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Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat 4 U 359/18 Urteil Rechtsschutzversicherung: Haftungsklage gegen den Prozessbevollmächtigten des Versicherung

Rechtsschutzversicherung: Haftungsklage gegen den Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers; Prozessführungsbefugnis bei Beauftragung eines Schadensabwicklungsunternehmens; Nichtabraten von ein

§ 17Rn.

170 ff., 172). Darum geht es hier nicht.

  1. Randnummer 49 Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor bzw. ist nicht schadensursächlich. Randnummer 50 Bei der Prüfung des Schadensersatzanspruchs ist zu unterscheiden zwischen der anwaltlichen Tätigkeit der Beklagten in den einzelnen Zeit-Phasen des Vorprozesses vor dem Landgericht Kassel (
  2. Instanz), dem Oberlandesgericht Frankfurt (
  3. Instanz) und dem Bundesgerichtshof (
  4. Instanz). Randnummer 51 Der Vorprozess begann mit der Klage der Eheleute B., vertreten durch die Beklagten, vor dem Landgericht Kassel im Juni
  5. Das darauf folgende Urteil des Landgerichts Kassel erging am 27.02.
  6. Die Beklagten können nicht für Kostenschäden der ersten Instanz vor dem Landgericht Kassel verantwortlich gemacht werden. Denn bei Klageeinreichung im Juni 2013 mussten sie nicht davon ausgehen, dass der Güteantrag den Anforderungen an eine Hemmungswirkung nicht genügte (dazu nachfolgend a.). Randnummer 52 Die Kläger haben gegen das ihnen am 13.05.2015 zugestellte Urteil des Landgerichts Kassel am 12.06.2015 beim Oberlandesgericht Frankfurt Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.08.2015 durch einen am 12.08.2015 eingereichten Schriftsatz mit einer Begründung versehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt erließ am 06.09.2016 einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO und am 02.11.2016 einen Zurückweisungsbeschluss nach dieser Vorschrift. Erst während des Berufungsverfahrens, nämlich mit Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (III ZR 198/14), hat sich die Rechtslage zur Hemmungswirkung eines Güteantrags geändert. Der Bundesgerichtshof stellte nunmehr erhöhte Anforderungen an eine Individualisierung des im Güteantrag geltend gemachten Anspruchs. Diesen Anforderungen wurde der Güteantrag vom 29.12.2011 nicht gerecht. In dieser Phase hätten die Beklagten daher die Berufung noch zurücknehmen können. Dann wären zwei Gerichtsgebühren erspart worden. Insoweit fehlt es jedoch an der Schadenskausalität einer etwaigen Pflichtverletzung der Beklagten (dazu nachfolgend b.). Randnummer 53 Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 02.11.2016 wurde im Dezember 2016 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.05.2017 zurück (Az. III ZR 578/16). Hinsichtlich der Kosten der dritten Instanz fehlt es an einer Pflichtverletzung der Beklagten (dazu nachfolgend c.). Randnummer 54 Im Einzelnen: a. Randnummer 55 Verfahren vor dem Landgericht Kassel: Randnummer 56 Bei Erhebung der Klage vor dem Landgericht Kassel mussten die Beklagten nicht annehmen, dass Schadensersatzansprüche der Mandanten aus fehlerhafter Anlageberatung mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits verjährt waren. Vielmehr durften sie zu diesem Zeitpunkt noch von einer Hemmung der Verjährung durch Einreichung des Güteantrags ausgehen. aa. Randnummer 57 Objektiv waren Schadensersatzansprüche der Mandanten gegen A. bzw. S. L. bei Klageerhebung bereits verjährt. Randnummer 58 aaa. Randnummer 59 Zwar war keine kenntnisabhängige Verjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB eingetreten. Die Verjährungsfrist nach diesen Vorschriften beträgt 3 Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erlangen müssen, wobei die Verjährungsfrist nur im Falle eines grob fahrlässigen Sorgfaltsverstoßes zu laufen beginnt (BGH, Urteil vom
  7. November 2018, II ZR 57/16, MDR 2019, 110, Tz. 19). Grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann anzunehmen, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, wie etwa dann, wenn sich ein Gläubiger einer sich ihm aufdrängenden Information verschließt (BGH a.a.O., Tz. 20). Dem Gläubiger muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von „Verschulden gegen sich selbst“ vorgeworfen werden können (BGH a.a.O.). Sein Verhalten muss „schlechthin unverständlich“ bzw. „ unentschuldbar“ sein (BGH, Urteil vom
  8. November 2018, II ZR 57/16, MDR 2019, 110, Tz. 20). Randnummer 60 Dass diese Voraussetzungen bei den Eheleuten B. vorgelegen haben, hat die Klägerin weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Da es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung des eingeklagten Anwaltshaftungsanspruchs handelt, trägt sie dafür die Darlegungs- und Beweislast. Der Vortrag, die Beklagten hätten eine kenntnisabhängige dreijährige Verjährung übersehen, gehört zur Pflichtverletzung und somit zu den anspruchsbegründenden Tatsachen. Randnummer 61 Es fehlt jeder Sachvortrag der Klägerin zu einer konkreten Renditeentwicklung ab den Jahren 2000/2001, in denen diese sich angeblich verschlechtert haben soll. Die Klägerin hat keinen Vortrag zu einem konkreten Prospekt- oder Beratungsversprechen hinsichtlich der Rendite vorgetragen, keine Geschäftsberichte und auch keine Prospekte vorgelegt. Es fehlt jedes Zitat aus solchen Unterlagen oder aus einer mündlichen Beratung. Es sind keinerlei Tatsachen zur Höhe von versprochenen Ausschüttungen und deren Entwicklung vorgetragen. Ein Zitat der rechtlichen Würdigung aus einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 18.06.2015, Az. 11 U 54/15, ersetzt keinen Sachvortrag zur Anlageberatung der Eheleute B.. Keiner der Schriftsätze der Klägerin, in denen die Verjährungsfrage erörtert wird, enthält entsprechenden Sachvortrag. Randnummer 62 Es ist daher nicht ersichtlich, ab welchem Zeitpunkt die Eheleute B. von den anspruchsbegründenden Umständen betreffend eine Verantwortlichkeit von A. Kenntnis erlangt haben oder sich einer entsprechenden Information verschlossen haben. Ein solcher Zeitpunkt kann allenfalls für das Jahr 2011 angenommen werden, als die Eheleute B.die Beklagten mandatiert haben. Dann aber hätte die Verjährungsfrist Ende 2011 zu laufen begonnen und wäre Ende 2014 abgelaufen. Insoweit erfolgte aber die nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjährungshemmende Klageerhebung bereits im Juni 2013, so dass den Beklagten insoweit keine Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Randnummer 63 bbb. Randnummer 64 Es war aber bereits die absolute Verjährungsfrist abgelaufen (Zehnjahresfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Diese beginnt kenntnisunabhängig mit der Entstehung des Anspruchs. Randnummer 65 Seit dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs im September 1997 bis vor Klageeinreichung im Juni 2013 war die für eine kenntnisunabhängige Verjährung geltende Zehnjahresfrist bereits abgelaufen (§§ 195, 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Diese war nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 1 EGBGB ab dem 01.01.2002 anzuwenden. Der Anteilskauf der Eheleute erfolgte unstreitig vor der Schuldrechtsmodernisierung, nämlich am 10.09.1997 (Anspruchsbegründung Seite 5). Der Schadensersatzanspruch der Eheleute B. gegen A. bzw. S. L. war im Zeitraum September 1997 ebenfalls entstanden. Denn dem Kauf vom 10.09.1997 zeitlich vorausgegangen war die behauptete fehlerhafte Kapitalanlageberatung. Der Schaden bestand in dem aufgewendeten Kaufpreis. Der Schadensersatzanspruch aus fehlerhafter Kapitalanlageberatung entstand somit im September
