Sicherstellung grundsätzlich regelmäßig stattfindender dienstlicher Beurteilungen; sog. Beurteilungslücke; Auswahlentscheidung Leitsatz 1. Eine Beurteilungslücke ist grundsätzlich auch bei Anlassbeurteilungen zu vermeiden. (Rn.36) 2. Der Dienstherr hat im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen, dass seine Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden. (Rn.53) 3.Ein Verzicht auf das Modell der Regelbeurteilung und die Anwendung des Modells der Anlassbeurteilung ist für Thüringer Landesbeamte nur durch entsprechende Regelung in der nach § 49 Abs. 4 ThürLaufbG (juris: LbG TH) zu erlassenden Rechtsverordnung möglich. (Rn.56) Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung vom 13. März 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 2. November 2017 aufzuheben. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2017 verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf dem ehemaligen Dienstposten bei der TLUG „Referatsleiter des Referats 54 ‚Gewässerunterhaltung´“/neue Bezeichnung: „Referatsleiter des Referats 44,Gewässerunterhaltung´“ bei dem TLUBN unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Auswahlentscheidung im Stellenauswahlverfahren Leiter des Referats 54 „Gewässerunterhaltung“ in der ehemaligen Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie - TLUG - sowie gegen die anlässlich des Auswahlverfahrens für ihn erstellte Bedarfsbeurteilung. Randnummer 2 Mit interner Stellenausschreibung Nr. 12/2016-12 schrieb die TLUG den Dienstposten des Referatsleiters des Referats 54 „Gewässerunterhaltung“ aus. Wegen des genauen Inhalts der Stellenausschreibung wird auf Blatt 11 der Beiakte 1 Bezug genommen. Zu dem ausgeschriebenen Dienstposten wurde unter dem 13. Juli 2016 ein Anforderungsprofil erstellt. Außerdem gibt es hierzu eine Stellen-/Dienstpostenbeschreibung, wonach der Dienstposten mit der Besoldungsgruppe A 15 bzw. Entgeltgruppe E 14 bewertet ist. Randnummer 3 Auf die Stelle bewarben sich fünf Bedienstete der TLUG, darunter u. a. der Kläger und der Beigeladene. Randnummer 4 Der Kläger steht als Oberbaurat (Besoldungsgruppe A 14 ThürBesG) im Dienste des Beklagten und nahm zum Zeitpunkt der Bewerbung die Funktion des stellvertretenden Referatsleiters des Referats 55 „Wasserbau“ bei der TLUG wahr. Randnummer 5 Der Beigeladene steht ebenfalls als Oberbaurat im Dienste des Beklagten und nahm zum Zeitpunkt der Bewerbung die Funktion des stellvertretenden Referatsleiters des Referats 54 „Gewässerunterhaltung“ wahr. Randnummer 6 Der Kläger und der Beigeladene wurden zuletzt zum Stichtag 31. Dezember 2010 regelbeurteilt. Die Beurteilungen lauten im Gesamturteil jeweils auf „entspricht den Anforderungen, obere Grenze“. Randnummer 7 Von Frau M... vom Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz wurde unter dem 17. November 2016 ein Vermerk - Blatt 20 f. der Beiakte 1 - gefertigt, wonach es sich bei der Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens um eine vorverlagerte Auswahlentscheidung um ein höherwertiges Statusamt handele. Es wurde festgestellt, dass der Kläger und der Beigeladene das Anforderungsprofil erfüllten. Da die Aktualität der Beurteilungen zum Stichtag 31. Dezember 2010 für die Bewerber nicht ausreiche, sollte für beide eine Bedarfsbeurteilung für einen angemessenen Zeitraum von vier Jahren, und zwar vom 1. November 2012 bis 31. Oktober 2016, vom m. d. W. d. G. b. Präsidenten der TLUG ... F..., ggf. unter Hinzuziehung des ehemaligen Abteilungsleiters 5 der TLUG erstellt und gezeichnet werden. Randnummer 8 Für den Kläger wurde ein nicht unterzeichneter Beurteilungsbeitrag des Leiters des Referats 55, Herrn ... P..., wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 4 bis 6 der Beiakte 3 Bezug genommen wird, erstellt. Der Beurteilungsbeitrag endet auf das Gesamturteil „hervorragend“. Ganz überwiegend wurden auch die Einzelmerkmale mit „hervorragend“ bewertet. Außerdem wurde der ab dem 1. Dezember 2015 zur TLUG versetzte und als stellvertretender Abteilungsleiter 5 eingesetzte ... P... um einen Beurteilungsbeitrag für die Beurteilung des Klägers gebeten. Wegen dessen Inhalts wird auf Blatt 7 bis 9 der Beiakte 3 Bezug