FG einen Monat. (Rn.36)
BGB zu einem Grundstückskaufvertrag, stellt regelmäßig der Kaufpreis den Ausgangspunkt zur Ermittlung des Gegenstandswerts dar.
GKG in Verbindung mit § 98 Abs. 1 GNotKG beträgt der Verfahrenswert die Hälfte dieses Betrages. (Rn.65) (Rn.68) Verfahrensgang vorgehend AG Erfurt,
4 EGBGB in Verbindung mit § 40 FGB-DDR in Höhe von 18.765,65 € und darüber hinaus ein Zugewinnausgleich in Höhe von 456.133,72 € zu. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichsanspruchs hat sie sich auf die von ihr angenommenen Grundstückswerte in ihrem Schriftsatz vom 23.12.2010 berufen. Zudem hat sie vorgetragen, der Antragsteller verfüge über weiteres Vermögen in Höhe von 140.000 €. Hiervon bestünden 120.000 € in einer unstrittigen Forderung gegenüber seinen Söhnen, die zwischenzeitlich beglichen worden sei. Randnummer 7 Der Antragsteller hat diese Ansprüche in Abrede gestellt. Er hat dabei unter anderem behauptet, der Wert seiner Grundstücke zum Stichtag 03.10.1990 sei deutlich höher anzusetzen, als von der Antragsgegnerin vorgetragen. Das Grundstück ..., habe hingegen zum Stichtag 03.07.2010 einen deutlich niedrigen Verkehrswert gehabt, als es die Antragsgegnerin behaupte. Bei der Bewertung des Grundstücks ..., müsse berücksichtigt werden, dass ohne die allein in seiner Person vorhandene Privilegierung als Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft der Vermögenserwerb nicht möglich gewesen wäre. Die komplette Gegenüberstellung unter Einbeziehung aller Grundstücke ergebe einen maximalen Zugewinn des Antragsgegners von 175.628,57 €. Das Amtsgericht Erfurt hat die Sachverständige W. beauftragt, die Grundstücke des Antragstellers zu bewerten. Die Sachverständige hat fünf Gutachten erstellt. Randnummer 8 Während des Zugewinnausgleichsverfahrens hat die Antragsgegnerin einen dinglichen Arrest beantragt. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 08.06.2015 ohne vorherige Anhörung des Antragstellers wegen Zugewinnausgleichsansprüchen der Antragsgegnerin in Höhe von 474.899,37 € einen dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Antragstellers angeordnet. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt und beantragt, den Arrestbeschluss aufzuheben. Mit Beschluss vom 01.02.2016 hat das Amtsgericht Erfurt den Arrestbeschluss aufrechterhalten. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 22.09.2016, Az. 1 UF 104/16, den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 16.02.2016 abgeändert. Wegen möglicher Zugewinnausgleichsansprüche der Antragsgegnerin in Höhe von 279.974,- € hat er den dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Antragstellers angeordnet. Er hat dabei die fünf Wertgutachten der Sachverständigen W. in seine rechtliche Würdigung einbezogen. Am 23.01.2017 ist eine Höchstbetragshypothek im Umfang von 279.974,- € zu Lasten des im Alleineigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks … eingetragen worden. Randnummer 9 Mit Beschluss vom 27.03.2018 hat das Amtsgericht Erfurt die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Zudem hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin in Abgeltung der Ansprüche gem. Art. 234, § 4 EGBGB, §§ 39, 40 FGB-DDR sowie zum Ausgleich des ehelichen Zugewinns insgesamt 279.974,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen. Randnummer 10 Für den Zugewinnausgleich hat das Familiengericht das Endvermögen des Antragsgegners auf der Grundlage der Sachverständigengutachten und unter Einbeziehung sonstiger Vermögenswerte im Volumen von 140.000,- € mit insgesamt 794.155,- € bewertet. Randnummer 11 Bei der Ermittlung der Grundstückswerte hat sich das Familiengericht an der von der Sachverständigen