  9. Er wäre an sich nach § 195 BGB a.F. in 30 Jahren verjährt. An die Stelle dieser Verjährungsfrist trat aber die Zehnjahresfrist der Neuregelung nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB, die mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 zu laufen begann und zehn Jahre später am 02.01.2012 endete (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1 EGBGB i.V.m. § 193 BGB). Die Klage wurde erst im Juni 2013 eingereicht, also in verjährter Zeit. bb. Randnummer 66 Der vor Ablauf der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist gestellte Güteantrag vom 29.12.2011 (AB1 Bl. 41 ff.) vermochte die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu hemmen. Insoweit schließt sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2015 an (BGH Urt. v. 18.06.2015, III ZR 198/14, BGHZ 206, 41 ff.). Danach muss ein Güteantrag hinreichend individualisiert sein, um eine Verjährungsfrist hemmen zu können. Ein Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist (BGH a.a.O.). Randnummer 67 Der vorliegende Güteantrag erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn er benennt nur die Anleger, die Vermittlerfirma, die Kapitalanlage und den eingezahlten Betrag. Das Schadensersatzbegehren ist allgemein gehalten. Randnummer 68 Es genügten auch nicht die Individualisierungsanforderungen bei einer Prospekthaftung im engeren Sinne (hierzu z.B.: BGH Beschl. v. 21.10.2014, XI ZB 12/12). Denn diese richtet sich gegen die Prospektverantwortlichen und Prospektverfasser. Im vorliegenden Fall geht es um eine Prospekthaftung im weiteren Sinne, nämlich eine Haftung von Anlageberatern und Prospektbenutzern aufgrund einer konkreten Beratung. Randnummer 69 Die genannten Anforderungen an einen Güteantrag verstoßen nicht gegen europäisches Recht (BGH, Beschluss vom 24.03.2016, Az. III ZB 75/15; Beschluss vom 07.12.2016, Az. IV ZR 238/15). cc. Randnummer 70 Die Beklagten durften bei Klageeinreichung im Juni 2013 davon ausgehen, dass ihr Güteantrag vom 29.12.2011 (Anlage K3, AB1 Bl. 41 ff.) den Anforderungen an eine Individualisierung des Streitgegenstands genügt hatte, um eine Hemmung der Verjährung der klägerischen Schadensersatzansprüche gegen A. bzw. S. L. nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu bewirken. Sie mussten daher nicht unter dem Gesichtspunkt des Eintritts der Verjährung von der Klage vom Randnummer 71 Juni 2013 abraten und haben insoweit auch keinen unnötigen Prozesskosten verursacht. Randnummer 72 Der Senat folgt dabei der bisher in Parallelfällen ergangenen Rechtsprechung, die eine Pflichtverletzung bei Klageeinreichung vor Ergehen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur notwendigen Individualisierung eines Güteantrags verneint hat. Dies betrifft die Urteile des Landgerichts Gera vom 06.11.2018, 2 O 1260/16, des Landgerichts Köln vom 19.07.2018, 22 O 407/17, des Oberlandesgerichts Köln vom 23.05.2019, 24 U 122/18 (soweit dort die Klage abgewiesen wurde), des Landgerichts Stuttgart vom 31.01.2017, 9 O 115/16, und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 04.09.2017 und 24.10.2017, jeweils 12 U 29/17, die einen noch kürzer gefassten Güteantrag als im vorliegenden Fall betreffen (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH Beschluss vom 08.11.2018, IX ZR 278/17). All diese Entscheidungen gehen davon aus, dass es jedenfalls in der Zeit vor Erlass des BGH-Urteils vom 18.06.2015 - III ZR 198/14 - keine Rechtsprechung gab, anhand derer die Beklagten eine unzureichende Individualisierung ihrer Güteanträgen hätten erkennen können und von einer Klage hätten abraten müssen. Randnummer 73 Vielmehr hatte der Bundesgerichtshof erstmals mit Urteil vom 18.06.2015 Individualisierungsanforderungen an einen Güteantrag gestellt, die es so zuvor nicht gab. Die Beklagten durften daher aufgrund früherer Rechtsprechung annehmen, dass ihr Güteantrag vom Dezember 2011 den Streitgegenstand ausreichend individualisierte. Es reichte aus, im Güteantrag Anspruchsteller und Anspruchsgegner zu nennen, ein allgemeines Schadensersatzverlangen zu formulieren, den Fonds und die Beteiligungsnummer anzugeben, die Höhe der Einlagen zu beziffern, Prospektfehler zu schildern und zu behaupten, dass darüber nicht aufgeklärt worden sei. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung vom 18.06.2015 die Anforderungen verschärft und gefordert, dass neben der konkreten Kapitalanlage und der Zeichnungssumme auch der (ungefähre) Beratungszeitraum anzugeben sei, der Hergang der Beratung mindestens „im Groben zu umreißen“ sei und das angestrebte Verfahrensziel, wenn auch ohne Bezifferung, so doch zumindest insoweit zu umschreiben sei, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich sei (BGH Urt v. 18.06.2015, III ZR 198/14). Im vorliegenden Fall fehlte der Beratungszeitraum, der Hergang der Beratung und ein ausreichend umschriebenes Verfahrensziel. Der Bundesgerichtshof hat die vorliegende Umschreibung nicht ausreichen lassen (BGH Urt v. 18.06.2015, III ZR 198/14, Tz. 28). In dieser Weise hatte sich der Bundesgerichtshof zuvor nie positioniert (Lindner, jurisPR-BGHZivilR 20/2015 Anm. 1; Knops/Spiegelberg, WuB 2016, 14 ff.; Antomo JZ 2015, 1109 ff.; Gilberg, NJW 2015, 2410 f.; Peters, JR 2016, 654 ff.). Es liegen zwar zwei Entscheidungen aus der Vergangenheit vor: BGH Urteil vom 06.07.1993, VI ZR 306/92, juris Rn. 20, zu § 209 BGB a.F. und Urteil vom 22.09.2009, XI ZR 230/08, juris Rn.
  10. Diese enthalten aber keine Ausführungen dazu, welche konkreten Anforderungen an einen Güteantrag in Anlageberatungsfällen zu stellen sind, um den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau zu bezeichnen. Lediglich das Oberlandesgericht München hatte in einem Urteil vom 12.11.2007 (19 U 4170/07, juris Rn. 22) eine hinreichende Individualisierung eines Güteantrages verneint, weil es an einem konkreten Antrag bzw. einer sonstigen Bezifferung sowie an konkreten Behauptungen zu Pflichtverletzungen gefehlt habe. Die vom Bundesgerichtshof später aufgestellten, noch weitergehenden Anforderungen forderte auch dieses Urteil nicht. Zudem lagen - das ist entscheidend - entgegengesetzte Urteile des Oberlandesgerichts Brandenburg (Urteil vom 03.03.2010, 4 U 40/09, juris Rn 99) und des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 26.04.2007, 22 U 117/06, juris Rn 152) vor, in denen ausgeführt wurde, ein Güteantrag müsse nicht den Voraussetzungen des § 253 ZPO entsprechen, also keinen bestimmten Antrag und keine ins Einzelne gehende Sachverhaltsdarstellung enthalten, was auf eine eher großzügigere Handhabung schließen ließ. Randnummer 74 Auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte herrschte