frage bei Zweifeln hinsichtlich des Erklärungswillens Leitsatz
frage. Hierfür ist nicht ausreichend, dass sich die Urkundsbeamtin des Gerichts bei einer Kanzleiangestellten des Prozessbevollmächtigten telefonisch rückversichert. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
berechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und die Erhebung von Säumniszuschlägen sowie um die Beendigung des gerichtlichen Verfahrens durch eine Klagerücknahme. Randnummer 2 Der 1970 geborene Kläger ist seit 1998 Inhaber der im Baugewerbe tätigen Firma Tief- und Landschaftsbau in M.. Ausgehend von einer Anzeige mit
folgender Verdachtsprüfung, insbesondere der Sichtung von Rechnungen/Liefer- und Wiegescheinen, Lohnunterlagen und Arbeitszeitnachweisen bei der Steuerberaterin des Klägers leitete das Hauptzollamt Erfurt gegen den Kläger am
teil der Sozialversicherung festzustellen. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 8. April 2014 informierte die Beklagte den Kläger über die Durchführung einer Betriebsprüfung
Zugleich teilte sie mit, dass das Hauptzollamt Erfurt über unzutreffende sozialversicherungsrechtliche Beurteilungen / fehlerhafte Beitragsabrechnungen und -zahlungen informiert habe und diese seitens der Zollverwaltung getroffenen Feststellungen in die Prüfung einbezogen würden. Mit Schreiben vom 17. April 2014 erfolgte durch die Steuerberaterin des Klägers die Vorlage der Lohnauswertungen ab 2010. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 15. Juli 2014 hörte die Beklagte den Kläger zu einer
forderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 27.609,51 Euro inklusive 11.111 Euro Säumniszuschlägen auf der Basis der durchgeführten Betriebsprüfung für den Zeitraum vom
gewiesenen Arbeitsstunden beschäftigt, die nicht in der Lohnbuchhaltung geführt worden seien, ohne für diese Meldungen zu erstatten und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Es sei nicht von allen Arbeitnehmern die Identität bekannt. Arbeitnehmer, die als geringfügig entlohnte Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet gewesen seien, hätten mehr Arbeitsstunden geleistet, als aufgezeichnet und vergütet worden seien, dadurch sei es zu einer Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohnes in der Baubranche gekommen. Für die Fälle der
gewiesenen Arbeitsstunden sei beabsichtigt, die Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge durch Multiplikation der festgestellten Arbeitsstunden mit dem für das Baugewerbe allgemein verbindlichen Mindeststundenlohn zu ermitteln. Für die Schwarzlohnzahlungen der vier unbekannten Personen werde eine gleichmäßige Aufteilung der Lohnsumme vorgenommen. Für die namentlich bekannten Arbeitnehmer werde eine personenbezogene Berechnung der
zuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge und für die unbekannten Arbeitnehmer eine Summenbeitragsberechnung angekündigt, soweit keine Vorlage prüffähiger Lohnaufzeichnungen erfolge. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
forderungssumme für drei bekannte Arbeitnehmer (D. K., J. L., U. M.-S.) personenbezogen und für vier unbekannte Arbeitnehmer („R.“, „J.“, „Handlanger 1 bzw. 2“) als Summenbeitrag. Randnummer 6 Hiergegen erhob der Kläger am
PO gegen Zahlung einer Geldbuße von 800 Euro eingestellt worden sei, und zugleich zur Verfahrensbeendigung eine Anerkennung der den Arbeitnehmer K. betreffenden Sozialversicherungsbeiträge angeboten. Am 9. November 2017 ist ein per Telefax vorab versandter weiterer Schriftsatz des Klägers mit dem folgenden Wortlaut eingegangen: Randnummer 10 „ Bitte gleich vorlegen! Gerichtstermin: 10.11.2017 um 9:40 Uhr … In dem Verfahren S. W. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund Az. S 11 R 1265/16 wird hiermit namens und im Auftrage des Klägers die Klage zurückgenommen .“ Randnummer 11 Die Urkundsbeamtin des Gerichts hat noch am gleichen Tag telefonisch bei einer Kanzleiangestellten des Klägerbevollmächtigten den Bezug der Erklärung auf den im gegenständlichen Verfahren nicht bestimmten Gerichtstermin hinterfragt und zum Gesprächsinhalt vermerkt: Randnummer 12 "
telefonischer Rücksprache in der Kanzlei (Frau K.) am 09.11.2017, 14:20 Uhr, soll Schreiben als Erledigung angesehen werden. Der Zusatz "Bitte gleich vorlegen! Gerichtstermin am 10.11.2017 um 09:40 Uhr!" ist nicht zutreffend für dieses Verfahren.“ Randnummer 13 Das Verfahren ist sodann als in der Hauptsache am
nunmehriger Vorlage an die zuständige Richterin hat selbige am
fragen hätten an ihn als Prozessbevollmächtigten ergehen müssen. Im Übrigen werde auf sämtliches Vorbringen sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren Bezug genommen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 18 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom
Zustellung des Gerichtsbescheides überhaupt fortwirken könnte, nicht zur Rechtsfolge des § 105 Abs. 3 SGG.
