Ausnahmsweiser Nachteilsausgleich durch Zulassung eines Diktiergeräts in der Abiturprüfung; legasthenischer Schüler Leitsatz Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich durch Zulassung eines Diktiergeräts in
Art. 3Abs.
1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss hiernach durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht „überkompensiert“ wird. Die typische Ausgleichsmaßnahme in schriftlichen Prüfungen ist in diesen Fällen die Verlängerung der Bearbeitungszeit; in Betracht kommt aber auch die Benutzung technischer Hilfsmittel (BVerwG, Urteil vom
- Juli 2015 - 6 C 33/14 - juris Rdnr. 16). Randnummer 54 Eine rechtserhebliche Chancenungleichheit im oben genannten Sinne kann auch dann festgestellt werden, wenn lediglich die mechanische Darstellungsfähigkeit beeinträchtigt ist, auch wenn sie auf einem dauernden Defekt beruht. Damit ist ein Nachteilsausgleich dann geboten, wenn die Behinderungen außerhalb der durch die Prüfung zu ermittelnden Fähigkeiten liegen und das Prüfungsergebnis negativ beeinflussen können, wie beispielsweise die manuelle Fertigkeit des Schreibens. Eine Überkompensation der Nachteile dient jedoch nicht der Wiederherstellung der Chancengleichheit, sondern würde den Anspruch der Mitschülerinnen und -schüler auf Chancengleichheit verletzen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Februar 2014 - 3 M 358/13 - juris Rdnr. 13 m. w. N.; VG Braunschweig, Urteil vom
- April 2013 - 6 A 2054/12 - juris). Randnummer 55 Allerdings wird in ständiger Rechtsprechung weiter verlangt, dass die in der Person des Prüflings liegenden Einschränkungen keine Leiden sind, die als persönlichkeitsbedingte Eigenschaft die Leistungsfähigkeit eines Prüflings dauerhaft prägen. Solche Leiden rechtfertigen grundsätzlich keinen Nachteilsausgleich, etwa im Wege der Verlängerung der Bearbeitungszeit. Bei Behinderungen hingegen, die nicht die in der Prüfung zu ermittelnde Leistungsfähigkeit, sondern lediglich den Nachweis derselben beeinträchtigen, gebietet es hingegen die Chancengleichheit, ausnahmsweise einen Nachteilsausgleich durch Einräumung besonderer Prüfungsbedingungen zu gewähren (BVerwG, Beschluss vom
- Dezember 1985 - 7 B 210.85 - DÖV 1986, 477 m. w. N.; ThürOVG, Beschluss vom
- Mai 2010 - 1 EO 854/10 - juris Rdnr. 28 zur Abschlussprüfung in der Regelschule, Dyskalkulie; Niedersächs. OVG, Beschluss vom
- Juli 2008 - 2 ME 309/08 - juris - zum zweiten juristischen Staatsexamen; HessVGH, Beschluss vom
- Januar 2006 - 8 TG 3292/05 - juris - zum zweiten juristischen Staatsexamen; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
- August 2002 - 3 M 41/02 - zur ärztlichen Vorprüfung). Randnummer 56
(2)Bei der Legasthenie, unter der der Antragsteller maßgeblich leidet, handelt es sich nach dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand um eine dauerhafte Lese- und Schreibstörung aufgrund einer neurobiologischen, entwicklungsbiologisch und zentralnervös begründeten Störung der Hirnfunktion. Davon zu unterscheiden sind Lese- und Rechtschreibschwächen, die andere Ursachen haben und erfolgversprechend behandelt werden können. Legasthenie lässt Begabung und Intelligenz unberührt; die intellektuelle Erfassung von Sachverhalten ist nicht beeinträchtigt. Jedoch ist die Lese- und Schreibgeschwindigkeit verringert; Legastheniker benötigen überdurchschnittlich viel Zeit, um schriftliche Texte aufzunehmen und zu verarbeiten und um ihre Gedanken aufzuschreiben. Aufgrund dessen sind sie beeinträchtigt, ihre als solche nicht eingeschränkte intellektuelle Befähigung darzustellen, d. h. ihre tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in schriftlichen Prüfungen nachzuweisen. Hinzu kommt eine Rechtschreibschwäche; die Rechtschreibung von Legasthenikern ist überdurchschnittlich fehlerbehaftet (BVerwG, Urteil vom