in der Zeit vor Erlass der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 18.06.2015 keine einheitliche Auffassung zur notwendigen Individualisierung von Güteanträgen der hier in Rede stehenden Art. Denn verschiedene Oberlandesgerichte haben in der Zeit vor dem 18.06.2015 die später vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen ebenfalls nicht durchgängig für erforderlich gehalten, sondern teilweise geringere Anforderungen aufgestellt, denen auch der hier streitgegenständliche Güteantrag genügte. Insoweit ist hinzuweisen auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 04.02.2015 (3 U 126/13, juris Rn 26 f.), wonach es zum Zwecke einer hinreichenden Individualisierung eines Güteantrags nicht erforderlich war, den Schaden zu beziffern, einen konkreten Antrag anzukündigen, die Namen der handelnden Personen, insbesondere des Beraters zu nennen, den Zeitpunkt der Kapitalanlage anzugeben oder nähere Umstände zu einer behaupteten Falsch- und Schlechtberatung vorzutragen. Randnummer 75 Das Oberlandesgericht Köln hatte es in einem Urteil vom 13.11.2014 (I-24 U 176/13, juris Rn 65 f.) genügen lassen, wenn der Güteantrag eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthielt, die durch die Angabe von Personalien des Klägers und die Bezeichnung des in Rede stehenden Fonds zugeordnet werden konnte. Nicht erforderlich waren eine zusätzliche Angabe des Datums der Beratung und Unterzeichnung, der Name des Beraters und die Höhe der Beteiligung. Es genügte, einige Beratungs- und Prospektfehler aufzuführen, die den Gegenstand des Streits näher eingrenzten. Eine Beschreibung der Gesprächsinhalte war nicht erforderlich. Die Angabe, der Kläger habe "Anspruch dahin, so gestellt zu werden, als habe [er] die Beteiligung nie getätigt", genügte, um das Begehren darzulegen. Eine Bezifferung war nicht erforderlich. Randnummer 76 Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12.08.2014 (4 U 1766/13, juris Rn 27 f.) genügte es, wenn der Güteantrag klarstellte, dass der Kläger Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung wegen der von der Beklagten vermittelten Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds „F. Immobilien-Anlagen Nr. ..." geltend machte, ferner wenn zum Grund der behaupteten Haftung im Antrag ausgeführt wird, dass dem Kläger u.a. nicht mitgeteilt worden sei, ob und in welcher Höhe die Beklagte für die Beratung Provisionen erhalten hatte. Dadurch sei der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger Schadensersatzansprüche herleite, hinreichend individualisiert. Dass der Kläger noch eine andere als die streitgegenständliche Fondsbeteiligung gezeichnet hatte, sei von der Gegenseite nicht eingewandt worden. Die Identität des Streitgegenstandes lasse sich somit mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Randnummer 77 Das Oberlandesgericht Karlsruhe erkannte in einem Urteil vom 30.12.2014 (9a U 12/14, juris Rn 45 f.) darauf, dass es genügte, wenn im Güteantrag die Parteien bezeichnet wurden, die begehrte Rechtsfolge (Schadensersatz) und der Anspruchsgrund (fehlerhafte Anlageberatung) benannt werden. Dort wurden die beiden streitgegenständlichen Beteiligungen genannt und - wie auch im vorliegenden Fall - geltend gemacht, dass der Kläger „so gestellt werden wolle, als habe er die Beteiligungen nie getätigt“. Damit mache er sein negatives Interesse geltend. Die Rolle der Beklagten sei dargestellt worden (Anlageberatung durch Mitarbeiter). Fehler der Beratung und des Prospektes seien benannt worden (fehlende Risikohinweise, kein Hinweis auf eine Rückvergütung). Dass der Sachverhalt nicht in seiner tatsächlichen Gestaltung dargestellt worden sei, sei unschädlich, denn der Umfang der Darlegung und Substantiierung richte sich nach dem Umfang des Bestreitens der Beklagten und könne zunächst pauschal erfolgen. Sowohl das Ziel als auch der tatsächliche Vorgang seien soweit bezeichnet, dass die Beklagte - unter Hinzuziehung weiterer Informationen aus ihrem Geschäftsbereich - „erkennen könne“, was Gegenstand des Verfahrens sei. Damit seien die Voraussetzungen eines wirksamen Güteantrages erfüllt. Einer Bezifferung des Begehrens bedürfe es nicht. Randnummer 78 Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 07.02.2014 (13 U 162/13, juris Rn 16) besagte, dass in einem Güteantrag die vorgeworfene Pflichtverletzung und der geltend gemachte Anspruch hinreichend genau bezeichnet werden müssen. Daran könne bei einem Verschweigen von aufklärungsbedürftigen Rückvergütungen kein Zweifel bestehen. Der Kläger habe hinreichend verdeutlicht, dass er seinen Schadensersatzanspruch darauf stütze. Randnummer 79 Das Oberlandesgericht München führte in einem Beschluss vom
  11. Mai 2015, 21 U 3850/14, aus, es genüge, in einem Schlichtungsantrag (Güteantrag) die Kläger, den Fonds, an dem sie sich beteiligt haben, die Beteiligungsnummer und die Höhe der geleisteten Einlagen anzugeben. Anhand dieser Daten - insbesondere der Beteiligungsnummer - bestehe für die Beklagte die Möglichkeit, den Vorgang zuzuordnen. Damit sei der Streitgegenstand ausreichend individualisiert. Randnummer 80 Daran zeigt sich, dass die Rechtslage zum Güteantrag in der Zeit vor dem 18.06.2015 von verschiedenen Oberlandesgerichten in unterschiedlicher Weise beurteilt wurde. Die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 18.06.2015, III ZR 198/14, unter Tz. 25 zitierten Oberlandesgerichte tendierten zu der in diesem Urteil geforderten strengeren Handhabung, die vorstehend zitierten Oberlandesgerichte zu einer weniger strengen Handhabung. Es kommt hinzu, dass die vom Bundesgerichtshof zitierten strengeren Oberlandesgerichte ihre Urteile erst im Jahre 2014 erlassen hatten, als die Klage der Eheleute B. gegen A. längst eingereicht war (Einreichung im Juni 2013). Randnummer 81 Auch aus der bei Klageerhebung bestehenden Rechtsprechung zur Individualisierung eines Mahnantrags mussten die Beklagten nicht auf die Mangelhaftigkeit ihres Güteantrags in vorliegender Sache schließen. Nach BGH NJW 2008, 1220 f. war es - anders als für einen Güteantrag nach neuer BGH-Rechtsprechung - nicht erforderlich, dass aus einem Mahnantrag für einen außenstehenden Dritten erkennbar war, welche konkreten Forderungen infolge welcher Schäden gegen einen Antragsgegner geltend gemacht werden. Auch genügte es, wenn auf ein vorprozessuales Schreiben, das dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu sein brauchte, Bezug genommen wurde, wodurch dem Antragsgegner die erforderlichen Erkenntnisse zu Grund und Höhe des Anspruchs vermittelt wurden (BGH, Urteil vom
