Maßregelvollzug in Thüringen: Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei der gesetzlichen Regelung zu den Unterbringungskosten Orientierungssatz Die Regelung des § 32 Abs. 1 Satz 2 ThürMRVG zur (anteiligen) Kostenpflicht der im Maßregelvollzug Untergebrachten ist wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebots unwirksam. (Rn.32) Verfahrensgang vorgehend LG Gera, 28. April 2017, 8 StVK 4/17 Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Gera vom 28.04.2017 aufgehoben. 2. Auf Antrag des Antragstellers werden der Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 19.02.2016 und der Widerspruchsbescheid dieser Behörde vom 13.09.2016, Az. ..., aufgehoben. 3. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Gera entstandenen und einschließlich der dem Antragsteller in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. 4. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 3.000,- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Mit dem an den Antragsteller adressierten Bescheid vom 19.02.2016, Az. ..., stellte das Thüringer Landesverwaltungsamt fest, dass für die - bereits seit 1994 andauernde - Unterbringung des Antragstellers im Maßregelvollzug gem. § 63 StGB (im A...) ab dem 01.09.2015 ein Unterbringungskostenbeitrag zu erheben ist, setzte diesen auf 175,- € pro Monat fest und erhob für die Monate September 2015 bis Januar 2016 eine binnen Monatsfrist fällige Nachzahlung in Höhe von 875,- €. Den gegen diesen Bescheid - entsprechend der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung - mit anwaltlichem Schreiben vom 10.03.2016 eingelegten Widerspruch des Antragstellers verwarf der Antragsgegner - wiederum vertreten durch das sich gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 46 Abs. 1 ThürMRVG als zuständige Widerspruchsbehörde bezeichnende Landesverwaltungsamt - mit Widerspruchsbescheid vom 13.09. 2016, in dem näher ausgeführt wird, dass die Erhebung des Unterbringungskostenbeitrags ab dem 01.09.2015 auf der Regelung des §§ 32 Abs. 1 des am 20.08.2014 in Kraft getretenen ThürMRVG beruhe, und die Berechnung nochmals erläutert wird. Unter Ziff. IV. des Bescheides („Rechtsbehelfsbelehrung“) wird als zulässiges Rechtsmittel die binnen Monatsfrist zu erhebende Klage zum Verwaltungsgericht Gera genannt. Randnummer 2 Dem folgend erhob der Antragsteller am 18.10.2016 Klage zum Verwaltungsgericht Gera mit dem Antrag, beide Bescheide des Landesverwaltungsamtes aufzuheben. Die Kostenerhebung sei aus verschiedenen Gründen nicht gerechtfertigt (Unbestimmtheit der gesetzlichen Regelung; Ungleichbehandlung gegenüber Strafgefangenen; Kostenträgerschaft eines anderen, für die Vollstreckung zuständigen Bundeslandes), zudem sei die Berechnung des Kostenbeitrags zu beanstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 18.10.2016 verwiesen. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 21.11.2016 erklärte das Verwaltungsgericht Gera den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den „Rechtsstreit“ an das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Gera. Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ergebe sich aus „§ 138 StVollzG i. V. m. § 50 StVollzG“ bzw. § 138 Abs. 3 StVollzG, der für das gerichtliche Verfahren um Kosten der Unterbringung ausdrücklich das Verfahren nach §§ 109 bis 121 StVollzG bestimme, während das Landesrecht in § 32 ThürMRVG lediglich inhaltliche Ausgestaltungen der Kostenerhebung für die Unterbringung vornehme, ohne von § 138 Abs. 3 StVollzG abweichende Regelungen zum gerichtlichen Verfahren zu treffen. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Gera folge aus §§ 462a, 463 StPO i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ThürGStG . Randnummer 4 Mit Beschluss vom 28.04.2017 hat das (den Verweisungsbeschluss entgegen § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG offenbar auch hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit als bindend einstufende) Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Gera auf den als zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG angesehenen Antrag vom 18.10.2016 und nach Durchführung einer mündlichen Anhörung den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 19.02.2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2016, Az. ..., aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass die Kostenregelung des § 32 ThürMRVG hinsichtlich der Berechnung des Kostenbeitrags dem Bestimmtheitsgebot nicht genüge. Randnummer 5 Gegen den am 10.05.2017 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.05.2017 beim Landgericht Gera eingegangene Rechtsbeschwerde des Antragsgegners vom 22.05.2017, mit der daran festgehalten wird, dass die Regelung des § 32 Abs. 1 ThürMRVG jedenfalls in ihrer Auslegung anhand der Gesetzesmaterialien hinreichend bestimmt sei, aus der sich ergebe, dass der Untergebrachte mit einem Patienten der Allgemeinpsychiatrie insoweit gleichzustellen sei, als er einen Kostenbeitrag in Höhe seiner ersparten Aufwendungen für den täglichen Lebensunterhalt analog § 61 Satz 2 SGB V zu leisten habe. Randnummer 6 Nach Eingang der Sache beim Rechtsbeschwerdegericht ist die rechtsbeschwerdeführende Behörde mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 09.06.2017 um Erläuterung der dort angenommenen Zuständigkeit für die unmittelbare Erhebung der von dem Untergebrachten zu tragenden Kosten gebeten und in diesem Zusammenhang auf Folgendes hingewiesen worden: Randnummer 7 „ §§ 45 , 46 ThürMRVG regeln die Rechts- und Fach aufsicht und vorrangig die Kostenabrechnung gegenüber den Vollzugseinrichtungen; nach § 32 Abs. 1 S. 1 ThürMRVG trägt das Land die Kosten der Unterbringung nur, soweit nicht der Untergebrachte oder ein Sozialleistungsträger die Kosten der Unterbringung oder einen Kostenbeitrag zu leisten hat; nach § 138 Abs. 2 S. 3 StVollzG - dessen Fortgelten in Thüringen § 142 S. 2 Nr. 4 ThürJVollzGB anordnet - war für die Erhebung der Kosten die Vollstreckungsbehörde zuständig, sofern nicht die Landesregierungen durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten begründet haben“. Randnummer 8 In dem hierauf reagierenden Schreiben vom 21.06.2017 leitet das Landesverwaltungsamt mit dem Hinweis, dass § 138 Abs. 2 StVollzG wegen der landesrechtlichen Regelung in § 32 Abs. 1 Satz 2 ThürMRVG nicht einschlägig sei, seine Zuständigkeit für die Erhebung des Kostenbeitrages aus § 46 Abs. 2 Nr. 4 ThürMRVG her. Randnummer 9 Das Thüringer Ministerium für Gesundheit u. a. ist mit Stellungnahme vom 25.07.2017 der Rechtsbeschwerde beigetreten. Randnummer 10 Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19.06.2017 deren Verwerfung beantragt. II. 1. Randnummer 11 Vorab ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren - wie u. a. die irreführenden Rechtsbehelfsbelehrungen in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und die daran anknüpfende Erstbefassung des Verwaltungsgerichts Gera mit der Streitigkeit aus dem Maßregelvollzugsrecht zeigen - durch eine Reihe vermeidbarer verfahrensrechtlicher Fragestellungen belastet wird, die maßgeblich darauf zurückzuführen sind, dass es der Landesgesetzgeber bei der (Neu-)Regelung des Maßregelvollzugsrechts und ungeachtet der in diesem Punkt eindeutigen und vorbildlichen bundesrechtlichen Regelung in § 138 Abs. 2 Satz 3 („Zuständig für die Erhebung der Kosten ist ...