fortsetzen möchte. Da sich der Umfang der täglichen Förderung
dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner personensorgeberechtigten Eltern richtet (vgl. dazu Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom
KGG auszuüben hat, einzuwirken, um den Antragstellern die tatsächliche Aufnahme in die Kindertageseinrichtung in Großenstein zu ermöglichen. In diesem Zusammenfang wird nicht nur auf die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, sondern auch auf die Beanstandungspflicht
KO sowie - bei Vorliegen der Voraussetzungen - die Möglichkeit der Ersatzvornahme
KO hingewiesen. Randnummer 57 Ein über den tenorierten Umfang hinausgehender Anordnungsanspruch - insbesondere die unmittelbare Verschaffung der Betreuungsplätze - steht den Antragstellern nicht zu. Randnummer 58 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001383079
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