  12. November 2010, VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613-614). Gegenüber dieser Mahnbescheids-Rechtsprechung erfordert ein Güteantrag nach der jetzigen Rechtsprechung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 einen höheren Grad an Individualisierung als ein Mahnbescheid (Gilberg, NJW 2015, 2410). Randnummer 82 Dass die Beklagten Zweifel an der „Richtigkeit“ der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung zur verjährungshemmenden Wirkung des Güteantrags und damit am Erfolg der Schadensersatzklage hegen mussten, sie aber gleichwohl den Mandanten nicht von der Klage abgeraten haben, war weder pflichtwidrig, noch liegt darin gar ein Verschulden. Randnummer 83 Ein Rechtsanwalt muss nicht von einer Klage oder einem Rechtsmittel abraten, solange die Rechtsverfolgung nicht als völlig oder offensichtlich aussichtslos erscheint. Hängt beispielsweise ein Prozesserfolg von der Auslegung einer Willenserklärung oder eines Vertrags durch das Gericht ab, deren Ergebnis nicht sicher vorauszusehen ist, ist das Verfahren nicht aussichtslos (vgl. BGH, Urteil vom
  13. Juni 1996 – IX ZR 51/95 –, NJW 1996, 2648; Ganter, WM 2001, Sonderbeilage Nr. 6, 1 ff.; Borgmann, in: Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung,
  14. Aufl. 2014, Kap. IV Rn. 95). Damit ist der vorliegende Fall vergleichbar, in dem es um die Auslegung bzw. Bewertung eines Güteantrags als „hinreichend individualisiert“ ging. Diese Frage wurde von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt (s. oben). Randnummer 84 Darüber hinaus ist es einem Anwalt zuzubilligen, dass er bei einer nicht ganz eindeutigen Sach- und/oder Rechtslage zu Gunsten seines Mandanten versucht, mit einer für diesen günstigen Rechtsauffassung durchzudringen, sofern diese zumindest als vertretbar erscheint (vgl. Borgmann, a.a.O.). Auch diese Voraussetzungen lagen hier vor, da die Beurteilung des Güteantrags als „hinreichend individualisiert“ zumindest der Auffassung einiger Oberlandesgerichte entsprach. Randnummer 85 Auch durften die Beklagten davon ausgehen, dass A. mit Hilfe der Angaben von Anspruchsteller und Anspruchsgegner, Bezeichnung des Fonds, Benennung der Beteiligungsnummer und Höhe der Einlagen in der Lage sein würde, den zuständigen Berater und den Beratungsvorgang zu rekonstruieren, wie dies nach der Rechtsprechung beim Mahnbescheid genügt hätte. Auch insoweit scheidet daher ein Verschuldensvorwurf aus. Denn die strengeren Individualisierungsanforderungen für einen Güteantrag gab es im Juni 2013 noch nicht. Randnummer 86 Es ist sogar zu bezweifeln, dass die Beklagten während der Verfahrens vor dem Landgericht Kassel (erster Rechtszug) die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zum Güteantrag überhaupt kennen mussten, die im Jahre 2014 ergangen war und die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.06.2015 zustimmend zitiert. Denn eine Pflicht zur Kenntnisnahme oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Evidenz und Tendenz voraus (Fischer/Vill, a.a.O., § 2 Rn. 82), d.h. einen evidenten Grad an Deutlichkeit und ein Überwiegen der neuen Rechtsprechung (Fischer/Vill, a.a.O., § 2 Rn 82, 81). Eine solche Evidenz und Tendenz konnte im vorliegenden Fall noch nicht bejaht werden, da die neue OLG-Rechtsprechung erst vor Kurzem ergangen war und nur von einigen Oberlandesgerichten geteilt wurde, während andere anders entschieden haben (vgl. einerseits die Zitate bei BGH III ZR 198/14 Textziffer 25; andererseits die oben angeführten Zitate anderer Oberlandesgerichte). dd. Randnummer 87 Die Beklagten mussten auch nicht aus sonstigen Gründen bei Klageerhebung annehmen, dass die Schadensersatzansprüche der Mandanten bereits verjährt seien. Randnummer 88 aaa. Randnummer 89 Der Hemmungswirkung des Güteantrags stand das Unterbleiben der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Beklagten bei Einreichung des Güteantrags nicht entgegen. Randnummer 90 Nach den maßgeblichen Vorschriften der § 4 Abs. 2 BbgGüteStG i.V.m. der Schlichtungsordnung der Gütestelle Rechtsanwalt C. D. (vgl. Anl. B18, AB2 Bl. 81 f.) erforderte die Zulässigkeit eines Güteantrags keine Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Beklagten bei Einreichung. Der Bundesgerichtshof hält eine Vollmachtsvorlage nur dann für erforderlich, wenn dies die Schlichtungsordnung vorsieht und der Gegner das Fehlen rügt (BGH, Urteil vom
  15. November 2018, III ZR 628/16, Tz. 31). Randnummer 91 Ein Zurückweisungsrecht nach § 174 BGB bestand nicht. Denn der Bundesgerichtshof wendet auf das Güteverfahren §§ 80, 88 ZPO entsprechend an (BGH, Beschluss vom
  16. Mai 2016, III ZR 100/15). Randnummer 92 § 174 BGB findet auf von einem Rechtsanwalt im Rahmen des gesetzlichen Umfangs seiner Prozessvollmacht abgegebene Erklärungen keine Anwendung, und zwar auch dann nicht, wenn eine zur Rechtsverfolgung innerhalb des Prozessziels oder zur Rechtsverteidigung dienende Randnummer 93 materiell-rechtliche Erklärung außerhalb des Prozesses abgegeben werden (BGH Urt. v. 18.12.2002, VIII ZR 72/02, NJW 2003, 963 ff.). Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht. Die allgemeinen Regeln der §§ 164 ff. BGB greifen in Bezug auf die Prozessvollmacht nur insoweit ein, als die Zivilprozessordnung auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen. Das ist beim Zurückweisungsrecht des § 174 BGB jedenfalls gegenüber einem Rechtsanwalt nicht der Fall. Die Regelung ist auf die bürgerlich-rechtliche Vollmacht zugeschnitten, die formfrei erteilt und willkürlich beschränkt werden kann. Demgegenüber ist für die Prozessvollmacht in § 88 Abs. 1 und Abs. 2 Hs. 2 ZPO bestimmt, dass beim Auftreten eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigtem der Mangel der Vollmacht vom Gericht nur bei einer - in jeder Lage des Verfahrens zulässigen - Rüge des Prozessgegners von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH a.a.O.). Randnummer 94 bbb. Randnummer 95 Die Beklagten mussten auch nicht unter dem Gesichtspunkt von einer Klage abraten, dass der Güteantrag bei Rechtsanwalt D. möglicherweise nicht am 31.12.2011, sondern erst in verjährter Zeit eingegangen war. Denn Rechtsanwalt D. hatte in einem Schreiben vom 05.11.2012 den Eingang zum 31.12.2011 bestätigt. Die Beklagten durften auch annehmen, dies durch den von ihnen benannten Zeugen D. beweisen zu können. Die Regelung in Ziff. 2 der Schlichtungsordnung, wonach Rechtsanwalt D. nicht Zeuge über Tatsachen und Wahrnehmungen sein konnte, die ihm im Laufe der Schlichtung bekannt geworden waren, betrifft nur die Voraussetzungen des materiellrechtlichen Anspruchs. Andernfalls ließe sich die Hemmungswirkung des Güteverfahrens durch bloßes Bestreiten aushebeln und ergäbe keinen Sinn. Auch insoweit bestand daher für die Klage hinreichende Erfolgsaussicht. Randnummer 96 ccc. Randnummer 97 Die Beklagten durften weiter davon ausgehen, dass der Güteantrag auch unter Berücksichtigung der erfolgten Bekanntgabe an A. am 08.11.2012, also mehr als zehn Monate nach Einreichung, unter Berücksichtigung von § 167 ZPO noch als „demnächst" bekannt gegeben gelten würde. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 22.09.2009, Az. XI ZR 230/08, abgedruckt in NJW 2010, 222 - zitiert nach juris) kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe „demnächst" veranlasst worden ist, auf die zu § 167 ZPO entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Hierbei kommt es nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise an. Da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, sollen die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des Geschäftsbetriebs der Gütestelle bewahrt werden, weil diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können. Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Bekanntgabe nicht mehr als „demnächst" anzusehen ist. Dies gilt auch bei mehrmonatigen Verzögerungen. Verzögerungen, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der Gütestelle verursacht sind, muss sich der Antragsteller grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Der Partei zuzurechnen sind demgegenüber Verzögerungen, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechtem Handeln hätten vermeiden können. Hat der Antragsteller aber sämtliche geforderten Mitwirkungshandlungen, die für die Bekanntgabe des Güteantrags erforderlich sind, erbracht, treffen ihn keine darüber hinaus gehenden Sorgfaltspflichten. Er darf sich darauf verlassen, dass die Gütestelle im Weiteren das Schlichtungsverfahren in eigener Zuständigkeit ordnungsgemäß betreibt. Vorliegend gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Eheleute B., anwaltlich vertreten durch die Beklagten, eine Mitwirkungshandlung, die für die Bekanntgabe des Güteantrags an die A. erforderlich gewesen ist, nicht bzw. nur zeitlich verzögert erbracht hätten. Insbesondere hat die nicht erfolgte Beifügung der Vollmacht zu dem Güteantrag nicht zu einer Verzögerung der Bekanntgabe geführt. Randnummer 98 Denn die Rüge der nicht beigefügten Vollmacht ist erst nach der Zustellung des Güteantrags durch A. erhoben worden. Dass die Einreichung von insgesamt rund 12.000 Güteanträgen zum Jahresende 2011 bei der Gütestelle des Rechtsanwalts D. zu einer auf der Hand liegenden Überlastung der Gütestelle geführt hat, ist unerheblich. Denn eine Arbeitsüberlastung der Gütestelle ist kein dem Antragsteller zurechenbarer Umstand, der einer „demnächst-Zustellung“ entgegenstünde (so der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung). Randnummer 99 ddd. Randnummer 100 Die Beklagten mussten auch nicht unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs des Güteverfahrens gemäß § 242 BGB mit der Folge der Nichtherbeiführung der Verjährungshemmung die Aussichtslosigkeit der Klage erkennen und die Eheleute B. hierüber belehren - weder deshalb, weil rund 4.500 die A. betreffende Güteanträge zum Jahreswechsel 2011/2012 bei der Gütestelle D. eingereicht worden waren, noch deshalb, weil schon von vornherein festgestanden hat, dass A. sich auf eine gütliche Einigung mit den Eheleuten B. nicht einlassen würde. Randnummer 101 Es ist im Rahmen sinnvoller Prozessführung nicht zu beanstanden, eine Vielzahl von Güteanträgen bei einer Gütestelle einzureichen, die hierdurch ersichtlich mit diesen Güteanträgen überlastet sein wird. Es ist sachgerecht, gleichgelagerte Fälle an einer Gütestelle zu verhandeln. Hierdurch ergeben sich gewöhnlich Synergieeffekte bzw. kann auch eine Gesamtlösung einfacher erreicht werden, als würden die Güteanträge auf verschiedene Gütestellen verteilt werden. Letztlich ist es Sache der Gütestelle, wie sie ihren Arbeitsablauf organisiert, auch wenn eine Vielzahl von Güteanträgen bei ihr eingehen. Es ist von Antragstellerseite keine Rücksicht auf die Größe der Gütestelle geschuldet. Insoweit teilt das erkennende Gericht die zeitlich nach der hier streitgegenständlichen Klageerhebung geäußerte Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 28.10.2015, Az. IV ZR 526/14 (abgedruckt in NJW 2016, 233 - zitiert nach juris). Die Beklagten mussten hiernach auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken haben und den Mandanten mitteilen. Randnummer 102 eee. Randnummer 103 Gleichfalls mussten die Beklagten bei Klageeinreichung im Juni 2013 nicht davon ausgehen, dass ihr Güteantrag von Seiten des angerufenen Gerichts deswegen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden würde, weil bereits vor Einreichung des Güteantrags festgestanden hat, dass die A. nicht bereit gewesen ist, am Güteverfahren mitzuwirken und dies den Mandanten im Vorfeld schon in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. Nach der zum Zeitpunkt der Klageerhebung sich bietenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat auch ein ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung gestellter Güteantrag grundsätzlich die Verjährung gehemmt (vgl. BGH zu § 209 BGB a. F. im Urteil vom 06.07.1993, Az. VI ZR 306/92, abgedruckt in NJW-RR 1993,1495 - zitiert nach juris). So hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausdrücklich unter Bezugnahme auf das im Jahr 1924 eingeführte obligatorische Güteverfahren ausgeführt, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung ohne Rücksicht darauf eingetreten ist, ob das Güteverfahren von den Beteiligten ernsthaft betrieben wurde und bezogen auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage weiter ausgeführt, dass der Schuldner durch ein solches Vorgehen nicht unangemessen in seinen Rechten verkürzt werde, da er Kenntnis von der Absicht des Gläubigers erhalte, seinen Anspruch durchzusetzen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, dass es Fälle des Missbrauchs geben kann, denen über § 242 BGB im Einzelfall angemessen begegnet werden kann. Solche Einzelfälle wurden aber nicht weiter umschrieben. Hiernach war von den Beklagten auch für den angenommenen Fall, dass der Güteantrag einzig bzw. vorrangig zum Zweck der Hemmung der Verjährung angebracht worden ist, nicht zu verlangen, dass sie die Mandanten über insoweit möglicherweise bestehende Prozessrisiken hätten aufklären müssen. Ausdrücklich den von Klägerseite benannten Aspekt, dass eine Verjährungshemmung wegen rechtsmissbräuchlichen Vorgehens dann nicht eintreten würde, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat, hat der Bundesgerichtshof erst im Urteil vom 28.10.2015, Az. IV ZR 526/14 (abgedruckt in NJW 2016, 233 - zitiert nach juris) behandelt. Dieses Urteil ist erst nach der hier streitgegenständlichen Klageeinreichung ergangen. ee. Randnummer 104 Die Beklagten durften ferner davon ausgehen, dass auch ihre Klageschrift die Verjährung hemmt. Randnummer 105 Die Klage stimmt im Streitgegenstand mit dem des Güteantrags überein. In beiden Schriftstücken ist die Fondsnummer ... angegeben. Soweit die Eheleute unstreitig über einen Fonds mit der Nummer ... beraten worden sind, ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei um einen unterschiedlichen Fonds gehandelt hat. Denn beide Nummern betreffen unstreitig den D.-fonds. Randnummer 106 Auch eine unschlüssige Klage hemmt die Verjährung. Ob die Klage tatsächlich Erfolg gehabt hätte, braucht nicht geprüft zu werden, da nur ein Kostenschaden geltend gemacht wird. Der damals eingeklagte Hauptsachebetrag wird hingegen im vorliegenden Rechtsstreit nicht als Schaden geltend gemacht. Randnummer 107 Eine Haftung der Beklagten für die