- Juli 2015 - 6 C 33/14 - juris Rdnr. 18 m. w. N. auf Langenfeld, RdJB 2007, 211 [212 f.]; Ennuschat, Rechtsgutachten für den Bundesverband Legasthenie und Dyskalkulie, 2008, S. 4 f.). Randnummer 57 Dementsprechend können Prüflinge, die an Legasthenie leiden, zur Herstellung der Chancengleichheit in schriftlichen Prüfungen Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, insbesondere die angemessene Verlängerung der Bearbeitungszeit, beanspruchen, sofern die Feststellung der Rechtschreibung nicht Prüfungszweck ist. Damit kann die langsamere Lese- und Schreibgeschwindigkeit, nicht aber die Rechtschreibschwäche kompensiert werden (BVerwG, Urteil vom
- Juli 2015 - 6 C 33/14 - juris Rdnr. 19 m. w. N.; VGH Kassel, Beschlüsse vom
- Januar 2006 - 8 TG 3292/05 - NJW 2006, 1608 und vom
- Februar 2010 - 7 A 2406/09.Z - NVwZ-RR 2010, 767; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom
- Juli 2008 - 2 ME 309/08 - NVwZ-RR 2009, 68 und vom
- März 2015 - 2 ME 7/15 - NVwZ-RR 2015, 574; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2009 - 3 M 16.09 - juris Rdnr. 4; BFH, Beschluss vom
- Juli 2008 - VII B 241/07 - juris Rdnr. 5; Langenfeld, RdJB 2007, 211 [218 ff.]; Ennuschat/Volino, Behindertenrecht 2009, 166 [167]; Cremer/Kolok, DVBl 2014, 333 [336 f.]). Randnummer 58 Ob und, wenn ja, wie ein Nachteilsausgleich nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu gewähren ist, lässt sich allerdings nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beurteilen. Nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sind - auch im Schulrecht - Benachteiligungen verboten, die an eine Behinderung anknüpfen. Bevorzugungen mit dem Ziel der Angleichung der Verhältnisse von Nichtbehinderten und Behinderten sind dagegen erlaubt. Danach liegt eine Benachteiligung nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird, oder ihm Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann ein solcher Ausschluss durch Fördermaßnahmen so weit kompensiert ist, dass er nicht benachteiligend wirkt, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Dies wird regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen abhängen (ThürOVG, Beschluss vom
- Mai 2010 - 1 EO 854/10 - juris Rdnr. 37 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom
- Oktober 1997 - 1 BvR 9/97 - juris Rdnr. 69, BVerfGE 96, 288 [302 f.]). Randnummer 59 Gerade unter dem Aspekt, dass ein Nachteilsausgleich nur in Betracht kommt, wenn allein der Nachweis der Leistungsfähigkeit durch eine Störung oder Schwäche behindert ist, bedarf es der Differenzierung, ob die Leistungsfähigkeit als solche oder nur deren Nachweis betroffen ist. Bei der Rechtschreibstörung (als Teil der Lese-Rechtschreib-Störung) spricht nach den vorliegenden Erkenntnissen bei summarischer Prüfung grundsätzlich mehr für die erste Alternative, weil die Rechtschreibung überdurchschnittlich fehlerbehaftet ist (BVerwG, Urteil vom
- Juli 2015 - 6 C 33/14 - juris Rdn. 18). Deshalb kommt ein Nachteilsausgleich im Fall der Rechtschreibstörung nur ausnahmsweise in Betracht. Dies erfordert auch ein mehr an Vortrag und Beleg zu der Frage, ob nur der Nachweis oder die Leistungsfähigkeit selbst „ausgeglichen“ werden soll (ThürOVG, Beschluss vom
- Mai 2010 - 1 EO 854/10 - juris Rdnr. 41 ). Randnummer 60
(3)Unter Berücksichtigung der unter
(2)aus dem Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG und dem Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG entwickelten Maßgaben und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers hat die Vorinstanz den dem Antragsteller bewilligten Nachteilsausgleich - die Verlängerung der Bearbeitungszeit und Gestattung der Nutzung eines Laptops - in nicht zu beanstandender Weise als angemessen erachtet und in dem darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf Nachteilsausgleich durch Gestattung der Nutzung eines Diktiergeräts nachvollziehbar im Grundsatz eine Überkompensation gesehen (vgl. zu (a)). Der Antragsteller hat allerdings im vorliegenden Fall (allein) bezogen auf das Fach Deutsch im summarischen Prüfverfahren hinreichend dargelegt, dass ihm aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ein