vorgenommenen Indexierung orientiert. Unter Zugrundelegung der Zugewinne der beiden Streitparteien (399.718,- € abzüglich 3.128,- €), geteilt durch 2, ist das Amtsgericht zu einem BGB-Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 198.295,- € gelangt. Randnummer 12 Gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 27.03.2018 haben beide Parteien Beschwerde eingelegt. Der Senat hat die Sache am 22.08.2019 mündlich verhandelt und wird ein ergänzendes Sachverständigengutachten zu den Grundstücksbewertungen der erstinstanzlichen Sachverständigen einholen. Randnummer 13 Mit notariellem Kaufvertrag vom 07.02.2019 verkaufte der Antragsteller der Fa. ... seinen im Alleineigentum stehenden, im Grundbuch von ... aufgelisteten Grundbesitz, darunter das Flurstück ..., sowie seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück ..., Grundbuch von … Ausweislich der Kaufvertragsurkunde war dem Erwerber dabei bekannt, dass zwischen den hiesigen Beteiligten streitig ist, ob der Grundstücksverkauf § 1365 BGB unterfällt. Als Kaufpreis wurden 360.000,- € vereinbart. Dabei soll eine erste Rate in Höhe von 279.974,- € zur Ablösung der Höchstbetragshypothek an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Erfurt unter Anrechnung auf den Kaufpreis gezahlt werden. Der Restbetrag soll gezahlt werden, wenn das verkaufte Hausobjekt komplett freigezogen und besenfrei beräumt ist. Zugleich enthält der Vertrag eine Mehrerlösklausel.
ihr hat der Käufer an den Antragsteller zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis einen Betrag in Höhe von 70.000,- € zu zahlen, sofern er innerhalb von fünf Jahren ab Eigentumsumschreibung den Kaufgegenstand ganz oder teilweise an die Antragsgegnerin bzw. an die Söhne ..., deren Ehegatten oder deren Abkömmlinge veräußert. Randnummer 14 Der Antragsteller hat vorgetragen, die Antragsgegnerin habe ihm gegenüber bekundet, mit Blick auf § 1365 BGB werde sie den Grundstücksübertragungen nicht zustimmen. Er hat die Ansicht vertreten, es liege kein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB vor. So stellten die verkauften Grundstücke nicht sein Vermögen im Ganzen dar. Selbst wenn man von einem kleinen Vermögen ausgehe, verblieben doch mehr als die 15 %, die die Rechtsprechung als Untergrenze ansehe. Ferner hat der Antragsteller die Meinung geäußert, selbst wenn ein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sei, habe er gleichwohl einen Anspruch
2 BGB auf Ersetzung der Zustimmung. So sei die Antragsgegnerin bereits durch die Eintragung der Höchstbetragshypothek hinreichend gesichert. Randnummer 15 Der Antragsteller hat zunächst beantragt, die fehlende Zustimmung der Antragsgegnerin zu dem notariellen Vertrag vom 07.02.2019 zu ersetzen. Randnummer 16 Zuletzt hat der Antragsteller beantragt: Randnummer 17 Die fehlende Zustimmung der Antragsgegnerin zu dem vom Antragsteller mit der ...GmbH mit Sitz in ..., geschlossenen und zu UR-Nr. ... des Notars ... mit Amtssitz in ... am 07.02.2019 beurkundeten Vertrages wird hiermit ersetzt. Randnummer 18 Hilfsweise hat der Antragsteller beantragt, Randnummer 19 festzustellen, dass der vom Antragsteller mit der ... GmbH mit Sitz in ..., geschlossene und zu UR-Nr. ... des Notars ... mit Amtssitz in ... am 07.02.2019 beurkundete Vertrag der Genehmigung der Antragstellerin gemäß § 1365 BGB nicht bedarf. Randnummer 20 Die Antragsgegnerin hat beantragt, Randnummer 21 die beiden Anträge zurückzuweisen. Randnummer 22 Sie hat die Ansicht vertreten, der Antragsteller habe zu den Voraussetzungen des § 1365 BGB nicht schlüssig vorgetragen. Er argumentiere widersprüchlich, indem er einerseits die Ersetzung der Zustimmung