genommen. Der Beitrag endet mit „übertrifft die Anforderungen obere Grenze“ im Gesamturteil. Randnummer 9 Angesichts der Bewertung von Herrn P... fertigte der m. d. W. d. G. b. Präsident der TLUG unter dem 10. März 2017 einen Vermerk, wonach der Kläger nach der Bewertung von Herrn P... einer der herausragendsten Mitarbeiter der Abteilung 5 bzw. innerhalb der TLUG sei und die Bewertung von dem Abteilungsleiter 5 und von ihm nicht geteilt werde. Die Beurteilung sei zu hoch, unschlüssig und werde daher im Einvernehmen mit dem Abteilungsleiter 5 auf ein Gesamturteil von 4 Punkten obere Grenze korrigiert. Randnummer 10 Die Bedarfsbeurteilung des Klägers für den Zeitraum 1. November 2012 bis 31. Oktober 2016 wurde sodann unter dem 13. März 2017 vom damaligen m. d. W. d. G. b. Präsidenten der TLUG gefertigt. Sie lautet auf das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen obere Grenze“. Wegen des weiteren Inhalts der Beurteilung wird auf Blatt 24 bis 29 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 11 Für die Erstellung der Bedarfsbeurteilung des Beigeladenen wurden nicht unterzeichnete Beurteilungsentwürfe von dem bis zum 30. November 2015 tätigen ehemaligen Referatsleiter des Beigeladenen, Herrn H..., und von dem ab dem 1. Dezember 2015 bestellten Referatsleiter des Beigeladenen, Herrn A..., sowie vom Abteilungsleiter ... P... gefertigt. Randnummer 12 Die Bedarfsbeurteilung für den Beigeladenen für den Zeitraum 1. November 2012 bis 31. Oktober 2016 wurde sodann unter dem 13. März 2017 vom damaligen m. d. W. d. G. b. Präsidenten der TLUG gefertigt. Sie lautet auf das Gesamturteil „übertrifft erheblich die Anforderungen untere Grenze“. Wegen des weiteren Inhalts der Beurteilung wird auf Blatt 148 bis 150 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 13 Unter dem 18. April 2017 schlug Frau M... vom Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz dem Staatssekretär vor, den Beigeladenen als am besten geeigneten Bewerber auf dem ausgeschriebenen Dienstposten auszuwählen, den Hauptpersonalrat und die Gleichstellungsbeauftragte zu beteiligen, den unterlegenen Kläger zu informieren sowie zwei Wochen nach der Information den Beigeladenen zum Leiter des Referats 54 zu bestellen. Zur Begründung des Auswahlvorschlags hieß es, der Beigeladene habe im Gesamturteil mit „übertrifft erheblich die Anforderungen untere Grenze“ einen Leistungsvorsprung gegenüber dem Kläger, der nur mit „übertrifft die Anforderungen obere Grenze“ beurteilt worden sei, erzielt. Wegen des weiteren Inhalts des Auswahlvorschlags wird auf Blatt 25 bis 27 der Beiakte 1 Bezug genommen. Randnummer 14 Der Hauptpersonalrat und die Gleichstellungsbeauftragte stimmten der Verwendung des Beigeladenen auf dem höher bewerteten Dienstposten zu. Randnummer 15 Unter dem 24. Mai 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Randnummer 16 Der Kläger legte gegen die Beurteilung und gegen die Auswahlentscheidung Widerspruch ein. Randnummer 17 Der Beigeladene wurde mit Schreiben vom 20. Juni 2017 zum Leiter des Referats 54 der damaligen TLUG bestellt. Zugleich wurde ihm mitgeteilt, dass der Kläger Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung eingelegt habe und dass im Falle einer neuen Auswahlentscheidung ein etwaiger Erfahrungs- und Bewährungsvorsprung unberücksichtigt bleiben müsse. Randnummer 18 Der Widerspruch des Klägers gegen die Bedarfsbeurteilung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2017 zurückgewiesen. Wegen des weiteren Inhalts des Widerspruchsbescheides nimmt das Gericht auf Blatt 30 bis 35 der Gerichtsakte Bezug. Randnummer 19 Der Widerspruch des Klägers gegen die Auswahlentscheidung wurde mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2017 zurückgewiesen. Wegen des weiteren Inhalts des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 37 bis 42 der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 20 Der Kläger hat am 6. Dezember 2017 Klage erhoben. Randnummer 21 Wegen des Vortrags des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 9. April 2018 (Blatt 82 bis 95 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 22 Der Kläger beantragt, Randnummer 23 1. den Beklagten zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 13. März 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 2. November 2017 aufzuheben und Randnummer 24 2. