GO - zur Entscheidung übertragen worden ist. Randnummer 16 Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom
BildLbVO erlangt (vgl. dazu im Folgenden unter I.). Zugunsten der Klägerin kommt der Erwerb der Befähigung auch nicht
LaufbG in Betracht (vgl. dazu im Folgenden unter II.). Die Klägerin kann schließlich nicht aus dem in § 53 Abs. 1 ThürLaufbG bzw. § 23 Abs. 1 ThürBildLbVO geregelten Übergangsrecht eine solche Laufbahnbefähigung herleiten (vgl. dazu im Folgenden unter III.). I. Randnummer 17 Die Klägerin hat die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Bildung im Laufbahnzweig des Lehrers für Grundschulen nicht
BildLbVO erlangt. Randnummer 18 Danach steht eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Befähigung für ein Lehramt, die nach § 28 des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes (ThürLbG) vom 12. März 2008 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung als Zweite Staatsprüfung des entsprechenden Lehramtstyps in Thüringen gilt, einer nach § 4 Absatz 1 ThürBildLbVO - also der durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und den erfolgreichen Abschluss der Zweiten Staatsprüfung - erworbenen Laufbahnbefähigung gleich. § 28 ThürLbG lautet: Randnummer 19 „§ 28 Anerkennung der Zweiten Staatsprüfungen anderer Länder
1 Satz 1 EV gelten in der DDR erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse und Befähigungsnachweise in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter.
2 EV gilt für Lehramtsprüfungen das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren (Satz 1). Die Kultusministerkonferenz wird entsprechend Übergangsregelungen treffen (Satz 2). Randnummer 23 In den Anfang der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts gefassten Beschlüssen der Kultusministerkonferenz wird differenziert zwischen Randnummer 24
Einigungsvertrag“) anzurechnen, Ausbildungsteile im Rahmen eines neu aufgenommenen Lehramtsstudiengangs anzuerkennen oder bei der Aufnahme eines Lehramtsstudiengangs finanzielle Förderungsmöglichkeiten zu schaffen, die den Förderungen
dem BAFöG entsprechen. Nach dem in Bezug genommenen Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
LaufbG in Betracht. Randnummer 30 Danach erlangen Bewerber die Befähigung für eine Laufbahn nach § 9 durch Anerkennung
LaufbG (hierzu im Folgenden unter 1.), § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
LaufbG erlangen Bewerber die Befähigung für eine Laufbahn nach § 9 ThürLaufbG - hier für die von der Klägerin erstrebte Laufbahn der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung - durch Anerkennung der entsprechenden, für die Laufbahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen nach § 10 außerhalb eines Vorbereitungsdienstes oder eines Aufstiegsverfahrens in Thüringen (§§ 22, 23). a) Randnummer 32 Die Voraussetzungen für einen Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Anerkennung unmittelbar für die Laufbahn qualifizierender Bildungs- und Studiengänge
LaufbG i. V. m. § 22 ThürLaufbG sind hier nicht erfüllt. Randnummer 33 Diese Befähigungserlangung kommt
LaufbG für Laufbahnen des gehobenen Dienstes nur vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für die jeweilige Fachrichtung nach § 51 ThürLaufG in Betracht. Die Voraussetzungen der
LaufbG in § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 ThürBildLbVO hierfür geregelten Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 ThürBildLbVO wird die Befähigung für den Laufbahnzweig des Lehrers an Grundschulen anerkannt, wenn die Klägerin u. a. erfolgreich an einer pädagogisch-praktischen Nachqualifizierung für an staatlichen Schulen eingestellte Lehrkräfte teilgenommen hat, die die entsprechenden für die Laufbahn in den einzelnen Laufbahnzweigen vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen vermittelt (Nr. 2) und nach Abschluss der Nachqualifizierung mindestens erfolgreich ein Jahr als Lehrkraft an einer staatlichen Schule in der entsprechenden Schulart in Thüringen unterrichtet hat (Nr. 3). An einer Nachqualifizierung, die sich nach der Thüringer Verordnung über die Nachqualifizierung von Lehrkräften an staatlichen Schulen (Thüringer Lehrkräftenachqualifizierungsverordnung - ThürLNQVO -) vom 6. Dezember 2017 richtet, hat die Klägerin nicht teilgenommen. b) Randnummer 34 Des Weiteren sind hier die Voraussetzungen für einen Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Anerkennung von Befähigungen bei Berufs- und Hochschulausbildung und hauptberuflicher Tätigkeit
LaufbG i. V. m. § 23 ThürLaufbG nicht erfüllt. Randnummer 35 Nach § 23 Abs. 1 ThürLaufbG sind hauptberufliche Tätigkeiten vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für die jeweilige Fachrichtung nach § 51 ThürLaufbG geeignet, die Befähigung für die Laufbahn zu vermitteln. Die hauptberufliche Tätigkeit der Klägerin als Grundschullehrerin könnte daher nur dann als Befähigungsvermittler dienen, sofern dies die besonderen Bestimmungen
LaufbG vorsehen, was aber nicht der Fall ist. Denn die
LaufbG i. V. m. § 22 Abs. 1, Abs. 2 ThürBildLbVO erlassenen Regelungen beinhalten nur eine Anrechnung von hauptberuflicher Tätigkeit für die Laufbahnzweige des Förderschullehrers und des Regelschullehrers. 2. Randnummer 36 Die Klägerin kann die Befähigung für die erstrebte Laufbahn auch nicht durch Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches des ThürLaufbG erworbenen Laufbahnbefähigung
LaufbG i. V. m. § 24 ThürLaufbG erlangen. Randnummer 37
