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VG Gera 6. Kammer 6 K 689/17 Urteil Festsetzung von Kindertagesstättengebühren § 90 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 8 2012

Festsetzung von Kindertagesstättengebühren Orientierungssatz

  1. Im Hinblick auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit und der Beitragserhebung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist es zulässig, die sich im Rahmen einer nachträglichen Prüfung des maßgeblichen Jahreseinkommens ergebenden Einkommensänderungen bei der (endgültigen) Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen. (Rn.36)
  2. Einkommensnachweise, die zwar verspätet, jedoch noch vor Wirksamwerden des Bescheides vorgelegt werden, müssen bei der Einkommensschätzung herangezogen werden. (Rn.39) Tenor
  3. Der Bescheid der Beklagten vom
  4. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom
  5. August 2017 wird aufgehoben.
  6. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
  7. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die endgültige Festsetzung von Kindertagesstättengebühren (im Weiteren: Kita-Gebühren, Elternentgelt) für die Betreuung ihrer am ... . ... … 2012 geborenen Tochter ... ... K... in der städtischen Kindertagesstätte „R... “ in J... (im Weiteren: Kita) für den Zeitraum
  8. August 2015 bis
  9. Dezember 2015 durch Bescheid der Beklagten vom
  10. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  11. August
  12. Randnummer 2 Die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätten in J... war im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst durch die „Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder, deren Träger die Stadt J... ist“ vom
  13. März 2008 (Amtsblatt Nr. 19/08 vom
  14. Mai 2008, S. 146) und ab
  15. September 2015 durch die „Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt J... (Kita-Benutzungssatzung)“ vom
  16. August 2015 (Amtsblatt Nr. 35/15 vom
  17. September 2015, S. 278; im Weiteren: Kita-BS) geregelt. Die Regelung der Nutzungsgebühren fand sich in der „Gebührensatzung für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Stadt J... “ vom
  18. Februar 2010 (Amtsblatt Nr. 05/10 vom
  19. Februar 2010, S. 66; im Weiteren: Kita-GS-2010), die mit Wirkung zum
  20. August 2015 durch die „Satzung über die Erhebung der von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Stadt J... und für die geförderte Kindertagespflege (Kita-Gebührensatzung)“ vom
  21. Mai 2015 (Amtsblatt Nr. 28/15 vom
  22. Juli 2015, S. 222; im Weiteren: Kita-GS-2015) geändert wurde. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  23. Januar 2015 setzte die Beklagte das Elternentgelt für ... ... gegenüber den Klägern rückwirkend ab dem
  24. Januar 2014 (bis einschließlich Juli 2015) in Höhe von monatlich 91,00 € fest. Nach Widerspruchseinlegung zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom
  25. März 2015 die Vertretung der Kläger gegenüber der Beklagten an und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides. Randnummer 4 Am
  26. April 2015 beantragten die Kläger die Übernahme der Kita-Gebühren nach § 90 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch in der Fassung vom
  27. September 2012 (SGB VIII-2012). Randnummer 5 Die Beklagte half mit drei Bescheiden vom
  28. Mai 2015 sowie einem Bescheid vom
  29. Mai 2015 dem Widerspruch gegen den Bescheid vom
  30. Januar 2015 zum Teil ab, indem sie die anteilige Übernahme des Elternentgelts für 2014 erklärte, die Kita-Gebühren ab April 2015 auf 97,00 € monatlich festsetzte und das Elternentgelt anteilig für Januar bis Juni 2015 in unterschiedlicher Höhe übernahm. Randnummer 6 Am ... . ... 2015 wurde die gemeinsame Tochter der Kläger, ... K…, geboren. Randnummer 7 Die Kläger erhoben am
  31. Juni 2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera (Az.: 6 K 353/15 Ge) gegen den Bescheid vom
  32. Januar 2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom
  33. Mai
  34. Randnummer 8 Mit an die Kläger adressiertem, bestandskräftigen Bescheid vom
  35. November 2015 setzte die Beklagte die Kita-Gebühren ab August 2015 bei Berücksichtigung von zwei im Haushalt lebenden Kindern vorläufig auf monatlich 75,00 € fest. Randnummer 9 Zur endgültigen Festsetzung des Elternentgelts für den Zeitraum August bis Dezember 2015 forderte die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom
  36. September 2016 unter ausdrücklichem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten auf, ihr Einkommen für das Jahr 2015 anhand der „Auskunft über die Einkommensverhältnisse zur (Neu-)Berechnung der Kita-Gebühren“ nachzuweisen. Randnummer 10 Nach fruchtlosem Ablauf der Frist setzte die Beklagte mit streitgegenständlichem, an die Kläger persönlich adressiertem Bescheid vom
  37. Oktober 2016 die Kita-Gebühren für den Zeitraum
  38. August 2015 bis
  39. Dezember 2015 in Höhe von monatlich 121,00 € fest. Da die Kläger ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen waren, werde nach § 6 Abs. 6 Kita-GS-2015 das Einkommen der Kläger geschätzt und der Berechnung der Höchstbetrag des zu berücksichtigten bereinigten Einkommens nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Kita-GS-2015 zugrunde gelegt. Randnummer 11 Ein Postausgangsvermerk zu dem nach Vortrag der Beklagten durch einfachen Brief versandeten Bescheid findet sich in der Verwaltungsakte nicht. Randnummer 12 Nachdem mit Bescheid vom
  40. Oktober 2016 die Beklagte ... ... (zum Teil rückwirkend) ab dem
  41. September 2016 von der Betreuung in der Kita ausgeschlossen hatte, trug der Prozessbevollmächtigte der Kläger in dem den „höchstvorsorglich“ eingelegten Widerspruch gegen den Ausschluss begründenden Schriftsatz vom
  42. Januar 2017 (Gegenstand des Verfahrens Az.: 6 K 688/17 Ge) vor, dass in der mündlichen Verhandlung am
  43. Dezember 2016 im Rahmen des Verfahrens 6 K 353/15 Ge gegen die Festsetzung der Kita-Gebühren im Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2015 der Beklagtenvertreter zwar mitgeteilt habe, dass ein endgültiger Bescheid bezüglich des vorliegend streitgegenständlichen Zeitraums August bis Dezember 2015 bereits am
  44. Oktober 2016 erlassen worden sei, der Kläger zu 2) den Zugang eines solchen Bescheides aber bestritten habe. Der Beklagtenvertreter habe daraufhin in der mündlichen Verhandlung die Nachholung des Zugangs zugesagt, was bis zum Verfassen der Widerspruchsbegründung gegen den Kita-Ausschlussbescheid nicht erfolgt sei. Randnummer 13 Mit Schreiben vom
  45. März 2017 legten die Kläger der Beklagten einen aktuellen ALG-I-Bescheid (Anspruchsbeginn
  46. Februar 2017) des Klägers zu 2) sowie weitere Einkommensnachweise, unter anderem für 2015, vor. Demnach erzielte der Kläger zu 2) im maßgeblichen Zeitraum folgende Brutto-Einkünfte: Randnummer 14 August 2015 2.498,13 € September 2015 2.500,33 € Oktober 2015 2.326,00 € November 2015 242,93 € sowie 14,77 € tägliches Krankengeld (brutto) ab
  47. Oktober 2015 55,65 €. Randnummer 15 Die Klägerin zu 1) bezog in diesem Zeitraum monatlich 375,00 € Elterngeld sowie für die drei Kinder Kindergeld in Höhe von monatlich 558,00 €. Randnummer 16 Die Beklagte stelle den Klägern den streitgegenständlichen Bescheid vom
  48. Oktober 2016 mit Anschreiben vom
  49. März 2017, laut Postzustellungsurkunde persönlich übergeben am
  50. März 2017, „noch einmal in Kopie“ zu. Randnummer 17 Mit Schreiben vom
  51. März 2017, bei der Beklagten eingegangen am
  52. April 2017, legten die Kläger Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom
  53. Oktober 2016 ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Letzteres lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  54. Mai 2017 ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestünden und die behauptete verspätete Bekanntgabe lediglich Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bescheides, nicht aber auf dessen Rechtmäßigkeit habe. Randnummer 18 Mit Schreiben vom
  55. Mai 2017 begründeten die Kläger ihren Widerspruch dahingehend, dass der Beklagten die tatsächlichen Verhältnisse der Kläger für den streitigen Zeitraum bekannt gewesen und das festgesetzte Elternentgelt (Höchstbetrag) offensichtlich rechtswidrig zu hoch angesetzt worden sei. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hätten sie in dem vor dem Verwaltungsgericht Gera anhängigen Klage- sowie einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch für den hier streitigen Zeitraum geltend gemacht, dass die tatsächlichen persönlichen und die Einkommensverhältnisse nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Randnummer 19 Mit Widerspruchsbescheid vom
  56. August 2017 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch vom
  57. März 2017 gegen den Bescheid vom
  58. Oktober 2016 als unzulässig, da verfristet eingelegt, zurück. Randnummer 20 Die Kläger haben am
  59. September 2017 Klage erhoben und beantragen, Randnummer 21 den Bescheid der Beklagten vom
