rückweisung einer unbegründeten Verfassungsbeschwerde betr das Abstandsgebot aus § 3 Abs 2 ThürSpielhallenG (juris: SpielhG TH) Leitsatz Das Abstandsgebot des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG und die Übergangsregelung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG sind mit der Thüringer Verfassung vereinbar. Orientierungssatz 1a. Das Abstandsgebot des § 3 Abs 2 SpielhG TH verfolgt mit dem Kinder- und Jugendschutz ein legitimes Gemeinwohlziel (vgl BVerfG, 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20 <67 f = juris Rn 122 ff>). (Rn.110) 1b. Das Abstandsgebot
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche dient der möglichst frühzeitigen Vorbeugung von Spielsucht. Durch das Abstandsgebot soll einer Gewöhnung von Kindern und Jugendlichen an das Angebot von Spielhallen als einer unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entgegengewirkt werden. (Rn.112) 1c. Diese Einschätzung des Gesetzgebers ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Im Rahmen des bestehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums, der vom VerfGH nur in begrenztem Umfang überprüfbar ist (vgl BVerfG, 08.06.2010, 1 BvR 2011/07, BVerfGE 126, 112 <141 = juris Rn 96> mwN), durfte der Gesetzgeber annehmen, dass die vom Spiel an Geldspielgeräten in Spielhallen ausgehenden Suchtgefahren schwere Gefahren für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft darstellen. Gerade im Hinblick auf Kinder und Jugendliche durfte der Gesetzgeber suchtpräventive Maßnahmen aufgrund ihrer höheren Beeindruckbarkeit für besonders dringlich halten. Das Abstandsgebot ist dabei konsequent am Ziel der Spielsuchtbekämpfung ausgerichtet. (Rn.113) 2a. Hinsichtlich Geeignetheit und Erforderlichkeit des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels kommt diesem ein Einschätzungs- und Prognosevorrang
(vgl BVerfG, 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20 <78 = juris Rn 149>, 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276 <309 = juris Rn 116>). (Rn.114) (Rn.115) 2b. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hinsichtlich der Angemessenheit des Abstandsgebots stehen die Belastungen nicht außer Verhältnis
m Nutzen der Regelungen (vgl BVerfG, 07.03.2017, 1 BvR 1314/12, BVerfGE 145, 20 <82= juris Rn 159>). (Rn.116) 3a. Dem Gebot der Klarheit und Bestimmtheit einer Rechtsnorm ist nicht mehr Genüge getan, wenn sich der Bedeutungsgehalt einer Norm nicht mehr durch Auslegung ermitteln lässt, etwa weil sie völlig unklar oder in sich widersprüchlich ist. Dann ist das Gebot der rechtsstaatlichen Bestimmtheit mit der Folge der Nichtigkeit der Norm verletzt (vgl VerfGH Weimar, 21.05.2014, 13/11 <Rn 146>). (Rn.119) 3b. Hier: Die gesetzliche Regelung gibt der Verwaltung in ausreichendem Maße richtungsweisende Gesichtspunkte an die Hand, damit diese die Norm in nachvollziehbarer und gerichtlich überprüfbarer Weise anwenden kann. Dies gilt auch im Hinblick auf ein beabsichtigtes Heranrücken von entsprechenden Einrichtungen an bestehende Spielhallen sowie im Hinblick auf die Übergangsregelung im
sammenhang mit § 10 Abs 2 Nr 1 SpielhG TH. (Rn.124)
rückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer rügt u.a. die Verletzung seiner Grundrechte auf Berufsfreiheit nach Art. 35 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - ThürVerf) und der Eigentumsfreiheit nach Art. 34 ThürVerf durch den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom
m Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Am
r Anpassung an Neuregelungen im Bereich des Glücksspielwesens in den Landtag ein (LTDrucks 5/4211), den dieser am
dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag und in Art. 5 das Thüringer Gesetz
r Regelung des gewerblichen Spiels (Thüringer Spielhallengesetz - ThürSpielhallenG). Randnummer 3 a) Die hier maßgeblichen Vorschriften des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages - Erster GlüÄndStV - lauten: Randnummer 4 Erster Staatsvertrag
r Änderung des Staatsvertrags
m Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - GlüÄndStV -) Artikel 1 Staatsvertrag
Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele des Staatsvertrages Randnummer 5 Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig Randnummer 6 1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht
verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung
schaffen, (…) Randnummer 7 3. den Jugend- und Spielerschutz
gewährleisten, (…) Randnummer 8 § 3 Begriffsbestimmungen Randnummer 9
letzt geändert durch Art. 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 BGBl. I S. 2258) oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient. Randnummer 10 § 6 Sozialkonzept Randnummer 11 Die Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind verpflichtet, die Spieler
verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen.