Anspruch auf Gestattung der Nutzung eines Diktiergeräts in diesem Prüfungsfach ausnahmsweise zusteht (vgl. zu (b)). Randnummer 61 (a) Die Vorinstanz hat die dem Antragsteller für die Abiturprüfung bewilligten Nachteilsausgleichsmaßnahmen zutreffend als angemessen erachtet und einen weitergehenden Ausgleichsanspruch auf Nutzung eines Diktiergeräts nachvollziehbar im Grundsatz (vorbehaltlich der Ausnahme unter (b)) verneint. Randnummer 62 Von vornherein fehl geht insoweit der allgemeine Vorhalt des Antragstellers, es werde hier „gleich behandelt, was verschieden sei“. Er übersieht, dass der Grundsatz der formalen Gleichheit - wie vorstehend dargelegt - sich gerade öffnet, um in der Person des Prüflings liegende Einschränkungen oder sonstige Nachteile, die auch in einer Behinderung liegen können, auszugleichen, was die Vorinstanz auch aufgegriffen hat. Randnummer 63 Soweit der Antragsteller rügt, die Verlängerung der Bearbeitungszeit sei als Nachteilsausgleich nicht geeignet und Zeitverlängerung sowie Nutzung des Laptops seien nicht ausreichend, um für ihn Chancengleichheit herzustellen, sondern gingen ins Leere, weil er im Hinblick auf die Rechtschreibstörung gerade aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage sei, eine fehlerfreie Schreibleistung zu erbringen und deshalb eines Diktiergerätes bedürfe, verkennt der Antragsteller, dass diese bewilligte Maßnahme im Schwerpunkt seine Leseschwäche ausgleichen soll und nicht die Rechtschreibstörung (s.o. unter
(2)). Randnummer 64 Darüber hinaus kann die Verlängerung der Bearbeitungszeit dem Antragsteller auch hinsichtlich der Rechtschreibstörung von Nutzen sein, soweit ihm der längere Bearbeitungszeitraum auch Zeit für die Vornahme von Korrekturen einräumt. Randnummer 65 Die darüber hinausgehende Gewährung des Laptops bietet ihm zum einen Ausgleich für die Benachteiligung, die er durch seine manuelle Dysfunktion erleidet, weil er mit dem Laptop bei entsprechender Übung seine Gedanken schnell und - im Gegensatz zum Handgeschriebenen - gut lesbar aufschreiben kann (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Februar 2014 - 3 M 358/13 - juris Rdnr. 8 zum Nachteilsausgleich bei motorischen Schwierigkeiten beim Schreiben). Der elektronisch niedergelegte Text ist auch für den Prüfer besser lesbar. Randnummer 66 Zudem ermöglicht ihm die Laptopnutzung, auch mit der Rechtschreibstörung einhergehende Nachteile auszugleichen. Soweit bei entsprechender Übung die Schreibgeschwindigkeit im Vergleich zur Handschrift höher ist, verschafft ihm die Laptopanwendung mehr Zeit für Korrekturen. Zudem bietet die elektronische Textbearbeitung mit der Möglichkeit, einzelne Passagen zu löschen, auszuschneiden oder zu kopieren und an anderer Stelle wieder einzufügen, Vorteile gegenüber der handschriftlichen Bearbeitung. Auch lassen sich im maschinenschriftlich besser lesbaren Schriftbild eigene Schreibfehler ggf. besser erkennen und korrigieren als im handgeschriebenen Text. Schließlich ist auch nicht auszuschließen, dass sich das besser lesbare Schriftbild bei der Bewertung vorteilhaft auswirkt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob diese Vorteile dem Prüfungsteilnehmer im konkreten Einzelfall zu Gute kommen (vgl. BayVGH, Beschluss vom
- September 2010 - 7 CE 10.2175 - juris Rdnr. 6). Randnummer 67 Angesichts dessen hat die Vorinstanz die bewilligten Ausgleichsmaßnahmen nachvollziehbar als angemessen erachtet. Randnummer 68 Darüber hinaus hat sie in der begehrten Nutzung eines Diktiergerätes im Grundsatz zutreffend eine Überkompensation gesehen, die den Anspruch auf Chancengleichheit der anderen Schüler verletzen würde. So läge auf der Hand - so die Vorinstanz -, dass es wesentlich schneller möglich sei, einen Text auf ein Diktiergerät aufzusprechen, als diesen niederzuschreiben; der Antragsteller hätte also einen weiteren Zeitvorteil. Der Einwand des Antragstellers, dass ihm die Verwendung des Gerätes keine (weitere) Zeitersparnis und insoweit