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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 SF 389/18 B Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erinnerung der Staatskasse g

Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Erinnerung der Staatskasse gegen die Vergütungsfestsetzung des Kostenbeamten - keine Befristung - Verwirkung - Geltung im Kostenrecht - keine Annahme der Verwirkung bei Fehlen besonderer Zeit- und Umstandsmomente Orientierungssatz

  1. Die Erinnerung der Staatskasse gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten ist nach § 56 Abs 2 S 1 RVG unbefristet. Die Verwirkung gilt in allen Rechtsgebieten, auch im Kostenrecht. (Rn.6)
  2. Hat die Staatskasse 13 Monate nach der Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten Erinnerung eingelegt, so fehlt es an dem zur Annahme der Verwirkung erforderlichen Zeitmoment. (Rn.7)
  3. Das gilt erst recht dann, wenn die Staatskasse dem Gebührengläubiger gegenüber zu keinem Zeitpunkt hat erkennen lassen, dass sie die Vergütungsfestsetzung des Kostenbeamten für korrekt hält. (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,
  4. November 2017, S 30 SF 60/16 E, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom
  5. November 2017 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe Randnummer 1 Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Randnummer 2 Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Vergütung für das Verfahren S 30 AS 2146/12 auf 226,10 Euro festzusetzen ist. Randnummer 3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann von einem Verlust des Erinnerungsrechts der Staatskasse nach den Grundsätzen der Verwirkung nicht ausgegangen werden. Randnummer 4 Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom
  6. Januar 2015 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Beschwerdeführer zu zahlende Vergütung auf 464,10 Euro fest und gab seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom
  7. Dezember 2014 damit in voller Höhe statt. Da die Beklagte in dem Ausgangsverfahren nach der Kostengrundentscheidung ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen hatte, forderte das Sozialgericht mit Kostennachricht vom
  8. März 2015 nach § 59 RVG bei der Beklagten die Zahlung eines Betrages i. H. v. 154,70 Euro an. Hiergegen legte die Beklagte mit am
  9. März 2015 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz Erinnerung ein mit der Begründung, dass eine fiktive Terminsgebühr nicht erstattungsfähig sei. Nach Nichtabhilfe durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erfolgte im Rahmen des Erinnerungsverfahrens S 30 SF 149/15 E die Zustellung dieser Erinnerung an die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse mit Eingangsverfügung vom
  10. Mai 2015, ausgeführt am
  11. Juni
  12. Mit Schriftsatz vom
  13. Februar 2016 hat die Staatskasse sodann in diesem Verfahren Erinnerung nach § 56 RVG eingelegt und beantragt, die zu gewährende Vergütung im Rechtsstreit S 30 AS 2146/12 neu festzusetzen. Beanstandet wurde insbesondere das Nichtentstehen einer fiktiven Terminsgebühr. Randnummer 5 Dieser zeitliche und tatsächliche Ablauf rechtfertigt es nicht, von einer Verwirkung des Erinnerungsrechts der Staatskasse auszugehen. Die Erinnerung der Staatskasse vom
  14. Februar 2016 ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG, der für die Erinnerung gerade nicht auf die Fristbestimmung des § 33 Abs. 3 RVG verweist, unbefristet (vgl. Senatsbeschluss vom
  15. Juli 2018 - L 1 SF 497/16 B , zitiert nach Juris). Eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 GKG, wonach die Nachforderung von Kosten bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung des Verfahrens möglich ist, wenn innerhalb der Frist des § 20 Abs. 1 GKG ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt wurde, scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
  16. März 2017 - I-10 W 35 - 37/17, nach Juris unter Hinweis auf BGH in NJW-RR 2009, S. 770). Nach den Gesetzesmotiven zur Änderung des § 56 RVG im Jahr 2005 soll durch die Gesetzesänderung klargestellt werden, dass die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung gerade nicht befristet ist (vgl. BT-Drucks. 15/4952, Seite 51). Die Staatskasse hat ihr Erinnerungsrecht auch nicht verwirkt. Randnummer 6 Verwirkt werden können alle subjektiven Rechte und Rechtspositionen, die gegenüber einem anderen geltend gemacht werden können, auch Rechtsbehelfe. Die Verwirkung gilt in allen Rechtsgebieten, auch im Kostenrecht (vgl. Senatsbeschluss vom
  17. Juli 2018 – L 1 SF 497/16 B –, Juris). Allerdings findet sie nur in besonderen engen Ausnahmekonstellationen Anwendung. Eine Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens (vgl. Senatsbeschluss vom
  18. Juli 2018 – L 1 SF 497/16 B –, Juris) voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes die verspätete Geltendmachung des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden „besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (vgl. BSG, Urteil vom
  19. Juli 2016 - B 1 KR 40/15 R m.w.N., Rn. 10, nach Juris). Randnummer 7 Auf eine Verwirkung kann sich der Beschwerdeführer in der vorzunehmenden Gesamtschau von Zeit- und Umstandsmoment nicht berufen. Das Zeitmoment ist bereits deshalb nicht gegeben, weil die Staatskasse als Beschwerdegegner nach der Kostenfestsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am
  20. Januar 2015 am