diesem Zweck haben sie Sozialkonzepte
entwickeln, ihr Personal
schulen und die Vorgaben des Anhangs "Richtlinien
r Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht"
erfüllen. In den Sozialkonzepten ist darzulegen, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen. Randnummer 12 § 7 Aufklärung Randnummer 13
r Verfügung
stellen, sowie über die Suchtrisiken der von ihnen angebotenen Glücksspiele, das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. (…) Randnummer 14 § 24 Erlaubnisse Randnummer 15
versagen, wenn die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle den Zielen des § 1
widerlaufen. Randnummer 17
sätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden. (…) Randnummer 20 § 29 Übergangsregelungen Randnummer 21
m Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bestehen und für die bis
m 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, deren Geltungsdauer nicht innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages endet, gelten bis
m Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Spielhallen, für die nach dem 28. Oktober 2011 eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist, gelten bis
m Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags als mit §§ 24 und 25 vereinbar. Die für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24
ständigen Behörden können nach Ablauf des in Satz 2 bestimmten Zeitraums eine Befreiung von der Erfüllung einzelner Anforderungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 für einen angemessenen Zeitraum
lassen, wenn dies
r Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist; hierbei sind der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i Gewerbeordnung sowie die Ziele des § 1
berücksichtigen. Das Nähere regeln die Ausführungsbestimmungen der Länder. (…) Randnummer 22 b) Die hier relevanten Vorschriften des Thüringer Gesetzes
r Regelung des gewerblichen Spiels (Thüringer Spielhallengesetz - ThürSpielhallenG) lauten: Randnummer 23 § 1 Begriff der Spielhalle und ähnliche Unternehmen Randnummer 24 Eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten im Sinne des § 33c Abs. 1 Satz 1 oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung dient. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Erprobungsgeräte. Randnummer 25 § 2 Erlaubnis Randnummer 26
ständigen Behörde. Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag, für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt. Es kann eine kürzere Frist vorgesehen werden, soweit dies
m Schutz der Jugend vor Gefährdungen,
r Verhinderung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs, schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung oder einer sonst nicht
mutbaren Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer sonst im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung erforderlich ist. Die Erlaubnis ist schriftlich
erteilen. Randnummer 27
versagen, wenn die Errichtung oder der Betrieb des Unternehmens nach § 1 den Anforderungen nach den §§ 3 oder 4
widerlaufen würde. (…) Randnummer 28 § 3 Anforderungen an Spielhallen und ähnliche Unternehmen Randnummer 29
Eingangstür, untereinander haben. (…) Randnummer 30
ständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Ziele des § 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 sowie der Lage des Einzelfalls
r Vermeidung unbilliger Härten des Antragstellers von der Maßgabe nach Absatz 1 Satz 1 abweichen. Ein Abstand von 400 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür
Eingangstür, der Unternehmen voneinander darf hierbei jedoch nicht unterschritten werden. Randnummer 32
gestalten, dass ein Einblick ins Innere der Räumlichkeiten von außen nicht möglich ist. (…) Das äußere Erscheinungsbild darf nicht mit auffälliger Werbung oder sonstigen Werbemitteln gestaltet sein, von denen ein Aufforderungs- oder Anreizcharakter
m Spielen ausgeht. Randnummer 33
verhindern. (…) Randnummer 34 § 4 Anforderungen an die Ausübung des Gewerbes Randnummer 35 (…) Randnummer 36
mutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lassen. (…) Randnummer 37
Angeboten und Kontaktdaten von qualifizierten Beratungsstellen deutlich sichtbar ausgelegt sind. Randnummer 38
verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen.
diesem Zweck hat er über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von ihm angebotenen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit, das Verbot der Spielteilnahme Minderjähriger und über Möglichkeiten der Beratung und Therapie aufzuklären. Des Weiteren hat er Randnummer 39 1. ein Sozialkonzept nach dem aktuellen Stand der suchtwissenschaftlichen Forschung
entwickeln oder von öffentlich geförderten Suchthilfeeinrichtungen
übernehmen, laufend
verbessern, vorzuhalten und umzusetzen, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen (…) Randnummer 40 3. die Vorgaben des Anhangs "Richtlinien
r Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht"
m Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag
erfüllen (…) Randnummer 41
m Ablauf des 30. Juni 2012 anzuwenden. Randnummer 51
sätzlich eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 erforderlich; die
ständige Behörde kann für einen hierüber hinausgehenden Zeitraum von bis
fünf Jahren von einzelnen Anforderungen der §§ 3 und 4 befreien, wenn dies
r Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist, Randnummer 53 2. die nach dem 28. Oktober 2011 bis
m
sätzlich eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 erforderlich. Randnummer 54
ständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies
m Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen
lässig. Randnummer 59
versagen, wenn Randnummer 60
m Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügen oder Randnummer 62 3. der Betrieb des Gewerbes eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht
mutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten lässt. Randnummer 63
einem der Schultore beträgt 34,10 m, Sichtkontakt
r Spielhalle besteht vom Schulgebäude und vom Schulhof. Der Abstand von Spielhalle bis Schulgebäude beträgt 62,60 m. Spielhalle und Schule befinden sich nicht in einem Gebäude; auch die Grundstücke, auf denen sich die Schule und die Spielhalle befinden, sind durch eine Straße getrennt. Randnummer 65 Darüber hinaus befinden sich im Radius von 500 m um die streitgegenständliche Spielhalle weitere Spielhallen in einer anderen Straße. Der Beschwerdeführer selbst betreibt zwei weitere Spielhallen in Erfurt. Randnummer 66
m
sätzlich eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ThürSpielhallenG erforderlich. Randnummer 67 Mit Schriftsatz vom 3. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer, ihm für die streitgegenständliche Spielhalle eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach §§ 10 , 2 Abs. 1 ThürSpielhallenG
erteilen. Randnummer 68 Mit Bescheid vom
r Gesamtschule sowie
den drei weiteren im Umkreis von 500 m befindlichen Spielhallen. Eine Befreiung von einzelnen Anforderungen nach §§ 3 , 4 ThürSpielhallenG lehnte die Stadt Erfurt ab. Randnummer 69 Mit Schriftsatz vom
r rechtskräftigen Entscheidung über deren Erlaubnis
dulden, insbesondere kein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Randnummer 71 Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt Erfurt änderte das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 23. März 2018, Aktenzeichen 3 EO 640/17 , die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und lehnte den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab.
