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VG Meiningen 1. Kammer 1 K 317/16 Me Urteil Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist durch die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides §

Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist durch die Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheides Leitsatz 1. Wegen des Vorrangs der Verpflichtungsklage nach § 43 Abs. 2 VwGO kann das Verwaltun

§ 218Abs.

2 AO die Behörde, hier die Abgabengläubigerin, durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn, wie im vorliegenden Fall, einer bestandskräftigen Abgabenforderung entgegengehalten wird, dass sie wegen Zahlungsverjährung erloschen sei. Der Vorrang der Verpflichtungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) führt dazu, dass das Gericht nicht selbst die Feststellung treffen kann, dass das Beitragsschuldverhältnis erloschen ist, sondern eine entsprechende Verpflichtung des Beklagten auszusprechen ist (BFH, U. v. 13.10.1979 - VII R 146/82 -, juris, Rdnr. 9). Randnummer 16 Das notwendige Vorverfahren ist durchgeführt. Mit Schreiben vom 01.03.2016 hat die Beklagte die vom Kläger geltend gemachte Zahlungsverjährung abgelehnt und damit einen Abrechnungsbescheid im Sinne des § 218 Abs. 2 AO erlassen. Unerheblich ist, dass dieser Bescheid keinen Tenor und keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Aus seiner Begründung ergibt sich die von der Beklagten getroffene Entscheidung, dass Zahlungsverjährung nicht eingetreten und das Abgabenschuldverhältnis aus dem Beitragsbescheid vom 13.12.2000 aus ihrer Sicht daher nicht erloschen ist. Hiergegen hat der Kläger fristgemäß Widerspruch einlegen lassen und den nach Erhebung der Untätigkeitsklage erlassenen Widerspruchsbescheid im Wege einer zulässigen Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Randnummer 17 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, die Beklagte zu verpflichten einen Abrechnungsbescheid mit dem Inhalt zu erlassen, festzustellen, dass die mit Ausbaubeitragsbescheid vom 13.12.2000 begründete Forderung wegen Zahlungsverjährung erloschen ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 Nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 lit. a)

§ 228Abs.

2 AO unterliegen Ansprüche aus dem Abgabenverhältnis einer besonderen Zahlungsverjährung, die fünf Jahre beträgt. Die Zahlungsverjährung führt nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 lit. b)

§§ 47, 232 AO zum Erlöschen des Anspruchs.

Randnummer 19 Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 229 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Nach § 10 Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 24.10.1996 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 ThürKAG wird der Beitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Der Beitragsbescheid vom 13.12.2000 wurde dem Kläger am 20.12.2000 zugestellt, so dass der Beitrag am 21.01.2001 fällig geworden ist. Die fünfjährige Zahlungsverjährungsfrist begann daher mit Ablauf des Jahres 2001 zu laufen und hätte mit Ablauf des Jahres 2006 geendet. Allerdings hat die Beklagte durch die an den Kläger gerichtete Zahlungserinnerung vom 01.12.2005 ihren Anspruch geltend gemacht, so dass nach § 231 Abs. 1 AO die Verjährung unterbrochen wurde. Da es sich bei der Geltendmachung des Anspruchs um eine sogenannte punktuelle Unterbrechung handelt, ist diese mit ihrer Vornahme beendet, so dass mit dem Folgejahr eine neue fünfjährige Verjährungsfrist beginnt (OVG NRW, B. v. 06.01.2015 - 14 B 198/14 -, juris, Rdnr. 49). Diese zum 01.01.2006 neu laufende Frist endete mit Ablauf des 31.12.