2 BGB begehre, andererseits aber davon ausgehe, dass gar kein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB vorliege. Die Sache sei zudem nicht entscheidungsreif, da angesichts des laufenden Beschwerdeverfahrens 1 UF 170/18 offen sei, wie hoch der Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin ausfallen werde, was vom Wert der Grundstücke abhänge. Deren Wert entscheide aber auch darüber, ob der Antragsteller am 07.02.2019 über sein Vermögen im Ganzen verfügt habe. Randnummer 23 Das Amtsgericht - Familiengericht - Erfurt hat mit Beschluss vom 11.06.2019, der Antragsgegnerin zugestellt am 19.06.2019, auf den hilfsweisen Antrag des Antragstellers hin festgestellt, dass der notarielle Vertrag vom 07.02.2019 keiner Genehmigung durch die Antragstellerin
Ausgehend davon, dass der Antragsgegnerin ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 279.974,- € zustehe, durch eine Höchstbetragshypothek gesichert sei, der Verkäufer 279.974,- € zur Ablösung der Hypothek beim Amtsgericht Erfurt zu hinterlegen habe und zudem der Antragsteller weiteres Miteigentum inne habe - der Miteigentumsanteil zu 1/5 an dem Grundstück ... habe laut Gutachten im Jahre 2010 einen Wert in Höhe von 124.000,- € gehabt - könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller am 07.02.2019 Gegenstände verkauft habe, die sein gesamtes Vermögen ausmachten. Randnummer 24 Mit ihrer am 17.07.2019 beim Amtsgericht Erfurt eingegangenen Beschwerde rügt die Antragsgegnerin an dem angefochtenen Beschluss Folgendes: Randnummer 25 Dem Amtsgericht sei es aufgrund des widersprüchlichen Vortrags des Antragstellers im Ehe- und Zugewinnausgleichsverfahren einerseits und dem hiesigen Verfahren andererseits sowie den unzureichenden Auskünften über seine aktuelle Vermögenssituation gar nicht möglich gewesen, einzuschätzen, ob ein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sei. Wenn der Antragsteller vortrage, er sei auf den Verkaufserlös angewiesen, um seinen Lebensabend wirtschaftlich aufbessern zu können, so spreche das gegen die Behauptung, auch
der Veräußerung unterschreite er nicht die von der Rechtsprechung gesetzten Prozentsätze im Sinne des § 1365 Abs. 1 BGB. Im Zugewinnausgleichsverfahren rechne er sich arm, im hiesigen Verfahren reich. Randnummer 26 Ferner meint die Antragsgegnerin, auch eine Ersetzung der Zustimmung
2 BGB komme nicht in Betracht. So müsse sich der Antragsgegner vorhalten lassen, dass er die Grundstücke erkennbar unter Wert verkauft habe. Außerdem vertritt die Antragsgegnerin die Ansicht, der notarielle Kaufvertrag sei sittenwidrig. Dies liege an der Mehrerlösklausel, die den Erwerber und spätere
erwerber wirtschaftlich daran hindere, das Familienheim innerhalb der festgelegten Frist an die Mitglieder der Familie zu verkaufen. Der Vertrag beinhalte eine teilweise Schenkung, da das Grundstück unter Wert verkauft werde. Laut Gutachten betrage der Wert 490.000,- €. Auch die Zwangssicherungshypothek stehe § 1365 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Schutzzweck dieser Norm sei nicht allein die Sicherung eines Zugewinnausgleichsanspruchs. Außerdem liege der Arrestbetrag deutlich unterhalb des von der Antragsgegnerin im Zugewinnausgleichsverfahren begehrten Betrages. Randnummer 27 Des Weiteren vertritt die Antragsgegnerin die Ansicht, der Hilfsantrag sei unzulässig. Es handele sich dabei um eine Elementarfeststellungsklage, die bis auf wenige arbeitsrechtliche Sonderfälle im deutschen Zivilrecht nicht gestattet sei. Randnummer 28 Im Übrigen rügt die Antragsgegnerin die Kostenentscheidung des Familiengerichts. Der zunächst gestellte Antrag sei von vornherein aussichtslos gewesen. Wäre es bei ihm verblieben, hätte der Antragsteller die Kosten des Verfahrens tragen müssen. Mit Blick darauf, dass der Antragsteller erst im