r Begründung führte das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs fehle. Bereits auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung sei ein Anspruch auf Erlaubniserteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Denn der begehrten Erlaubniserteilung nach § 2 Abs. 1 ThürSpielhallenG stehe die Ausschlussbestimmung des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG entgegen, wonach Unternehmen nach § 1 ThürSpielhallenG nicht in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen erlaubt werden sollen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden.
solchen Einrichtungen gehöre unstreitig die der Spielhalle benachbarte Gesamtschule. Auch sei das Merkmal der "unmittelbaren Nähe" nicht unbestimmt. Es reiche aus, wenn sich im Wege der Auslegung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lasse, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen; verbleibende Ungewissheiten dürften nicht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der durch die Normen ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet seien. Diesen Anforderungen genüge die angegriffene Bestimmung im Hinblick auf das Merkmal der „räumlichen Nähe“. Die Festlegung des Thüringer Gesetzgebers, dass Spielhallen nicht in unmittelbarer Nähe von Kinder- und Jugendeinrichtungen liegen sollen, sei im Lichte der Ziele des Gesetzes hinreichend konkret im Einzelfall auslegbar. Es sei nicht gefordert, eine feste Größe im Gesetz selbst festzuschreiben. Ziel des Abstandsgebotes sei es im Wesentlichen, Kinder und Jugendliche im Umfeld von Bildungs-, Freizeit- oder sonstigen Betreuungseinrichtungen nicht mit Spielhallen als Angebot einer Freizeitbetätigung auf dem tagtäglichen Weg
konfrontieren. Ausgehend davon sei der maßgebliche Umgebungsbereich einer geschützten Einrichtung aufgrund der Gegebenheiten der örtlichen Umgebung
bestimmen; regelmäßig seien die Umstände des Einzelfalles
berücksichtigen. In diesem Sinne sei der Begriff der „unmittelbaren Nähe“ einer Auslegung
gänglich. Dabei biete auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
m Berliner Landesrecht (BVerfG, Beschluss vom
rück. Randnummer 74
r Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus: Randnummer 77 a) Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletze ihn in seinem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf . Dieses verlange, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens vor der Entscheidung
Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen
können. Dies setze voraus, dass sie bei Anwendung der von ihnen
verlangenden Sorgfalt erkennen könnten, auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung möglicherweise ankomme. Dies sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Oberverwaltungsgericht verletzt worden. Dem Gericht sei es ohne weiteres möglich gewesen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass und aus welchen Gründen es an der vorangegangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht festhalte. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer ergänzend vorgetragen, dass der Anordnungsanspruch ausreichend glaubhaft gemacht sei. Denn das Bundesverfassungsgericht habe im Hinblick auf die Berliner Regelungen im dortigen Spielhallengesetz in seiner Entscheidung vom 7. März 2017, Aktenzeichen 1 BvR 1314/12 u.a., die Bestimmtheit in der Gesamtschau der Ausführungen nur daraus geschlussfolgert, dass der Verwaltung eine gesetzliche Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs „in räumlicher Nähe“
mindest für Schulen vorgegeben sei. Solches fehle für die Thüringer Regelung. Weder der Landtags-Drucksache
SpielhallenG noch § 6 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) sei
entnehmen, dass Ziel des Abstandsgebotes im Wesentlichen sei, Kinder und Jugendliche im Umfeld von Bildungs-, Freizeit- oder sonstigen Betreuungseinrichtungen nicht mit Spielhallen als Angebot einer Freizeitbetätigung auf dem tagtäglichen Weg
konfrontieren. Ebenso wenig habe das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Aussage in der Entscheidung vom 16. Dezember 2016, Aktenzeichen 8 C 6/15, getroffen. Auch eine vergleichbare Regelung
AbstUmsG), wonach eine räumliche Nähe regelmäßig nicht vorliege, wenn die Wegstrecke zwischen der bestehenden Spielhalle und der nächstgelegenen Schule eine Länge von 200 Metern überschreite, existiere in Thüringen nicht. Auf die Berliner Regelung könne wiederum
r Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „unmittelbaren Nähe“ nicht mit der Begründung abgestellt werden, der Thüringer Gesetzgeber habe dies ebenso gewollt. Der Verwaltung in Thüringen sei die Anwendung und Ausformung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG völlig selbst überlassen. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung klargestellt, dass von dem Radius von 200 Metern in Berlin im Einzelfall abgewichen werden könne. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch das Bundesverfassungsgericht hätten aber ausgeführt, unter welchen Umständen und bis
welcher Unterschreitung der Meterzahl dies möglich sei. Dennoch führe das Oberverwaltungsgericht aus, dass ein Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sei. Die Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts gehe auch nicht konform mit der Rechtsansicht des Thüringer Landesverwaltungsamtes als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Erfurt. Dieses habe im Rahmen eines Drittwiderspruchs gegen die Erlaubnis bzgl. der streitgegenständlichen Spielhalle mit Schreiben vom 19. Februar 2018 mitgeteilt, dass bis