2 und 3 SGG können die Beteiligten innerhalb eines Monats
Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (Abs. 2 Satz 1). Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden (Abs. 2 Satz 2). Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt (Abs. 2 Satz 3). Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil, wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen (Abs. 3). Da die Beteiligten in der Sache um einen Forderungsbeitrag in Höhe von 27.609,51 Euro streiten, ist der Berufungsstreitwert erreicht und die Möglichkeit eines Antrages auf mündliche Verhandlung nicht eröffnet. Randnummer 26 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht allein die Frage, ob der ursprünglich unter dem Az. S 11 R 1265/16 geführte Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt ist. Das Berufungsbegehren richtet sich zulässig auch auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der im Ausgangsverfahren angegriffenen Bescheide, insbesondere ist verfahrensgegenständlich nicht nur ein Streit über die Erledigung oder Fortsetzung des Verfahrens im Sinne einer Feststellungsklage. Der Senat folgt ausdrücklich nicht der teilweise vertretenen Auffassung, das Berufungsgericht könne in einer prozessualen Konstellation wie der vorliegenden allein über die Richtigkeit der Feststellung als verfahrensrechtliche Vorfrage entscheiden, nicht aber in der Sache (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2017 - L 25 AS 931/16 -, juris mit weiteren
weisen zum Meinungsstand). Ausgangspunkt für diese Annahme ist, dass der Rechtsstreit in der Sache unter dem ursprünglichen Aktenzeichen in der ersten Instanz rechtshängig geblieben und im neu eingetragenen Wiederaufnahmeverfahren nunmehr über eine zulässige Feststellungsklage zu entscheiden ist. Dieser Ansatz übersieht jedoch, dass Aktenführungsvorgänge keinen Einfluss auf die Rechtshängigkeit eines Rechtsstreits haben können (BSG, Beschluss vom 12. Februar 2015 - B 10 ÜG 8/14 B, juris). Ist der Rechtsstreit wegen der streitigen Frage einer wirksamen Verfahrensbeendigung fortzusetzen, wird das Verfahren
der bundeseinheitlich abgestimmten Aktenordnung für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit unter einem neuen Aktenzeichen eingetragen, ohne dass hierdurch automatisch ein neuer Verfahrensgegenstand generiert würde. In prozessualer Hinsicht stellt das Fehlen einer Klagerücknahme eine negative Sachentscheidungsvoraussetzung dar (vgl. etwa die ständige Rechtsprechung des BFH, Urteil vom
der ständigen Rechtsprechung des BSG ist bei Prozesserklärungen grundsätzlich durch Auslegung der fraglichen Erklärungen das wirklich Gewollte, in der Äußerung Erkennbare zu ermitteln (vgl. nur - auch zu einer ähnlichen Fallkonstellation - BSG, Urteil vom
frage im vorliegenden Fall insgesamt ausreichend sein konnte (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen bei Prozesserklärungen im Streitfall BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 78/81 m. w. N.). Entscheidend ist jedenfalls, dass die offenkundige Unklarheit nicht allein durch eine
frage der Urkundsbeamtin des Gerichts bei einer Kanzleiangestellten beseitigt werden konnte.
