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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 SF 753/18 B Beschluss Bemessung der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse bei bewilligter Proz

Bemessung der dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse bei bewilligter Prozesskostenhilfe zu erstattenden Gebühren bei Anwaltswechsel im Hauptsacheverfahren Orientierungssatz

  1. Bei bewilligter Prozesskostenhilfe soll die Staatskasse gemäß §§ 48 Abs. 1, 55 RVG nicht mit doppelten Gebühren belastet werden. Damit soll der neu beigeordnete Anwalt nur insoweit einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse haben, als dieser nach dessen Eintreten in das Verfahren entstanden ist. (Rn.11)
  2. Ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nach Eintritt des zweiten Rechtsanwalts in das Verfahren als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen und die rechtliche Schwierigkeit als leicht unterdurchschnittlich zu bewerten, so ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG mit 150.- €. festzusetzen. Unerheblich ist hierbei, dass der neue Prozessbevollmächtigte sich in den Sach- und Streitstand einarbeiten musste. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
  3. März 2018, S 20 SF 317/16 E, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom
  4. März 2018 aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 20 AS 4436/13 auf 255,85 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht Altenburg anhängig gewesenes Verfahren der von dem Beschwerdegegner vertretenen Kläger. Randnummer 2 Die Beklagte bewilligte den Klägern als Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom
  5. Oktober 2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom
  6. November 2011 vorläufig Leistungen. Mit Bescheid vom
  7. März 2013 setzte die Beklagte den Leistungsanspruch endgültig fest und forderte von dem Kläger zu 1.) einen Betrag in Höhe von 588,50 EUR und von der Klägerin zu 2.) einen Betrag in gleicher Höhe sowie weitere 361,71 EUR in ihrer Stellung als gesetzliche Vertreterin der beiden minderjährigen Töchter zurück. Nach erfolglosem Durchlaufen eines Widerspruchsverfahrens haben die Kläger hiergegen Klage erhoben. Durch Beschluss vom
  8. Juni 2014 hat das Sozialgericht Altenburg die Verfahren S 34 AS 4436/13 und S 34 AS 4439/13 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Beschluss vom
  9. Juni 2014 bewilligte das Sozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch.. Mit Schriftsatz vom
  10. Dezember 2015 zeigte der Beschwerdegegner an, dass Herr Rechtsanwalt Sch. seine anwaltliche Tätigkeit beendet hat, und beantragte, ihn unter Abänderung des PKH-Beschlusses beizuordnen. Mit Verfügung vom
  11. Dezember 2015 forderte der Berichterstatter eine Erklärung an, aus der sich der Verzicht von Herrn Rechtsanwalt Sch. auf seinen Vergütungsanspruch ergibt. Dies wurde zunächst mit Schriftsatz vom
  12. April 2016 abgelehnt. Mit Schriftsatz vom
  13. Mai 2016 wurde ein Verzicht von Rechtsanwalt Sch. auf seinen Vergütungsanspruch aus dem PKH-Beschluss vom
  14. Juni 2014 vorgelegt. Mit Beschluss vom
  15. April 2016 änderte das Sozialgericht den Beschluss über die Bewilligung von PKH vom
  16. Juni 2014 dahingehend ab, dass die Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Sch. zum Ablauf des
  17. Juni 2015 aufgehoben und der Beschwerdegegner ab dem
  18. Juli 2015 beigeordnet werde. Die bis zum
  19. Juni 2015 angefallenen rechtsanwaltlichen Gebühren könnten nur von Rechtsanwalt Sch. gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden. Nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises vom
  20. Juli 2016 und Terminierung des Verfahrens für den
  21. September 2016 erklärte der Beschwerdegegner für die Kläger mit Schriftsatz vom
  22. September 2016 die Rücknahme der Klage. Randnummer 3 Mit seiner Abrechnung vom
  23. September 2016 beantragte der Beschwerdegegner die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 509,92 EUR. Randnummer 4 Geltend gemacht wurde eine Verfahrensgebühr in Höhe von 300,00 EUR zuzüglich Erhöhung für mehrere Auftraggeber, Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und die Dokumentenpauschale. Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom
  24. Dezember 2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung auf 139,23 EUR fest. Es könnten nur diejenigen Gebühren und Auslagen gegenüber der Staatskasse durch den Beschwerdegegner geltend gemacht werden, die ab dem
  25. Juli 2015 entstanden seien. Dazu gehörten die Stellungnahme vom