einem Auswahlverfahren nach § 3 Abs. 1 ThürSpielhallenG dafür
sorgen sei, dass die Spielhalle offen gehalten werden dürfe. Dies sei eine
sicherung nach § 38 Abs. 1 ThürVwVfG , so dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag
mindest bis
m Ergehen einer erneuten Entscheidung durch die Stadt Erfurt stattzugeben sei. Randnummer 78 b) Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verkenne, dass § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG gegen das Gebot der Bestimmtheit verstoße. Rechtsstaats- und Demokratieprinzip erforderten, dass der Gesetzgeber Entscheidungen, die für die Wahrnehmung grundrechtlich gesicherter Ansprüche und Rechte wesentlich sind, selbst trifft. Er dürfe sie nicht im Wege gesetzlicher Ermächtigung der Exekutive überlassen (sog. „Wesentlichkeitstheorie“ des Bundesverfassungsgerichts). Dies gelte auch im Anwendungsbereich der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit gem. Art. 35 Abs. 1 ThürVerf und der Eigentumsgarantie gem. Art. 34 Abs. 1 ThürVerf . Die der Legislative übertragene Aufgabe, demokratisch legitimierte Staatsgewalt durch den Erlass von Rechtsnormen auszuüben, sei nur dann erfüllt, wenn die gesetzlichen Normen den Anforderungen der Eindeutigkeit gerecht würden. Dies sei vorliegend im Hinblick auf § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG nicht der Fall. Randnummer 79 Neben dem unbestimmten Rechtsbegriff der „unmittelbaren Nähe“ laufe auch der weitere Tatbestandsbegriff des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG („Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden“) dem Bestimmtheitsgebot
wider. Weder das Bundesverfassungsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht hätten sich in den genannten Entscheidungen mit der Frage auseinandergesetzt, ob der auch in der Berliner Regelung enthaltene gleichlautende unbestimmte Rechtsbegriff bestimmt genug sei. Der Thüringer Gesetzgeber habe diesen unbestimmten Rechtsbegriff auch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens nicht weiter definiert. Auch im Jugendschutzgesetz und im Thüringer Spielhallengesetz fänden sich hierzu keine Erklärungen. Überdies stellten beide Gesetze nicht auf den regelmäßigen Besuch der Einrichtung, eine Gewöhnung oder einen tagtäglichen Weg ab. Randnummer 80 Darüber hinaus folge die Unbestimmtheit dieses Tatbestandsmerkmals aus dem Umstand, dass es im
sammenhang mit § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG an einer notwendigen Stichtagsregelung fehle. Die bestehende Erlaubnis nach § 33i GewO sei objektbezogen. Der Thüringer Gesetzgeber habe keine Stichtagsregelung dazu aufgenommen, welche Einrichtungen im Rahmen des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG vom zeitlichen Ablauf in Bezug auf deren Errichtung beziehungsweise Inbetriebnahme beachtlich seien oder konkurrierten. Insbesondere sei nicht geklärt, ob und wie der Inhaber einer objektbezogenen Erlaubnis nach § 33i GewO sich gegen eine nach Erteilung dieser Erlaubnis oder nach Inkrafttreten des Thüringer Spielhallengesetzes erfolgten Errichtung einer Schule hätte
r Wehr setzen können und müssen. Nicht geklärt sei auch, ob ein Abwehranspruch des Inhabers einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 beziehungsweise §§ 2 , 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG bestehe, wenn eine Einrichtung nach § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG im Laufe der befristeten Erlaubnis erstmals heranrücke und ob der Inhaber der Erlaubnis nach §§ 2 , 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG in einem solchen Fall im Verfahren
r Erteilung der Erlaubnis für die Einrichtung nach § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG notwendig hätte beteiligt werden müssen. Es sei auch unklar, auf welche Parameter der Begriff der „unmittelbaren Nähe“ abstelle: auf Sichtbarkeit der Spielhalle von der Einrichtung aus oder auf die
rückzulegende Wegstrecke (
m Beispiel von Eingang
Eingang oder von Grundstücksgrenze
Hauskante). Es sei
dem durch Auslegung nicht
ermitteln, ab welchem Zeitpunkt eine Konkurrenzsituation entstehe. Randnummer 81 Die inhaltliche Bestimmung der tatbestandlichen Merkmale des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG erfolge daher vollständig außerhalb der parlamentarischen Verantwortung des Gesetzgebers allein durch verwaltungsinterne Maßnahmen. Die Behörde entscheide selbständig darüber, welche „Einrichtungen“ unter § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG fielen, ob es eine zeitliche Zäsur gebe und was „in unmittelbarer Nähe“ liege. Eine ursprünglich nach § 33i GewO auf Grundlage von Bundesrecht unbefristet erteilte Erlaubnis werde durch Landesrecht ab dem
nutzen - insbesondere in Bezug auf § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG . Dies stelle einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar. Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit müssten auf einer kompetenzgemäßen gesetzlichen Grundlage beruhen und durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen der Berufsfreiheit stünden
