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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 SF 155/19 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Voraussetzung für das Vorlie

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Voraussetzung für das Vorliegen "derselben Angelegenheit" iS von § 15 Abs 2 RVG - Vorliegen eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit - Leistungen nach dem SGB 2 - Vertretung mehrerer Kläger in mehreren Verfahren - Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach § 45 SGB 10 für die Vergangenheit Orientierungssatz

  1. Von derselben Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 RVG ist regelmäßig dann auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, dh wenn ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R = SozR 4-1935 § 15 Nr 1). (Rn.8)
  2. Auch bei getrennten Klageverfahren kann „dieselbe Angelegenheit“ vorliegen (Anschluss an LSG Erfurt vom 15.4.2015 - L 6 SF 331/15 B , vom 6.1.2015 - L 6 SF 1221/14 B und vom 6.11.2014 - L 6 SF 1022/14 B ). (Rn.9)
  3. Ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann bei Grundsicherungsleistungen nicht bejaht werden, wenn ein Verfahren die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach § 45 SGB 10 für die Vergangenheit betrifft, was eine individuelle Prüfung der verfahrensrechtlichen und subjektiven Voraussetzungen bezüglich der einzelnen Kläger erfordert (vgl LSG Erfurt vom 14.3.2017 - L 6 SF 1185/15 B ). (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
  4. Dezember 2018, S 51 SF 272/16 E, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom
  5. Dezember 2018 S 51 SF 272/16 E wird als unzulässig verworfen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht Gotha anhängig gewesene Verfahren S 51 AS 5511/13 der von dem Beschwerdeführer vertretenen Kläger. Diese wandten sich gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom
  6. Juli
  7. Randnummer 2 Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung einer Vergütung i. H. v. 1.059,10 Euro. Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom
  8. Januar 2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung auf 714,00 Euro fest. Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Beschwerdeführers vom
  9. Januar
  10. Mit Beschluss vom
  11. Dezember 2018 hat das Sozialgericht die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung für das Klageverfahren auf 928,20 Euro festgesetzt. Randnummer 3 Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am
  12. Januar 2019 Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, dass das Verfahren S 51 AS 5511/13 mit dem Verfahren S 31 AS 5510/13 gebührenrechtlich keine Einheit bilde und in beiden Verfahren die Höchstgebühr jeweils festzusetzen sei. Randnummer 4 Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 5 Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, jedoch unzulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro nicht; die Beschwerde wurde auch nicht durch die Vorinstanz wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 RVG). Randnummer 6 Der Beschwerdewert errechnet sich aus dem Unterschied zwischen der vor der Vorinstanz festgesetzten und der mit der Beschwerde geltend gemachten festzusetzenden Vergütung einschließlich der Umsatzsteuer. Das Sozialgericht hat die zu erstattende Vergütung auf 928,20 Euro festgesetzt. Der Beschwerdeführer hatte unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren die Festsetzung der Vergütung auf 1.059,10 Euro beantragt. Der Beschwerdewert beträgt damit nur 130,90 Euro. Randnummer 7 Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die Verfahren S 51 AS 5510/13 und S 51 AS 5511/13 nicht als dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG angesehene werden können. Randnummer 8 Von derselben Angelegenheit wird regelmäßig dann ausgegangen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang gegeben ist, also ein einheitlicher Auftrag und ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom
  13. April 2014 - B 4 AS 27/13 R m. w. N., nach juris). Dies gilt auch für Individualansprüche nach dem SGB II; die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft löst lediglich eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG aus (vgl. BSG, Urteile vom
  14. April 2014 - B 4 AS 27/13 R,
  15. Dezember 2009 - B 14 AS 83/08 R,
  16. September 2011 - B 4 AS 155/10 R, juris; a.A. Mayer in Gerold/Schmidt, RVG,
  17. Auflage 2015, § 15 Rdnr. 23). Entscheidend ist, ob ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom
  18. April 2014 - B 4 AS 27/13 R; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  19. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B ). Entsprechend hat das BVerwG im Urteil vom
  20. Mai 2000 (11 C 1/99, juris) ausgeführt, „dieselbe Angelegenheit" komme vor allem in Fällen paralleler Verwaltungsverfahren in Betracht, wenn dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang objektbezogen erlässt, so dass einen Adressaten mehrere Verwaltungsakte erreichen, die auch zusammengefasst in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können. Beauftrage dann der Adressat einen Rechtsanwalt damit, aus demselben rechtlichen Gesichtspunkt einheitlich gegen alle Verwaltungsakte vorzugehen, werde dieser, sofern keine inhaltliche oder formale Differenzierung zwischen den Verfahren geboten sei, in „derselben Angelegenheit" tätig. Unerheblich sei, ob der Rechtsanwalt die Widersprüche in einem einzigen, alle Verfahren betreffenden Schreiben oder in mehreren, die jeweiligen Einzelverfahren betreffenden Schreiben, die sich nur hinsichtlich der jeweiligen Verfahrensangabe (Objekt, Aktenzeichen) unterscheiden, einlege und begründe. Anders sei es allerdings, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß unterschiedliche Einwände gegen die jeweiligen Verwaltungsakte vortrage oder nennenswert unterschiedliche verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten habe. Fehle es an einem inneren Zusammenhang zwischen mehreren, an einen Adressaten gerichteten Verwaltungsakten, scheide schon aus diesem Grund die Annahme „derselben Angelegenheit" aus.“ Randnummer 9 Der Rechtsprechung des BSG ist der
  21. Senat des Thüringer Landessozialgerichts gefolgt und hat sie dergestalt weiterentwickelt, dass auch bei getrennten Klageverfahren „dieselbe Angelegenheit“ vorliegen kann (vgl. Beschlüsse vom
  22. April 2015 - L 6 SF 331/15 B ,
  23. Januar 2015 - L 6 SF 1221/14 B ,
  24. November 2014 - L 6 SF 1022/14 B ). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an, denn es ist nicht einsichtig, formal selbständige Klageverfahren stets kostenrechtlich getrennt zu behandeln (so auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom
  25. Juni 2014 - 8 KO 1022/12, juris). Randnummer 10 Im vorliegenden Fall kann anhand dieser Grundsätze ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit nicht bejaht werden. Denn objektiv setzt eine Rücknahme der Bewilligung von SGB II Leistungen nach § 45 SGB X für die Vergangenheit die individuelle Prüfung der verfahrensrechtlichen (z.B. Anhörung nach § 24 SGB X) und subjektiven Voraussetzungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) bezüglich der einzelnen Kläger voraus (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom
  26. März 2017, L 6 SF 1185/15 B , Rdn. 21-25 nach Juris). Randnummer 11 Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Randnummer 12 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001393984

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