Verwertbarkeit der Beweisgewinnung durch verdeckte Ermittler Orientierungssatz 1. Das Vorgehen von Verdeckten Ermittlern in der Form einer weitergehendem Vortäuschung des Angebotes, einen krebskranken Dritten gegen ein Entgelt zum Geständnis der (dem Beschuldigten zugeordneten) Tat bewegen zu können, um so den Beschuldigten, der sich zuvor bereits anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung (im Jahr 1996) wie auch in zahllosen Gesprächen mit den Verdeckten Ermittlern darauf berufen hat, mit der gegenständlichen Tat nichts zu tun zu haben und dazu nichts sagen zu können, im Rahmen von vernehmungsähnlichen Befragungen und Ortsbesichtigungen zur selbstbelastenden Preisgabe von Täterwissen bzw. gar zu einem Geständnis zu bewegen, geht eindeutig in unzulässiger Weise über die aus § 136a StPO und den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit herzuleitenden Grenzen hinaus. (Rn.27) 2. Die gilt dies erst recht, wenn die Verdeckte Ermittler den Beschuldigten auf der Grundlage dieser Täuschung selbst dann noch massiv zu weiteren Äußerungen und zur Mitwirkung an einer (vermeintlich) selbstbelastenden „Tatrekonstruktion“ im Rahmen von Tatort- und Leichenfundortbesichtigungen bedrängten haben, nachdem dieser auf das vorgetäuschte Angebot zunächst ablehnend reagiert und mehrfach und eindeutig betont hatte, dass er mit dieser Tat nichts zu tun habe, dass er dazu nichts sagen könne und dass er sich deshalb leider von den Verdeckten Ermittlern (seinen potentiellen Geschäftspartnern) verabschieden müsse. (Rn.27) 3. Ein Verdeckter Ermittler darf einen Beschuldigten, der sich auf sein Schweigerecht berufen hat, jedenfalls nicht unter Ausnutzung eines geschaffenen Vertrauensverhältnisses beharrlich zu einer Aussage drängen und ihm in einer vernehmungsähnlichen Befragung Äußerungen zum Tatgeschehen entlocken. Eine solche Beweisgewinnung verstößt gegen den Grundsatz, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare") und hat regelmäßig ein Beweisverwertungsverbot zur Folge. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend AG Gera, 9. Januar 2019, 5 Gs 53/19 Tenor Der Haftbefehl des Amtsgerichts Gera vom 09.01.2019, 5 Gs 53/19, wird aufgehoben. Gründe I. 1. Randnummer 1 Der Beschuldigte M. befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gera vom 09.01.2019 (Az. 5 Gs 53/19) seit dem 29.01.2019 in Untersuchungshaft. Randnummer 2 Mit dem auf den Tatvorwurf des Mordes (§ 211 StGB) und den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützten Haftbefehl wird ihm zur Last gelegt, am 15.08.1996 im Laufe des Vormittags die 10-jährige R. K., die sich mit ihrem Schulranzen auf dem Weg von der Grundschule J.-W. nach A. befand, in J.-W. angesprochen und dazu gebracht zu haben, in seinen Pkw zu steigen. In der weiteren Folge habe er das Kind mit Stricken gefesselt und auf bislang unbekannte Weise getötet. Anschließend habe er die Leiche des Kindes in die 130 km entfernte Gemarkung G. bei T. verbracht, wo am 13.02.1997 zunächst der Schulranzen des Kindes durch einen Jäger aufgefunden wurde und wenige Tage später der Schädel, Knochenreste sowie Kleidungsstücke des vermissten Mädchens. Mordmerkmale, welche die rechtliche Einordnung dieser Tat als Mord gem. § 211 StGB rechtfertigen könnten, sind dem Haftbefehl indessen nicht zu entnehmen. Der dringende Tatverdacht wird maßgeblich darauf gestützt, dass der wegen Sexualstraftaten vorbestrafte Beschuldigte die Tatbegehung gegenüber den im Vorfeld eingesetzten verdeckten Ermittlern „grundsätzlich“ eingeräumt habe. 2. Randnummer 3 Zu dem nunmehr dem Beschuldigten zur Last gelegten Verbrechen waren nach dem Verschwinden des Tatopfers im Jahr 1996 durch die Kriminalpolizeiinspektion J. (SoKo „K.