unternehmer gem § 150 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 7 iVm § 28e Abs 3a S 1 Alt 1 SGB 4 - Exkulpation gem § 28e Abs 3b SGB 4 - Auslaufen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung - Aufforderung zur Vorlage einer aktuellen Unbedenklichkeitsbescheinigung - leichte Fahrlässigkeit - Gesetzeszweck Orientierungssatz 1. Eine Beitragshaftung des Bauhauptunternehmers für den
unternehmer gem § 150 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 7 iVm § 28e Abs 3a S 1 Alt 1 SGB 4 entfällt, wenn ihm bei Auftragserteilung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlag, die eine geeignete Höhe von Arbeitsentgelten ausweist. Läuft die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, bevor der Auftrag vollständig erledigt ist, so kann sich der Bauhauptunternehmer auch bei unterbliebener Vorlage einer aktuellen Unbedenklichkeitsbescheinigung exkulpieren, wenn nur noch Restarbeiten von geringer zeitlicher Dauer zu erledigen sind und er den
unternehmer zur Vorlage einer neuen Bescheinigung aufgefordert hatte, und er aus den Erfahrungen der bestehenden Geschäftsbeziehungen in der Vergangenheit diesbezüglich nicht mit Problemen rechnen musste. (Rn.33) 2. Die dem Bauhauptunternehmer vorzuwerfende einfache leichte Fahrlässigkeit, dass er es vor dem Ablauf der Unbedenklichkeitsbescheinigung unterlassen hatte, mit dem gebotenen
druck auf der Vorlage einer aktuellen Unbedenklichkeitsbescheinigung zu bestehen, steht der Annahme einer Exkulpation nicht entgegen. Es wäre unverhältnismäßig, bereits leichteste Fahrlässigkeitsvorwürfe zur Haftung des Bauunternehmers führen zu lassen. Dies steht auch mit dem Gesetzeszweck in Einklang. (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend SG Nordhausen,
3 Satz 1 Alternative 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) für Beitragsrückstände zur gesetzlichen Unfallversicherung ihres
unternehmers der T Bau GmbH i.H.v. 7.956,94 Euro in Haftung. Randnummer 2 Die Klägerin ist im Hoch-, Tief- und Industriebau als selbständiges Bauunternehmen tätig. Sie beauftragte die T.B.G. am
gekommen war. Auf die haftungseinschränkenden Regelungen des § 28 e Abs. 3 b - 3 f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) wurde hingewiesen. Zugleich wurde gebeten, erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Original vorzulegen. Randnummer 5 Daraufhin legte die Klägerin Unbedenklichkeitsbescheinigungen hinsichtlich der T.B.G. für folgende Zeiträume vor: Randnummer 6
Auswertung der von der T.B.G. erteilten Rechnungen hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2016 zum Erlass eines Haftungsbescheides für das Jahr 2013 ausgehend von einer Nettorechnungssumme i. H. v. 179.511,47 Euro an. Die Haftung entfalle nicht
3 b bzw. e SGB IV. Hinsichtlich der Bauvorhaben „Altenpflegeheim W. S.“ und „L. I. L.“ sei eine Exkulpation
3 b SGB IV nicht gegeben, weil die letzte Unbedenklichkeitsbescheinigung nur bis zum 1. November 2013 gegolten habe und bei beiden Bauvorhaben Arbeiten
diesem Zeitraum ausgeführt worden seien. Mit Schreiben vom
dem
weis sei durch die Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Beklagten geführt. Aufgrund der ausgestellten Unbedenklichkeitsbescheinigung habe sie darauf vertrauen dürfen, dass die T. B. G. ihren Beitragsverpflichtungen im vollen Umfang
gekommen sei.