auch keinen Vorteil vermittle, weil auch er seinen - diktierten und auf den Laptop übertragenen - Text erneut lesen und ggf. korrigieren müsse, überzeugt nicht. Selbst wenn die Nutzung eines (modifizierten) Diktiergeräts Korrekturen auf dem Laptop erforderlich macht, so ist mit dem Aufsprechen eines Textes auf das Diktiergerät im Verhältnis zu seinem handschriftlichen Verfassen in der Regel eine Zeitersparnis und damit mehr Überlegungszeit beim Bearbeiten der Aufgabe verbunden. Dies gilt umso mehr, je perfektionierter sich eine Diktierweise entwickelt (hat). Randnummer 69 Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, ggf. auf die ihm bewilligte Verlängerung der Bearbeitungszeit zu verzichten, sofern ihm die Verwendung des Diktiergeräts gestattet werde, wird darauf hingewiesen, dass Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens die Überprüfung des angegriffenen vorinstanzlichen Beschlusses vom
- Februar 2019 ist, der sich auf das beantragte - über das bewilligte hinausgehende - Begehren bezieht. Randnummer 70 Darüber hinaus hat die Vorinstanz zu Recht auch berücksichtigt, dass Lesen und Schreiben grundlegende Kulturtechniken sind, auf deren Nachweis bei einem Abiturienten grundsätzlich nicht verzichtet werden kann, und sich auf den im Verwaltungsvorgang befindlichen Auszug aus dem Thüringer Lehrplan für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife bezogen (vgl. Seite 3 des Beschlusses vom
- Februar 2019 sowie Bl. 54 bis 57 VA; vgl. Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Lehrplan für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife, Deutsch, 2016, S. 72 m. w. N. auf Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife im Fach Deutsch [Beschluss der KMK vom
- Oktober 2012] Kap. 2.2). Mit seiner Beschwerdebegründung ist der Antragsteller auf dieses Argument nicht näher eingegangen. Auf den vom Verwaltungsgericht zitierten Auszug aus dem Thüringer Lehrplan für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife geht er nicht im Ansatz ein. So heißt es in dem Auszug betreffend die Klassenstufe 12 (Bl. 56 f. VA) etwa unter Ziffer 4.2.2 wörtlich: Randnummer 71 „4.2.2 Texte produzieren Ein wesentlicher Bestandteil der gymnasialen Bildung ist die Befähigung der Schüler zur verantwortungsbewussten, differenzierten mündlichen und schriftlichen Verständigung mittels unterschiedlicher Medien. Die Geläufigkeit von Sprech- und Schreibprozessen ist grundlegendes Ziel, auch im Hinblick auf Studium und Beruf. …“ Randnummer 72 Und unter Ziffer 4.2.3 heißt es wörtlich: Randnummer 73 „4.2.3 Über Sprache, Sprachverwendung und Sprachenlernen reflektieren In der gymnasialen Oberstufe werden keine neuen sprachlichen Phänomene vermittelt, vorhandene Kenntnisse werden differenziert und vertieft. Dies betrifft insbesondere die Kenntnisse -der Normen der Standardsprache --orthografische Korrektheit --grammatische Korrektheit -zur Funktionalität der sprachlichen Phänomene … Differenzierte Sprachbetrachtung festigt und erweitert mündliche und schriftliche Sprachkompetenzen und vermittelt Einsichten in die Entwicklung und Struktur der deutschen Sprache. …“ Randnummer 74 Der Antragsteller setzt sich in seiner Beschwerde weder mit dem diesbezüglichen Argument der Vorinstanz noch mit dem in Bezug genommenen Auszug aus dem Lehrplan für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife näher auseinander. Randnummer 75 Hiernach hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Antragstellers auf Gestattung der Verwendung eines Diktiergeräts in der Abiturprüfung im Grundsatz zutreffend als Überkompensation erachtet und (vorbehaltlich der Ausnahme unter (b)) zu Recht abgelehnt. Randnummer 76 (b) Allerdings hat der Antragsteller im vorliegenden Fall bezogen (nur) auf das Fach Deutsch im summarischen Prüfverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ausnahmsweise ein Anspruch auf Gestattung der Nutzung eines Diktiergeräts in diesem Abiturprüfungsfach aufgrund des
Art. 3Abs.
