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SG Altenburg 14. Kammer S 14 2064/18 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen Erwerbsminderung; Erwerbsminderung auf Zeit; Anwendung der Nah

Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen Erwerbsminderung; Erwerbsminderung auf Zeit; Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung bei Erwerbsminderung während des Bezugs von Arbeitslosengeld; Bedeutung de

s Zeitpunkts der Feststellung der Erwerbsminderung auf den Rentenanspruch bei einem Arbeitslosengeldempfänger Orientierungssatz Bei Feststellung einer Erwerbsminderung auf Zeit durch die gesetzliche Rentenversicherung für einen Bezieher von Arbeitslosengeld entsteht ein (nahtloser) Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung vor Eintritt des siebten Monats der Arbeitslosigkeit nur dann, wenn gerade durch die Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger der Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt. War der Anspruch auf Arbeitslosengeld dagegen schon im Zeitpunkt der Feststellung der Erwerbsminderung auf Zeit entfallen, so kommt eine solche Gewährung von Erwerbsminderungsrente nicht in Betracht. (Rn.34) Dabei kommt es für den Zeitpunkt der Feststellung der Erwerbsminderung auf die tatsächliche Verwaltungsentscheidung an, nicht auf den Eintritt der Erwerbsminderung im medizinischen Sinne. (Rn.40) Tenor

  1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
  2. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Der 1956 geborene Kläger wendet sich gegen die Beginn seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit im Sinne von § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in Verbindung mit § 101 Abs. 1 SGB VI und verlangt die Gewährung seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit mit einem früheren Rentenbeginn. Randnummer 2 Der Kläger beantragte am
  3. März 2018 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Randnummer 3 Die Beklagte forderte im Verwaltungsverfahren verschiedene Unterlagen, darunter auch medizinische Unterlagen, über den Kläger an. Randnummer 4 Der S.M.D. der Beklagten stellte in seinem ausführlichen sozialmedizinischen Gutachten vom
  4. Juni 2018 fest, dass der Kläger ab dem erneuten Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab dem
  5. Februar 2018 nicht mehr in der Lage gewesen sei, irgendeiner beruflichen Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Der S.M.D führte in seinem ausführlichen S.M.D. vom
  6. Juni 2018 weiter aus, dass eine Nachuntersuchung in zwei Jahren empfohlen werde, da der weitere Krankheitsverlauf beim Kläger unter psychiatrischer und psychotherapeutischer Mitbehandlung abzuwarten sei. Randnummer 5 Die Bundesagentur für Arbeit lehnte mit Bescheid vom
  7. Juni 2018 und mit Widerspruchsbescheid vom
  8. Juli 2018 die Gewährung von Arbeitslosengeld I ab. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld I gegenüber dem Kläger mit der Begründung ab, dass der Kläger nach dem Gutachten des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Randnummer 6 Die ….. teilte der Beklagten mit Schreiben vom
  9. Juli 2018 mit, dass der Krankengeldanspruch des Klägers am
  10. Mai 2018 beendet gewesen sei. Randnummer 7 Die Beklagte stellte verwaltungsintern am
  11. Juli 2018 eine verminderte Erwerbsfähigkeit beim Kläger fest und gewährte dem Kläger mit einem Rentenbescheid vom
  12. Juli 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab dem
  13. September 2018 bis zum
  14. August
  15. Dabei ging die Beklagte von einem Eintritt des Leistungsfalls am
  16. Februar 2018 (Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit) aus. Randnummer 8 Der Kläger legte am
  17. August 2018 bei der Beklagten Widerspruch gegen den Rentenbescheid der Beklagten vom
  18. Juli 2018 mit der Begründung ein, dass die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit des Klägers ab dem
  19. Juni 2018 gewähren müsse, weil der Kläger sonst für die Monate Juni 2018, Juli 2018 und August 2018 kein Geld erhalte. Die Bundesagentur für Arbeit zahle kein Arbeitslosengeld I an den Kläger und das Krankengeld sei an den Kläger nur bis zum
  20. Mai 2018 tatsächlich gezahlt worden. Randnummer 9 Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