“) und in § 50 Absätze 1 („... erhebt die Vollzugsanstalt von dem Gefangenen ...“) und 5 StVollzG leider versäumt hat, eine Regelung zu treffen, welche Behörde bzw. welche Stelle für die Erhebung des in § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ThürMRVG nur inhaltlich (materiell-rechtlich) geregelten Kostenbeitrags des im Maßregelvollzug Untergebrachten bei diesem selbst zuständig sein soll. Randnummer 12 Anders als etwa die oben genannten bundesrechtlichen Vorschriften oder die den Strafvollzug in Thüringen betreffende vergleichbare Regelung zum Haftkostenbeitrag in § 72 ThürJVollzGB („ Die Anstalt erhebt von den Strafgefangenen ...“) geben die kostenrechtlichen Regelungen des § 32 ThürMRVG ungeachtet ihres beachtlichen Umfanges keinerlei Aufschluss darüber, durch wen die dort in Absatz 1 allein dem Grunde und der Höhe nach geregelte anteilige „Kostenpflicht“ des Untergebrachten konkret umgesetzt werden soll. Eine dahingehende Regelung wäre indessen um so wichtiger gewesen, als hierfür gleich mehrere Stellen in Betracht kommen (nämlich die Maßregelvollzugsanstalt selbst, vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 23.02.2015, Az. 2 Ws 528/14; die Vollstreckungsbehörde, also die Staatsanwaltschaft, § 138 Abs. 2 StVollzG, oder eine von den Landesregierungen zu bestimmende andere Stelle, vgl. auch Baur in Kammeier/- Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl. 2018, Rdnr. C 144) und weil nach § 32 Abs. 1 Satz 1 ThürMRVG das Land die Kosten einer Unterbringung ohnehin nur trägt, „soweit nicht der Untergebrachte ... die Kosten der Unterbringung oder einen Kostenbeitrag zu leisten hat“, weshalb eine Festsetzung und Vereinnahmung dieses Kostenbeitrags zugunsten der - in diesem Umfang ja selbst von der Kostentragung befreiten - Landeskasse eher fernliegend sein dürfte und nur dann und insoweit Sinn macht, als das Land auch hinsichtlich dieses Kostenanteils gegenüber dem Träger der Vollzugseinrichtung in Vorlage treten muss oder tritt. Randnummer 13 Soweit der Antragsgegner und auch das - als oberste Aufsichtsbehörde (§ 111 Abs. 2 StVollzG) - weiter beteiligte Gesundheitsministerium eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsamtes für die Erhebung des Kostenbeitrags von dem Untergebrachten aus § 46 Abs. 2 Nr. 4 ThürMRVG herleiten wollen, ist dies nach Auffassung des Senats mit dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes nicht vereinbar. Randnummer 14 Diese Regelung befindet sich im achten Abschnitt des Gesetzes, der mit „Besuchskommission, Parlamentarische Kontrolle, Aufsicht“ überschrieben ist und mit dem nach den Gesetzesmaterialien den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die staatliche Kontrolle der Aufgabenwahrnehmung durch privatisierte Maßregelvollzugseinrichtungen Rechnung getragen werden soll (Thür. Landtag, Drucksache 5/7580, S. 59: „Daher sind die nachfolgenden Bestimmungen zu den Kontrollmöglichkeiten der privatisierten Vollzugseinrichtungen detailliert und umfassend dargestellt“). In diesem Sinn regelt § 45 ThürMRVG (wie schon aus der Überschrift hervorgeht) die Rechts- und Fach aufsicht über die Vollzugseinrichtungen und bestimmt § 46 Abs. 1 