“) bereits seinerzeit umfangreiche Ermittlungen geführt worden, in deren Rahmen u. a. auch der jetzige Beschuldigte M., der damals in J. lebte, als Verdächtiger („Personenspur 44“) erfasst worden war. Er war am 14.09.1996 in anderer Sache festgenommen und am 24.10.1996 zur gegenständlichen Tat befragt worden. Dabei stellte er eine Tatbeteiligung in Abrede; er sei nicht in J. gewesen. In der weiteren Folge blieben die in verschiedene Richtungen geführten umfangreichen Ermittlungen einschließlich der Auswertung der Spuren am Leichenfundort ergebnislos. Randnummer 4 Zur Aufklärung dieser Tat und weiterer Tötungsdelikte gegenüber Kindern wurde am 14.10.2016 die SoKo „Altfälle“ bei der Kriminalpolizeiinspektion J. gebildet, deren Ermittlungen sich in vorliegender Sache zuletzt auf zwei Personen fokussierten, von denen eine zwischenzeitlich als nicht mehr tatverdächtig eingestuft wird. Bei der anderen Person handelt es sich um den vielfach (u. A. wegen Vergewaltigung) vorbestraften Beschuldigten M., der zuletzt durch Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 28.01.1999 wegen Geiselnahme, Vergewaltigung, sexuellen Missbrauchs von Kindern (Mädchen im Alter zwischen 8 und 12 Jahren) etc. zu einer - vollständig vollstreckten - Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden war; die weitere Vollstreckung der gleichzeitig angeordneten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wurde mit Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 30.07.2015 zum 15.01.2016 zur Bewährung ausgesetzt. Randnummer 5 Nachdem alle weiteren Ermittlungsansätze im Todesermittlungsverfahren in Sachen „R. K.“ nicht zum Erfolg geführt hatten, genehmigte das Amtsgericht Gera mit Beschluss vom 23.05.2018 den Einsatz von bis zu fünf Verdeckten Ermittlern (VE) für die Zeit vom 22.05. bis 22.11.2018, §§ 110a Abs. 1, 110b Abs. 2 StPO. Mit Verfügung vom 23.07.2018 wurden durch die Staatsanwaltschaft Gera gegen den Beschuldigten M. und den weiteren Beschuldigten, gegen den das Verfahren zwischenzeitlich eingestellt worden ist, die Ermittlungen wieder förmlich aufgenommen. Mit Beschluss vom 16.11.2018 stimmte das Amtsgericht Gera der Verlängerung des Einsatzes von bis zu 5 verdeckten Ermittlern für die Zeit vom 22.11.2018 bis 22.05.2019 zu. 3. Randnummer 6 Aufgrund der Beschlüsse traten u. a. die Verdeckten Ermittler „E.“ und „M.“, deren Berichte sich im Sonderband VE befinden, an den Beschuldigten heran und bauten in der Folgezeit unter der Legende, einem international agierenden Mädchenhändlerring anzugehören und den Beschuldigten als Fahrer für den Transport junger Frauen/Mädchen innerhalb von Europa gewinnen zu wollen, um diese in die Prostitution zu verkaufen, ein Vertrauensverhältnis zu ihm auf, innerhalb dessen sie den Beschuldigten intensiv zur Offenbarung seiner früheren Straftaten zum Nachteil junger Mädchen drängten, weil ihn dies in besonderer Weise für die ihm angebotene Tätigkeit qualifiziere und deshalb für den holländischen Auftraggeber (VE „B“) von Bedeutung sei. Randnummer 7 Nachdem auf diese Weise jedenfalls kein brauchbares Bekenntnis des Beschuldigten zur Täterschaft (auch) im Fall R. K. zu erlangen war, dieser sich insoweit vielmehr immer nur als ehemals - ergebnislos befragter - „Tatverdächtiger 47“ bezeichnete, die Tat selbst jedoch trotz eindringlichen Nachhakens der Verdeckten Ermittler in Abrede stellte („Ich war nicht in J.