  26. Dezember 2015 und die Klagerücknahme. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien daher unterdurchschnittlich. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger werde durch ihre unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Daher sei eine Gebühr in Höhe von 1/4 der Mittelgebühr angemessen. Randnummer 5 Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Das Verfahren sei von ihm übernommen worden. Er habe sich komplett in das Verfahren einarbeiten müssen. Der neue Sachbearbeiter sei so zu stellen wie der ursprüngliche Bearbeiter. Ferner habe Rechtsanwalt Sch. auf die Geltendmachung von Gebührenansprüchen verzichtet. Mit Schriftsatz vom
  27. Februar 2017 legte er eine Erklärung von Rechtsanwalt Sch. vor, wonach er berechtigt sei, die für diesen bis zum
  28. Juni 2015 entstandenen Kosten geltend zu machen und die Beträge entgegen zu nehmen. Randnummer 6 Mit Beschluss vom
  29. März 2018 hat das Sozialgericht den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom
  30. Dezember 2016 abgeändert und die zu erstattende Vergütung auf 509,92 EUR festgesetzt. Rechtsanwalt Sch. habe unter dem Eindruck der gerichtlichen Empfehlung eine Verzichtserklärung hinsichtlich seiner bestehenden Vergütungsansprüche erklärt. Dieser Aspekt dürfe nicht unberücksichtigt bleiben. Ziel der kostenrechtlichen Begrenzung eines gewillkürten Anwaltswechsels sei es, die Staatskasse vor Mehrkosten zu bewahren. Durch den Verzicht von Rechtsanwalt Sch. dürfe die Staatskasse aber nicht besser gestellt werden als im Fall eines notwendigen Anwaltswechsels. Durch den Verzicht auf den Vergütungsanspruch sei die von Rechtsanwalt Sch. erbrachte Tätigkeit dem Beschwerdegegner zuzurechnen. Der Beschluss vom
  31. April 2016 mit seiner Bestimmung, dass die bis zum
  32. Juni 2015 angefallenen Gebühren nur durch Rechtsanwalt Sch. gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden könnten, stehe dem nicht entgegen. Diesen Ausführungen komme keine Rechtskraft zu. Der PKH-Beschluss habe lediglich über die Bewilligung und die Beiordnung zu befinden. Darüber hinaus gehende Ausführungen seien allenfalls als Begründungselemente anzusehen. Zudem sei es widersprüchlich, von dem vormaligen Prozessbevollmächtigten eine Verzichtserklärung abzufordern und dann dem neuen Prozessbevollmächtigten nur die nach der Beiordnung entstandene Vergütung zuzuerkennen. Insoweit bedürfe es zum Ausgleich eines wertenden Korrektivs, welches ausnahmsweise die anwaltliche Tätigkeit dem Beschwerdegegner zuordne. Die Höhe der geltend gemachten Verfahrensgebühr von 300,00 EUR sei nicht zu beanstanden. Randnummer 7 Hiergegen hat die Staatskasse am
  33. Mai 2018 Beschwerde erhoben. Der Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners sei auf die Zeit nach dem
  34. Juni 2015 begrenzt. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus dem Beschluss vom
  35. April
  36. Die Ausführungen des Sozialgerichts ließen § 48 Abs. 1 RVG völlig außer Betracht. Maßgeblich für den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts sei allein der Beiordnungsbeschluss. Randnummer 8 Der Beschwerdegegner ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Er hält die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts Altenburg für zutreffend. Randnummer 9 Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. II. Randnummer 10 Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR. Randnummer 11 Die Beschwerde des Beschwerdeführers hat in der Sache teilweise Erfolg. Denn das Sozialgericht hat den Beschwerdegegner als neuen Prozessbevollmächtigten nur mit der Einschränkung beigeordnet, dass die „bis zum
  37. Juni 2015 angefallenen rechtsanwaltlichen Gebühren nur von Herrn Rechtsanwalt Sch. gegenüber der Staatskasse geltend gemacht werden können“. Diese Einschränkung ist gem. § 48 Abs. 1 RVG für das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG grundsätzlich bindend (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  38. Januar 2018 II-10 WF 33/07, zitiert nach Juris) und kann nur dahingehend ausgelegt werden, dass der neu beigeordnete Anwalt nur insoweit einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse haben soll, als diese nach seinem Eintreten in das Verfahren entstanden sind. Durch den Anwaltswechsel soll die Staatskasse nicht mit doppelten Gebühren belastet werden. Der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren zur Entscheidung berufenen Gerichte sind an die Bewilligung der PKH und die Beiordnung gebunden. Sie dürfen diese nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen. Sie haben sie vielmehr ungeprüft zur Grundlage der Festsetzung zu machen. Dies gilt auch für die Modalitäten der Beiordnung eines neuen Prozessbevollmächtigten nach Entpflichtung des alten. Daher ist der Inhalt des Änderungsbeschlusses zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung des Beschwerdegegners vom