1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG zusteht. Randnummer 77 Der Antragsteller hat insoweit zurecht eingewendet, das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass ihm seit der
- Klassenstufe Nachteilsausgleich in Form der Verwendung eines Diktiergeräts gewährt worden ist. Mit der wiederholten Billigung des Diktiergeräts zum Absolvieren von schriftlichen Prüfungen im Fach Deutsch (ein Abiturfach des Antragstellers) auch noch während des Durchlaufens der Oberstufe sind in den vergangenen zwei Jahren insoweit „Tatsachen geschaffen“ worden, die vorliegend unter dem Aspekt der Chancengleichheit nicht ausgeblendet werden dürfen. Randnummer 78 Zwar begründet die Gestattung eines Diktiergeräts in der Sekundarstufe als Nachteilsausgleich keinen Vertrauensschutz für dessen weitere Verwendung in der gymnasialen Oberstufe sowie in der Abiturprüfung. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Maßnahmen des Nachteilsausgleichs gemäß § 59 Abs. 5 Satz 1 ThürSchulO vom Schulleiter auf Beschluss der Klassenkonferenz nur jeweils befristet auf ein Schulhalbjahr gewährt werden, so dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der (jeweiligen) Maßnahmen jedes Schulhalbjahr neu zu prüfen sind. Im vorliegenden Fall ist aber zugleich zu berücksichtigen, dass der Unterricht in der Oberstufe auf das Abitur zielt und der Unterricht die Prüflinge auf das Abitur vorbereiten soll. Der Antragsteller hat sich mit den ihm im Hinblick auf seine Einschränkungen und seine Behinderung in der Oberstufe zugebilligten Hilfsmitteln auf die Abiturprüfung vorbereiten können. So ist ihm - neben der Gestattung eines Laptops in einigen Fächern in den schriftlichen Prüfungen - seit der
- Klassenstufe in einigen Fächern zusätzlich das Diktiergerät zum Absolvieren schriftlicher Prüfungen bewilligt worden, durchgehend und auch noch im Schulhalbjahr 12/I in dem - auch zur Abiturprüfung anstehenden - Fach Deutsch. Randnummer 79 Durch die - möglicherweise überkompensierende - Gestattung der durchgehenden Verwendung des Diktiergeräts im Fach Deutsch wurde der Antragsteller daran gehindert, Methoden/Strategien zur Bewältigung der im Fach Deutsch gestellten Aufgaben ohne Diktiergerät zu erarbeiten. Die Verweigerung der Benutzung des Diktiergeräts in der Abiturprüfung im Fach Deutsch führte hier - ausnahmsweise - zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung des Antragstellers, weil er im Gegensatz zu seinen Mitschülern nicht die ihm in der Vorbereitungsphase zugestandenen Hilfsmittel verwenden darf. Randnummer 80 Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller hinreichend deutlich gemacht hätte, dass die Nutzung des Diktiergeräts - insbesondere im Fach Deutsch - zur Vorbereitung der Abiturprüfung „auf eigenes Risiko“ erfolge. Der allgemeine Hinweis, dass im Fach Deutsch auch die Rechtschreibung - wie in allen anderen Fächern auch ( § 99 Abs. 4 ThürSchulO ) - bewertet werde, reicht dafür nicht aus. Randnummer 81 Angesichts dieser besonderen Umstände und im Hinblick auf den summarischen Prüfcharakter im Eilverfahren ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller zum Ausgleich seiner Behinderungen das Diktiergerät, das ihm in Klausuren im Fach Deutsch in den vergangenen Jahren zur Nutzung zur Verfügung stand und in dessen Anwendung er geübt ist, auch in der Abiturprüfung im Fach Deutsch - nicht im Übrigen - benötigt. Auch der Psychologische Befund des Sozialpädiatrischen Zentrums des Helios Klinikums Erfurt vom
- November 2018 (Bl. 7 VA) führt aus: Randnummer 82 „Die seit der