dem unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Diesen Anforderungen genügten der Beschluss und die angegriffenen Vorschriften nicht. Es fehle zwar nicht an einer kompetenzgemäßen gesetzlichen Grundlage. Dem Verbot gem. § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG liege aber kein legitimierender Zweck
grunde,
deren Erreichung die Vorschriften geeignet und erforderlich seien. Das ausnahmslose Verbot sei nicht verhältnismäßig. Aus welchen Gründen in § 3 Abs. 3 ThürSpielhallenG nur bezüglich § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSpielhallenG eine Ausnahmeregelung treffe, sei nicht nachvollziehbar. Randnummer 83 Der Beschwerdeführer beantragt: Randnummer 84 „Der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2018, Aktenzeichen 3 EO 640/17 , wird aufgehoben. Er verletzt den Beschwerdeführer unter anderem in seinen Grundrechten aus Art. 34 und 35 ThürVerf sowie das Rechtsstaatsprinzip. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht
rückverwiesen.“ Randnummer 85 4. Der Anhörungsberechtigte
1 ist der Ansicht, dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet sei und bezieht sich
r Begründung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 2017, Aktenzeichen 1 BvR 1314/12 u.a. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in der genannten Entscheidung bereits mit der Bestimmtheit des Begriffs der „Einrichtungen, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden“ befasst und diese bejaht. Auch habe es in dieser Entscheidung eine Aussage getroffen
r Bestimmtheit des gesetzlichen Abstandsgebots
Kinder- und Jugendeinrichtungen im Berliner Spielhallenrecht, die auf die hiesige Regelung übertragbar sei. Danach liege auch insoweit eine ausreichende Bestimmtheit der Norm vor. Randnummer 86 5. Die Anhörungsberechtigte
2 hat von ihrem Anhörungsrecht keinen Gebrauch gemacht. II. Randnummer 87 Die Verfassungsbeschwerde ist
lässig. Randnummer 88 1. a) Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf in Verbindung mit § 11 Nr. 1, § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz -ThürVerfGHG) entscheidet der Thüringer Verfassungsgerichtshof über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten, grundrechtsgleichen Rechten oder staatsbürgerlichen Rechten verletzt
sein. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist eine solche Maßnahme der öffentlichen Gewalt des Freistaats Thüringen und damit ein
lässiger Beschwerdegegenstand. Randnummer 89 b) Der Beschwerdeführer ist beschwerdebefugt. Nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf und § 31 Abs. 1 ThürVerfGHG muss der Beschwerdeführer behaupten, in einem seiner dort genannten Rechte verletzt
sein. Randnummer 90 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 34 Abs. 1 ThürVerf (Eigentumsgarantie) und Art. 35 Abs. 1 ThürVerf (Berufsfreiheit) sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf rügt, handelt es sich um ihm
stehende Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleiche Rechte nach der Thüringer Verfassung. Die Beschwerdebefugnis ist gegeben, da eine Verletzung dieser Rechte
mindest als möglich erscheint. Randnummer 91 Soweit der Beschwerdeführer dagegen eine Verletzung von eigenen Rechten aus Art. 36 ThürVerf geltend macht, ist eine solche nicht möglich. Es handelt sich bei dem in Art. 36 ThürVerf normierten Recht auf Arbeit nicht um ein Grundrecht des Beschwerdeführers, sondern um eine Staatszielbestimmung (vgl. Eichenhofer, in Linck/Baldus/Lindner/Poppenhäger/Ruffert, ThürVerf, 2013, Art. 26 Rn. 1, 4, 5) und damit nicht um ein im Rahmen von Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf , § 31 Abs. 1 ThürVerfGHG beschwerdefähiges subjektives Recht des Beschwerdeführers. Randnummer 92 c) Der Rechtsweg ist erschöpft, § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG . Randnummer 93
m Oberverwaltungsgericht erhoben (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 - VerfGH 52/16 -, juris Rn. 32, m. w. N.; st. Rspr.). Randnummer 95
einem möglichen und bisher nicht abschließend entschiedenen fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren. Der in § 31 Abs. 3 Satz 1 ThürVerfGHG
m Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verpflichtet zwar - wie die wortgleiche Bestimmung des § 90 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) - den Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus, alle nach Lage der Sache
r Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten
ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzungen
erwirken (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom
lässig, wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen Aufklärung abhängt und wenn die Verfassungsbeschwerde entweder von allgemeiner Bedeutung ist oder dem Beschwerdeführer im Falle der Verweisung auf den Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht (ThürVerfGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - VerfGH 20/96 -, LVerfGE 6, 365 [369 f.] = juris Rn. 16, m. w. N.). Darüber hinaus ist die Beschreitung eines fachgerichtlichen Rechtswegs dann nicht geboten, wenn dies für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Dem Verfassungsgerichtshof steht ein Ermessen darüber
, ob er eine Vorabentscheidung trifft (ThürVerfGH, Beschluss vom