  39. April 2016 bindend. Daran vermögen auch die Überlegungen des Sozialgerichts Altenburg in seinem angegriffenen Beschluss nichts zu ändern, dass es zum Ausgleich einer vergütungsrechtlichen Ungleichbehandlung eines wertenden Korrektivs bedürfe, welche ausnahmsweise die anwaltliche Tätigkeit des ersten Anwalts dem Beschwerdegegner zurechne. Für diese Auffassung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Eine Zurechnung der anwaltlichen Tätigkeit von Rechtsanwalt Sch. an den Beschwerdegegner scheidet im Übrigen auch bereits deshalb aus, weil Rechtsanwalt Sch. am
  40. Mai 2016 schriftlich auf seinen Vergütungsanspruch aus dem PKH-Beschluss vom
  41. Juni 2014 gegenüber der Staatskasse verzichtet hat. Der Verzicht wurde ausdrücklich erklärt. Raum für eine anderweitige Auslegung verbleibt insoweit nicht. Daher geht die auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgte Erteilung einer Vollmacht an den Beschwerdegegner zwecks Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs in der Sache ins Leere. Insoweit ist es auch unerheblich, dass hier alles dafür spricht, dass die Notwendigkeit des Anwaltswechsels aus Sicht der Kläger bereits deshalb gegeben war, weil Rechtsanwalt Sch. seine anwaltliche Tätigkeit beendet und durch Rückgabe seiner Zulassung nicht mehr berechtigt war, die Kläger weiter zu vertreten. Ebenso ist es unerheblich, dass die Verzichtserklärung nach Ergehen des Änderungsbeschlusses vom
  42. April 2016 und der bereits erfolgten Beiordnung des Beschwerdegegners erfolgt ist. Angesichts des eindeutigen Wortlautes der Erklärung kann hierin auch nicht eine wahrscheinlich zulässige Abtretung des Vergütungsanspruchs an den Beschwerdegegner gesehen werden. Randnummer 12 Daher hat der Beschwerdegegner nur Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit ab dem
  43. Juli
  44. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV-RVG ist in Höhe der Hälfte der Mittelgebühr mit 150,00 EUR festzusetzen. Die Bedeutung der Angelegenheit ist für die Kläger als überdurchschnittlich einzustufen. Das klägerische Begehren war auf Aufhebung der Erstattungsbescheide, mit denen Beträge von 2 x 588,50 EUR sowie ein Betrag von 361,71 EUR von der Klägerin zu 2.) in ihrer Stellung als gesetzliche Vertreterin der beiden minderjährigen Töchter zurückgefordert worden waren, gerichtet. Derartige Beträge begründen für die Bezieher von Grundsicherungsleistungen ein überdurchschnittliches wirtschaftliches Interesse. Randnummer 13 Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Klageverfahren ab dem
  45. Juli 2015 war hingegen als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen. Wie bereits ausgeführt, kommt eine Zurechnung der Tätigkeit von Rechtsanwalt Sch. für die Zeit davor nicht in Betracht. Unerheblich ist auch, dass der Beschwerdegegner sich als neuer Prozessbevollmächtigter in den Sach- und Streitstand einarbeiten musste. Damit verbleiben als berücksichtigungsfähiger Aufwand die Ausführungen in dem Schriftsatz vom
  46. Dezember 2015, wo der Beschwerdegegner nach Beauflagung durch die Kammer zum Inhalt und Umfang beruflich veranlasster Telefonate im Rahmen des ausgeübten Gewerbes Stellung genommen hat, und die nach Erteilung eines weiteren gerichtlichen Hinweises vom
  47. Juli 2016 mit Schriftsatz vom
  48. September 2016 erfolgte Klagerücknahme. Hintergrund für diese Klagerücknahme war, dass der Beschwerdegegner sich nochmals bemüht hatte, bei dem Telefonanbieter eine Übersicht zu Einzelverbindungen zu erhalten. Da dies nicht gelungen ist, erfolgte die Klagerücknahme. Die rechtliche Schwierigkeit ist in diesem Zusammenhang als leicht unterdurchschnittlich zu beurteilen. Der Beschwerdegegner hatte zu klären, inwieweit Telefonkosten als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger waren aufgrund des SGB II-Leistungsbezugs als unterdurchschnittlich einzustufen. Ein besonderes Haftungsrisiko bestand nicht. Randnummer 14 Der Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners errechnet sich damit wie folgt: Randnummer 15 Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 150,00 EUR Erhöhungsgebühr um 30% wegen zwei Auftraggebern Nr. 1008 VV-RVG 45,00 EUR Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR 19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 40,85 EUR Gesamt: 255,85 EUR. Randnummer 16 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Randnummer 17 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001384070

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