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2017 zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers auf dem ehemaligen Dienstposten bei der TLUG „Referatsleiter des Referats 54 ‚Gewässerunterhaltung´“/neue Bezeichnung: „Referatsleiter des Referats 44,Gewässerunterhaltung´“ bei dem TLUBN unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Wegen des Vortrags des Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 29. Mai 2018 (Blatt 109 bis 112 der Gerichtsakte), vom 2. Juli 2019 (Blatt 147 der Gerichtsakte), vom 26. Juli 2019 (Blatt 192 der Gerichtsakte) und vom 7. August 2019 (Blatt 200 f. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 28 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 22. Juli 2019 (Blatt 182 bis 185 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Randnummer 29 Infolge des Art. 8 des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes (GVBl. 2018, 731 ff.) wurde die TLUG zum 1. Januar 2019 in Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz - TLUBN - umbenannt und durch Übergang der Aufgaben und Befugnisse des aufgelösten Thüringer Landesbergamtes und der Umweltabteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes neu organisiert. Das Referat 54 der TLUG ist jetzt das Referat 44 „Gewässerunterhaltung“. Randnummer 30 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 19. Juni 2019 auf die Berichterstatterin als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von ... F... als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. August 2019 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (4 Heftungen), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 19. Juni 2019 zur Entscheidung übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). I. Randnummer 32 Die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass die dienstliche Beurteilung vom 13. März 2017 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 2. November 2017 aufgehoben werden. Der Beklagte hat von seiner Beurteilungsermächtigung nicht fehlerfrei Gebrauch gemacht. Randnummer 33 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2007 - 2 C 2.06 -, zitiert nach juris; Thüringer OVG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 2 KO 466/12 -) sind dienstliche Beurteilungen von den Gerichten nur beschränkt nachprüfbar. Ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte sollen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zu prüfen, ob diese - durch Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8/78 -; VG Meiningen, Urteil vom 26. Januar 2009 - 1 K 497/06 Me -; jeweils zitiert nach juris). Randnummer 34 Die Beurteilung von Landesbeamten richtet sich gemäß §§ 49 , 54 ThürLaufbG und §§ 50 bis 54 ThürLVO in der Fassung vom 31. Dezember 2014 nach der Verwaltungsvorschrift zu § 53 Abs. 7 Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO) - Beurteilungsrichtlinien - vom 20. November 2001 (ThürStAnz. 2001, 2803 ff.). Randnummer 35 Die für den Kläger erstellte Anlassbeurteilung ist formell fehlerhaft, weil der Beurteilungszeitraum in nicht rechtlich zulässiger Weise verkürzt worden ist, indem er nicht an die Regelbeurteilung zum Stichtag 31. Dezember 2010 anknüpft und somit zu einer Beurteilungslücke von 1 Jahr und 10 Monaten führt: Randnummer 36 Da dienstliche Beurteilungen nach gefestigter Rechtsprechung ein vollständiges Bild des Beamten von seinen in der Vergangenheit gezeigten Leistungen und seiner beruflichen Entwicklung abgeben sollen, muss bei aufeinanderfolgenden Beurteilungen der Beurteilungszeitraum lückenlos an den vorherigen Zeitraum anknüpfen. Eine Beurteilungslücke ist grundsätzlich auch bei Anlassbeurteilungen zu vermeiden (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 B 10469/12 - und Beschluss vom 21. August 2017 - 2 B 11290/17 -; VG Lüneburg, Urteil vom 10. September 2003 - 1 A 253/01 -; jeweils zitiert nach juris). Das Gebot der Vermeidung von erheblichen Lücken zwischen einzelnen Beurteilungszeiträumen findet seine Rechtfertigung nicht zuletzt