t - Unternehmerähnlichkeit - Gesamtbild - frei planerische Gestaltung - Bestimmung der Arbeitszeit - eigenes Arbeitsmittel - Weisungsfreiheit - Eigenverantwortlichkeit - Sägearbeiten mit der Kreissäge für die Nachbarin Orientierungssatz 1. Ein berufstätiger Nachbar, der in seiner Freizeit für eine Nachbarin mit einer selbst mitgebrachten Kreissäge Brennholz sägt, wird unternehmerähnlich und nicht arbeitnehmerähnlich gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7 tätig. (Rn.25) 2. Für eine Unternehmerähnlichkeit ist kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich (vgl BSG vom 10.3.1994 - 2 RU 20/93 = SozR 3-2200 § 539 Nr 28f) (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Meiningen, 8. Januar 2018, S 9 U 30/17, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 8. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Streit steht, ob es sich bei dem Ereignis vom 13. August 2014 um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelte. Randnummer 2 Der 1952 geborene Kläger sägte am 13. August 2014 ab 8:30 Uhr für seine damals 78 Jahre alte Nachbarin, die Zeugin I. R., Brennholz. Die Zeugin I. E., eine Cousine der Zeugin R., arbeitete ihm zu. Die hierfür erforderliche Kreissäge brachte der Kläger mit. Sie gehörte dem Bruder des Klägers, dem Zeugen W. R.. Nach ca. 1 ¾ Stunden Sägetätigkeit wollte der Kläger mit der rechten Hand einen Ast heben und suchte mit der linken Hand Halt. Er griff in das Sägeblatt und verletzte sich an Daumen, Zeige-, Mittel- und Ringfinger. Im BGSW-Ausführlicher ärztlicher Entlassungsbericht vom 8. Oktober 2014 heißt es zu den Diagnosen: Komplexe Kreissägenverletzung der linken Hand mit Amputation des linken Mittel- und Ringfingers auf Höhe des Grundgliedes, hochgradige Knochen- und Weichteildestruktion des linken Zeigefingers. Durchtrennung des radialen Gefäß-/Nervenbündels sowie des ulnaren Nerven am linken Daumen. Zustand nach operativer Versorgung am Unfalltag in der Klinik für Handchirurgie Bad Neustadt/Saale mit: Randnummer 3 - Daumen: Rekonstruktion des ulnaren Nerven mit Nerveninterponat vom amputierten Zeigefinger, Naht des radialen Nerven. - Zeigefinger: Strahlresektion - Mittelfinger: Stumpfbildung auf Höhe des Grundgliedes - Ringfinger: Replantation mit verkürzender Grundgliedosteosynthese. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 13. November 2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Um eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung habe es sich nicht gehandelt, weil die Mithilfe des Klägers durch ein enges nachbarschaftliches Verhältnis zwischen ihm und seiner Nachbarin geprägt gewesen sei. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2015 zurück. Randnummer 5 Mit Antrag vom 1. Juli 2016 begehrte der Kläger die Überprüfung des Bescheides. Mit Bescheid vom 14. September 2016 lehnte die Beklagte eine Überprüfung ab und führte aus, die erneute Überprüfung habe ergeben, dass der zugrunde liegenden Verwaltungsakt vom 13. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2015 nicht zu beanstanden und rechtmäßig sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2016). Randnummer 6 Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben. Das Sozialgericht hat am 14. August 2017 die Zeugin I. R. vernommen und mit Urteil vom 8. Januar 2018 ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Die Kammer sei überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter tätig geworden sei. Versicherungsschutz sei nicht gegeben, da die Verrichtung wegen und im Rahmen einer Sonderbeziehung zum Unternehmer, also der Nachbarin, erfolgt sei. Im vorliegenden Fall hätten die Zeugin und der Kläger vorgetragen, dass sie sich schon fast das ganze Leben kennen. Insofern sei von einer intakten freundschaftlichen Beziehung zwischen ihnen auszugehen. Diese Beziehung sei bestimmt durch ein gelegentliches Helfen des Klägers. Er habe den Zaun seiner Nachbarin repariert und schon mehrfach Holz geräumt. Die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Arbeit stelle aufgrund der konkreten nachbarschaftlichen Beziehung einen selbstverständlichen Hilfsdienst des Klägers dar. Die Tätigkeit des Holzschneidens sei für ihn weder in zeitlicher Hinsicht mit besonderem Aufwand behaftet gewesen, noch eine gefährliche Tätigkeit. Es sei nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass die Arbeiten mit der Kreissäge für den Kläger neu oder fremd gewesen seien. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass er schon öfter der Zeugin R. mit ähnlichen Tätigkeiten zur Hand gegangen sei; allein im Unfalljahr schon zweimal. Zwar habe sich die Zeugin in der mündlichen Verhandlung auf Erinnerungslücken berufen, jedoch seien diese nicht glaubhaft. Zum einen habe der Kläger selbst in den Fragebögen andere Angaben gemacht und zum anderen erwecke die Zeugin R. nicht den Eindruck, als sei sie nicht in der Lage sich zu erinnern. Weiter sei der Kläger weder zeitlich noch nach Art und Dauer der Tätigkeit weisungsgebunden gewesen. Die Zeugin selbst sei in die Hilfeleistung nicht eingebunden gewesen, sondern habe sich im Haus aufgehalten. Mangels ihrer Vorkenntnisse sei sie nicht in der Lage gewesen, dem Kläger hinsichtlich der Art und der Weise der Ausführung Weisungen zu erteilen. Der Kläger sei eigenverantwortlich tätig gewesen, ein Weisungsrecht oder eine Weisungsabsicht der Zeugin sei nicht erkennbar. Die knapp zweistündige Tätigkeit des Klägers sei auch hinsichtlich des zeitlichen Aufwands nicht geeignet, eine arbeitnehmerähnliche Stellung des Klägers zu begründen. Ein derartig zeitlicher Aufwand liege nach Ansicht der Kammer noch im Rahmen dessen, was unter nachbarschaftlichen Gefälligkeiten zu verstehen sei. Randnummer 7 Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter verfolgt. Er trägt vor, es habe weder eine rein nachbarschaftliches Gefälligkeitsleistung vorgelegen noch eine unternehmerische Tätigkeit. Nicht nur er sondern auch die Zeugin I. E. sei als Helferin beauftragt worden. Auch sei er weisungsgebunden gewesen, da Absprachen bezüglich bestimmter Menge und Größe des Holzes erfolgte. Dieses habe zusammen mit der Zeugin E. in einem abschließbaren Raum geschichtet werden sollen. Die Zeugin R. habe die Zeugin E. eingeteilt, ihm das Holz zuzureichen. Die in der Vergangenheit erfolgte Hilfe habe sich auf wenige Situationen beschränkt. Holz habe er für die Zeugin R. zuvor noch nie gesägt. Lediglich habe er einmal angeliefertes Holz weggeräumt und gestapelt, nachdem die Zeugin E. aus gesundheitlichen Gründen ausgefallen war. Eine regelmäßige Hilfe liege ebenso wenig vor wie ein besonderes nachbarschaftliches Verhältnis. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 8. Januar 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 13. November 2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 30. April 2015 zurückzunehmen und das Ereignis vom 13. August 2014 als Arbeitsunfall mit folgenden Unfallfolgen anzuerkennen: Durchtrennung des radialen Gefäß-/Nervenbündels sowie des ulnaren Nerven am linken Daumen; hochgradige Knochen- und Weichteildestruktion des linken Zeigefingers mit Folge einer Strahlresektion; Amputation des linken Mittel- und Ringfingers auf Höhe des Grundgliedes mit der Folge einer Stumpfbildung auf Höhe des Grundgliedes beim Mittelfinger und einer Replantation mit verkürzender Grundgliedosteosynthese beim Ringfinger. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält die angegriffenen Bescheide sowie die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Die Arbeitnehmerähnlichkeit scheitere nicht nur an dem guten nachbarschaftlichen Verhältnis sondern auch an der Unternehmerähnlichkeit. Zu berücksichtigen sei besonders, dass der Kläger selbst das Werkzeug (die Säge) mitgebracht, den Zeitpunkt der zu verrichtenden Arbeit unter Berücksichtigung seiner Schichten selbst bestimmt und schließlich selbst über die Arbeitskraft und Arbeitszeit verfügt habe. Eine Weisungsabhängigkeit gegenüber der Zeugin R. habe nicht vorgelegen Randnummer 13 Der Senat hat Beweis erhoben durch die Zeugeneinvernahme der Zeuginnen R. und E. sowie des Bruder des Klägers, W. R. . Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die nach §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Ereignis vom 13. August 2014 ist kein Arbeitsunfall; die angegriffenen Bescheide der Beklagten verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 16 Der Senat weist darauf hin, dass das Verfahren vor dem Sozialgericht an nicht unwesentlichen Verfahrensfehlern leidet. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist regelmäßig dann verfahrensfehlerhaft, wenn - wie hier - nach der Zustimmung nach § 124 Abs. 2 SGG ein neuer und weiterer Prozessstoff Gegenstand wird. Die mündliche Verhandlung vom 14. August 2017 ist wegen der Vorlage weiterer Unterlagen vertagt worden. In der Folge hat sich über diese nachgereichten Unterlagen eine schriftsätzliche Auseinandersetzung entwickelt. Vor einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hätten die Beteiligten daher nochmals zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erneut angehört werden müssen. Verfahrensfehlerhaft war es zudem, dass die mündliche Verhandlung und die Zeugeneinvernahme sowie die Urteilsfindung mit unterschiedlichen ehrenamtlichen Richtern erfolgten. Ob die Aussage der Zeugin R. glaubhaft war, konnten nur bei der Zeugeneinvernahme anwesende ehrenamtliche Richter beurteilen. Diese Verfahrensfehler werden aber durch das Senatsurteil geheilt. Randnummer 17 Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Die Anfechtungsklage zielt auf die Aufhebung der Überprüfungsbescheide, die Verpflichtungsklage auf die Aufhebung des bestandskräftigen Bescheids vom 13. November 2014, mit dem die Anerkennung eines Arbeitsunfalles abgelehnt worden war (vgl. BSG, Urteil vom 26. April 2016 – B 2 U 14/14 R mit Verweis auf BSG, Urteile vom 13. Februar 2014 - B 4 AS 22/13 R, 19. Dezember 2013 - B 2 U 17/12 R und 11. April 2013 - B 2 U 34/11 R, alle nach juris). Randnummer 18 Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Beklagte ist von keinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alt SGB X) und hat bei Erlass des Bescheides vom 13. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2015 das Recht richtig angewandt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 1. Alt SGB X). Randnummer 19 Der Kläger hat keinen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erlitten, als er am 13. August 2014 beim Sägen von Holz der Nachbarin in das Sägeblatt griff und sich dabei die linke Hand schwer verletzte. Randnummer 20 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb "Versicherter" ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. nur BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 2 U 32/17 R m.w.N., nach juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar wurde der Kläger bei der Verrichtung des Holzsägens von außen von dem Sägeblatt erfasst und verletzte dabei mehrere Finger schwer und erlitt einen Gesundheitsschaden im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII. Er übte im Zeitpunkt der Verrichtung jedoch keine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 2 SGB VII aus. Der Kläger stand beim Holzsägen nicht als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung; er war bei der Zeugin R. nicht als Arbeitnehmer beschäftigt. Randnummer 21 Auch die Voraussetzungen einer sogenannten "Wie-Beschäftigung" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII lagen nicht vor. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind auch Personen versichert, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Voraussetzung einer Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII ist, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (vgl. nur BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 2 U 32/17 R m.w.N., nach juris). Der Kläger handelte hier nicht wie ein Beschäftigter in dem Unternehmen seiner Nachbarin. Seine Tätigkeit hatte zwar einen wirtschaftlichen Wert und diente einem fremden Unternehmen sowie dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers (dazu unter a). Sie wurde jedoch nicht arbeitnehmerähnlich erbracht (dazu unter b). Ein Versicherungsschutz im Sinne einer Wie-Beschäftigung scheidet daher aus. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Versicherungsschutz wegen dem Gepräge einer Sonderbeziehung ausscheiden würde. Randnummer 22
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