Krankenversicherung - kein Anspruch auf Genexpressionstest sowie auf Genexpressionsanalysen im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung Orientierungssatz 1. Eine Versicherte hat keinen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der Kosten für einen durchgeführten Endo Predict Test (Genexpressionstest). (Rn.20) 2. Der am 18.08.2016 in Kraft getretene Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Aufnahme der gynäkologischen Tumore in die Richtlinie der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung beschränkt die Anwendung der Genexpressionsanalyse auf die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB 5 und begründet keinen Anspruch der Versicherten auf Durchführung von Genexpressionsanalysen im Rahmen der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung. (Rn.37) Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Kostenfreistellung für einen durchgeführten Endo Predict Test (Genexpressionstest) in Höhe von 1.832,39 € streitig. Randnummer 2 Bei der am 06.01.1958 geborenen Klägerin wurde ein Mammakarzinom festgestellt. Zur weiteren Abklärung der notwendigen Behandlungsschritte wurde ihr der sogenannte Endo Predict Test (Genexpressionstest) empfohlen. Randnummer 3 Am 14.11.2016 unterzeichnete die Klägerin eine Bevollmächtigung und Abtretungserklärung mit der sie Prof. Dr. K. und/oder Dr. O. von der Molekularpathologie in T. bevollmächtigte, einen Antrag auf Kostenübernahme für die Durchführung des Endo Predict Test bei ihrer gesetzlichen Krankenversicherung zu stellen. Darüber hinaus trat die Klägerin im Falle der Ablehnung der Kostenübernahme ihre Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Durchführung des Endo Predict Test in Höhe von 1.811,00 € (Verkaufspreis) voll umfänglich an die bevollmächtigten Pathologen ab. Sie ermächtigte die bevollmächtigten Pathologen, diese Kosten direkt bei der Krankenversicherung unter Vorlage einer Kopie dieser Abtretungserklärung und unter Beifügung der entsprechenden ärztlichen Verordnungen geltend zu machen. Randnummer 4 Ebenfalls am 14.11.2016 stellte die behandelnde Frauenärztin der Klägerin Frau Dr. G. einen Begutachtungsauftrag für den Endo PredictTest aus und veranlasste die Übersendung der von der Klägerin entnommenen Gewebeprobe an die Molekularpathologie in T. Dieser Begutachtungsauftrag sowie die Gewebeproben gingen am 15.11.2016 in der Molekularpathologie in T. ein, woraufhin in den folgenden Tagen der Endo Predict Test durchgeführt wurde. Am 18.11.2016 lag das Begutachtungsergebnis des Testes vor und wurde per Fax an die behandelnde Gynäkologin der Klägerin übersandt. Randnummer 5 Weiterer Aufträge bzw. Verträge hinsichtlich der Durchführung des Endo Predict Test unterzeichnete die Klägerin nicht. Ebenso erfolgte noch keine Rechnungslegung durch die Molekularpathologie T. und demzufolge auch keine Zahlung der Klägerin. Randnummer 6 Am 15.11.2016 ging bei der Beklagten ein Antrag auf Kostenübernahme durch die Molekularpathologie in T. für einen Endo Predict Test bei der Klägerin ein. Es wurde eine Begründung des Antrags auf Kostenübernahme vorgelegt, die Bevollmächtigung und Abtretungserklärung der Klägerin vom 14.11.2016 sowie der Begutachtungsauftrag durch die behandelnde Gynäkologin Frau Dr. G. vom 14.11.2016. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 15.11.2016 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für eine Genexpressionsanalyse (Endo Predict Test) ab, da es sich hierbei um eine neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode handele, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sei. Da der Endo Predict Test vom gemeinsamen Bundesausschuss nicht als Behandlungsmethode benannt werde, dürfe dieser daher in der vertragsärztlichen Versorgung nicht angewendet werden. Eine Kostenübernahme sei somit leider nicht möglich. Randnummer 8 Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch, erhoben durch die Pathologen der Molekularpathologie T., wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass seit August 2016 der Endo Predict Test in das Angebot der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen worden sei durch die Neufassung der Richtlinien zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung ( ASV ). Somit liege die von der Beklagten geforderte positive Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses vor. Wenn in der Praxis noch keine Teams zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung existieren würden, führe das zu einem Systemversagen, sodass die Versicherten aus diesem Grund einen Anspruch auf Kostenübernahme für den Genexpressionstest hätten. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da es sich bei dem Endo Predict Test um eine neue Untersuchungs- von Behandlungsmethode handele. Solche dürften zulasten der gesetzlichen Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschusses in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V Empfehlungen abgegeben habe über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode sowie deren medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in der jeweiligen Therapierichtung anerkannt sei. Vorliegend sei der Endo Predict Test nicht als Behandlungsmethode benannt, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung des therapeutischen Nutzens erfülle und dürfe daher nicht in der vertragsärztlichen Versorgung angewendet werden. Randnummer 10 Darüber hinaus sei in diesem Zusammenhang wichtig, dass die neuen ambulanten spezialfachärztlichen Versorgungsichtlinien nicht für eine allgemeine Aufnahme der biomarkerbasierten Testverfahren in die ambulante vertragsärztliche Versorgung gesetzlich Krankenversicherter Menschen stehen würden. Vielmehr gelten die in dem ASV Richtlinien beschriebenen Regelungsinhalte, deren praktische Umsetzung nun abzuwarten bleibe. Randnummer 11 Mit der am 05.01.2017 bei dem Sozialgericht Nordhausen eingegangenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass im vorliegenden Fall die positive Bewertung des GBA der Gestalt vorliege, das in den Richtlinien zur ASV Versorgung die Genexpressionsanalyse aufgenommen worden sei. Wenn in der Praxis noch keine ASV Teams existieren würden, handele es sich um ein Systemversagen, sodass die Klägerin bereits aus diesem Grund einen Anspruch auf Kostenfreistellung gegenüber der Beklagten habe. Randnummer 12 Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt: Randnummer 13 Die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2016 zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten des durchgeführten Endo PredictTests in Höhe von 1.832,39 € freizustellen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt: Randnummer 15 Die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie verweist hierzu im Wesentlichen auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sowie auf die im Klageverfahren abgegebenen Stellungnahmen. Randnummer 17 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- sowie Verwaltungsakte der Beklagten, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie geheimen Beratung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 19 Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15.11. 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in Ihren Rechten. Randnummer 20 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Freistellung hinsichtlich der Kosten des durchgeführten Endo Predict Test in Höhe von 1.832,39 €. Randnummer 21 Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Kostenerstattung, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.