- Klasse gewährten Erleichterungsmaßnahmen, wie die Verwendung eines Laptops sowie eines Diktiergerätes, haben sich bislang bewährt. Daher erachten wir es als sinnvoll die Gewährung dieser technischen Hilfsmittel für die Leistungserhebung auch für das letzte Schuljahr sowie die Abiturprüfung zu erwägen. Die Erleichterungsmaßnahmen werden aufgrund der Persistenz der Symptomatik perspektivisch auch während der Berufsausbildung notwendig sein.“ Randnummer 83 Der Verwendung des Diktiergeräts steht nicht entgegen, dass die Diktierleistung etwa keine „schriftliche“ Leistung sei. Es erscheint im vorliegenden summarischen Prüfverfahren jedenfalls nicht als offenkundig, dass eine Diktierleistung „nicht schriftlich“ ist. Zwar beschränkt sich der schriftliche Anteil auf ggf. manuell vorzunehmende Korrekturen mit dem Laptop, nachdem das Diktierprogramm den diktierten Text elektronisch auf den Laptop übertragen hat. Andererseits beruht das Diktieren eines Textes auf einer zuvor erbrachten gedanklichen Leistung mit dem Entwerfen einer eigenen Struktur und dem Vorformulieren eines eigenen Textes. Das Diktieren ist das Aufsprechen und Niederlegen dieser gedanklichen Leistung. Insoweit legt der Prüfling einen Text schriftlich nieder, liest ihn durch und korrigiert ihn. Hierdurch unterscheidet sich das Diktieren auch von einer mündlichen Prüfung, die regelmäßig aus einem rein mündlichen (Prüfungs-)Gespräch und aus Fragen und Antworten besteht. Hiernach kann die Diktierleistung jedenfalls im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Eilverfahren nicht als ausschließlich mündliche Prüfungsleistung gewertet werden. Randnummer 84 Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung (erstmals) die Nutzung einer Schreibkraft als alternative Form des Nachteilsausgleichs in Betracht zieht, ist diese Ausgleichsform hier nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens. Randnummer 85 b. Den darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf Aussetzung der Bewertung der Rechtschreibung (sog. Notenschutz) in den Fächern Deutsch, Geschichte und Biologie (den vom Antragsteller gewählten Abiturfächern mit erhöhtem Anforderungsniveau) hat die Vorinstanz zu Recht verneint. Randnummer 86 Ein Anspruch ergibt sich nicht einfach-rechtlich etwa aus § 59 Abs. 6 ThürSchulO . Diese Bestimmung ist - wie § 59 Abs. 5 ThürSchulO , vgl. oben unter a. - nach Wortlaut und Systematik auf die Abiturprüfung nicht anwendbar. Die Regelung befindet sich im Sechsten Teil der Thüringer Schulordnung über „Unterrichtsorganisation, Unterrichtsinhalte und Förderung“ und nicht etwa im Achten Teil über „Thüringer Oberstufe und Abitur“ (vgl. § 99 Abs. 4 ThürSchulO ). Randnummer 87 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zutreffend ausgeführt, dass ein derartiges Begehren nicht mehr mit der durch den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) - wie oben dargelegt - allein gebotenen Schaffung von gleichen Ausgangsbedingungen für den legasthenen Schüler und seine nicht behinderten Mitschüler vereinbar, sondern vielmehr auf eine Bevorzugung des von Legasthenie betroffenen Schülers gerichtet ist, indem diesem gegenüber auf bestimmte Leistungsanforderungen verzichtet werden soll, die den Mitschülern - unabhängig von ihrer intellektuellen Begabung - abverlangt werden (BVerwG, Urteil vom
- Juli 2015 - 6 C 33.14 - juris Rdnr. 23; OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Juli 2008 - 2 ME 309/08 - juris Rdnr. 19). Randnummer 88 Die Vorinstanz hat auch zu Recht ausgeführt, dass aus dem Benachteiligungsverbot wegen Behinderung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ein unmittelbarer Leistungsanspruch nicht hergeleitet werden kann, da es sich um ein grundrechtliches Abwehrrecht handelt, dessen Aktualisierung dem Gesetzgeber obliegt (OVG Lüneburg, Beschluss vom
- Juli 2008 - 2 ME 309/08 - juris Rdnr. 19 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom
- Juli 2015 - Az. 6 C 33/14 - juris Rdnr. 42 f. m. w. N.). Der im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip nach Art. 20 Abs. 1 und 3 GG verankerte Vorbehalt des Parlamentsgesetzes verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert ist (BVerwG, Urteil vom
- Juli 2015 - Az. 6 C 33/14 - juris Rdnr. 42). Randnummer 89 Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht weiter - wörtlich - ausgeführt (BVerwG, Urteil vom
