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Thüringer Verfassungsgerichtshof 40/16 Beschluss VerfGH Weimar: Ablehnung der Erstattung notwendiger Auslagen eines Anhörungsberechtigten im Verfassun

VerfGH Weimar: Ablehnung der Erstattung notwendiger Auslagen eines Anhörungsberechtigten im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels Vorliegens besonderer Billigkeitsgründe Leitsatz

  1. Gemäß § 29 Abs. 2 ThürVerfGHG kommt im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Erstattung notwendiger Auslagen von Äußerungsberechtigten nur ausnahmsweise in Betracht. Eine Ausnahme liegt vor, wenn besondere Billigkeitsgründe gegeben sind. Diese können sich insbesondere aus der materiellen Prozesslage oder aus der besonderen Situation eines Beteiligten ergeben.
  2. Billigkeitsgesichtspunkte aufgrund der materiellen Prozesslage sind nur anzunehmen, wenn das Verfahren zur Klärung einer grundsätzlichen, über den konkreten Anlass hinausgehenden verfassungsrechtlichen Frage beigetragen hat (im Anschluss an Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom
  3. Januar 2019 – 24/18 –, juris). Orientierungssatz 1a. Eine etwaige Erstattung notwendiger Auslagen von Verfahrensbeteiligten gem § 29 Abs 1 S 2 VGHG TH kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen. Sie können sich insb aus der materiellen Prozesslage oder aus der besonderen Situation eines Beteiligten ergeben. (Rn.7) 1b. Billigkeitsgesichtspunkte aufgrund der materiellen Prozesslage sind nur anzunehmen, wenn das Verfahren zur Klärung einer grundsätzlichen, über den konkreten Anlass hinausgehenden verfassungsrechtlichen Frage beigetragen hat (vgl VerfGH Weimar, 09.01.2019, 24/18, ThürVBl 2019, 146 ; vorliegend hinsichtlich eines Anhörungsberechtigten gem § 36 Abs 3 VGHG TH verneint). (Rn.7)
  4. Zur Entscheidung in der Hauptsache siehe Beschluss des VerfGH Weimar vom 09.01.2019, 40/16, NVwZ 2019, 546 . Verfahrensgang vorgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof,
  5. Januar 2019, 40/16, Beschluss Tenor Der Antrag des Anhörungsberechtigten zu
  6. vom
  7. Januar 2019, die Rechtsanwaltskosten des Anhörungsberechtigten zu
  8. der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beschwerdeführerin ist Landtagsabgeordnete und Mitglied der Fraktion der Partei DIE LINKE im Thüringer Landtag, der Anhörungsberechtigte zu
  9. war im Zeitraum von 2014 bis 2017 Mitglied der Fraktion der Partei Alternative für Deutschland im Thüringer Landtag. Die Beschwerdeführerin sah sich durch eine Äußerung des Anhörungsberechtigten zu
  10. in der
  11. Sitzung des Thüringer Landtags am
  12. Dezember 2015 in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Nach erfolgloser Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beantragte sie bei dem Landgericht Erfurt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach der Anhörungsberechtigte zu
  13. entsprechende Äußerungen in Zukunft zu unterlassen habe. Im Berufungsverfahren lehnte das Thüringer Oberlandesgericht mit Urteil vom
  14. Juni 2016 (Az. 7 U 108/16) den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung rechtskräftig ab. Randnummer 2 Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom
  15. Januar 2019 zurückgewiesen. Randnummer 3 Mit Schriftsatz vom
  16. Januar 2019 hat der Anhörungsberechtigte zu
  17. beantragt, der Beschwerdeführerin seine Rechtsanwaltskosten aufzuerlegen. Randnummer 4 Die Beschwerdeführerin hat beantragt, den Antrag des Anhörungsberechtigten zu
  18. zurückzuweisen. II. Randnummer 5 Der Antrag des Anhörungsberechtigten zu 2., seine Rechtsanwaltskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, hat keinen Erfolg. Randnummer 6 Eine vollständige oder auch nur teilweise Erstattung von Rechtsanwaltskosten des Anhörungsberechtigten zu
  19. durch die Beschwerdeführerin ist nicht veranlasst. Randnummer 7 Für Verfahren vor dem Thüringer Verfassungsgerichtshof gilt der Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen. Eine etwaige Erstattung notwendiger Auslagen von Verfahrensbeteiligten richtet sich bei Verfassungsbeschwerden gemäß §§ 31 ff. ThürVerfGHG nach § 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ThürVerfGHG . Demzufolge kommt eine volle oder teilweise Erstattung notwendiger Auslagen von Äußerungsberechtigten nach § 36 Abs. 3 ThürVerfGHG nur ausnahmsweise in Betracht. Eine Ausnahme liegt vor, wenn besondere Billigkeitsgründe gegeben sind. Diese können sich insbesondere aus der materiellen Prozesslage oder aus der besonderen Situation eines Beteiligten ergeben (ThVerfGH, Beschluss vom
  20. Januar 2019 - VerfGH 24/18 -, juris Rn. 8). Solche Gründe sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergeben sich keine besonderen Gründe aus der materiellen Prozesslage. Vielmehr sind solche Billigkeitsgesichtspunkte nur anzunehmen, wenn das Verfahren zur Klärung einer grundsätzlichen, über den konkreten Anlass hinausgehenden verfassungsrechtlichen Frage beigetragen hat (ThVerfGH, Beschluss vom
  21. Januar 2019 - VerfGH 24/18 -, juris Rn. 8, m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001387815

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