hinein den Hilfsantrag auf Feststellung gestellt habe, sei es unbillig, sie mit den gesamten Verfahrenskosten zu belasten. Vielmehr komme allenfalls eine Quotelung in Betracht. Randnummer 29 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 30 die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt vom 18.06.2019 zum Aktenzeichen: 33 F 186/19, zugestellt am 19.06.2019, aufzuheben und sowohl den Hauptantrag als auch den Hilfsantrag des Antragstellers kostenpflichtig zurückzuweisen. Randnummer 31 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 32 die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 11.06.2019 kostenpflichtig zurückzuweisen. Randnummer 33 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er meint, er habe ein Rechtsschutzinteresse, da er sich nicht den Folgen des § 1368 BGB aussetzen wolle. So habe die Antragsgegnerin klar zu erkennen gegeben, dass ihrer Ansicht
ein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB vorliege und sie nicht gewillt sei, die erforderliche Zustimmung zu erteilen. Randnummer 34 Der Antragsteller wiederholt seine Auffassung, der Schutzzweck des § 1365 Abs. 1 BGB sei bereits durch die Eintragung der Zwangshypothek hinreichend erfüllt. Randnummer 35 Er meint ferner, der Vermögenswert des Grundstücks könne unabhängig vom vereinbarten Kaufpreis nicht höher angesetzt werden als er von der Antragsgegnerin im Zugewinnausgleichsverfahren selbst beziffert worden sei. Die dem Antragsteller verbliebenen Werte lägen oberhalb des von der Rechtsprechung angenommenen 10 bzw. 15 %-Restes. II. Randnummer 36
forschungspflicht, die zu einer anlasslosen Prüfung berechtigen würde. Ihm obliegt lediglich eine Evidenzkontrolle (Szalai, in: BeckOGK-BGB 2019, § 1365 Rn. 62). Randnummer 41 bb) Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin außergerichtlich aufgefordert hat, sich zu § 1365 BGB zu erklären. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat hierauf mit außergerichtlichem Schreiben vom 12.03.2019 erklärt, dass ihre Mandantin „diesem Vertrag nicht die erforderliche Genehmigung gemäß § 1365 BGB erteilt“ habe. Als Grund hat sie insbesondere genannt, dass der Kaufpreis wesentlich zu niedrig ausgefallen sei, da die Grundstückswerte laut dem Gutachten der Sachverständigen W. viel höher anzusetzen seien. Dementsprechend hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin in diesem Schreiben auch angekündigt, ggf.
Randnummer 42 cc) Gegen das für eine negative Feststellungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse spricht auch nicht, dass derjenige, der das Verpflichtungsgeschäft getätigt hat, einen Antrag
2 BGB stellen kann, um - davon ausgehend, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen - ein sog. Negativattest zu erhalten. So hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers im Termin vom 21.11.2019 vor dem Senat bekundet, dies sei der Beweggrund für den Hauptantrag gewesen. Geht das Familiengericht davon aus, dass kein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB vorliegt, ersetzt es die Zustimmung nicht. Es trifft dann keine Entscheidung in der Sache. Vielmehr erteilt es ein sog. Negativattest (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.03.1981 - 3 W 14/81 -, OLGZ 1981, 396, 397; LG Frankfurt, Beschluss vom 25.10.1991 - 2/9 T 536/91, juris Rn. 9 und 18; Budzikiewicz in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1365 BGB, Rn. 37; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1365 Rn. 24). Randnummer 43 Dieses Negativzeugnis entfaltet aber keine materiell-rechtlichen Wirkungen (Koch, in: MüKo-BGB, 8. Aufl.