  21. September 2018 als unbegründet zurück. Die Beklagte führte zur Begründung aus, dass im Falle des Klägers die gesetzliche Nahtlosigkeitsregelung des § 101 Abs. 1a SGB VI nicht anzuwenden sei, sodass eine tatsächliche Rentengewährung an den Kläger ab dem
  22. Juni 2018 von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei. Randnummer 10 Der Leistungsfall der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei beim Kläger am
  23. Februar 2018 (Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit) eingetreten. Grundsätzlich werden befristete Renten wegen Erwerbsminderung wie im Fall des Klägers nach der zwingenden gesetzlichen Regelung des § 101 Abs. 1 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Monats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. Randnummer 11 Eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung wie im Fall des Klägers könne aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung des § 101 Abs. 1a SGB VI nur dann vor Beginn des siebten Monats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnen, wenn die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger (Beklagte) zur Folge hat, dass ein Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld I oder Krankengeld oder Krankentagegeld entfällt bzw. endet. Randnummer 12 Dies sei beim Kläger aber nicht der Fall gewesen. Die Beklagte habe den Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit in dem Rentenbescheid der Beklagten vom
  24. Juli 2018 festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt am
  25. Juli 2018 sei der Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Arbeitslosengeld I bereits entfallen und der Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Krankengeld oder Krankentagegeld bereits beendet gewesen. Daher habe es keinen Zusammenhang zwischen der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Klägers in dem Rentenbescheid der Beklagten vom
  26. Juli 2018 und dem Entfallen des Arbeitslosengeldanspruchs des Klägers oder der Beendigung des Krankengeldanspruchs des Klägers oder des Krankentagegeldanspruchs des Klägers gegeben, sodass die gesetzliche Nahtlosigkeitsregelung des § 101 Abs. 1a SGB VI im Fall des Klägers nicht anwendbar sei. Randnummer 13 Der Kläger hat am
  27. Oktober 2018 Klage beim Sozialgericht Altenburg erhoben. Randnummer 14 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit des Klägers unter Zugrundelegung des Rentenantrags des Klägers am
  28. März 2018 und unter Anwendung der gesetzlichen Nahtlosigkeitsregelung des § 101 Abs. 1a SGB VI mit einem tatsächlichen Rentenbeginn ab dem
  29. Juni 2018 gewähren müsse. Die Beklagte hätte im Verwaltungsverfahren zügiger ermitteln müssen und den Rentenbescheid über die Gewährung der wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit des Klägers so früh erlassen müssen, dass die gesetzliche Nahtlosigkeitsregelung des § 101 Abs. 1a SGB VI zur Anwendung gekommen wäre. Zur weiteren Begründung wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Klageverfahren verwiesen. Randnummer 15 Der Kläger beantragt; Randnummer 16 die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides der Beklagten vom
  30. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom
  31. September 2018 zu verurteilen, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit des Klägers im Sinne von § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in Verbindung mit § 101 Abs. 1a SGB VI mit einem tatsächlichen Rentenbeginn ab dem
  32. Juni 2018 in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt; Randnummer 18 die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 19 Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Rentenbeginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit des Klägers den zwingend anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften entspreche. Zur weiteren Begründung verweist die Beklagte auf die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheide auf die Schriftsätze der Beklagten im Klageverfahren. Randnummer 20 Das Gericht hat zur medizinischen Sachaufklärung Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers und die Krankenunterlagen der behandelnden Kliniken des Klägers angefordert. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  33. Juni 2019, die Gerichtsakte S 14 R 2064/18 und die Verwaltungsakte der Beklagten, die beide Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Klage ist insgesamt unbegründet. Randnummer 23 Der Rentenbescheid der Beklagten vom