ThürMRVG die hierfür zuständigen Behörden, und zwar das Landesverwaltungsamt als zuständige Behörde der Rechts- und Fach aufsicht und das Gesundheitsministerium als oberste Aufsichtsbehörde. Randnummer 15 § 45 Abs. 2 ThürMRVG beschreibt in einem nicht abschließenden Katalog die „wesentlichen Bereiche der Rechts- und Fachaufsicht“ (Thür. Landtag, Drucksache 5/7580, S. 61) und nennt hierbei in Ziff. 5. u. a. auch die („Aufsicht über die“, a. a. O.) Kosten und die Kostenentwicklung. Die „Instrumente zur Ausübung und Durchsetzung der uneingeschränkten Rechts- und Fachaufsicht“ beschreibt § 45 Abs. 3 ThürMRVG mit - näher dargestellten - Betretens-, Informations-, Weisungs- und Durchsetzungsrechten gegenüber den Vollzugseinrichtungen und deren Mitarbeitern. Randnummer 16 § 46 Abs. 2 ThürMRVG enthält sodann einen Katalog der in diesem Zusammenhang dem Landesverwaltungsamt zugewiesenen Zuständigkeiten. Dazu gehören zwar auch etwa das Führen der Verhandlungen über die Unterbringungskostensätze mit den Vollzugseinrichtungen (Nr. 2), die Abrechnung der interkurrenten Leistungen für die Untergebrachten (Nr. 3), die Abrechnung der Unterbringungskosten für die Untergebrachten (Nr. 4) oder die Prüfung und Abrechnung der Investitionskosten für die Neubauten (Nr. 5). Aus dem dargestellten Regelungszusammenhang folgt indessen ohne Weiteres, dass es sich hierbei um die Aufgabenzuweisung im Rahmen der Kontrolle der (privatisierten) Vollzugseinrichtungen und in Abgrenzung zu der obersten Aufsichtsbehörde handelt. Die dortigen Aufgabenbeschreibungen betreffen also das Verhältnis der Aufsichtsbehörden untereinander und zu den Vollzugseinrichtungen (mit denen sie nach § 47 Abs. 1 ThürMRVG - u. a. in Rechnungsangelegenheiten - eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten sollen) und beziehen sich - gerade auch mit dem Begriff der „Abrechnung“ - erkennbar auf die in § 32 Abs. 2 bis 5 ThürMRVG näher geregelte (pauschalierte) Abrechnung der Kosten der Unterbringung im Verhältnis zwischen dem Land und den Trägern der Vollzugseinrichtungen. Die Frage, wer den in § 32 Abs. 1 ThürMRVG geregelten Kostenbeitrag von dem Untergebrachten zu erheben hat, berührt als solche jedoch zunächst weder die Rechts- noch die Fachaufsicht über die Vollzugseinrichtung, sondern betrifft unmittelbar den Pflichtenkreis des Untergebrachten selbst, von dem eine Leistung (Kostenbeteiligung) verlangt wird, deren Erhebung (und Beitreibung) nur dann Gegenstand der Rechts- und Fach aufsicht sein könnte, wenn sie in den (originären) Aufgabenbereich der - zu kontrollierenden - privatisierten Vollzugseinrichtungen fallen würde. Randnummer 17 Dass und ggf. wie ein von den Untergebrachten erhobener (und auch tatsächlich gezahlter bzw. durchgesetzter) Kostenbeitrag sodann bei der (pauschalierten) Abrechnung der Unterbringungskosten bzw. der Berechnung der Unterbringungskostensätze zwischen Land und Träger der Vollzugseinrichtung ( § 32 Abs. 2 bis 5 ThürMRVG ) Berücksichtigung findet, ist wiederum eine andere, von der Zuständigkeit für die Erhebung dieses Kostenbeitrags zu unterscheidende Frage. Randnummer 18 Die auf der Grundlage der §§ 464a, 465 StPO grundsätzlich zulässige Heranziehung der im Maßregelvollzug nach §§ 63, 64 StGB untergebrachten Personen zu einem Unterbringungskostenbeitrag ist - in der Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.1991 (BVerfGE 85, 134ff.) - seit 2001 in § 138 Abs. 2 StVollzG bundesrechtlich geregelt, wobei die Sätze 1 und 2 durch modifizierende Bezugnahme