  1. Randnummer 20 Die Verjährungsfrist war entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht wegen einer zuvor von ihr gewährten Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides vom 13.12.2000 für die Dauer deren Aussetzung nach § 231 Abs. 1 AO unterbrochen. Randnummer 21 Eine Aussetzung der Vollziehung ist dem Kläger nicht gewährt worden. Randnummer 22 Dabei kann offen bleiben, ob in einer Aussetzung der Vollziehung eines Beitragsbescheids nach § 80 Abs. 4 VwGO ein bekanntzugebender Verwaltungsakt im Sinne des hier über § 15 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) ThürKAG anwendbaren § 118 AO zu sehen ist oder ob es sich um eine sonstige Willenserklärung handelt. Das VG Weimar hat in seinem Urteil vom 21.01.2016 (Az.: 7 K 334/13 We , juris, Rdnr. 47 ff.) hierzu ausgeführt: Randnummer 23 "Während in der Literatur einerseits - undifferenziert - die Auffassung vertreten wird, bei der verwaltungsbehördlichen Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen unvollständigen Annex zum Verwaltungsakt (vgl. Schenk in Kopp/Schenke, VwGO,
  2. Aufl., § 80, Rdnr. 107), wird anderseits jedenfalls die Gewährung der Aussetzung eines Abgabenbescheides als rechtsgestaltender Verwaltungsakt angesehen (vgl. Sauthoff in Driehaus, KAG, § 12, Rdnr. 81, VG München, Beschluss vom 22.04.2002 - M 10 E 01.6191). Randnummer 24 Gänzlich unumstritten handelt es sich dagegen bei einer finanzbehördlichen Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO um einen Verwaltungsakt. Randnummer 25 Diese Vorschrift ist im ThürKAG - ebenso wie die Regelung des § 347 AO, wonach eine die Aussetzung der Vollziehung gewährende Maßnahme anders als eine diesbezüglich ablehnende Entscheidung, mittels Einspruch angegriffen werden kann (vgl. hierzu BFH, Beschluss vom 19.07.2010 - I B 207/09) - nicht für anwendbar erklärt worden. Dementsprechend verbleibt es nach dem Willen des Thüringer Landesgesetzgebers bei der Bestimmung des § 80 Abs. 4 VwGO. Randnummer 26 Dies lässt jedoch nicht zwangsläufig einen Rückschluss für die Beantwortung der Frage zu, ob es sich auch bei der Vollziehungsaussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO um einen Verwaltungsakt handelt oder nicht. Zwischen dem Steuerrecht und dem kommunalen Abgabenrecht besteht nämlich ein struktureller Unterschied mit der Folge, dass das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf Grundlage der Finanzgerichtsordnung und auf Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung trotz aller Ähnlichkeiten unterschiedlich konzipiert ist. Dem Steuerrecht ist die in § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich geregelte aufschiebende Wirkung fremd. Anknüpfungspunkt für die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO ist der Steuerbescheid i. S. d. § 155 AO. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Leistungsgebots ist insofern grundsätzlich unabhängig von der materiellen Rechtmäßigkeit des zugrundeliegenden Steuerbescheides zu beurteilen. Demgegenüber ist Anknüpfungspunkt für die verwaltungsrechtliche Prüfung der Bescheid insgesamt. Eine Differenzierung zwischen Abgabenfestsetzung und Zahlungsgebot findet nicht statt (vgl. ThürOVG, Urteil vom 08.12.2014 - 4 KO - 100/12 -). Randnummer 27 Ungeachtet dieses strukturellen Unterschieds zwischen dem Steuerrecht und dem kommunalen Abgabenrecht muss bei Gewährung einer Vollziehungsaussetzung mit einer für den Steuer-, wie auch den Abgabepflichtigen erforderlichen Klarheit feststellbar sein, bis wann die Aussetzung der Vollziehung gewährt ist und damit verjährungsunterbrechende Wirkung hat, ob sich der Ablauf der Zahlungsverjährung durch die ihm gegenüber wirksam gewordene Unterbrechungshandlung verzögert und ob und wann der Zahlungsanspruch wegen des Eintritts der Zahlungsverjährung erlischt (vgl. BFH, Urteil vom 18.11.2003 - VII R 5/02 m. w. N. zitiert nach juris). Randnummer 28 Dementsprechend erfordert die Aussetzung der Vollziehung nicht nur eine irgendwie nach außen geartete Verlautbarung, sondern sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit und damit verjährungsunterbrechenden Wirkung nach im Steuerrecht unumstrittener Rechtsauffassung des tatsächlichen Zugangs dieses Verwaltungsaktes bei dem Adressaten (vgl. BFH, Beschluss vom 18.11.2003 a. a. O., Beschluss vom 25.02.2004 - I 34/02 und Beschluss vom 21.06.2010 - VII R 27/08 sowie Urteil vom 24.04.1996 - II R 43/93, Urteil vom 24.04.1996 - II R 37/93 und Urteil vom 14.01.1997 - VII R 66/96, jeweils zitiert nach juris).