mutbar. Vorliegend bedarf es keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Die genaue Lage der vom Beschwerdeführer betriebenen Spielhalle sowie der dieser gegenüber liegenden Gesamtschule stehen fest. Es ist auch davon auszugehen, dass die Verweisung des Beschwerdeführers auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens keine weitere Klärung und insbesondere keine Änderung der Entscheidung herbeiführen wird. Die sich im Rahmen des Eilverfahrens stellenden Rechtsfragen sind mit denen eines Hauptsacheverfahrens identisch, da letztlich allein entscheidend ist, ob sich die vom Beschwerdeführer betriebene Spielhalle „in unmittelbarer Nähe“ der Gesamtschule als einer vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besuchten Einrichtung befindet. Randnummer 98 Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer durch die zeitliche Verzögerung bei Beschreiten des Verwaltungsgerichtswegs in der Hauptsache einen schweren und unabwendbaren Nachteil erleiden. Das Vorliegen eines schweren und unabwendbaren Nachteils bemisst sich an den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Der Nachteil muss jedoch gerade in der zeitlichen Verzögerung durch den Verweis auf den Rechtsweg liegen. Voraussetzung ist also ein besonders intensiver Grundrechtseingriff, dem fachgerichtlich nicht abgeholfen werden kann und der bei zeitlicher Verzögerung
irreparablen Schäden führen könnte (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015, - VerfGH 20/13 -, LVerfGE 26, 397 [400] = juris Rn. 162). So verhält es sich hier. Ein weiterer Betrieb der Spielhalle während des Hauptsacheverfahrens wäre eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ThürSpielhallenG , die mit einer Geldbuße von bis
50.000,00 € geahndet werden kann ( § 7 Abs. 2 ThürSpielhallenG ). Nachdem der Beschwerdeführer mit seinem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz erfolglos geblieben ist, stünde er nunmehr vor der Alternative, den Betrieb der Spielhalle - und damit seine Grundrechtsausübung - einzustellen, obwohl die Hauptsache nicht entschieden ist, oder aber ordnungswidrig
handeln. Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt nicht, dass ein Betroffener vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstößt und dann erst im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend macht (ThürVerfGH, Beschluss vom
gestellt wurde, ist die am 7. Mai 2018 eingegangene Verfassungsbeschwerde innerhalb der Monatsfrist des § 33 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 ThürVerfGHG erhoben worden. Randnummer 100 e) Die nach den allgemeinen Vorschriften
beachtenden formellen Erfordernisse sind eingehalten. Insbesondere hat der Beschwerdeführer den Substantiierungserfordernissen nach § 32 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG Genüge getan. Er hat in ausreichendem Maße die Handlung der Behörde des Landes, durch die er sich beschwert sieht, bezeichnet und einen Lebenssachverhalt nachvollziehbar dargestellt, der es möglich erscheinen lässt, dass das als verletzt gerügte Grundrecht, grundrechtsgleiche oder staatsbürgerliche Recht tatsächlich verletzt ist (vgl. st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. nur Beschluss vom
treffenden Entscheidung an die Stelle derjenigen der Fachgerichte
setzen. Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der dafür allgemein
ständigen Gerichte und insoweit der verfassungsgerichtlichen Prüfung entzogen. Der Verfassungsgerichtshof überprüft eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr nur auf Auslegungs- und Anwendungsfehler, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite des als verletzt bezeichneten Grundrechts beruhen (st. Rspr. des ThürVerfGH, vgl. nur Beschluss vom
entscheiden, welcher dieser Auslegungen nach einfachem Recht der Vorzug gebührt oder ob gar noch eine weitere Auslegung denkbar wäre; dies ist vielmehr allein Sache der fachlich
ständigen Gerichte (vgl. BVerfG, Beschluss vom
r Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - VerfGH 28/12 -, juris Rn. 69;
m gleichlautenden Art. 12 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 u.a. -, BVerfGE 126, 112 [136] = juris Rn. 85, st. Rspr.). Der Schutz der Berufsfreiheit erfasst sowohl traditionelle Berufsbilder als auch neuartige gewerbliche Tätigkeiten. Der Beschwerdeführer ist als Betreiber von Spielhallen durch Art. 35 Abs. 1 ThürVerf geschützt. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine wirtschaftliche Betätigung, die grundsätzlich unabhängig von anderen Tätigkeiten ausgeübt werden kann. Über Jahre hat sich ein entsprechendes Berufsbild herausgebildet, für das das Gewerberecht spezielle Anforderungen aufstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [70] = juris Rn. 127). Randnummer 105
r Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und darf nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern; ferner müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 BvR 3102/13 -, BVerfGE 141, 121 [133] = juris Rn. 40, m. w. N.). Randnummer 108
m insoweit
berücksichtigenden unionsrechtlichen Kohärenzgebot). Das Abstandsgebot bewirkt, dass in unmittelbarer Nähe
von Kindern und Jugendlichen besuchten Einrichtungen, wie
m Beispiel Schulen, eine Spielhalle in der Regel nicht mehr betrieben werden darf. Im
sammenhang mit der Erlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 und 2 ThürSpielhallenG regelt die Vorschrift damit die
lassung von Spielhallen und stellt eine objektive Berufszugangsregelung auf. Objektive Berufszugangsregelungen sind im Allgemeinen nur
r Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
schwerwiegenden Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und die Gemeinschaft führen kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom
krankhaftem Suchtverhalten führen können und dass gerade Geldspielautomaten ein erhebliches Potential für pathologisches Spielverhalten bieten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom
Einrichtungen für Kinder und Jugendliche dient der möglichst frühzeitigen Vorbeugung von Spielsucht. Dies ergibt sich aus der Begründung
m Entwurf des Thüringer Spielhallengesetzes, wonach § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG über § 6 JuSchG hinaus den Jugendschutz betone und das Ermessen der Erlaubnisbehörde für die Erteilung einer Erlaubnis einschränke (vgl. LTDrucks 5/4211, S. 65). Aber auch ungeachtet einer entsprechenden ausdrücklichen Angabe der Motivation
r Aufnahme dieser Regelung in der Gesetzesbegründung ergibt sich dies bereits aus dem Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, nämlich der Umsetzung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages durch das Thüringer Spielhallengesetz, sowie aus dem Wortlaut und Sinn des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG . Durch das Abstandsgebot soll einer Gewöhnung von Kindern und Jugendlichen an das Angebot von Spielhallen als einer unbedenklichen Freizeitbeschäftigung entgegengewirkt werden. Randnummer 113 Diese Einschätzung des Gesetzgebers ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Im Rahmen des bestehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums, der vom Verfassungsgerichtshof nur in begrenztem Umfang überprüfbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom
r Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten legitimen Gemeinwohlziels. Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276 [308] = juris Rn. 112). Dem Gesetzgeber kommt insoweit ein Einschätzungs- und Prognosevorrang
(BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [78] = juris Rn. 149). Das Abstandsgebot von Spielhallen
Kinder- und Jugendeinrichtungen ist der Erreichung des Jugendschutzes jedenfalls förderlich. Indem wenigstens in der Nähe der von ihnen besonders häufig aufgesuchten Einrichtungen Spielhallen aus dem alltäglichen Umfeld der Kinder und Jugendlichen herausgenommen werden, wird erreicht, dass diese in geringerem Maße Bestandteil ihrer Lebenswirklichkeit sind. Gerade bei besonders schutzbedürftigen Jugendlichen kann so ein Gewöhnungseffekt durch ein stets verfügbares Angebot vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [79 f.] = juris Rn. 152
den Berliner landesrechtlichen Regelungen). Randnummer 115
mal dem Gesetzgeber auch hier ein Beurteilungs- und Prognosespielraum
kommt (vgl. BVerfG, Urteil vom
trittsverbot für Minderjährige kein gleichermaßen wirksames Mittel wie das Abstandsgebot
Kinder- und Jugendeinrichtungen dar, da der Werbe- und Gewöhnungseffekt hierdurch nicht vermieden würde. Randnummer 116
mutbarkeit wahren; die Maßnahme darf also die Betroffenen nicht übermäßig belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 - 1 BvR 2011/07 -, BVerfGE 126, 112 [152 f.] = juris Rn. 120). Nach diesen Grundsätzen ist die angegriffene Regelung ebenfalls nicht
beanstanden. Das Abstandsgebot kann eine erhebliche Reduzierung der Spielhallenstandorte bewirken, was zwar
r Folge haben kann, dass einzelne Spielhallenbetreiber ihren Beruf aufgeben müssen. Die Reduzierung des Angebots ist dabei gerade Ziel des mit dem Thüringer Spielhallengesetz umgesetzten Glücksspieländerungsstaatsvertrages, um auf diese Weise Spielsucht
bekämpfen und
verhindern. Die mit dem Abstandsgebot verfolgten Hauptzwecke des Kinder- und Jugendschutzes sowie der Suchtbekämpfung wiegen aber besonders schwer, da es sich um besonders wichtige Gemeinwohlziele handelt. Besonderes Gewicht bekommen diese dadurch, dass nach maßgeblichen Studien vom Spiel an Geldspielgeräten die mit Abstand höchsten Suchtgefahren ausgehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [82] = juris Rn. 158). Aufgrund der Einschätzung der Suchtwissenschaft und -beratungspraxis, wonach die Reduzierung der Verfügbarkeit von Spielmöglichkeiten eine besonders wirksame Maßnahme
r Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht ist, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass gerade die mit dem Abstandsgebot einhergehende Angebotsreduzierung einen gewichtigen Beitrag
r Erreichung der verfolgten Ziele leisten wird. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Zweck der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen in einem möglichst frühen Stadium (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [82] = juris Rn. 158). Insgesamt stehen damit die Belastungen nicht außer Verhältnis
m Nutzen der Regelungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
den vergleichbaren Berliner landesrechtlichen Regelungen). Randnummer 117 Das wegen der schweren Folgen der Spielsucht und des erheblichen Suchtpotentials des gewerblichen Automatenspiels hohe Gewicht der Suchtprävention und des Spielerschutzes überwiegt gegenüber dem wirtschaftlichen Interesse der Spielhallenbetreiber, von der Verpflichtung
r Einhaltung der neuen Erlaubnisanforderungen verschont