LaufbG soll vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen Bewerbern, die eine Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworben haben, die Befähigung für eine Laufbahn nach diesem Gesetz anerkannt werden, die der Laufbahn, für die die Befähigung erworben wurde, unter Berücksichtigung der Bildungsvoraussetzungen und fachlichen Ausrichtung zuzuordnen ist. Nach Satz 3 gilt dies entsprechend, soweit die Laufbahnbefähigung beim Bund oder bei einem anderen Land als anderer Bewerber erworben wurde. Randnummer 38 Da die Klägerin ihre Lehrbefähigung für den Unterricht der Grundschule in Sachsen erworben hat, kommt hier nur eine in Sachsen erworbene Befähigung in Betracht. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 25. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 537) erwerben Laufbahnbewerber die Befähigung für ihre Laufbahn grundsätzlich durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Nach § 3 Abs. 2 der Sächsischen Laufbahnverordnung wird bei anderen Bewerbern die durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch den Landespersonalausschuss festgestellt. Hier ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin die Laufbahnbefähigung als Grundschullehrerin
3. Randnummer 39 Die Klägerin kann die Befähigung für die erstrebte Laufbahn auch nicht durch Anerkennung der Lebens- und Berufserfahrung
LaufbG i. V. m. § 26 ThürLaufbG als sog. andere Bewerberin erlangen. Randnummer 40 Nach § 26 Abs. 1 ThürLaufbG kann in ein Beamtenverhältnis auch eingestellt werden, wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen des § 10 zu erfüllen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes befähigt ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen (andere Bewerber). Nach § 26 Abs. 2 ThürLaufbG sollen andere Bewerber nur eingestellt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist. Nach der Gesetzesbegründung zu § 26 Absatz 2 ThürLaufbG stellen im Laufbahnsystem die Laufbahnbewerber den Regeltyp und die so genannten anderen Bewerber die Ausnahme dar. Die Einstellung von anderen Bewerbern soll es der Verwaltung ermöglichen, in Einzelfällen auf die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen von Fachleuten zurückzugreifen, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen und die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist (vgl. Drucksache 5/7453, S. 209). Aus der Verwendung des Wortes „kann“ in § 26 Abs. 1 ThürLaufbG und aus dem in § 26 Abs. 2 ThürLaufbG normierten Regel-Ausnahme-Verhältnis der Einstellung von Laufbahnbewerbern gegenüber anderen Bewerbern folgt, dass es im personalpolitischen und organisatorischem Ermessen der zuständigen Verwaltung liegt, ob und inwieweit andere Bewerber eingestellt werden. Der einzelne Bewerber hat keinen Anspruch darauf, dass entsprechende Stellen für andere Bewerber geschaffen werden. Die Einstellung anderer Bewerber bildet laufbahnrechtlich die Ausnahme und nicht die Regel. Randnummer 41 Von dieser Ausnahme ist bei der hier in Streit stehenden Laufbahnbefähigung vom Beklagten kein Gebrauch gemacht worden. Auf die gerichtliche Anfrage (vgl. das Schreiben vom 11. September 2019 (Blatt 56 der Gerichtsakte)) hat der Beklagte mit Schreiben vom 17. September 2019 (Blatt 59 f. der Gerichtsakte) mitgeteilt, dass es in den letzten zehn Jahren in keinem Fall durch Anerkennung der Lebens- und Berufserfahrung
LaufbG i. V. m. § 26 ThürLaufbG zur Einstellung in das Beamtenverhältnis im Laufbahnzweig des Lehrers an Grundschulen gekommen ist. III. Randnummer 42 Die Klägerin kann schließlich nicht aus dem in § 53 Abs. 1 ThürLaufbG bzw. § 23 Abs. 1 ThürBildLbVO geregelten Übergangsrecht eine Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst und zweites Staatsexamen als Lehrer an Grundschulen herleiten. Randnummer 43 In § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG ist geregelt, dass Beamte, die sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits in einer nach § 5 Abs. 4 eingerichteten oder in den Anlagen 1 bis 3 der Thüringer Laufbahnverordnung (ThürLbVO) vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2013 (GVBl. S. 307), genannten Laufbahn befinden, die Befähigung für die in § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes aufgeführte entsprechende Laufbahn besitzen; die Zuordnung ergibt sich aus den Anlagen 2 und 3.
BildLbVO verbleiben Beamte, die
SchuldLbVO und die Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A 12)
SchuldLbVO in Betracht. Die Klägerin konnte damit auch nicht
LaufbG , § 23 Abs. 1 ThürBildLbVO in eine Laufbahn in der Fachrichtung des Dienstes in der Bildung übergeleitet werden. Randnummer 45 Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die besonderen durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik bedingten Umstände und auf ihre Berufserfahrung als Lehrerin hingewiesen hat, wurden diese Tatsachen zunächst in der Laufbahn des Lehrers an Grundschulen (Besoldungsgruppe A 11)
SchuldLbVO berücksichtigt. Allerdings erfüllte die Klägerin die fachlichen Voraussetzungen für diese Laufbahn, die im Übrigen mit dem Inkrafttreten der ThürBildLbVO am 1. Januar 2017 abgeschafft wurde, nicht.
SchuldLbVO war fachliche Voraussetzung für diese Laufbahn, dass der Beamte über die in der Fußnote 8 zur Besoldungsgruppe A 11 der Besoldungsordnung A vorgeschriebene Ausbildung - d. h. eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen oder eine vergleichbare Ausbildung wie zum Beispiel als Freundschaftspionierleiter/Erzieher mit einer Ergänzungsausbildung in den entsprechenden Fächern als Lehrer für die unteren Klassen nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik - verfügt sowie bis zum
2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001400755
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.