“ Randnummer 29 Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sie mit ihrem Schreiben vom 09.01.2001, welches an ein Vorstandsmitglied einer Bürgerinitiative gerichtet war, nicht für alle Widerspruchsführer die Vollziehung der ihnen bekanntgegebenen Beitragsbescheide erklärt. Bei diesem Schreiben handelt es sich um eine politische Absichtserklärung der Beklagten, die dazu dienen sollte, ihr Handeln zu erklären, nachdem sie von der Rechtsaufsichtsbehörde mit aufsichtlichem Bescheid vom 20.06.2000 gezwungen worden war, die Beiträge zu erheben. Eine rechtlich verbindliche Aussetzungserklärung liegt darin nicht. Dies hätte die Beklagte in diesem Schreiben auch schon deshalb nicht für alle Widerspruchsführer erklären können, weil es keinen Anhaltspunkt dafür gab, dass der Adressat des Schreibens berechtigt gewesen sein könnte, Erklärungen der Beklagten für alle Widerspruchsführer annehmen zu dürfen. Er war gerade kein Bevollmächtigter der Widerspruchsführer. Demzufolge hat die Beklagte - dies ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Klageverfahren gegen Beitragsbescheide der Klägerin bekannt - allen Widerspruchsführern schriftlich gesondert mitgeteilt, dass die Vollziehung des angegriffenen Bescheides ausgesetzt wird. Randnummer 30 Selbst wenn man in diesem Schreiben eine verbindliche Aussetzungserklärung sehen würde, würde sie den Kläger nicht erfassen. Aus dem Inhalt des Schreibens ergibt sich, dass die Beklagte beabsichtigte, die Vollziehung aller Beitragsbescheide, gegen die Widerspruch eingelegt wurde , aus Gründen der Gleichbehandlung auszusetzen und zwar unabhängig davon, ob die Widerspruchsführer einen Aussetzungsantrag gestellt haben oder nicht. Nicht zu erkennen ist, dass die Beklagte auch die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide erklären wollte, gegen die kein Widerspruch eingelegt worden ist, bzw. innerhalb der noch laufenden Widerspruchsfrist nicht mehr eingelegt werden würde. Die Aussetzung der Vollziehung bestandskräftiger bzw. nicht angefochtener Abgabenbescheide sieht § 80 Abs. 4 VwGO nicht vor. Ein entsprechender Wille der Beklagten ist dem Schreiben auch nicht zu entnehmen, zumal darin ausdrücklich ausgeführt wird, dass für alle Widerspruchsführer die Aussetzung erklärt werde. Der Kläger aber hatte gegen den Bescheid vom 13.12.2000 zunächst keinen Widerspruch eingelegt. Randnummer 31 Dass der Kläger dann am 01.02.2006, also Jahre später, noch Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hat, bedeutet nicht, dass dieser noch von der (unterstellten) Aussetzungserklärung der Beklagten vom 09.01.2001 erfasst ist. Wie ausgeführt, muss für den Abgabepflichtigen mit erforderlicher Klarheit feststellbar sein, dass ihm eine Aussetzung für welchen Zeitraum gewährt wurde. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Erklärung auch noch für um fünf Jahre verspätet eingelegte Widersprüche gelten soll. Bereits wegen des erheblichen Zeitablaufs kann hiervon nicht mit der zu fordernden Gewissheit ausgegangen werden. Dies auch deshalb nicht, weil eine so verstandene Aussetzungserklärung rechtswidrig wäre. Wirksam bekanntgegebene Abgabenbescheide, die erst Jahre später mit Widerspruch angegriffen werden, sind in Bestandskraft erwachsen. Bestandskräftige Verwaltungsakte sind grundsätzlich zu vollziehen. Randnummer 32 Im Übrigen ging die Beklagte selbst davon aus, dass er zur Zahlung des Beitrages verpflichtet gewesen war. Hierauf hatte sie ihn mit Zahlungserinnerung vom 01.12.2005 verbunden mit dem Hinweis, dass er die