der Auftragserteilung sei sie zu einer weiteren Überwachung ihrer
unternehmerin nicht mehr verpflichtet gewesen. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 28 e Abs. 3 b Satz 1 und Abs. 3 f Sätze 1 und 2 SGB IV sei die Haftung nur ausgeschlossen, soweit und solange der Auftraggeber die Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit seines
unternehmers
weise. Die Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen sei nur ausreichend, wenn diese den gesamten Bauzeitraum vollständig und lückenlos erfassten. Da die Haftung
3 SGB VII an einen konkreten Auftrag anknüpfe, bilde der gesamte Auftrag von seiner Vergabe bis zu seiner abschließenden Erledigung einen einheitlichen nicht aufzuspaltenden Sachverhalt. Randnummer 12 Hiergegen hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Nordhausen Klage erhoben und mit Schriftsatz vom
3 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VII i. V. m. § 28 e Abs. 3 a SGB IV. Die Klägerin habe die T.B.G. im Jahr 2013 unstreitig mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt. Das Auftragsvolumen habe die Wertgrenze des § 28 e Abs. 3 d SGB IV i.H.v. 275.000,00 Euro ersichtlich überschritten. Die Haftung entfalle aber
3 d SGB IV, weil die Klägerin
gewiesen habe, dass sie ohne eigenes Verschulden von einer Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch die T.B.G. habe ausgehen können.
3 f SGB IV könne der
weis durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den
unternehmer erbracht werden. Eine solche habe die Klägerin mit Datum vom
ihrer Ansicht ist die Berufungsfrist nicht gewahrt.
ihrem Ablauf am
gekommen sei. Keinesfalls hafte sie daher für Beitragsrückstände bis zu diesem Zeitpunkt. Auch für den Monat November 2013 bestehe keine Haftung. Maßgeblich sei, dass bei der Auswahl des
unternehmers die erforderliche Sorgfalt aufgewandt worden sei. Mit der Einleitung eines Insolvenzverfahrens im November 2013 habe sie nicht rechnen müssen. Sie sei auch nicht untätig geblieben und habe neue Unterlagen verlangt. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, aufgrund der noch im geringen Umfang durchzuführenden Restarbeiten ein Vertragsverhältnis zu kündigen und sich möglicherweise erheblichen Schadensersatzansprüchen auszusetzen. Randnummer 20 Hinsichtlich des Fax-Eingangs der Berufung am 25. Juli 2018 beim Sozialgericht Nordhausen hat die Vorsitzende der 1. Kammer auf Anfrage des Senats mitgeteilt, dass es im Zeitraum 24./25. Juli 2018 am Sozialgericht zu einer Störung am Fax-Server gekommen war. Hintergrund war eine Störung im Thüringer Landesrechenzentrum.
Behebung der Störung sei zwar eine
erfassung eingegangener Faxe erfolgt, es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass auch Fax-Schreiben, die als übertragen gekennzeichnet seien, nicht hätten
erfasst werden können. Letzteres sei
Mitteilung der IT-Leitstelle bei mehreren Gerichten der Fall gewesen. Eine Prüfung der Eingänge
Wiederherstellung der Verbindung habe für das Fax der Beklagten keinen Treffer ergeben. Randnummer 21 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) einverstanden erklärt. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) entscheiden. Randnummer 24 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht bereits wegen Versäumung der gesetzlichen Frist (§ 151 Abs. 1 SGG) unzulässig.
1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats
Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist
2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Das Urteil vom
2 und 3 SGG am
der Rechtsprechung (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 1. Februar 2013 - 2 U 1249/11, zitiert
Juris) der Empfänger der Sendung gehalten, sofern er behauptet, diese nicht erhalten zu haben, das Fax-Eingangsjournal vorzulegen, um darzulegen, dass er entweder zu diesem Zeitpunkt kein Telefax oder ein Schreiben mit anderem Inhalt vom Sender des Fax-Schreibens erhalten hat. Letzteres kann hier nicht erfolgen.