6 Satz 5 SGG sind Mitteilungen des Gerichts grundsätzlich an den Prozessbevollmächtigten zu richten, dem
6 Satz 6 SGG in Verbindung mit § 81 ZPO alle den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen obliegen. Es war dementsprechend allein Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, als Erklärender für die erforderliche Klarstellung zu sorgen. Dem ist er auch zeitnah mit dem Schriftsatz vom 10. November 2017, also nur einen Tag später, unter Hinweis auf ein offensichtliches Kanzleiversehen bei der Abfassung des Schriftsatzes vom 9. November 2017
gekommen. Randnummer 29 Aus Sicht des Senats bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob eine Zurückverweisung bereits unter Berücksichtigung des in § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens in Betracht kommt, weil die gerichtliche Feststellung einer Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme einer Klageabweisung durch Prozessurteil gleichgesetzt werden kann (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
1 Nr. 2 SGG als eröffnet an.
1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Sozialgericht hat verfahrensfehlerhaft festgestellt, dass das Verfahren beendet ist. Vor einer nunmehr zu treffenden Sachentscheidung wird dem Vortrag des Klägers durch weitere Ermittlungen
zugehen sein. Neben einer Beiziehung der Straf- und Arbeitsgerichtsakten sowie Befragung der bereits bekannten betroffenen Arbeitnehmer kommen auch ergänzende Aufklärungsmaßnahmen zu den Personen „R.“ und „J.“ in Betracht. Insbesondere bezogen auf die Person „J.“ wird zu hinterfragen sein, ob es sich hierbei entsprechend der Angabe im Widerspruchsverfahren (Bl. 223 der Verwaltungsakte) um den als selbständig arbeitend benannten J. S., M. Straße …, S. handelt und wie dieser tätig geworden ist. Ein Schreibversehen in den Schriftsätzen des Klägerbevollmächtigten drängt sich hier auf. Das Sozialgericht wird in diesem Zusammenhang insbesondere die Anforderung von Auftragsschreiben, Abrechnungen und
weisen für eine Verbuchung als Betriebsausgabe im Sinne der Auftragserteilung etc. zu erwägen haben. Soweit der Kläger die Person „R.“ als früheren Mieter bezeichnet hat, ergeben sich auch hier gegebenenfalls weitere Ermittlungsansätze zu dessen Identität. Randnummer 30 Der Senat hat daher zwar im Sinne des Grundsatzes der Prozessökonomie erwogen, eine Sachentscheidung in der Berufungsinstanz zu treffen. Es erscheint jedoch auch unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters einer Zurückverweisung
SGG nicht sachgerecht, angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufes und der in der Sache fehlenden Entscheidung den möglichen Tatsacheninstanzenzug für den Kläger unangemessen zu verkürzen. Zu berücksichtigen war hierbei auch, dass das Sozialgericht weder eine notwendige Beiladung der durch den angefochtenen Bescheid begünstigten Versicherungsträger noch der betroffenen namentlich benannten Beschäftigten vorgenommen hat. Da aufgrund der fehlenden wirksamen Klagerücknahme eine Sachentscheidung zu treffen ist, bedarf es der notwendigen Beiladung weiterer Beteiligter.
der Rechtsprechung des BSG sind unabhängig von der Frage einer personenbezogen erfolgten Beitragsfestsetzung in jedem Fall die von den Beitragsnachforderungen begünstigten jeweils zuständigen (Fremd-) Sozialversicherungsträger und die BA dem Rechtsstreit
2 SGG notwendig beizuladen. Bei Summenbescheiden bedarf es zwar grundsätzlich keiner notwendigen Beiladung einzelner Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein reiner Summenbescheid vor, da die Beklagte zumindest für die drei namentlich bekannten Beschäftigten eine Schätzung von Entgelten bei im Übrigen personenbezogenen Feststellungen und nur für die vier nicht hinlänglich bekannten Beschäftigten eine nicht personenbezogene Beitragsfeststellung vorgenommen hat. Charakteristisch für den Summenbescheid ist aber der Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Personenbezogenheit der Feststellungen, soweit allein eine Schätzung der Entgelte einzelner Arbeitnehmer (§ 28f Abs. 2 S. 3 und S. 4 SGB IV) bei fortbestehender personenbezogener Feststellung der Beitragshöhe erfolgt, liegt kein Summenbescheid im Sinne des § 28f Abs. 2 S. 1 SGB IV vor (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2015 – B 12 R 11/14 R –, juris). Im Ergebnis handelt es sich daher hier um einen kombinierten Bescheid. Randnummer 31 Von einer notwendigen Beiladung der bekannten Beschäftigten und Fremdsozialversicherungsträger im Berufungsverfahren hat der Senat abgesehen, da die Zurückverweisung aus verfahrensrechtlichen Gründen ohne Beschwer für die notwendig Beizuladenden erfolgt. Randnummer 32 Das Sozialgericht wird auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden haben. Randnummer 33 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen
2 SGG nicht vorliegen. Randnummer 34 Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, 63 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001383219
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