“; Bericht VE „E.“ Nr. 14, S. 5), erwirkten die Ermittlungsbehörden mit der - dem Senat jedenfalls anhand der ihm vorgelegten Akten und Berichte nicht nachvollziehbaren - Darstellung, der Beschuldigte habe die Tatbegehung gegenüber den verdeckten Ermittlern „grundsätzlich“ eingeräumt, gleichwohl den - dies so übernehmenden - Haftbefehl vom 09.01.2019. Randnummer 8 Im weiteren Verlauf wurde der Beschuldigte, der zum betreffenden Zeitpunkt mit den Verdeckten Ermittlern unterwegs war, seitens der Ermittlungsbehörden telefonisch mit der Existenz des gegen ihn vorliegenden Haftbefehls konfrontiert. Dem hierdurch verunsicherten, u. a. seine künftige lukrative Tätigkeit als „Fahrer“ gefährdet sehenden Beschuldigten wurde nunmehr seitens der Verdeckten Ermittler in vermeintlicher Absprache mit dem holländischen Auftraggeber (VE „B“) das Angebot unterbreitet, dass man jemanden besorgen könne, der gegen ein Entgelt für den Beschuldigten ins Gefängnis gehe. Diese Person habe Krebs und wolle mit dem hierdurch verdienten Geld seine Familie versorgen. Damit das funktioniere - der vermeintlich Krebskranke also ein glaubhaftes Geständnis im Fall „R. K.“ ablegen könne - müsse er aber mit konkreten Informationen („Fakten“) über die Tat versorgt werden. Randnummer 9 Auch auf dieses Angebot reagierte der Beschuldigte ausweislich der vorliegenden Berichte der Verdeckten Ermittler zunächst ablehnend mit dem mehrfachen Hinweis, dass er dazu nichts sagen könne, weil er es nicht war. Er habe mit dieser Tat wirklich nichts zu tun und müsse sich deshalb von den Verdeckten Ermittlern (als vermeintlichen Geschäftspartnern) verabschieden. Er äußerte mehrfach , dass er dazu nichts sagen könne; er habe noch nie einen Menschen umgebracht und sei damals nicht in J. gewesen (Bericht VE „E.“ Nr. 18, S. 4 ff). Randnummer 10 Die Verdeckten Ermittler ließen gleichwohl nicht locker, beschwichtigten den mittlerweile argwöhnisch gewordenen Beschuldigten, dass er von ihrer Organisation nichts zu befürchten habe, und ließen ihn in dem Glauben, weiterhin an der gemeinsamen Lösung „mit dem Krebskranken“ arbeiten zu wollen. Man bräuchte ja nur ein paar Fakten, damit der die Polizei überzeugen könne. Schließlich ging der Beschuldigte auf den Vorschlag der Verdeckten Ermittler ein, am Folgetag, dem 28.01.2019, nach J. zu fahren, um „so eine Art Brain-Storming“ zu machen, wie es passiert sein könnte. Im Zuge dieser Fahrt wurde sodann sowohl der Tatort als auch der spätere Leichenfundort angefahren sowie ausführlich über „mögliche“ Tatausführungsvarianten (Bemächtigung, Fesselung, Tötung etc.) diskutiert, wobei die verdeckten Ermittler - die im Vorfeld eine Begehung des Leichenfundortes durchgeführt hatten - u. a. an dem Rastplatz vorbeifuhren, von dem ein Weg zum Fundort der Leiche führt. Hier sei der Beschuldigte nach einem Fußmarsch genau auf Höhe der Fundstelle der Leiche stehen geblieben und habe in deren Richtung gestarrt. Randnummer 11 Am Folgetag wurde der Beschuldigte verhaftet. Die Verschriftung der an diesem Tag über mehrere Stunden durchgeführten, 533 Seiten umfassenden Beschuldigtenvernehmung soll