  60. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom
  61. August 2017 aufzuheben. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Mit Beschluss vom
  62. März 2018 hat die Kammer den Klägern Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Randnummer 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten zum vorliegenden sowie zum Verfahren 6 K 688/17 Ge (je 1 Band) sowie die Gerichtsakten der erledigten Verfahren 6 E 670/16 Ge, 6 E 681/16 Ge (je 1 Band), 6 K 353/15 Ge und 6 E 1316/16 Ge (je 2 Bände samt der Folgeverfahren bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht - 3 ZKO 150/17 sowie 3 ZO 54/17) sowie auf den im Verfahren 6 K 688/17 Ge vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Aktenheftung) Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Klage hat Erfolg. Randnummer 27 Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere wurde das Vorverfahren nach § 68 VwGO ordnungsgemäß durchgeführt. Randnummer 28 Entgegen der Ansicht des Thüringer Landesverwaltungsamtes war der mit Schreiben vom
  63. März 2017 erhobene Widerspruch, eingegangen am
  64. April 2017, nicht verfristet. Die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO begann erst nach der Bekanntgabe des auf den
  65. Oktober 2016 datierenden Bescheides durch Zustellung einer Bescheidkopie an die Kläger am
  66. März 2017 zu laufen. Randnummer 29 Die Beklagte kann den Nachweis einer früheren ordnungsgemäßen Bekanntgabe nicht führen. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 ThürVwVfG hat die Behörde im Zweifel den Zugang des zulässigerweise mangels strengerer Vorgaben per einfachen Brief übermittelten Bescheides nachzuweisen, wenn der Bescheidadressat wie vorliegend den Zugang bestreitet. Die Beklagte kann sich insbesondere nicht auf die Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG berufen, wonach der Bescheid am dritten Tag „nach der Aufgabe zur Post“ als bekanntgeben gilt, da sich die Fiktion nur auf den Zugang, nicht aber auch auf die Aufgabe bzw. Absendung des Bescheides bezieht. Im Verwaltungsvorgang ist kein Vermerk vorhanden, der die Aufgabe des Bescheides zur Post bzw. seine Absendung belegt. Aufgrund dieses Bekanntgabemangels kam der Bescheid vom
  67. Oktober 2016 zunächst nicht über das Stadium des Entwurfs hinaus und erlangte keine Wirksamkeit (vgl. dazu auch Pattar, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X,
  68. Aufl. 2017, § 37 SGB X, Rn. 159). Randnummer 30 Eine Heilung dieses Mangels und somit eine wirksame Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides erfolgte erst durch Übersendung der Bescheidkopie an die Kläger mit Schreiben vom
  69. März 2017, infolge dessen die Kläger von dem Regelungsinhalt des Bescheides tatsächlich Kenntnis erlangten. Da § 9 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) wie der inhaltsgleich § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) bereits für zustellungsbedürftige Verwaltungsakte bei fehlendem Zustellungsnachweis oder der Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften als Zustellungszeitpunkt denjenigen des tatsächlichen Zugangs bei dem Empfangsberechtigten gelten lässt, so hat dies entsprechend für den hier zu beurteilenden - weniger formstrengen - Grundfall der Bekanntgabe zu gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom
  70. Februar 1994 – 8 C 2/92 –, Rn. 11, juris). Randnummer 31 Einer wirksamen Bekanntgabe durch Übersendung lediglich einer „Kopie“ des Bescheides kann zwar grundsätzlich der fehlende Bekanntgabewille der Beklagten entgegen gehalten werden, da auch insoweit gilt, dass ein ohne Bekanntgabewillen zur Kenntnis gebrachter Verwaltungsakt keine Wirksamkeit erlangt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom
  71. März 2015 – 1 L 313/11 –, Rn. 58 m. w. N., insbesondere Verweis auf BVerwG, Urteil vom
  72. April 1997 – 8 C 43/95 –, BVerwGE 104, 301-323, juris). Allerdings haben die Kläger durch Einlegung des (unbedingten) Widerspruchs mit Schreiben vom
  73. März 2017 die sie betreffende Regelungswirkung des Bescheides vom
  74. Oktober 2017, „zugestellt als Kopie am 30.03.2017“ anerkannt. Randnummer 32 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 33 Der Bescheid über die endgültige Festsetzung der „Kita-Gebühren“ für den Zeitraum
  75. August 2015 bis
  76. Dezember 2015 in Höhe von monatlich 121,00 € in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom
  77. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 34 Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung sind vorliegend § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII-2012), § 20 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG -) vom
  78. Dezember 2005 in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt J... und für die geförderte Kindertagespflege (Kita-Gebührensatzung) der Beklagten in der Fassung vom
  79. Mai 2015 (Kita-GS-2015). Randnummer 35 Die Kita-Gebührensatzung in der Fassung vom
  80. Mai 2015 steht im Einklang mit höherrangigem Recht und enthält auch die von § 20 ThürKitaG geforderte Staffelung nach Einkommen und/oder Kinderzahl um zu gewährleisten, dass tendenziell eine geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und eine höhere Kinderzahl eines Gebührenschuldners zu einer Begünstigung hinsichtlich der Abgabenhöhe führen (vgl. dazu auch die Ausführungen im rechtskräftigen Urteil vom
  81. Dezember 2016 im Verfahren 6 K 353/15 Ge, S. 5 ff. zu der - hinsichtlich der hier maßgeblichen Regelungen inhaltsgleichen - Vorgängersatzung Kita-GS-2010). Randnummer 36 Dabei ist es im Hinblick auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit und der Beitragserhebung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zulässig, die sich im Rahmen einer nachträglichen Prüfung des maßgeblichen Jahreseinkommens ergebenden Einkommensänderungen bei der (endgültigen) Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen. Randnummer 37 Die durch § 6 Abs. 6 Satz 1 Kita-GS-2015 eröffnete Möglichkeit, in Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten ihr Einkommen trotz Aufforderung nicht hinreichend nachweisen, die jeweiligen Höchstbeträge festzusetzen, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Einrichtungsträger bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens entscheidend auf die Mitwirkung der Eltern angewiesen sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Erhebung der Elternbeiträge im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - sozialen Leistungsgewährung erfolgt (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom
  82. März 1998 – 1 BvR 178/97 -, Rn. 55, 68 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
  83. September 1998 – 8 C 25/97 -, Rn. 22, jeweils juris). Die - regelmäßig nicht im Ansatz kostendeckenden - Elternbeiträge mindern lediglich den Wert der den Erziehungsberechtigten gewährten Betreuungs- und Bildungsleistung anteilig. Insofern erscheint es auch im Hinblick auf den sachlich begründeten Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht willkürlich oder unverhältnismäßig, die Leistungsgewährung gegenüber Eltern, die an der Feststellung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in gebotenem Maße mitwirken, nach Maßgabe der jeweiligen Höchstsätze einzuschränken. Randnummer 38 Allerdings bestimmt § 6 Abs. 6 Satz 2 Kita-GS-2015 explizit, dass bei der Schätzung des maßgeblichen Einkommens - mangels Vorliegens der erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung trotz Aufforderung - in der Regel vom höchsten zu berücksichtigenden Einkommen nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Kita-GS-2015 ausgegangen wird, wenn nicht gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. So liegt es aber hier. Randnummer 39 Die Einkommensnachweise für das Jahr 2015 legten die Kläger der Beklagten mit Schriftsatz vom
  84. März 2017 zwar verspätet, jedoch noch vor Wirksamwerden des hier streitgegenständlichen Bescheides am
  85. März 2017 vor, so dass diese bei der Einkommensschätzung hätten herangezogen werden müssen. Vorliegend ist es dabei unerheblich, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung verspätet vorgelegter Einkommensnachweise bei der - hier endgültigen - Festsetzung der Elternentgelte bereits der Zeitpunkt der Einkommensermittlung durch die Behörde bei Bescheiderlass ist (so der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Satz 1 Kita-GS-2015) oder es - wie regelmäßig in Anfechtungssituationen - maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides, hier am
  86. August 2017, ankommt. Für letzteres spricht, dass auf einen Widerspruch hin der Ausgangsbescheid grundsätzlich umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen ist, wobei die Behörde neues Vorbringen ebenso wie eine Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen hat (vgl. ebenso Sodan/Ziekow, VwGO,
  87. Aufl. 2014, § 68 Rn. 196; Eyermann, VwGO,