auf § 50 StVollzG den Umfang der Kostenpflicht festlegen und die Sätze 3 und 4 das Verfahren regeln. Mit der Einführung des § 138 Abs. 2 StVollzG sollte nach den Gesetzesmaterialien „die grundsätzliche Gleichbehandlung aller im Straf- und Maßregelvollzug untergebrachten Gefangenen gewährleistet“ werden (BT-Drs. 14/6855, S. 33). Eine ähnliche Begründung findet sich - neben der gleichzeitig betonten teilweisen kostenrechtlichen Gleichstellung des Untergebrachten mit einem Patienten der Allgemeinpsychiatrie - auch in den Gesetzesmaterialien zu § 32 Abs. 1 ThürMRVG , mit dem „eine mit dem Haftkostenbeitrag für Strafgefangene gemäß § 50 Abs. 2 StVollzG, § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung vergleichbare Beteiligung an den Unterbringungskosten erfolgen“ soll (Thür. Landtag, Drucksache 5/7580, S. 54). Randnummer 19 Aus dem Vorstehenden folgt nach Auffassung des Senats zunächst, dass das ThürMRVG in § 32 Abs. 1 - wovon bereits das Verwaltungsgericht Gera in dem die Rechtswegfrage betreffenden Beschluss vom 21.11.2016 ausgegangen ist - lediglich eine inhaltliche Ausgestaltung der Kostenpflicht des Untergebrachten vornimmt, das Gesetz jedoch keine - wegen § 138 Abs. 2 Satz 3 StVollzG indes dringend gebotene - landesrechtliche Sonderregelung der Zuständigkeit für die Erhebung des von dem Untergebrachten zu leistenden Kostenbeitrags sowie ggf. dessen Durchsetzung enthält. Nach der bundesrechtlichen Regelung in § 138 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StVollzG ist für die Erhebung der Kosten die Vollstreckungsbehörde - also die Staatsanwaltschaft - zuständig und werden die Kosten als Justizverwaltungsabgabe erhoben. Die Regelung in „Satz 4 soll bewirken, dass der Maßregelkostenbeitrag selbst bei einer Erhebung durch andere als Justizbehörden eine Justizverwaltungsabgabe darstellt und damit nach der Justizbeitreibungsordnung beigetrieben werden kann“ (BT-Drs. 14/6855, S. 33) . Randnummer 20 Nachdem das ThürJVollzGB vom 27.02.2014 in § 142 Satz Nr. 4 ausdrücklich anordnet, dass die §§ 136 bis 138 StVollzG (in Thüringen) fortgelten und nachdem das ThürMRVG vom 08.08. 2014 zwar von der mit der Föderalismusreform 2006 auf die Bundesländer übergegangenen (allgemeinen) Gesetzgebungskompetenz zur Regelung (auch) des Maßregelvollzugsrechts Gebrauch gemacht und insbesondere eine eigenständige Regelung zur Kostenbeteiligung des Untergebrachten getroffen, dabei jedoch - wie dargelegt - keine die (rein) verfahrensrechtliche Regelung in § 138 Abs. 2 Sätze 3 und 4 StVollzG ersetzende Regelung erlassen hat, gelten diese Bestimmungen gem. Art. 125a Abs. 1 GG als Bundesrecht fort (vgl. Baur in Kammeier/Pollähne, a. a. O., Rdnr. C 40, 41, 121,122, 144; Pollähne in Feest-Lesting-Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. 2017, Teil IV § 138 StVollzG Rdnr. 5; Neubacher in Laubenthal/Nestler/Neubacher/- Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. A Rdnr. 17). 2. Randnummer 21 Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist die von einem „im Auftrag“ handelnden und deshalb im Zweifel vertretungsberechtigten Mitarbeiter des Landesverwaltungsamtes schriftlich eingelegte Rechtsbeschwerde, die sich gegen eine von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gera nach entsprechender Rechtswegverweisung im Verfahren nach §§ 138 Abs. 3, 109ff StVollzG getroffene Entscheidung richtet, zunächst jedenfalls statthaft (§ 116 StVollzG) und auch im Übrigen zulässig.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.