  34. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom
  35. September 2018 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen eigenen Rechten (§ 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Randnummer 24 Die Beklagte hat den Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit des Klägers im Sinne von § 43 Abs. 2 neue Fassung (n. F.) Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in Verbindung mit § 101 Abs. 1 SGB VI am
  36. September 2018 im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften des SGB VI berechnet. Randnummer 25 Da eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung nach § 101 Abs. 1 SGB VI nicht vor dem Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet wird, hat die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit des Klägers zu Recht tatsächlich erst am
  37. September 2018 begonnen. Randnummer 26 Dabei ist im vorliegenden Fall des Klägers die gesetzliche Nahtlosigkeitsregelung des § 101 Abs. 1a SGB IV nicht anzuwenden. Randnummer 27 Der Rentenbeginn ergibt sich aus § 101 Abs. 1 SGB VI. Randnummer 28 Die befristete Rentendauer beruht auf § 102 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB VI. Randnummer 29 Dabei ist die Rente wegen voller Erwerbsminderung des Klägers im Sinne von § 43 Abs. 2 n. F. SGB VI in Verbindung mit § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI auf Zeit zu leisten, da Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI grundsätzlich befristet nur auf Zeit geleistet werden und es nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht ausgeschlossen ist, dass sich das berufliche Leistungsvermögen des Klägers durch medizinische Behandlungsmaßnahmen verbessern lässt (siehe dazu § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI). Randnummer 30 Ein früherer tatsächlicher Rentenbeginn am
  38. Juni 2018 ergibt sich beim Kläger nicht aus § 101 Abs. 1a SGB VI, denn die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger (Beklagte) lässt weder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I (nach dem Recht der Arbeitsförderung) des Klägers entfallen noch hat sie zur Folge, dass ein Anspruch des Klägers auf Krankengeld oder Krankentagegeld endet (siehe dazu das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg [LSG Hamburg] vom
  39. Februar 2017, Az.: L 2 R 80/15; zitiert nach juris). Randnummer 31 Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sozialgesetzbuch II (SGB II) steht den in § 101 Abs. 1a SGB VI genannten Leistungsansprüchen nicht gleich (siehe dazu das Urteil des LSG Hamburg vom
  40. Februar 2017, Az.: L 2 R 80/15; a. a. O.). Randnummer 32 Das Bundessozialgericht (BSG) hat in dem Urteil des BSG vom
  41. Februar 2017 (Az.: B 11 AL 3/16 R; zitiert nach juris) zur rechtssystematischen Einordnung der gesetzlichen Regelung des § 101 Abs. 1a SGB VI festgestellt: „…Eine enge Auslegung des Begriffs "unmittelbar" würde dieses Ziel in vielen Fällen verfehlen. Das Zusammenspiel des Leistungsrechts der Arbeitslosenversicherung und der Rentenversicherung führte nämlich bis zur Einfügung von § 101 Abs. 1a SGB VI mit Wirkung vom 14.12.2016 durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 8.12.2016 (BGBl I 2838) zu systembedingten Lücken. Erhält jemand - wie hier die Klägerin - Alg nach der sogenannten "Nahtlosigkeitsregelung" gemäß § 145 SGB III (§ 125 SGB III in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung) wird die objektive Verfügbarkeit als Voraussetzung des Anspruchsmerkmals Arbeitslosigkeit fingiert; diese entfällt mit dem Zeitpunkt, zu dem vom Rentenversicherungsträger eine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt wird. Allerdings werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit geleistet (§ 102 Abs. 2 S 1 SGB VI) und setzen deshalb nach § 101 Abs. 1 SGB VI nicht vor Beginn des siebten Monats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit ein. Die Leistung der Rente bereits ab dem Tag, an dem der Anspruch auf Alg endet, ist erst seit dem 14.12.2016 gemäß § 101 Abs. 1a SGB VI möglich. Somit sind immer dann Lücken von mehr als einem Monat zwischen dem Ende des Alg-Bezugs und dem Beginn der Erwerbsminderungsrente aufgetreten, wenn die Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger so frühzeitig erfolgte und zudem der Arbeitsagentur mitgeteilt wurde, dass diese eine Aufhebung der Bewilligung