vor dem Hintergrund der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der in beamtenrechtlichen Auswahlverfahren bei im Wesentlichen gleich beurteilten Bewerbern als Erkenntnismittel für einen Leistungs- und Eignungsvergleich noch vor sog. Hilfskriterien auch die Ergebnisse älterer dienstlicher Beurteilungen heranzuziehen sind. Auch deshalb muss, soweit in Beurteilungsrichtlinien zulässigerweise nichts Abweichendes bestimmt wird, der Zeitraum einer aktuellen dienstlichen Beurteilung grundsätzlich an den jeweils vorhergehenden Beurteilungszeitraum lückenlos anschließen. Nur so ist gewährleistet, dass etwaige Leistungsschwankungen des Beamten während seines dienstlichen Werdeganges in positiver wie negativer Hinsicht erfasst werden können und dementsprechend ein aussagekräftiges Bild über seine Leistungsentwicklung abgegeben werden kann (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21. August 2017 - 2 B 11290/17 -, a. a. O.). Randnummer 37 Allerdings ist der Beurteilungszeitraum einer Bedarfsbeurteilung auch vom Beurteilungsanlass abhängig. Bewirbt sich ein Beamter um ein Beförderungsamt bzw. einen Beförderungsdienstposten, ist der Beurteilungszeitraum im Regelfall dahin zu bestimmen, dass er die Zeit seit der letzten Regelbeurteilung bzw. - wenn der Beamte seitdem schon einmal befördert worden ist - die Zeit seit der letzten Beförderung umfassen muss (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 1 B 1821/08 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2004 - 2 K 3494/01 -; jeweils zitiert nach juris). Vorliegend fehlt es an dem Bezugspunkt einer Beförderung. Diese fand beim Kläger bereits vor der Erstellung der letzten Regelbeurteilung im Jahre 2010 statt. Randnummer 38 Weiter wird in der Rechtsprechung und Literatur angenommen, dass für eine Beurteilung, die anlässlich einer Bewerbung um ein Beförderungsamt angefertigt wird, dem Dienstherrn ein gewisser Spielraum zukommt, den er unter Berücksichtigung des Zwecks der Beurteilungserstellung auszufüllen hat. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Bewerber aufgrund seines Alters von der Erteilung von Regelbeurteilungen ausgenommen war und sich deshalb eine sich über mehrere Regelbeurteilungszeiträume erstreckende beurteilungsfreie Zeit ergeben hat. Der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung muss dann nicht zwingend an das Ende des Vorbeurteilungszeitraums anschließen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 6 B 1112/17 -, juris). Diese Ausnahme greift aber im vorliegenden Fall keinen Platz. Es besteht keine Ausnahme von dem Postulat der regelmäßig zu erstellenden Beurteilungen angesichts des Alters des Klägers, noch sehen die zugrunde liegenden Beurteilungsvorschriften entsprechende beurteilungsfreie Zeiträume vor. Randnummer 39 Darüber hinaus wird auch dann eine Beurteilungslücke als vertretbar angesehen, wenn der ohne eine Beurteilungslücke in den Blick zu nehmende Zeitraum von seiner Länge her aus dem üblichen Zeitraum einer periodischen Beurteilung fallen würde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2009 - 1 B 1821/08 -, juris). Das hierfür angeführte Argument, anderenfalls stoße der Beurteiler an seine Grenzen, wenn ein zu langer, etwa mehrere periodische (Regel-)Beurteilungszeiträume überschreitender Zeitraum entstünde, der - bei grundsätzlich gebotener vollständiger Ausschöpfung der Erkenntnismittel - nicht mehr praktikabel handhabbar wäre (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Mai 2012 - 1 A 499/09 -, juris), ist hier nicht einschlägig. Ob hier der in § 54 ThürLaufbG i. V. m. § 51 Abs. 1 ThürLbV geregelte Regelbeurteilungszeitraum von 4 Jahren oder der nur wenig längere Zeitraum von 5 Jahren und 10 Monaten beurteilt wird, ist angesichts der geringfügigen Verlängerung des Beurteilungszeitraums um nicht mal einen halben Regelbeurteilungszeitraum unerheblich. Das Entstehen einer Beurteilungslücke rechtfertigt dieser verlängerte Zeitraum keinesfalls. II. Randnummer 40 Die mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Klage ist ebenfalls erfolgreich. 1. Randnummer 41 Die Klage ist zulässig.
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