  88. Aufl. 2014, § 68 Rn. 12, 14 m. w. N.). Dies kann hier aber offen bleiben, da die Einkommensnachweise bereits zum früheren Zeitpunkt - dem Wirksamwerden des Bescheides - vorlagen Randnummer 40 Aus den Mitte März 2017 vorgelegten Unterlagen ergeben sich ausreichend „gegenteilige Anhaltspunkte“ im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 2 Kita-GS-2015 dafür, dass - auch bei einer Einkommensschätzung aufgrund unzureichender Mitwirkung bei der Einkommensermittlung trotz Aufforderung - in Bezug auf die Kläger von einem weit geringerem als dem höchsten zu berücksichtigenden Einkommen nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Kita-GS-2015 auszugehen war. Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 6 Satz 2 Kita-GS-2015 war zum Zeitpunkt der Heilung des Bekanntgabemangels für die Festsetzung des höchsten zu berücksichtigenden Einkommens nicht (mehr) eröffnet. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass § 6 Abs. 6 Satz 2 Kita-GS vom Wortlaut her die Festsetzung der Höchstbeträge nur für den Fall, dass Einkommensnachweise nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden, vorsieht, während eine Sanktionierung einer lediglich verspäteten Vorlage nicht explizit ausgesprochen wird (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom
  89. Dezember 2016 – 1 L 516/16 –, juris). Randnummer 41 Unter Einbeziehung des in den Monaten August bis Dezember 2015 vom Kläger zu 2) durchschnittlich erzielten Netto-Einkommens in Höhe von 1.395,69 € (7.605,42 € Bruttolohn im Zeitraum August bis November 2015 abzüglich eines Pauschalbetrags von 40 Prozent bei steuer- und sozialversicherungspflichtigem Einkommen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Punkt 2 Kita-GS-2015 zuzüglich 3.450,30 € Brutto-Krankengeld für 2 Tage im Oktober 2015 und jeweils 30 Tage im November und Dezember 2015 abzüglich eines Pauschbetrags von 30 Prozent bei lediglich sozialversicherungspflichtigem Einkommen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Punkt 3 Kita-GS-2015 - geteilt durch die Anzahl der Monate), des monatlichen Kindergeldes für die drei Kinder in Höhe von insgesamt 558,00 € sowie des den Freibetrag gemäß § 10 des Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG -) übersteigende Elterngeldes der Klägerin zu 1) in Höhe von 75,00 € ergab sich ein gemäß § 4 Abs. 6 Kita-GS-2015 zu berücksichtigendes monatliches Familieneinkommen in Höhe von 2.028,69 €. Davon sind die Freibeträge gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 Kita-GS-2015 - bei einem Kind 1.130,00 € und für jedes weitere kindergeldberechtigte Kind 400,00 € -, insgesamt 1.930,00 € bei drei Kindern abzuziehen. Randnummer 42 Das maßgebliche monatlich anrechenbare Familieneinkommen betrug daher im Zeitraum August bis Dezember 2015 lediglich 98,69 € und die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Kita-GS-2015 zu errechnende Grundgebühr - je Kind 13 Prozent des anrechenbaren Einkommens - nur 12,83 € (vgl. nachstehende Rechnung). Randnummer 43 Einkommen des Klägers zu 2) 1) Gesamt Bruttolohn August-November 2015: Abzüglich 40 % gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Punkt 2 Kita-GS-2015: 2) Krankengeld für 62 Tage à 55,65 € brutto: Abzüglich 30 % gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Punkt 3 Kita-GS-2015 7.605,42 € - 3.042,17 € 3.450,30 € - 1.035,09 € ð Netto-Einkommen des Klägers zu 2) August-Dezember 2015: 6.978,46 € : 5 Monate ð monatliches Durchschnitts-Netto-Einkommen des Klägers: = 1.395,69 € Weiteres zu berücksichtigendes monatliches Familieneinkommen 3) Elterngeld über Freibetrag gem. § 10 BEEG: 75,00 € 4) Kindergeld für 3 Kinder: 558,00 € ð monatliches Durchschnitts-Familieneinkommen (netto): = 2.028.69 € Abzug gem. § 4 Abs. 6 Kita-GS-2015 bei 3 zu berücksichtigenden Kindern - 1.930,00 € ð monatlich anrechenbares Familieneinkommen 98,69 € Randnummer 44 Höhe der Gebühr gem. § 5 Abs. 1 Kita-GS-2015: 98,69 € x 13 % = 12,83 € Randnummer 45 Da nach § 5 Abs. 3 Kita-GS-2015 bei einem Betrag unter 20,00 € von der Gebührenerhebung abgesehen wird, hatten die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum
  90. August 2015 bis
  91. Dezember 2015 nach der Kita-GS-2015 kein Elternentgelt zu entrichten. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom
  92. März 2019, - 5 CN 1/18 -, Rn. 22, juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 47 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach §§ 124 Abs. 1 und 2, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001408796

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