von Alg früher als einen Monat vor dem Einsetzen der Rente vornehmen konnte. Dieser Umstand ist von dem Leistungsbezieher nicht zu beeinflussen gewesen. Er ist deshalb als schutzwürdig anzusehen, selbst wenn die Lücke mehr als einen Monat betragen hat, weil von einer Abkehr von der Arbeitslosenversicherung auch in diesen Fällen nicht die Rede sein kann. Bei Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung während des Bezugs von Alg ist daher für die Zeit vor Einfügung von § 101 Abs. 1a SGB VI stets von einer Unmittelbarkeit iS des § 26 Abs. 2 SGB III auszugehen gewesen. …“. Randnummer 33 Der Gesetzgeber hat in der Bundestagsdrucksache 18/9787 auf der Seite 44 in der Gesetzesbegründung zu § 101 Abs. 1a SGB VI grundlegend ausgeführt: „…Nach § 101 Absatz 1 beginnen befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung. Mit dem neuen Absatz 1a wird eine Sicherungslücke in der Sozialversicherung geschlossen, in der die Nahtlosigkeit von Leistungen aus der Sozialversicherung nicht gegeben ist. Die Sicherungslücke kann sich in atypischen Fällen ergeben, in denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehungsweise Krankentagegeld bereits vor dem Beginn einer aus medizinischen Gründen befristet bewilligten Rente wegen voller Erwerbsminderung endet. Die Versicherten sollen in diesen besonderen Ausnahmefällen einen früheren Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, weil aufgrund der fehlenden Nahtlosigkeit zwischen der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und dem Arbeitslosengeld oder Krankengeld beziehungsweise Krankentagegeld ein besonderes Schutzbedürfnis besteht. Die Rente beginnt in diesen Fällen daher zukünftig abweichend von Absatz 1 tagegenau unmittelbar im Anschluss an diese Leistungen. …“. Randnummer 34 Aus der oben genannten Rechtsprechung und der Gesetzesbegründung folgt, dass die Anwendung der gesetzlichen Nahtlosigkeitsregelung des § 101 Abs. 1a SGB VI zwingend voraussetzt, dass die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger (Beklagte) im Sinne eines Verursachungszusammenhangs zur Folge hat, dass der Anspruch des Versicherten (Klägers) auf die Gewährung von Arbeitslosengeld I oder Krankengeld oder Krankentagegeld entfällt bzw. endet. Randnummer 35 Dies war beim Kläger jedoch nicht der Fall, denn der Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Arbeitslosengeld I oder Krankengeld oder Krankentagegeld ist nicht durch die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit seitens der Beklagten entfallen bzw. war beendet. Randnummer 36 Der Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Arbeitslosengeld oder Krankengeld oder Krankentagegeld war zum Zeitpunkt der verwaltungsinternen Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Beklagte am
  42. Juli 2018 bzw. am
  43. Juli 2018 bereits entfallen bzw. bereits beendet. Randnummer 37 Die Bundesagentur für Arbeit lehnte bereits mit Bescheid vom
  44. Juni 2018 die Gewährung von Arbeitslosengeld I ab. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld I mit der Begründung ab, dass der Kläger nach dem Gutachten des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Randnummer 38 Da die Bundesagentur für Arbeit ihre ablehnende Entscheidung mit einem Gutachten des ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit begründet hat, gibt es erkennbar keinen Verursachungszusammenhang zwischen der verwaltungsinternen Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch die Beklagte und der Nichtgewährung von Arbeitslosengeld I durch die Bundesagentur für Arbeit. Randnummer 39 Die ……. teilte der Beklagten mit Schreiben vom
  45. Juli 2018 mit, dass der Krankengeldanspruch des Klägers bereits am
  46. Mai 2018 beendet gewesen sei. Randnummer 40 Mit der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit in § 101 Abs. 1a SGB VI ist dabei nicht der (medizinische) Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderung) im Sinne des Eintritts des Leistungsfalls gemeint. Mit der Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit in § 101 Abs. 1a SGB VI ist vielmehr die verwaltungsinterne Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit, die dann zu dem betreffenden Rentenbescheid über die Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit führt, gemeint (siehe dazu das Urteil des BSG vom
  47. April 1998, Az.: B 7 AL 18/97 R; zitiert nach juris). Das BSG führt dazu in seinem Urteil vom