  17. Instanz vor dem Landgericht Kassel scheidet daher aus. b. Randnummer 108 Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M.: Randnummer 109 Auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt entstandenen Kosten sind die Beklagten nicht schadensersatzpflichtig. aa. Randnummer 110 Soweit die Kosten dadurch entstanden sind, dass sie den Mandanten nicht unter Hinweis auf mangelnde Erfolgsaussicht von der Einlegung der Berufung abgeraten haben, fehlt es aus den im Zusammenhang mit der Erhebung der Klage geschilderten Erwägungen an einer Pflichtverletzung. Bei Einreichung der Berufungsschrift am 12.06.2015 war das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.6.2015 noch nicht ergangen, sodass die Beklagten die Erfolglosigkeit der Berufung noch nicht sicher voraussehen konnten. bb. Randnummer 111 Im Zeitpunkt der Mitteilung des Hinweisbeschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 06.09.2016, in dem die Berufung der Mandanten wegen Verjährung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche als offensichtlich unbegründet bezeichnet wurde, war das anders. Nun musste es den Beklagten als nahezu sicher erscheinen, dass die Berufung erfolglos bleiben würde und deshalb die bei Fortsetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung durch Urteil anfallenden bzw. nicht ersparten Kosten nutzlos aufgewendet würden. Randnummer 112 Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 ist in der NJW in Heft 33 v. 13.08.2015 veröffentlicht worden (NJW 2015, 2407 ff.) und konnte von den Beklagten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden. Üblicherweise werden NJW-Hefte wenige Tage nach ihrer Ausgabe den Rechtsanwaltskanzleien oder den Gerichtsbibliotheken zugestellt. Randnummer 113 Ein Rechtsanwalt unterliegt der Pflicht, aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kenntnis zu nehmen (Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts,
  18. Aufl. 2017, Kapitel 2 Rn. 535). Er muss sich aus den einschlägigen Fachzeitschriften unterrichten (Fahrendorf, a.a.O., Kap. 2 Rn. 535). Dementsprechend besteht eine Pflicht zur laufenden Lektüre der NJW als der für höchstrichterliche Rechtsprechung bekanntesten Fachzeitschrift (Fischer/Vill, a.a.O., § 2 Rn. 79). Einem Anwalt ist allerdings eine bestimmte Karenzzeit, die im Allgemeinen auf 4-6 Wochen nach Veröffentlichung der Entscheidung zu bemessen ist, zuzubilligen, um eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kenntnis nehmen zu können (Fischer/ Vill, a.a.O., § 2 Rn. 80 Fußnote 319). Randnummer 114 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass im Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 06.09.2015 auf das neue BGH-Urteil hingewiesen worden ist. Danach konnte dem Berufungsverfahren keine Erfolgsaussicht mehr beigemessen werden. Randnummer 115 Ein Rechtsanwalt ist im Allgemeinen auch verpflichtet, unnötige Prozesskosten zu vermeiden (Fischer/Vill, a.a.O., § 2 Rn. 185 m.w.N.). Eine Berufungsrücknahme hätte einen Teil der Prozesskosten einsparen können. Unter zeitlichen Gesichtspunkten konnten die Beklagten hinsichtlich der
  19. Instanz zwar nicht mehr alle Prozesskosten durch eine Berufungsrücknahme vermeiden. Denn die zweite Instanz war bereits vor Erlass der neuen BGH-Rechtsprechung in Gang gesetzt worden. Randnummer 116 Durch eine Berufungsrücknahme im Anschluss an den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 06.09.2015 hätten die Mandanten noch zwei Gerichtsgebühren ersparen können. Der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts stand einer Gebühren-Reduzierung nach GKG VV 1222 nicht entgegen, da er keine Sachentscheidung darstellte (Zöller/Heßler, ZPO,
  20. Aufl. 2018, § 522 Rn. 45; Lemke, in: Prütting/Gehrlein, ZPO,
  21. Aufl. 2018, § 522 Rn. 49; Hartmann, Kostengesetze,
  22. Aufl. 2018, GKG KV 1222-1230 Rn. 3; Meyer, GKG/ FamGKG,
  23. Aufl. 2018, GKG KV Nr. 1222 Rn. 60; Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO,
  24. Aufl. 2018, § 522 Rn. 68; Trenkle, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Stand: Dez. 2018, GKG KV Nr. 1220-1223 Rn. 32; Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar ZPO,
  25. Aufl. 2016, § 522 Rn. 42; Musielak/Ball, ZPO,
  26. Aufl. 2019, § 522 Rn. 31). Im Falle einer Berufungsrücknahme wären nach GKG VV 1222 zwei Gerichtsgebühren erspart worden: 1.572 EUR. Randnummer 117 Ob nach diesen Grundsätzen die Beklagten die Eheleute B. auf die nunmehr nahezu sichere Erfolglosigkeit der Berufung und die Möglichkeit der Kostenersparnis hätten hinweisen und ihnen die Rücknahme der Berufung hätten anraten müssen, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn es ist nicht dargetan oder jedenfalls nicht bewiesen, dass eine solche Pflichtverletzung für den in Bezug auf die Berufungsinstanz geltend gemachten Schaden ursächlich ist. Randnummer 118 Die Schadenskausalität beantwortet sich nach der Frage, ob der Mandant einem Anraten zur Berufungsrücknahme gefolgt wäre. Hierbei gilt grundsätzlich die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens, bei der es sich nicht um einen Fall der Beweislastumkehr, sondern um einen Fall des Anscheinsbeweises handelt (BGH NJW 2014, 2795 f.; BGHZ 123, 311 ff. = NJW 1993, 3259-3261 Fischer, WM 2019, Sonderbeilage Nr 1, 3 ff., 19). Die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens bildet einen Anwendungsfall des Anscheinsbeweises (BGHZ 123, 311 ff.). Randnummer 119 Hat eine Rechtsschutzversicherung - wie hier - eine Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass diese durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift ein Anscheinsbeweis, der Rechtsschutzversicherte würde den Prozess bei Kenntnis der geringen Erfolgsaussichten und in Anbetracht des hohen Prozessrisikos nicht geführt haben, nicht ein (KG NJW 2014, 397, Tz. 11). Denn auch für einen vernünftig handelnden, kostenempfindlichen Mandanten würde bei Vorliegen einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung das Wagnis einer nur geringen oder wenig Erfolg versprechenden Prozessführung als ergreifungswürdige Chance erscheinen (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 134 f.; OLG Düsseldorf, NJW- RR 2002, 64 f.; Fahrendorf/ Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts,
  27. Aufl. 2017, Kapitel 4 Rn. 807 a.E.). Randnummer 120 Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Klägerin berechtigt gewesen wäre, ihre Deckungszusage zu widerrufen. Das war nicht der Fall. Randnummer 121 Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Deckungszusage zu widerrufen (BGH, Urteil vom
  28. Juli 2014 – IV ZR 88/13 –, BGHZ 202, 122-133 = NJW 2014, 3030-3032, Tz. 24). Dies gilt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Solche sind ein nachträgliches Herausstellen eines Risikoausschlusses oder einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles, die Verletzung einer Obliegenheit, z.B. Verweigerung einer Auskunft über den Stand des Verfahrens trotz Aufforderung, Nichtherausgabe eines gegen den Prozessgegner erwirkten Kostenfestsetzungsbeschlusses oder bei Überzahlung (Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch,
  29. Aufl. 2015, § 37 Rn. 591). Randnummer 122 Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Randnummer 123 Insbesondere haben die Eheleute B..keine Auskunft über den Stand des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verweigert. Denn eine solche Pflicht besteht nur auf Verlangen des Versicherers (§ 15 Abs. 1 lit. c ARB 75; § 17 Abs. 5 lit b