Aussetzung der Vollziehung beantragen könne, ausdrücklich hingewiesen. Randnummer 33 Darüber hinaus kann aus der Erklärung vom 09.01.2001 für 2006 keine Aussetzungserklärung mehr gefolgert werden, weil diese inhaltlich nur bis zum 31.01.2001 gelten dürfte. Dies ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 34 Die Beklagte hat, nachdem sie auf Betreiben der Kommunalaufsichtsbehörde bis Ende 2000 in kurzer Zeit 1.500 Beitragsbescheide erlassen musste, wogegen nach ihren Angaben ca. 1.300 Widersprüche eingelegt wurden, die Vollziehung der angefochtenen Entscheidungen aussetzen wollen. Dies geschah auch vor dem Hintergrund der von ihr damals vertretenen Auffassung, sie sei zur Beitragserhebung für Ausbaumaßnahmen die vor Erlass ihrer Straßenausbaubeitragssatzung durchgeführt worden sind, nicht verpflichtet. Hierauf nimmt die Beklagte in dem Schreiben vom 09.01.2001 ausdrücklich Bezug und führt aus, dass sie ihrerseits gegen den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 20.06.2000, mit dem sie verpflichtet worden sei, auf Grundlage ihrer am 27.10.1996 in Kraft getretenen Straßenausbaubeitragssatzung Beiträge unverzüglich auch für die Ausbaumaßnahmen (nach) zu erheben, welche bereits vor In-Kraft-Treten der Beitragssatzung und nach In-Kraft-Treten des Thüringer Kommunalabgabengesetzes abgeschlossen worden seien, Widerspruch eingelegt habe, sie aber nach einem Beschluss des VG Meiningen zur Vollziehung dieses Bescheides verpflichtet gewesen sei. Weiter führt sie in diesem Schreiben aus, dass über ihren beim Thüringer Landesverwaltungsamt eingelegten Widerspruch noch nicht entschieden sei. Im Anschluss an diese Ausführungen wird in dem Schreiben vom 09.01.2001 erklärt, dass die Aussetzung zunächst bis zur Verbescheidung durch die Widerspruchsbehörde gelten soll, danach sei neu zu entscheiden. Aus dem Kontext ist zu folgen, dass damit nicht die Entscheidung über den jeweiligen Widerspruch gegen die Beitragsbescheide gemeint war, sondern der Widerspruch der Beklagten gegen den rechtsaufsichtlichen Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 20.06.
  3. Dieser Widerspruch ist aber mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 24.01.2001, der Beklagten zugestellt am 31.01.2001, negativ beschieden worden. Randnummer 35 Zwar könnte man das Schreiben vom 09.01.2000 auch dahingehend verstehen, dass die Aussetzung der Vollziehung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids gegen den jeweilig angefochtenen Beitragsbescheid erklärt werden sollte. In diesem Fall wäre die Aussetzungserklärung aber inhaltlich zu unbestimmt, um rechtsgestaltend zu wirken, weil dies ausdrücklich so nicht erklärt wird. Randnummer 36 Die Beklagte hat die Aussetzung der Vollziehung aller mit Widerspruch angegriffenen Beitragsbescheide auch nicht öffentlich bekanntgemacht. Zwar ist in einem Zeitungsartikel im "Freien Wort" vom 13.01.2000 hierüber berichtet worden. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine offizielle Bekanntgabe der Beklagten, sondern um einen redaktionellen Artikel der Zeitung, der im Wesentlichen auf Angaben des Vorstandsmitglieds der Bürgerinitiative beruht. Dieser hat gegenüber der Tageszeitung über das an ihn gerichtete Schreiben und dessen Inhalt berichtet. Randnummer 37 Die mit Schreiben der Beklagten vom 18.09.2014 erklärte Aussetzung der Vollziehung ist nach Eintritt der Zahlungsverjährung und damit dem Erlöschen der Beitragsforderung abgegeben worden und hat keine Rechtsfolgen mehr ausgelöst. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 39 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 40 Das Gericht hat von der ihm gemäß § 124 a VwGO eingeräumten Möglichkeit, die Berufung zuzulassen, keinen Gebrauch gemacht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Randnummer 41 Beschluss: Randnummer 42 Der Streitwert wird auf 4.172,37 EUR festgesetzt. Randnummer 43 Gründe: Randnummer 44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001385499

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