  21. Februar 2016 Erinnerung eingelegt hat. Damit war noch nicht einmal die im Sozialrecht allgemein geltende Verjährungsfrist von 4 Jahren (vgl. § 45 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch < SGB I>) abgelaufen. Randnummer 8 Der Beschwerdeführer konnte sich auch nicht aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners darauf einrichten, dass dieser sein Recht nicht geltend machen werde. Anhaltspunkte hierfür hat dieser nicht gesetzt. Zweifelhaft ist bereits, ob der Beschwerdeführer überhaupt darauf vertrauen durfte, dass die von ihm geforderte Vergütung seitens des Beschwerdegegners nicht beanstandet werde. Der Beschwerdeführer verkennt insoweit, dass die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse am Kostenfestsetzungsverfahren nicht beteiligt ist. Sie hat vielmehr erst durch das von der Beklagten des Verfahrens S 30 AS 2146/12 angestrengte Erinnerungsverfahren S 30 SF 149/15 E gegen die Kostennachricht nach § 59 RVG durch die Zustellung dieser Erinnerung Kenntnis von dem Vorgang erhalten. Akteneinsicht in den gesamten Vorgang wurde ihr mit Verfügung vom
  22. Juli 2015 gewährt. Der nächste Schriftsatz in der Angelegenheit datiert sodann vom
  23. Februar 2016 und beinhaltet die Antragstellung im Verfahren S 30 SF 149/15 E verbunden mit der Einlegung einer Erinnerung nach § 56 RVG in diesem Verfahren. Daher sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens des Beschwerdegegners darauf einrichten konnte, dass dieser sein Erinnerungsrecht nicht geltend machen werde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer an dem Erinnerungsverfahren S 30 SF 149/15 E nicht beteiligt ist. Denn in diesem Rechtsstreit ging es ausschließlich um die Kostenüberleitung nach § 59 RVG auf die Beklagte des Ausgangsverfahrens S 30 AS 2146/
  24. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer gegenüber zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass sie die Vergütungsfestsetzung vom
  25. Januar 2015 für korrekt hält. Randnummer 9 Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr lassen sich dem Beschwerdevorbringen keine Einwendungen entnehmen. Diese erfolgte in Höhe des Vergütungsfestsetzungsantrages vom
  26. Dezember
  27. Ein Teilanerkenntnis löst nach der Rechtsprechung des Senats keine fiktive Terminsgebühr aus (vgl. Senatsbeschluss vom
  28. Januar 2019, L 1 SF 993/16 B , zitiert nach Juris). Randnummer 10 Des Weiteren kann der Beschwerdeführer auch nicht angesichts der Annahme des Teilanerkenntnisses und der später mit Schriftsatz vom
  29. September 2013 erfolgten Erledigungserklärung eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005 VV RVG beanspruchen. Unschädlich ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts, dass der Beschwerdeführer eine Erledigungsgebühr in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom
  30. Dezember 2014 nicht beantragt hat. Gegenstand der Überprüfung ist die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Senatsbeschluss vom
  31. November 2018 - L 1 SF 1358/17 B ; Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom
  32. April 2015 - L 6 SF 331/15 B und vom
  33. Dezember 2015 - L 6 SF 1286/15 B m.w.N., jeweils nach Juris). Randnummer 11 Die Entstehung der Erledigungsgebühr setzt nach Nr. 1006 i. V. m. Nr. 1002 VV-RVG voraus, dass sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Die anwaltliche Mitwirkung erfordert dabei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinausgeht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
  34. Februar 2013 - B 14 AS 62/12 R m. w. N., nach Juris; Hartmann, Kostengesetze,
  35. Auflage 2018, VV 1002 Rn. 9; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
  36. Aufl. 2017, VV 1002 Rn. 38). Sie liegt weder bei einer bloßen Rücknahme eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, noch bei einer vollständigen Abhilfe der Behörde ohne besondere anwaltliche Aktivität (vgl. BSG, Urteil vom
  37. November 2006 - B 1 KR 23/06; BAG, Beschluss vom
  38. März 2006 - 3 AZB 69/05, beide nach Juris). Randnummer 12 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt die mit Schriftsatz vom
  39. September 2013 erfolgte Erledigungserklärung in der Hauptsache keine über die Erklärung einer Klagerücknahme hinausgehende Tätigkeit vor. Die Beklagte hatte in dem Verfahren S 41 AS 2142/12 mit Schriftsatz vom
  40. Mai 2013 hinsichtlich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom
  41. August 2011 ein Teilanerkenntnis insoweit erklärt, als sie eine Regelung über die Aufrechnung aufgehoben hat. Danach hat der Kläger zwar das Teilanerkenntnis angenommen, aber den Rechtsstreit im Übrigen fortgesetzt (vgl. Schriftsatz vom
  42. Juni 2013). Auf einen gerichtlichen Hinweis vom
  43. Juli 2013 hinsichtlich der Erfolglosigkeit des weiteren Klagebegehrens hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  44. September 2013 die Hauptsache für erledigt erklärt. Diese Erklärung kann nur als Klagerücknahme nach § 102 Abs. 1 SGG hinsichtlich des noch anhängigen nicht vom Teilanerkenntnis erfassten Teils des Rechtstreits gewertet werden. Der Kläger hat insoweit sein weiteres Klagebegehren nicht mehr weiterverfolgt. Die Beklagte hat hinsichtlich dieses noch anhängigen Teils des Rechtsstreits auch keinen bisher abgelehnten Verwaltungsakt erlassen, durch den sich die Rechtssache ganz oder teilweise erledigt hat. Die anschließend erfolgte Einigung über die Kostentragung ist ebenfalls für das Entstehen der Erledigungsgebühr ohne Belang. Entscheidend für das Entstehen der Gebühr ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom
  45. Januar 2018, L 1 SF 51/16 B , zitiert nach Juris) allein die Erledigung in der Hauptsache, die wiederum eine qualifizierte Mitwirkung des Rechtsanwalts voraussetzt. Ein verbleibender Streit oder eine Einigung über die Kosten ist insoweit unschädlich. Randnummer 13 Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Randnummer 14 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001394002

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