  48. April 1998 (Az.: B 7 AL 18/97 R; a. a. O.) aus: „…Die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit iS des § 105a Abs. 1 AFG kann auch anlässlich der Ablehnung eines Rehabilitationsantrags erfolgen. Wie der
  49. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) bereits entschieden hat, hat die Feststellung des zuständigen Rentenversicherungsträgers nicht notwendigerweise in der Gestalt eines Verwaltungsakts zu ergehen. Vielmehr reicht hierfür auch eine lediglich verwaltungsinterne Mitteilung der zuständigen LVA an die Bundesanstalt für Arbeit (BA) über das Leistungsvermögen des Antragstellers aus (BSGE 71, 12, 13 = BSG SozR 3-4100 § 105a Nr. 4, S 14). Der erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung an und entnimmt ihr zugleich die generelle Aussage, dass eine bestimmte Form der Entscheidung sowie ein bestimmtes Verfahren nicht Voraussetzung einer Feststellung der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit iS des § 105a Abs. 1 Satz 2 AFG sind. …“. Randnummer 41 Diese verwaltungsinterne Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Klägers datiert nach dem Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten vom
  50. Juli 2018 bzw. vom
  51. Juli
  52. Randnummer 42 Der Kläger kann von der Beklagten die Anwendung der gesetzlichen Nahtlosigkeitsregelung des § 101 Abs. 1a SGB VI auch nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte hätte schneller über den Rentenantrag des Klägers vom
  53. März 2018 entscheiden müssen. Hätte die Beklagte etwa vor dem
  54. Mai 2018 über den Rentenantrag des Klägers entschieden, hätte sich die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit des Klägers unmittelbar und nahtlos an das Ende des Krankengeldbezugs am
  55. Mai 2018 anschließen können. Randnummer 43 Die Beklagte hatte jedoch sechs Monate Zeit, um über den Rentenantrag des Klägers vom
  56. März 2018 zu entscheiden und hat mit dem Rentenbescheid der Beklagten vom
  57. Juli 2018 diese Frist von sechs Monaten zur Entscheidung über den Rentenantrag des Klägers vom
  58. März 2018 eindeutig eingehalten. Randnummer 44 Der Gesetzgeber hat in § 88 Abs. 1 SGG ausdrücklich geregelt, dass eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf die Vornahme des Verwaltungsakts zulässig ist. Der Gesetzgeber gibt einem Versicherungsträger wie der Beklagten damit in § 88 Abs. 1 SGG ausdrücklich sechs Monate Zeit, um über einen Antrag auf die Vornahme eines Verwaltungsakts wie einen Rentenantrag zu entscheiden. Erst nach Ablauf dieser Frist des § 88 Abs. 1 SGG kann ein Versicherter wie der Kläger gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um den Erlass eines Bescheids (Verwaltungsakts) zu erreichen bzw. zu erzwingen. Randnummer 45 Vor dem Ablauf dieser Frist des § 88 Abs. 1 SGG können daher keine Rechte gegen den Leistungsträger (Rentenversicherungsträger) wie die Beklagte hergeleitet werden. Randnummer 46 Soweit der Kläger davon ausgehen sollte, dass dem Kläger durch das Verwaltungshandeln der Beklagten ein Schaden entstanden sein sollte, ist der Kläger auf einen Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung seitens der Beklagten nach § 839 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu verweisen. Für einen solchen Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung seitens der Beklagten nach § 839 Abs. 1 BGB sind aber die Zivilgerichte im Rechtsweg zuständig. Randnummer 47 Dabei ist aber darauf hinzuweisen, dass die Beklagte nach den oben gemachten Ausführungen im Einklang mit der Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG gehandelt hat. Randnummer 48 Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Randnummer 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG. Randnummer 50 Die Berufung gegen dieses Urteil ist von Gesetzes wegen gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne besonderen Beschluss der Kammer zulässig, da der notwendige Beschwerdewert von 750 € überschritten wird. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit des Klägers für die Monate Mai 2018 bis August 2018, sodass der Kläger die weitere Zahlung von insgesamt 3.986,61 € (3 x 1.328,87 €) begehrt. Der notwendige Beschwerdewert von 750 € wird damit überschritten. 3 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001401908

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