den Ermittlungen des Senats bestand am 24./25. Juli 2018 beim Sozialgericht Nordhausen aufgrund einer Störung im Thüringer Landesrechenzentrum eine Störung am Fax-Server. Diese konnte zwar insoweit behoben werden, als
Wiederherstellung der Verbindung die aufgelaufenen Faxe ordnungsgemäß zugestellt werden konnten. Allerdings kann
der Auskunft der IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht ausgeschlossen werden, dass auch Fax-Schreiben, die als übertragen gekennzeichnet worden waren, aufgrund technischer Probleme nicht
erfasst werden konnten. Hierbei ist insbesondere noch zu beachten, dass eine ordnungsgemäße
erfassung der aufgelaufenen Faxe nicht nur beim Sozialgericht Nordhausen sondern auch beim Sozialgericht Meiningen nicht gelungen ist. Daher ist entsprechend dem von der Beklagten vorgelegten „o.k.-Vermerk“ davon auszugehen, dass die Berufung fristgerecht eingelegt worden ist. Unerheblich ist, dass das Original des Berufungsschriftsatzes nicht
träglich beim Sozialgericht Nordhausen eingegangen ist. Das ist von Rechts wegen nicht erforderlich. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte mit Schreiben vom
Ablauf der Berufungsfrist eingegangen, er belegt aber, dass auch die Beklagte immer davon ausgegangen ist, aufgrund des „o.k.-Vermerks“ fristgerecht Berufung eingelegt zu haben. Randnummer 25 Die Berufung hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Das Sozialgericht hat zu Recht den Bescheid vom
gewiesen hat, dass sie kein Verschulden an der Nichterfüllung der Beitragspflichten durch die T.B.G. als
unternehmer trifft (§ 28 e Abs. 3 b Satz 1 SGB IV sogenannte Exkulpation). Randnummer 26 Als Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Haftungsbetrages i.H.v. 7.956,94 Euro kommt allein § 150 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB VII i. V. m. § 28 e Abs. 3 a Satz 1 Alt. 1 SGB IV in der seit dem 1. Oktober 2009 geltenden Fassung in Betracht. Gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB VII gelten für die Beitragshaftung bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe § 28 e Abs. 3 a - 3 f sowie § 116 a SGB IV entsprechend.
3 a Satz 1 Alt. 1 SGB IV haftet ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 SGB III beauftragt, für die Erfüllung der Zahlungspflichten des Unternehmers wie ein selbstschuldnerischer Bürger. Die Klägerin gehört zu den Unternehmen des Baugewerbes und hat die T.B.G. als
unternehmerin im Rahmen von zwei Werkverträge damit beauftragt, Bauleistungen im Sinne des § 175 Abs. 2 SGB III zu erbringen. Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen darüber, dass der Gesamtwert dieser Bauleistungen den Grenzwert des § 28 e Abs. 3 b Satz 1 SGB IV i.H.v. 275.000,00 Euro jeweils erreichte. Randnummer 27 Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass sich die Klägerin exkulpieren kann.
3 b SGB IV entfällt die Haftung
Abs. 3 a, wenn der Unternehmer
weist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der
unternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt. Randnummer 28 Mit § 28e Abs. 3 a-f SGB IV (eingefügt mit Wirkung zum
unternehmer seinen sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten
kommt. Durch die Wertgrenze sollten private Eigenheimbauer vor dem Haftungsrisiko geschützt, kleinere Bauvorhaben mit einem kalkulatorischen Vorteil begünstigt und die mittelständischen Bauunternehmen und die Betriebe des Handwerks gefördert werden (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 2008 - B 2 U 11/07 R, Rn. 41). Randnummer 29
der Gesetzesbegründung zu § 28 e SGB IV besteht die Haftung nicht, wenn der Hauptunternehmer der Einzugsstelle
weist, dass er aufgrund sorgfältiger Prüfung ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der
unternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt. Dabei hat er
zuweisen, dass er bei der Auswahl der
unternehmer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufgewandt hat (vgl. BT-Drucks. 14/8221 S. 15). Dazu gehört beispielsweise eine Prüfung des Angebots des
unternehmers darauf, ob Sozialversicherungsbeiträge bei den Lohnkosten zutreffend einkalkuliert sind. Einfluss auf den Umfang der Prüfung kann auch haben, ob der