). Ein solches Verlangen ist nicht erklärt worden. Randnummer 124 Es kommt hinzu, dass die Beklagten in ihrer Deckungsanfrage für die dritte Instanz vom 11.11.2016 (Anlage B7, AB2 Bl. 22 f.) auch auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015, III ZR 198/14, hingewiesen haben, gleichwohl das Schadensabwicklungsunternehmen auch für die

  1. Instanz eine Deckungszusage erteilt hat (Anlage B8, AB2 Blatt 23). Daraus kann fast sicher geschlossen werden, dass die Deckungszusage für das Berufungsverfahren vom 07.07.2015 aufrechterhalten worden wäre, selbst wenn das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 bekannt gewesen wäre. Randnummer 125 Die Deckungszusage für das Berufungsverfahren hätte daher nicht wegen angeblicher Obliegenheitsverletzung widerrufen werden können. Daraus folgt für die Eheleute B., dass sie einem Rat zur Berufungsrücknahme nicht gefolgt wären, sondern an ihrer Berufung festgehalten hätten. Randnummer 126 Im Ergebnis hätte daher ein unterlassener Rat zur Berufungsrücknahme nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Mandanten geführt. Denn es war eine Prozesskostendeckung zugesagt, die nicht mehr widerrufen werden konnte. Die Eheleute B. wären einem Rat zur Berufungsrücknahme nicht gefolgt. Es fehlt jedenfalls an einer Schadenskausalität. c. Randnummer 127 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof: Randnummer 128 Die Beklagten waren aus dem Anwaltsvertrag mit den Eheleuten B. nicht verpflichtet, den Mandanten angesichts der fehlenden bzw. sehr geringen Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde von der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde abzuraten. Denn für die Mandanten war das Absehen von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in jedem Fall die einzig interessengerechte Lösung. Randnummer 129 Die Nichterhebung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte den endgültigen Verlust etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Kapitalanlagegesellschaft bedeutet. Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde dagegen konnte eine, wenn auch sehr geringe Chance auf Realisierung dieser Ansprüche ohne Nachteil wahrgenommen werden, sofern die Rechtsschutzversicherung Deckungszusage erteilt und nicht die Gefahr des Widerrufs einer solchen Deckungszusage bestand. Letzteres setzte eine vollständige und wahrheitsgemäße Information des Rechtsschutzversicherers voraus. Randnummer 130 Die Beklagten durften deshalb eine Deckungsanfrage stellen, mussten diese aber mit vollständigen und wahrheitsgemäßen Informationen versehen. Genau das haben die Beklagten getan. Sie haben in ihrer Deckungsanfrage vom 11.11.2016 (Anlage B7, AB2 Bl. 22 f.), mit der sie eine Deckungszusage für die
  2. Instanz erbeten haben, auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 06.09.2016 und den Zurückweisungsbeschluss vom 02.11.2016 hingewiesen und diese Beschlüsse beigefügt. Daraus ergab sich, dass das Oberlandesgericht den Güteantrag als nicht ausreichend individualisiert angesehen und ihm deshalb eine Hemmungswirkung versagt hatte. Die Beklagten haben weiter dargestellt, dass die vom Oberlandesgericht Frankfurt in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (Az. III ZR 189/14, III ZR 198/14, III ZR 227/14) keine vergleichbaren Güteanträge betreffe, und auch darauf, dass der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 28.01.2016 (III ZR 116/15) und 04.02.2016 (III ZR 356/14) für Fälle tatsächlich vergleichbarer Güteanträge, denen die Vorinstanzen ebenfalls eine Hemmungswirkung versagt hatten, gleichermaßen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen habe. Die Beklagten haben insoweit aus dem Verfahren III ZR 116/15 eine Anhörungsrüge des BGH-Anwalts Dr. S. beigefügt (Anlage BK28, AH Bl. 57 ff.), aus der sich Argumente für die Bejahung einer hinreichenden Individualisierung ergaben. Insbesondere wurde geltend gemacht, dass die Angabe der Beteiligungsnummer für eine Individualisierung ausreichend sei, weil sie nur einmal vergeben werde und dem Antragsgegner die Möglichkeit gebe, den Beratungsvorgang zu rekonstruieren. Diese Ausführungen erfolgten unter Vorlage des BGH-Beschlusses vom 28.01.2016, III ZR 116/15, in welchem der Bundesgerichtshof bei Güteanträgen im Bereich der Anlageberatung die Angabe der Beteiligungsnummer für eine Individualisierung gerade nicht hatte ausreichen lassen. Randnummer 131 Weiter wurde in der Deckungsanfrage argumentiert, dass das Oberlandesgericht Frankfurt und der Bundesgerichtshof mit ihrer Rechtsprechung zum Güteantrag unzumutbar strengere Individualisierungsanforderungen stellten als bei einer Klage. Die Auslegung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB stelle daher einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG dar, da die Rechtsprechung eine Norm nicht lediglich anwende, sondern weit über ihren Wortlaut hinaus mit Tatbestandsvoraussetzungen anfülle. Ferner fügten die Beklagten ihrer Deckungsanfrage die Urteilskritik von K./S. bei (s. oben). Randnummer 132 Mit diesen Angaben war der Klägerin eine eigene Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde möglich. Randnummer 133 Insoweit ist ein Rechtsschutzversicherer zu einer sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet, bevor er eine Deckungszusage erteilt (Herdter, in: Looschelders/Pfaffenholz, ARB,
  3. Aufl. 2019,

