FAG (juris: FinAusglG TH, Fassung: 2015-12-21) verstößt nicht gegen das Konnexitätsprinzip des Art 93 Abs 1 S 2 VerfThür (juris: Verf TH).
FAG 2016 (juris: FinAusglG TH, Fassung: 2015-12-21) ergänzt im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums den § 23 Abs 1 ThürFAG 2016 (juris: FinAusglG TH, Fassung: 2015-12-21) (bei einem Auseinanderfallen von Aufgabenträger und Empfänger einer Kostenerstattung) und verschafft dem tatsächlichen Aufgabenträger (hier der kreisangehörigen Gemeinde) einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem generellen Aufgabenträger (hier Landkreis) auf Abschluss einer Vereinbarung über die Weiterreichung der Zuweisungen (hinsichtlich der Kostenerstattung), so dass dem strikten Konnexitätsprinzip durch die gesetzgeberische Konzeption hinreichend Rechnung getragen wird. (Rn.18) Tenor
FAG stehe der Statthaftigkeit der Klage nicht entgegen, denn selbst wenn diese Vorschrift vorliegend greife, stelle sie lediglich einen internen Kostenausgleich zwischen den Kommunen dar. Es entspreche nicht den Anforderungen des Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür , die Aufgabe der Wahrung des Konnexitätsprinzips auf die Kommunen zu übertragen, indem sie sich intern über den Kostenausgleich einigen sollen. Adressat des Art. 93 Abs. 1 VerfThür sei das Land, so dass der Beklagte und nicht die Kommunen sicherzustellen hätten, dass das Konnexitätsprinzip nach Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür gewahrt sei. Die Klage sei begründet, da ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip nach Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür vorliege. Um dem Konnexitätsprinzip zu entsprechen, müssten ihre Zuständigkeiten als Straßenverkehrsbehörde, untere Gewerbebehörde sowie zuständige Stelle nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz bei der Berechnung der Mehrbelastungsausgleichspauschale von 36,00 Euro nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG hinreichend berücksichtigt worden sein, was nicht der Fall sei. Da diese Sonderzuständigkeiten nicht einheitlich allen kreisangehörigen Gemeinden, die unter
FAG fielen, übertragen worden seien und die Gemeinden nicht für Tätigkeiten entschädigt würden, die sie nicht wahrnehmen würden, sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass die Kosten für die erwähnten Sonderzuständigkeiten durch den pauschalen Mehrbelastungsausgleich in Höhe von 36,00 Euro pro Einwohner nicht erfasst seien. Es hätte eine differenziertere Berechnung der Mehrbelastungsausgleichspauschale erfolgen müssen, die den unterschiedlichen Aufgabenumfang der Gemeinden nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG berücksichtige. Da dies nicht erfolgt sei, seien ihre zusätzlichen Aufgaben in den Bereichen öffentliche Ordnung sowie Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge gerade nicht hinreichend berücksichtigt worden, so dass § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG hinsichtlich dieser Aufgaben dem Konnexitätsprinzip nach Art. 93 Abs. 1 S. 2 ThürFAG nicht genüge. Es ergebe sich damit ein Anspruch auf eine zusätzliche Kostenerstattung unmittelbar aus Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür und aus § 3 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) .
FAG , der die betroffenen Kommunen auf den Weg eines internen Kostenausgleichs verweise, sei kein geeignetes Instrument im Sinne von Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür . Randnummer 4 Die Klägerin beantragt, Randnummer 5 den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02.01.2017 (Az.: 33.25-1545-8/2016) hinsichtlich Ziffer 2 („Mehrbelastungsausgleich gemäß § 23 ThürFAG “) aufzuheben, soweit dadurch der Mehrbelastungsausgleich auf einen Betrag in Höhe von 36,00 Euro pro Einwohner beschränkt wird, und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin hinsichtlich des Mehrbelastungsausgleichs unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Randnummer 6 Der Beklagte beantragt, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Er trägt vor, dass die Klage unzulässig und unbegründet sei. Die Klägerin sei nicht gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt, da sie nicht in eigenen Rechten verletzt sei. Eine Verletzung in ihren Selbstverwaltungsgarantien gemäß Art. 28 Abs. 2 GG sei nicht ersichtlich. Die Klägerin könne sich nicht auf einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur angemessenen Finanzausstattung und zur Konnexität in Art. 93 VerfThür berufen, da diese keinen unmittelbaren individuellen Anspruch gewährten. Der konkrete Zuschussbedarf der Klägerin liege bei 18,76 Euro je Einwohner und damit rund bei der Hälfte der tatsächlich geflossenen Pauschale von 36,00 Euro je Einwohner. Bei der Ermittlung der Mehrbelastungsausgleichspauschale seien die auf die Klägerin übertragenen Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde und der unteren Gewerbebehörde in der Gliederungsnummer 11 öffentliche Ordnung und die Kosten der zuständigen Stelle nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz in der Gliederungsnummer 62 Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge erfasst. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei ebenfalls nicht ersichtlich, da er berechtigt sei, für die Ermittlung der Zuschussbedarfe Durchschnittswerte pro Einwohner und Korridore festzulegen, was zeige, dass die Klägerin keinen Anspruch auf vollständige Kostenerstattung habe. Die Klage sei nicht statthaft, da für den Fall, dass nicht alle Aufgaben im Mehrbelastungsausgleich berücksichtigt wären, der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 6 ThürFAG eröffnet sei, so dass die Klägerin direkt gegen den Kyffhäuserkreis auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung zur Kostentragung klagen könne. Der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig. Die Ermittlung des Mehrbelastungsausgleichs sei nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben ordnungsgemäß erfolgt. Der Landesgesetzgeber sei seiner Verpflichtung zur Überwachung seiner Bedarfsermittlung in regelmäßigen Abständen durch die Novellierung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes durch das Gesetz in der Drucksache 6/1097 für das Jahr 2016 nachgekommen. Ein Verstoß gegen das Konnexitätsprinzip nach Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür liege nicht vor. Er - der Beklagte - habe den Mehrbelastungsausgleich gemäß § 23 Abs. 1 ThürFAG in Höhe von 36,00 Euro für Verwaltungsgemeinschaften, erfüllende Gemeinden und sonstige selbstständige Gemeinden anlässlich der Übergangsrevision im Jahr 2015 zutreffend ermittelt. Zu den Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden und sonstigen selbstständigen Gemeinden seien unter anderem die Untergliederungen öffentliche Ordnung, Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge zugeordnet worden. Es sei auf einen korridorbereinigten Durchschnittsbetrag zurückgegriffen worden, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu entsprechen und um der Forderung nach einer Gleichbehandlung der Verwaltungseinheitstypen bei der Bestimmung des Zuschussbedarfes Rechnung zu tragen. Insgesamt habe sich für den übertragenen Wirkungskreis bezogen auf alle Aufgabenträger im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG ein Zuschussbedarf von 30.683.832,86 Euro und Gemeinkosten entsprechend dem Anteil der Personalausgaben für den übertragenen Wirkungskreis an den gesamten Personalausgaben in Höhe von 17.900.678,67 Euro ergeben, so dass der Mehrbelastungsausgleich 4.858.451,53 Euro betrage. Dividiert durch die Einwohnerzahl von 1.434.645 ergebe sich ein Betrag von 33,87 Euro pro Einwohner, der mit den Fortschreibungsfaktoren von 1,57 Prozent
FAG steht, entgegen der Ansicht des Beklagten, der Statthaftigkeit der Klage nicht entgegen. Inwieweit vorliegend
FAG einschlägig ist und zu einem etwaigen Ausschluss des streitgegenständlichen Anspruches der Klägerin auf einen weitergehenden Mehrbelastungsausgleich gegenüber dem Beklagten führt, ist eine Frage der Begründetheit. Randnummer 12 Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Klagebefugt ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, wer geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein, wobei, entgegen der Ansicht des Beklagten, bereits die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung ausreichend ist (BVerwG, Urteil vom 10.10.2012, 6 C 36/11, juris, Rn. 17; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 22. Auflage, 2016, § 42 Rn. 66). Dazu muss die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheinen, die abstrakt auch dem Schutz der Interessen von Rechtssubjekten zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage der Klägerin befinden. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der zugrunde liegende Sachverhalt tatsächlich vorliegt oder zumindest schlüssig vorgetragen wird. Es reicht vielmehr aus, wenn die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale einer subjektive Rechte konstituierenden Norm „nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich erscheint“. Vorliegend besteht zumindest die Möglichkeit, dass die Klägerin in ihrem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 91 , 93 Abs. 1 VerfThür verletzt ist. Der Beklagte hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass die Finanzausstattung der Gemeinden und Gemeindeverbände insgesamt so bemessen ist, dass sie die Personal- und Sachausgaben für die Pflichtaufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungskreis bestreiten können und ihnen darüber hinaus ein gewisser finanzieller Spielraum für Maßnahmen im Bereich der freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten verbleibt (ThürVerfGH, Urteil vom 21.06.2005, 28/03, juris, Rn. 134; Hopfe in Linck/Jutzi/Hopfe, Die Verfassung des Freistaats Thüringen, Kommentar, 1994, Art. 93, Rn. 4, 5; Aschke in Linck/Baldus/Lindner u.a., Die Verfassung des Freistaats Thüringen, Kommentar, 2013, Art. 93, Rn. 32). Indem die Klägerin die ihr durch den Beklagten übertragenen Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde, unteren Gewerbebehörde und zuständigen Stelle nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz wahrnimmt und hierfür nach ihrem Vortrag keine, respektive keine hinreichende Kostenerstattung erhält, liegt möglicherweise eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts der Klägerin vor. Randnummer 13 Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es unerheblich, welche tatsächlichen Mehraufwendungen die Klägerin infolge der Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis hat, denn die Pflicht zum Mehrbelastungsausgleich knüpft an die Durchschnittskosten an, die den Kommunen in ihrer Gesamtheit durch die Erfüllung einer übertragenen staatlichen Aufgabe durchschnittlich entstehen (ThürVerfGH, Urteil vom 21.06.2005, a.a.O., Rn. 151), so dass es auf die tatsächlichen Aufwendungen jeder Kommune nicht ankommt. Der Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Klägerin steht auch nicht die schlichte Behauptung des Beklagten entgegen, dass die auf die Klägerin übertragenen Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde und der unteren Gewerbebehörde in der Gliederungsnummer 11 „öffentliche Ordnung“ und die Kosten der zuständigen Stelle nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz in der Gliederungsnummer 62 „Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge“ (in der Tabelle der Gesetzesbegründung, LT-Drucks. 6/1097, S. 30) erfasst und damit von der Kostenpauschale des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG gedeckt seien. Denn die schlichte Behauptung bringt insbesondere aufgrund der Unbestimmtheit der Begrifflichkeiten „öffentliche Ordnung“ und „Wohnungsbauförderung und Wohnungsfürsorge“ keine Klarheit dahingehend, dass eine Rechtsverletzung der Klägerin offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Randnummer 14 Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf eine weitere Erstattung der Mehraufwendungen für die Aufgabenwahrnehmung als Straßenverkehrsbehörde, untere Gewerbebehörde und zuständige Stelle nach dem Thüringer Wohnraumfördergesetz gegenüber dem Beklagten nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem ThürFAG, noch aus § 3 Abs. 2 ThürKO , aus Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür oder aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt. Randnummer 15 Ein Anspruch der Klägerin aus § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG scheidet aus. Der Klägerin steht als sonstige selbstständige Gemeinde nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift eine Pauschale in Höhe von 36,00 Euro je Einwohner für die Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben nach Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür i.V.m. Art. 91 Abs. 3 VerfThür zu, die sie vom Beklagten auch erhalten hat. Ein Anspruch auf eine darüber hinausgehende Finanzzuweisung lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Randnummer 16 Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ThürFAG nicht gegen das strikte Konnexitätsprinzip des Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür . Randnummer 17 Nach Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür ist ein angemessener finanzieller Ausgleich zu schaffen, wenn die Übertragung staatlicher Aufgaben nach Art. 91 Abs. 3 VerfThür zu einer Mehrbelastung der Gemeinden und Gemeindeverbände führt. In diesem Rahmen ist das Land zum vollständigen Ausgleich der den Kommunen aufgrund der Übertragung staatlicher Aufgaben gemäß Art. 91 Abs. 3 VerfThür entstehenden Verwaltungsmehrkosten verpflichtet (ThürVerfGH, Urteil vom 21.06.2005, a.a.O., Rn. 147; Aschke, a.a.O., Art. 93, Rn. 61ff.). Eine strikte Konnexität zwischen Aufgabenverantwortung und Ausgabenlast stellt sicher, dass die Zuweisung staatlicher Aufgaben an die Kommunen aus sachlichen Gründen und nicht allein aus haushaltspolitischen Erwägungen erfolgt. Zum anderen vermag allein das strikte Konnexitätsprinzip einen effektiven Schutz des Selbstverwaltungsrechts zu gewährleisten. Aus Sicht der Kommunen ist die Kommunalisierung staatlicher Aufgaben nur bei vollständiger finanzieller Kompensation „haushaltsneutral“ und berührt ihre für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen nicht. Da die kommunalen Finanzen durch die Aufgabenübertragung somit nicht geschmälert werden, ist ein Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht bei Berücksichtigung von Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür ausgeschlossen (ThürVerfGH, Urteil vom 21.06.2005, a.a.O., Rn. 148). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Art. 93 Abs. 1 S. 2 VerfThür nur die vertikale Finanzverteilung zwischen dem Land und seinen Kommunen regelt und damit auf die Gesamtheit aller Kommunen des Landes bezogen ist (ThürVerfGH, Urteil vom 21.06.2005, a.a.O., Rn. 151). Dementsprechend handelt es sich bei den Kosten, die das Land nach dieser Vorschrift jeder Gemeinde zu erstatten hat, nicht um die bei der jeweiligen Gemeinde tatsächlich angefallenen Kosten, sondern um die Kosten, die den Kommunen (in ihrer Gesamtheit) durch die Erfüllung einer übertragenen Aufgabe durchschnittlich entstehen (ThürVerfGH, Urteil vom 21.06.2005, a.a.O., Rn. 151; VG Meiningen, Urteil vom 21.03.2006, 2 K 868/02.Me).