gewiesen. Die Gerichtsgutachterin W. hat diesen 1/5-Anteil zum Stichtag 03.07.2010 im Zugewinnausgleichsverfahren mit 124.000,- € bewertet. Randnummer 50
den vertraglichen Vorgaben der Großteil des Kaufpreises zur Ablösung der Sicherungshypothek eingesetzt und beim Amtsgericht Erfurt hinterlegt werden muss. Es trifft zu, dass § 1365 Abs. 1 BGB dazu dient, den anderen Ehegatten vor der Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstands zu schützen (Brudermüller, a.a.O., § 1365 Rn. 1). Allerdings ist das bis zur Scheidung nicht der einzige Zweck. § 1365 Abs. 1 BGB hat daneben auch die Aufgabe, die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familiengemeinschaft zu erhalten (Brudermüller, a.a.O.). Zwar ist die Ehe zwischen den Beteiligten noch nicht geschieden, jedoch kommt diesem weiteren Schutzzweck nur noch theoretisch eine Bedeutung zu. Die Ehegatten liegen schon seit vielen Jahren so extrem im Streit miteinander, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass sie sich noch einmal versöhnen und die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies zugrunde gelegt, ist auch mit Blick auf die Arresthypothek, die infolge des Beschlusses des Senats vom 22.09.2016 im Grundbuch von ..., eingetragen worden ist, eine Zustimmungsbedürftigkeit im Sinne des § 1365 Abs. 1 BGB abzulehnen. Randnummer 56 e) Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Berufungsbegründung die Ansicht vertritt, der Grundstückskaufvertrag sei sittenwidrig, und dem Familiengericht vorwirft, sich hiermit nicht befasst zu haben, ist dies für das Beschwerdeverfahren im Ergebnis ohne Belang. Randnummer 57 aa) Hätte das Familiengericht den notariellen Kaufvertrag für sittenwidrig befunden, wäre die Vereinbarung
Mangels wirksamer Verpflichtung würde der Kaufvertrag dann ebenfalls nicht zustimmungsbedürftig sein. So setzt die Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB einen im Übrigen wirksamen Vertrag voraus. Randnummer 58 bb) Im Übrigen ist die Mehrerlösklausel nicht
Die Käuferin, ein Unternehmen, hat sich freiwillig auf diese Regelung eingelassen. Hintergrund ist, dass der Antragsteller die Grundstücke unterhalb des Verkehrswertes an die Erwerberin verkauft hat. Das lag darin begründet, dass die Käuferin um die Streitigkeiten zwischen den Beteiligten und zwischen dem Antragsteller und dessen Söhnen weiß. Die damit verbundenen Risiken hat sie durch einen Abschlag bei der Kaufpreishöhe berücksichtigt. Daher ist es legitim, dass der Antragsteller von der Käuferin eine Kaufpreisnachzahlung erhält, wenn diese ihrerseits die Grundstücke zu einem höheren Kaufpreis an die Antragsgegnerin, die Söhne der Beteiligten oder andere nahe Angehörige verkauft. Randnummer 59 f) Anders als die Beschwerdeführerin meint, entspricht es auch der Billigkeit (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG), dass das Familiengericht der Antragsgegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollständig auferlegt hat. Der Antragsgegnerin sind aus dem Zugewinnausgleichsverfahren die Vermögenswerte des Antragstellers bekannt. Sie weiß daher, dass der Antragsteller mit dem Verkauf der Grundstücke nicht über sein Vermögen im Ganzen verfügt bzw. sich zu einer entsprechenden Verfügung verpflichtet hat. Sie hätte - wie oben dargelegt - über Grundbucheinsichten abklären können, ob und in welchem Umfang der Antragsteller Immobilien seit dem Stichtag 03.07.2010 veräußert hat. Indem sie sich außergerichtlich geweigert hat, anzuerkennen, dass kein Fall des § 1365 Abs. 1 BGB vorliegt, hat sie dem Antragsteller Anlass gegeben, seinen Antrag beim Familiengericht zu stellen. Randnummer 60 Anderes folgt - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - auch nicht daraus, dass keiner der in § 81 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FamFG genannten Tatbestände erfüllt ist. Aus diesen Regelbeispielen kann nicht geschlossen werden, dass stets dann, wenn sie nicht gegeben sind, eine Kostenquotelung zu erfolgen hat. § 81 Abs. 2 FamFG hat keinen abschließenden Charakter (Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 81 Rn. 50). III. Randnummer 61 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Es besteht keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, dass derjenige, der ein erfolgloses Rechtsmittel eingelegt hat, dessen Kosten zu tragen hat. Randnummer 62 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich
GKG. Randnummer 63 a) Das FamGKG kommt im vorliegenden Fall zur Anwendung. Bei Verfahren, in denen es um die Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten
GKG. Es liegt keine Familienstreitsache vor.
