Voraussetzungen eines Unfallereignisses im Sinne der privaten Unfallversicherung Leitsatz In der stoßartigen Belastung beim Auftreten des Fußes auf einen Spaten ist keine Einwirkung von außen zu sehen. Solange der Einwirkungsgegenstand nicht in unerwartete Bewegung gerät und solange der Einwirkende nicht in seiner gewollten Einwirkung und damit in seiner Eigenbewegung - etwa durch Straucheln oder Ausgleiten - beeinträchtigt ist, wirkt kein äußeres Ereignis auf seinen Körper ein. Vielmehr wirkt der Betroffene ausschließlich seinerseits auf den Gegenstand ein. (Rn.30) Orientierungssatz 1. Ein Unfall i.S.d. § 1 Nr. 3 S. 1 AUB liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. (Rn.30) 2. Erleidet der Versicherte bei einer gezielten, von ihm vollen Umfangs gesteuerten Kraftanstrengung eine innere Verletzung, so liegt kein Unfall im Sinne der AUB vor. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend LG Erfurt, 23. Juni 2016, 10 O 1230/14 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.06.2016, Az. 10 O 1230/14, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger verlangt Leistungen aus einer Unfallversicherung. Randnummer 2 Zum Sachstand und zum Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Randnummer 3 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 4 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.275,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2014 zu zahlen; Randnummer 5 2. festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, an die Beklagte bereits erfolgte Zahlungen i.H.v. 16.687,25 EUR aus dem Unfallversicherungsvertrag Nr. 041/965798-005... zurückzuzahlen; Randnummer 6 3. festzustellen, dass bei dem Ereignis am 01.09.2013 ein dem Unfall gleichgestelltes Ereignis nach § 1 Ziffer IV der Unfallversicherungsbedingungen BVMW-2005 (AUB) vorliegt; Randnummer 7 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.590,91 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 8 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen; Randnummer 10 widerklagend hat sie beantragt, Randnummer 11 den Kläger zu verurteilen, an sie 16.687,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2014 zu zahlen. Randnummer 12 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 13 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 14 Das Landgericht hat durch Urteil vom 23.06.2016 die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an die Beklagte 16.687,25 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.09.2014 zu zahlen. Randnummer 15 Der Kläger hat gegen dieses ihm am 28.06.2016 zugestellte Urteil mit einem bei dem Berufungsgericht am 22.07.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat er - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 05.09.2016 - mit einem bei dem Berufungsgericht am 05.09.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 16 Mit der Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend ist er insbesondere der Auffassung, das Landgericht habe die langjährige – zu AUB 61 ergangene – Rechtsprechung, die auf den Empfängerhorizont des Versicherungsnehmers abstellt und Schäden an Bandscheiben, insbesondere Bandscheibenvorfälle, als versicherte Schäden auch beim Vorliegen der Unfallfiktion (vgl. § 1 Ziff. IV AUB) bestätigt, vollständig ignoriert (Seite 7 der Berufungsbegründung). Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf seine Berufungsbegründung vom 05.09.2016 sowie auf seine Schriftsätze vom 08.11.2016 und 03.01.2019 Bezug genommen. Randnummer 17 Der Kläger beantragt, Randnummer 18 das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23.06.2016, Az. 10 O 1230/14, abzuändern und Randnummer 19 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.275,75 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2014 zu zahlen; Randnummer 20 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn alle vertraglich vereinbarten Leistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 01.09.2013 aus dem Versicherungsvertrag Nr. 041/965798-005... zu zahlen; Randnummer 21 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.590,91 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 22 und die Widerklage abzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen ihres Vorbringens wird auf ihre Berufungserwiderung vom 12.10.2016 Bezug genommen. II. Randnummer 26 Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Randnummer 27 Die Berufung ist aber unbegründet. Randnummer 28 1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 7 Ziff. IV, V und VI der Unfallversicherungs-Bedingungen BVMW - 2005 (im Folgenden: UB 2005) auf Übergangsleistungen, Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld. Randnummer 29 Es liegt kein Unfallereignis im Sinne der UB 2005 vor. Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.