Mehrbelastungsausgleichs wird letztlich nur von einem Entscheidungsparameter, der Aufgaben- beziehungsweise Kostenbelastung der Kommunen im übertragenen Wirkungskreis, bestimmt und erfordert beziehungsweise erlaubt keine Abwägung mit der Finanzkraft der Kommunen oder der Leistungsfähigkeit des Landes, so dass dem Gesetzgeber insoweit kein Ermessensspielraum bleibt, sondern eine gebundene Entscheidung vorliegt (ThürVerfGH, Urteil vom 21.06.2005, a.a.O., Rn. 159). Allerdings ist ein weiter Einschätzungs- beziehungsweise Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hinsichtlich der Ermittlung der erstattungsfähigen angemessenen Kosten einerseits und der konkreten Modalitäten des Ausgleichs andererseits eröffnet. Dies folgt schon denknotwendig aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „angemessen“, der der näheren Bestimmung von Gesetzes wegen bedarf. Randnummer 18 Der Landesgesetzgeber hat den Mehrbelastungsausgleich in der Weise geregelt, dass er den Gemeinden und Landkreisen als Ersatz für den Verwaltungsaufwand im übertragenen Wirkungskreis und als untere staatliche Verwaltungsbehörde zunächst die festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen), Ordnungsgelder, Bußgelder und Zwangsgelder als eigene Einnahmen ( § 1 Abs. 2 ThürFAG ) und sodann unter Berücksichtigung dieser Einnahmen und sonstiger sondergesetzlicher Erstattungsregelungen einen Mehrbelastungsausgleich gemäß § 23 Abs. 1, 6 S. 1 ThürFAG zugewiesen hat. Dabei ergänzt § 23 Abs. 6 S. 1 ThürFAG im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums den § 23 Abs. 1 ThürFAG (bei einem Auseinanderfallen von Aufgabenträger und Empfänger einer Kostenerstattung) und verschafft dem tatsächlichen Aufgabenträger einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem generellen Aufgabenträger auf Abschluss einer Vereinbarung (hinsichtlich der Kostenerstattung), so dass dem strikten Konnexitätsprinzip durch die gesetzgeberische Konzeption hinreichend Rechnung getragen wird. Randnummer 19 Nach § 23 Abs. 6 S. 1 ThürFAG ist, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist, dass nicht nur diejenigen Kommunen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahrnehmen, die für eine Aufgabe Zuweisungen nach § 23 Abs. 1 ThürFAG erhalten, zwischen den Kommunen, für die eine abweichende Aufgabenwahrnehmung gilt, eine Vereinbarung über die Weiterreichung dieser Zuweisungen zu treffen. Diese Bestimmung trifft nach dem ausdrücklichen Willen des Landesgesetzgebers eine Regelung über die kostenrechtliche Folge bei einem Auseinanderfallen von Aufgabenträger und Empfänger einer Kostenerstattung (LT-Drucks. 6/1097, S. 34) und trägt damit zur Einhaltung des strikten Konnexitätsprinzips bei. Bei dem Begriff der „Kommunen“ handelt es sich hierbei um eine Sammelbezeichnung für die Gemeinde und den Gemeindeverband, wobei innerhalb der Untergruppen der Gemeindeverbände der Landkreis eine herausgehobene Stellung genießt (Tilch/Arloth, Deutsches Rechts- Lexikon, Band 2,
Thür kann nur die Grundlage für eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung der Finanzhoheit der Gemeinden und eine abstrakte Normenkontrolle bilden (Rücker, a.a.O.). Randnummer 25 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Berufung ist nicht ersichtlich. Randnummer 26 Beschluss Randnummer 27 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 140.000,00 € festgesetzt. Randnummer 28 Gründe Randnummer 29 Die Kammer schätzt gemäß § 52 Abs. 1 GKG das klägerische Interesse auf 140.000,00 Euro. Dabei hat die Kammer die in § 23 Abs. 1a ThürFAG 2018 festgesetzten Pauschalbeträge für die streitgegenständlichen Aufgaben zu Grunde gelegt, diese auf das Jahr 2017 heruntergerechnet und das Ergebnis auf die volle Tausenderstelle gerundet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001388156
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