- Juli 2015 - Az. 6 C 33/14 - juris Rdnr. 42 bis 44 m. w. N): Randnummer 90 "Ob es einer gesetzlichen Regelung bedarf und welche Anforderungen an deren inhaltliche Bestimmtheit zu stellen sind, ist mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes zu beurteilen. Für das Schulwesen besteht ein Gesetzesvorbehalt vor allem für Entscheidungen, die das Verhältnis zwischen der staatlichen Schulaufsicht aus Art. 7 Abs. 1 GG, den Grundrechten der Schüler und dem elterlichen Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG austarieren oder den weiteren schulischen und beruflichen Werdegang der Schüler betreffen. … Randnummer 91 Danach unterfallen die Entscheidungen über die Gewährung von Notenschutz und dessen inhaltliche Ausgestaltung jedenfalls für schulische Abschlussprüfungen dem Gesetzesvorbehalt. Einerseits verbessert der Notenschutz die Erfolgschancen von Schülern mit Behinderung; er dient der Förderung ihrer grundrechtlich geschützten schulischen und beruflichen Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten. Andererseits müssen die Auswirkungen des Notenschutzes auf die Chancengleichheit und auf die schulischen Ausbildungsziele in Erwägung gezogen werden. Die Einführung des Notenschutzes hat stets Auswirkungen auf die Aussagekraft des Schulabschlusses, der durch das Abschlusszeugnis dokumentiert wird. Je weiter der Notenschutz reicht, desto mehr wird auf einheitliche Lernziele, Leistungsanforderungen und ein einheitliches Qualifikationsniveau der Schulabschlüsse zugunsten einer begabtengerechten Förderung verzichtet. So wird durch den Verzicht auf die Bewertung von Rechtschreibleistungen in Abiturprüfungen auf den Nachweis einer Fähigkeit verzichtet, die als grundlegend für eine akademische Ausbildung angesehen wird … Randnummer 92 Wegen der weitreichenden Bedeutung des Notenschutzes reicht es nicht aus, dass der Gesetzgeber den Verordnungsgeber ohne inhaltliche Vorgaben zur Regelung dieser Sachmaterie ermächtigt. Er wird zumindest den begünstigten Personenkreis allgemein umschreiben, die erfassten schulischen Abschlussprüfungen anführen und bestimmen müssen, auf welche Weise Notenschutz gewährt wird. Als Maßnahme kommt nicht ausschließlich in Betracht, individuelle Defizite bei der Bewertung von Prüfungsleistungen nicht oder vermindert zu berücksichtigen. Stattdessen können Zu- und Abschläge bei der Notengebung vorgesehen oder abweichende Mindestanforderungen für Versetzung und Schulabschluss festgelegt werden. Auch ist wegen der Grundrechtsrelevanz eine Grundentscheidung des Gesetzgebers darüber geboten, ob der gewährte Notenschutz im Zeugnis zu dokumentieren ist." Randnummer 93 Soweit der Antragsteller im Hinblick auf den versagten Notenschutz für die Abschlussprüfungen eine Verletzung des
Art. 3Abs.
1 GG sowie eine Verletzung des Diskriminierungsverbots aufgrund seiner Behinderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG geltend macht, setzt er sich in seiner Beschwerde weder mit den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz noch mit der von der Vorinstanz in Bezug genommenen - vorstehend zitierten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
- Juli 2015 - 6 C 33.14 - juris) sowie des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluss vom
- Juli 2008 - 2 ME 309/08 - juris) näher auseinander. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, woraus sich abweichend von der Rechtsprechung ein Anspruch ergeben soll. Randnummer 94 Hiernach hat die Beschwerde lediglich in dem im Tenor niedergelegten Umfang Erfolg. Randnummer 95 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 96 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 36.4 und 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013). Die Befugnis für die Abänderung, die im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache geboten ist, ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Randnummer 97 Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001388862