unternehmer eine Freistellungsbescheinigung der Finanzbehörden über die Erfüllung seiner Steuerpflicht
dem Gesetz zur Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe oder Bescheinigungen der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag über die Erfüllung seiner Zahlungspflicht vorlegt. Werden vom
unternehmer weitere
unternehmen zur Durchführung des Werkes eingeschaltet, so verringern sich die Möglichkeiten des Hauptunternehmers, die Erfüllung der Zahlungspflicht der weiteren
unternehmer festzustellen. Gleichwohl hat er alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Erfüllung der weiteren Zahlungspflichten sicherzustellen. Daher gehört es unter anderem zur Sorgfaltspflicht des Hauptunternehmers, seine
unternehmer
weisbar zu verpflichten, ihrerseits die Erfüllung der Zahlungspflicht der weiteren
unternehmer zu prüfen und sich entsprechende
weise stichprobenartig und regelmäßig vorlegen zu lassen. Der Hauptunternehmer, auch wenn es sich um ein kleines Bauunternehmen handelt, hat grundsätzlich die erforderliche Professionalität. Er verfügt über ausreichende Informationen über die Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit der in Betracht kommenden
unternehmer, und er hat die Kenntnis von möglichen Vertragsgestaltungen, um sich vor dem Eintritt der Haftung zu schützen (BT- Drucks 14/8221 S. 15,16). Randnummer 30 Der
weis ist vom Hauptunternehmer zu erbringen, dass er bei der Auswahl des
unternehmens die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns aufgewandt hat. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der Haftung trägt der Hauptunternehmer (BT-Drucks 14/8221, S. 15; Wehrhahn in Kasseler Kommentar, Stand: Juni 2019, SGB VII, § 28 e Rn. 34). Randnummer 31
der Begründung des Gesetzgebers zur Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns gehört zum Prüfungsumfang mithin die Überprüfung des Angebots des
unternehmers darauf, ob bei den Lohnkosten Sozialversicherungsbeiträge zutreffend einkalkuliert waren oder auch, ob der
unternehmer seiner Steuerpflicht ausreichend
kommt (BT-Drucksache 14/8221 S. 15). Den Unternehmer darf kein eigenes Verschulden treffen; dieses bezieht sich auf die Zuverlässigkeit seines
unternehmers. Der Hauptunternehmer hat ein hohes Maß an der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu beachten (vgl. Sehnert in Hauck, SGB IV, § 23e Rn. 24). Bei einfacher leichter Fahrlässigkeit soll im Einzelfall eine Exkulpation unter dem Gesichtspunkt der verfassungskonformen Auslegung (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art
unternehmer) vorliegt (§ 28e Abs. 3b Satz 2, Abs. 3f Satz 1 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 15. Juli 2009, BGBl I 1939). Die in der Unfallversicherung
der Neuregelung ab 1. Oktober 2009 notwendige „qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung“ des zuständigen Unfallversicherungsträgers enthält besondere Angaben über die beim Unfallversicherungsträger eingetragenen Unternehmensteile und diesen zugehörigen Lohnsummen des
unternehmers sowie die ordnungsgemäße Zahlung der Beiträge. Anhand dieser Angaben kann der Hauptunternehmer beurteilen, ob das Verhältnis der ausgewiesenen Arbeitsentgelte zu der Anzahl der auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmer plausibel ist und der
unternehmer mit den ausgewiesenen Unternehmensteilen die übernommenen Arbeiten ausführen kann. Bis dahin (30. September 2009) war eine Exkulpation z. B. durch den
weis der Überprüfung von Angebotsunterlagen, die Vorlage von Beitragsnachweisen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen eines Sozialversicherungsträgers möglich (vgl. Höller in Hauck, SGB VII, § 150 Rn. 20 d; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