§ 17Rn.

86; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018,

§ 17Rn.

10a). Kommt er dieser Prüfungspflicht nicht oder nur unzureichend nach, ist er an die Deckungszusage gebunden (Herdter, a.a.O.; Armbrüster, a.a.O.). Randnummer 134 Eine Deckungszusage stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, welches spätere Einwendungen und Einreden des Rechtsschutzversicherers ausschließt, die ihm bei Abgabe der Deckungszusage bekannt waren oder die er zumindest für möglich gehalten hat (Schneider, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018,

§ 17Rn.

17). Über diesen grundsätzlich für jedes Schuldanerkenntnis geltenden Einwendungsausschluss hinaus kann sich ein Versicherungsnehmer aber auch dann auf die Deckungszusage berufen, wenn der Rechtsschutzversicherer aufgrund des ihm bekannten Sachverhalts die Einwendungen hätte erkennen müssen (OLG Köln, Urt. v. 08.11.2016, 9 U 38/16, RuS 2017, 472, 476 r.Sp.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.11.2005, 5 U 1/05, RuS 2006, 151, 153; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.12.1994, 7 U 33/94, NJW-RR 1995, 1524, 1525; Rüffer/Halbach/Schimikowski/Münkel, Hk-VVG, § 17 ARB, Rn. 24: „hätte erkennen oder erfragen können"; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, § 17

, Rn. 10 a; Schneider, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018,

§ 17Rn.

17: „Einwendungen hätte kennen müssen"; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG,

  1. Aufl. 2019, § 125, Rn. 7: „bekannte oder erkennbare Einwendungen abgeschnitten"; Obarowski, in: MünchKomm-VVG, Band 3, Rechtsschutzversicherung Rn. 137: „hätte kennen müssen", Rn. 401:„rechnen musste"; Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch,
  2. Aufl. 2015, § 37 Rn. 524; Spies, RuS 2019, 70 ff., 73). Randnummer 135 Diese Auffassung hat - soweit ersichtlich - bisher keine Gegenstimmen gefunden und wird auch in BGH, Urteil vom
  3. Juli 2014, IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122-133, Tz. 21, zitiert, wenn auch dort aus anderen Gründen offen gelassen. Randnummer 136 Ein solcher weitergehender Einwendungsausschluss rechtfertigt sich aufgrund der besonderen Prüfungspflicht des Rechtsschutzversicherers (s. oben). Randnummer 137 Die Klägerin hätte daher erkennen müssen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung von 18.06.2015, III ZR 189/14, die Anforderungen betreffend eine Angabe des (ungefähren) Beratungszeitraum und eines „Umreißens“ des Hergangs der Beratung im Groben aufgestellt hatte, denen der vorliegende Güteantrag nicht genügte. Nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016, III ZR 116/15 und III ZB 88/15, konnte daran auch die Angabe der Fonds-Nummer und der Beteiligungsnummer nichts ändern. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016, III ZR 116/15, war der Deckungsanfrage sogar beigefügt und brauchte von dem Schadensabwicklungsunternehmen der Klägerin, dessen Kenntnis bzw. Unkenntnis sich ein Rechtsschutzversicherer analog § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen muss (Harbauer/ Schmitt, Rechtsschutzversicherung,
  4. Aufl. 2018, § 126 Rn. 12; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG,
  5. Aufl. 2018, § 126 Rn. 9), lediglich zur Kenntnis genommen zu werden. Dass der Gesetzgeber es bei § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB der Rechtsprechung überlassen hatte, die Anforderungen an einen Güteantrag zu konkretisieren, konnte aus dieser Vorschrift ebenfalls entnommen werden. Randnummer 138 Aufgrund der somit bestehenden Prüfungspflicht und -möglichkeit der Klägerin konnte diese die Tragfähigkeit bzw. Risiken des Rechtsstandpunktes der Beklagten einschätzen und sich ein eigenes Bild von den Erfolgsaussichten machen. Wenn sie daraufhin eine Deckungszusage - wie geschehen - erteilte, so konnte sie nachher nicht mehr geltend machen, sie sei nicht ausreichend aufgeklärt worden. Randnummer 139 Nach Erteilung der Deckungszusage bestand für die Mandanten keinerlei Kostenrisiko mehr. Es war deshalb nicht pflichtwidrig, sondern gerade im Interesse der Mandanten liegend, dass die Beklagten die BGH-Anwälte mit der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Ermöglichung der Prüfung deren Erfolgsaussichten und bejahendenfalls zur Durchführung des Verfahrens beauftragten. Angesichts dessen waren die Beklagten gegenüber den Mandanten auch nicht verpflichtet, unabhängig von der Erteilung einer Deckungszusage von einer Durchführung des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof abzuraten. Ob der Annahme einer solchen Pflicht außerdem entgegenstand, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde und eine sich daraus ergebende Beratung der Mandanten zuvörderst den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten oblag, kann dahinstehen. Randnummer 140 Die nachgereichten Schriftsätze der Klägerin vom 13.06.2019, 25.06.2019 und 03.07.2019 und der Beklagten vom 25.06.2019 geben weder Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a Satz 2, 156 ZPO) noch zu einer abweichenden Beurteilung. III. Randnummer 141 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 142 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 2, 709 S. 2 ZPO. Randnummer 143 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht gegeben sind. Randnummer 144 Beschluss Randnummer 145 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.478,31 € festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001396495

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