FG gelten zwar Güterrechtssachen im Sinne des § 261 Abs. 1 FamFG als Familienstreitsachen, jedoch sind die Verfahren
FG genannt. Vielmehr benennt sie § 261 Abs. 2 FamFG als Güterrechtssachen. Da der Gesetzgeber in § 112 Nr. 2 FamFG aber nur auf § 261 Abs. 1 FamFG Bezug nimmt, sind die Fälle des § 1365 Abs. 2 BGB keine Familienstreitsachen, sondern Güterrechtssachen im Sinne des § 111 Nr. 9 FamFG. Randnummer 64 b)
GKG bemisst sich der Verfahrenswert
dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts, wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist. § 36 Abs. 1 FamGKG findet bei Anträgen
PK-BGB,
dessen Satz 1 werden Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 65 Der zwischen dem Antragsteller und dem Erwerber vereinbarte Kaufpreis beträgt 360.000,- €. Dieser Betrag ist Ausgangspunkt für die Berechnung des Verfahrenswerts im hiesigen Beschwerdeverfahren. Denn
GKG finden auch die Vorschriften des GNotKG über die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften entsprechende Anwendung. Damit kommt hier auch § 47 GNotKG - Wert der Sache bei Kauf - zum Tragen. So gilt regelmäßig der Kaufpreis als Gegenstandswert (Schmidt, in: jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, Kostenrechtl. Hinw. zu § 1365 BGB, Rn. 4). Randnummer 66
GKG. Dies stimmt mit den oben zitierten Kommentierungen überein. Randnummer 68 e) Ausgehend von den 360.000,- € ist der Beschwerdewert
GKG in Verbindung mit § 98 Abs. 1 GNotKG auf 180.000,- € festzusetzen. Gemäß § 98 Abs. 1 GNotKG ist bei Ehegattenzustimmungen
KG, 3. Aufl. 2019, § 98 Rn. 1). Dies folgt aus der Verweisung in § 36 Abs. 1 Satz 2 FamGKG auf die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des GNotKG.
KG ist bei der Beurkundung einer Vollmacht zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts oder bei der Beurkundung einer Zustimmungserklärung der Geschäftswert die Hälfte des Geschäftswerts für die Beurkundung des Geschäfts, auf das sich die Vollmacht oder die Zustimmungserklärung bezieht. Diese Norm enthält eine für Spezialvollmachten und Zustimmungserklärungen geltende Geschäftswertvorschrift (Diehn, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG,
FG mit Blick auf die Wertfestsetzung zu. Die Frage, ob der Verfahrenswert in den Fällen des § 1365 Abs. 2 BGB
GKG in Verbindung mit § 98 Abs. 1 GNotKG um 50 % vermindert werden muss, ist grundsätzlicher Natur. Gleiches gilt für die Frage, ob eine Verringerung des Verfahrenswerts dann geboten ist, wenn - wie im vorliegenden Beschwerdeverfahren - eine negative Feststellung streitig ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001409431
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.