nach einem Aktenvermerk vom 09.07.2019 zum Ermittlungsstand 4 Monate (!) in Anspruch genommen haben. Ein die Ermittlungsergebnisse zu dem hiesigen Beschuldigten in strukturierter und übersichtlicher Form zusammenstellender polizeilicher Abschlussbericht liegt ungeachtet der seit einem Jahr konkret gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungen, der bereits Ende Januar 2019 abgeschlossenen verdeckten Ermittlung und der mittlerweile 6 Monate andauernden Untersuchungshaft weiterhin nicht vor und ist erst für die 39. KW (Ende September 2019) in Aussicht gestellt. 4. Randnummer 12 Mit nicht weiter begründetem, insbesondere auch die konkreten Ergebnisse der verdeckten Ermittlung nicht kommentierenden Beschluss vom 03.07.2019 hat das Amtsgericht Gera die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich erachtet und die Vorlage der Akten gem. § 122 Abs. 1 StPO an das Oberlandesgericht veranlasst. Randnummer 13 Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft ist der Auffassung des Amtsgerichts Gera beigetreten und hat mit Stellungnahme vom 10.07.2019 beantragt, gegen den Beschuldigten Haftfortdauer anzuordnen. Der dringende Tatverdacht ergebe sich insbesondere aus den Berichten der verdeckten Ermittler zum Einsatz vom 25.01.2019 bis zum Tag der Festnahme, weil der Beschuldigte im Rahmen dieser Einsätze „Täterwissen“ preisgegeben habe. Randnummer 14 Von der dem Beschuldigten und seinem Verteidiger eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme hat nur der Beschuldigte selbst Gebrauch gemacht und unter dem 16.07.2019 u. a. gerügt, dass die Angaben der verdeckten Ermittler teilweise nicht der Wahrheit entsprechen. II. Randnummer 15 Der Haftbefehl gegen den Beschuldigten kann entgegen dem Antrag der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 10.07.2019 keinen Bestand haben, weil es am dringenden Tatverdacht fehlt. 1. Randnummer 16 Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Dieser dringende Tatverdacht muss sich hierbei auf eine prozessual verfolgbare tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhaft begangene Tat beziehen, wobei nicht behebbare Verfahrenshindernisse, Rechtfertigungs- und Schuld- und Strafausschließungsgründe der Annahme des dringenden Tatverdachts entgegenstehen. Bei Prüfung des dringenden Tatverdachts hat der Richter im Zeitpunkt seiner Entscheidung auf Grund des ihm vorliegenden Tatsachenmaterials ein auf die Verurteilungschancen bezogenes Wahrscheinlichkeitsurteil abzugeben; zugunsten des Beschuldigten eingreifende Beweisverwertungsverbote sind zu beachten (Graf in Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl., § 112 Rdnrn. 3, 4 und 8). 2. Randnummer 17 Nach diesen Maßstäben kann der Senat anhand der ihm in einem bemerkenswert unstrukturierten Zustand ohne brauchbaren polizeilichen Abschlussbericht und auch ohne eine diesen inhaltlich ersetzende beweis würdigende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vorgelegten Ermittlungsakten das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts - des Mordes oder des Totschlags zum Nachteil des Kindes R. K. - gegen den Beschuldigten nicht feststellen. Randnummer 18 Dies gilt sowohl für den Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls vom 09.01.2019 als auch unter Berücksichtigung der in der Folgezeit gewonnenen Erkenntnisse der Verdeckten Ermittler (VE).
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