Juris), oder ob dies bereits für den Zeitpunkt der Auftragsvergabe zu fordern ist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 2. Mai 2013 wies Arbeitsentgelte im Bereich Hochbau i. H. v. 209.468,00 Euro aus. Dies war ersichtlich ausreichend, um eine Abwicklung der Aufträge sicher zu stellen. Damit steht fest, dass nur noch für die Durchführung der Restarbeiten im November 2013 eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beklagten nicht vorlag. Insoweit ergibt die vorzunehmende Würdigung, dass dies einer Exkulpation der Klägerin nicht entgegensteht. Zwar ist der Beklagten insoweit Recht zu geben, als eine Haftung der Klägerin nicht bereits deshalb ausscheidet, weil diese bei Auftragserteilung und Beginn der Ausführung der Bauarbeiten sich von der Leistungsfähigkeit der
unternehmerin im erforderlichen Umfang überzeugt hat. Denn § 28 e Abs. 3 b Satz 2 SGB IV schließt ein Verschulden des Unternehmers nur aus, „soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des
unternehmers
weist“. Dieser Wortlaut deutet darauf hin, dass der Unternehmer gehalten ist, sich fortlaufend über die Zuverlässigkeit seines
unternehmers auf dem Laufenden zu halten. Allerdings ist zu beachten, dass die Klägerin
Auslaufen der Unbedenklichkeitsbescheinigung am
suchte. Darauf zeigte diese, wohl auch vor dem Hintergrund des eingeleiteten vorläufigen Insolvenzverfahrens, keine Reaktion. Die Bauarbeiten waren Ende November 2013 beendet. Damit kann der Klägerin nur der Vorwurf einer einfachen leichten Fahrlässigkeit in dem Sinne gemacht werden, dass sie es vor dem Ablauf der Unbedenklichkeitsbescheinigung am 1. November 2013 unterlassen hat, mit dem gebotenen
druck auf der Vorlage einer aktuellen Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu bestehen. Hierbei darf auch nicht ausgeblendet werden, dass es im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen zwischen der Klägerin und der T.B.G. in der Vergangenheit im Hinblick auf die Vorlage der entsprechenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei den einzelnen Auftragsvergaben nie zu Problemen gekommen war. Besondere gesteigerte Sorgfaltsanforderungen aufgrund von Problemen in der Vergangenheit bestanden daher nicht. Nicht unberücksichtigt bleiben darf zudem, dass im November 2013 nur noch Restarbeiten mit einer geringen Lohnsumme i.H.v. 16.000,00 Euro anstanden. Insbesondere muss in die Erwägungen eingestellt werden, dass aufgrund der vorliegenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Beklagten bis zum
kommen. Die Grenze einer verhältnismäßigen Belastung des Hauptunternehmers ist aber erreicht, wenn dieser selbst bei leichtesten Fahrlässigkeitsvorwürfen mit einer subsidiären Haftung belegt würde, obwohl er im vorliegenden Fall sowohl bei Auftragserteilung als auch bei Beginn der Auftragsausführung und der überwiegenden Zeit der Durchführung des Auftrags aufgrund der vorliegenden Unbedenklichkeitsbescheinigung berechtigter Weise davon ausgehen durfte, dass die T.B.G. ihren sozialversicherungsrechtlichen Pflichten genügt. Die Klägerin hat sich somit exkulpiert, weshalb der Haftungsbescheid für den gesamten Zeitraum aufzuheben war. Randnummer 34 Entgegen der Auffassung der Beklagten steht diesem Ergebnis das Urteil des SG Stuttgart vom 16. April 2019 - S 21 U 7064/17 nicht entgegen. Der dort aufgestellte Rechtssatz, eine Exkulpation fordere, dass sich die eingeholten Unbedenklichkeitsbescheinigungen auf den gesamten Zeitraum der Bauausführung beziehen müssen, war tatsächlich deshalb nicht entscheidungstragend, weil weder im Zeitpunkt der Auftragserteilung noch dem des Beginns der Ausführung des Auftrags eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlag; vielmehr waren wohl gefälschte Kopien von Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorgelegt worden. Es ist richtig, dass bei Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für den gesamten Zeitraum der Bauausführung immer davon auszugehen ist, dass die Exkulpation gelungen ist. Wie es sich verhält, wenn für Teile der Bauausführung keine Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorliegen, ist aber eine Frage des Einzelfalles und einzelfallbezogen zu entscheiden. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 36 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Randnummer 37 Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001401057
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