bleiben. Danach ist auch eine deutliche Begrenzung der Einnahmemöglichkeiten durch den Betrieb von Spielhallen
gunsten der konsequenten Verfolgung des überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Suchtprävention und -bekämpfung hinzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [82] = juris Rn. 159). Durch die Ausgestaltung von § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG als Sollvorschrift ist auch die Berücksichtigung von Umständen des Einzelfalls gewährleistet. Insoweit handelt es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um eine ausnahmslose Verbotsvorschrift. Darüber hinaus können nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG für einen befristeten Zeitraum weitere Befreiungen von den Voraussetzungen der §§ 3 , 4 ThürSpielhallenG gewährt werden, wenn diese
r Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist. Eine Ausnahmeregelung wie sie § 3 Abs. 3 ThürSpielhallenG betreffend § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSpielhallenG vorsieht, ist damit
r ausreichenden Berücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalls nicht erforderlich. Randnummer 118 cc) § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG genügt trotz Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Randnummer 119
regelnden Sachverhalts geringere Anforderungen an die Bestimmtheit rechtfertigen (ThürVerfGH, Beschluss vom
gänglich (so auch BVerfG, Beschluss vom
r Auslegung der tatbestandlichen Variante der „Einrichtungen, die ihrer Art nach […] von Kindern und Jugendlichen besucht werden“ kann auf den Schutzzweck des Gesetzes abgestellt und bei der konkreten Rechtsanwendung in den Blick genommen werden, welchen Widmungszweck oder objektive Nutzungsmöglichkeit die jeweilige Einrichtung hat. Erfasst werden damit insbesondere Bildungs- und Freizeiteinrichtungen. Bei der Tatbestandsalternative der „Einrichtungen, die […] tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden“ ist dagegen auf den realen, wiederkehrenden Besuch durch Kinder und Jugendliche abzustellen, also darauf, wo sich Kinder - allein oder in Begleitung - regelmäßig bewegen, sofern im konkreten Fall diese Nutzung überwiegt. An diesen Orten sollen sie nach dem Zweck des Thüringer Spielhallengesetzes aus Gründen des Jugendschutzes und der Suchtprävention nicht dem Angebot von Spielhallen ausgesetzt sein. Randnummer 121
den genannten Einrichtungen ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - bestimmt genug. Dies gilt auch, ohne dass im Thüringer Spielhallengesetz
r Definition des Begriffs der „unmittelbaren Nähe“ eine genaue Angabe in Metern
r einzuhaltenden Distanz enthalten ist (so auch BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [83] = juris Rn. 162 für die Berliner landesrechtliche Regelung, die auf eine „räumliche Nähe“ abstellt). Denn der Begriff, der auch in anderen gesetzlichen
sammenhängen Verwendung findet (vgl. z.B. § 14 Abs. 1 Nr. 3 Thüringer Polizeiaufgabengesetz), ist durch Auslegung hinreichend bestimmbar. In § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG dient dieser Begriff dem Kinder- und Jugendschutz und der Suchtprävention.
seiner Auslegung kann
nächst vom Standort, der Größe und den sonstigen örtlichen Gegebenheiten der geschützten Einrichtungen ausgegangen werden. Bezogen hierauf ergibt sich ein natürlicher Aktionsradius von Kindern und Jugendlichen, die diese Einrichtung besuchen. Sie bewegen sich - allein oder in Begleitung -
den gesetzlich beschriebenen Einrichtungen hin und
rück, halten sich im räumlichen Umfeld dieser Einrichtungen auf, insbesondere in Pausen und vor und nach dem Schulbesuch beziehungsweise dem Besuch der Freizeiteinrichtung, und sollen auf diesen Wegen nicht mit dem Vorhandensein von Spielhallen konfrontiert werden. Die gesetzliche Vorgabe der „unmittelbaren Nähe“ erfordert allerdings einen hinreichend engen räumlichen
sammenhang zwischen der geschützten Einrichtung und der Spielhalle. Nach welchen räumlichen Grenzen dieser
sammenhang konkret
bestimmen ist, ist der behördlichen und fachgerichtlichen Würdigung anhand der besonderen Gegebenheiten im Einzelfall
gänglich. Randnummer 122 Die Ausgestaltung von § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG als Sollvorschrift ermöglicht darüber hinaus der Verwaltung eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Insbesondere kann hierdurch berücksichtigt werden, wenn sich eine Spielhalle zwar in unmittelbarer Nähe
einer der genannten Einrichtungen befindet, jedoch aufgrund der örtlichen Gegebenheiten durch Kinder und Jugendliche innerhalb ihres natürlichen Aktionsraums nicht wahrnehmbar ist. Randnummer 123
sammenhang mit § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG . Insoweit wären Behörden und Gerichte gehalten, die bauplanungsrechtlichen Normen nach den üblichen Grundsätzen einschließlich des Rücksichtnahmegebots auszulegen und anzuwenden, sofern nicht ohnehin die befristete Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 ThürSpielhallenG endet oder ein Widerruf der Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ThürSpielhallenG in Betracht kommt. Randnummer 125 3. Die fünfjährige Übergangsfrist des § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG , auf der der angegriffene Beschluss beruht, verstößt weder gegen die Berufsfreiheit aus Art. 35 Abs. 1 ThürVerf noch gegen die Gewährleistung des Eigentums aus Art. 34 Abs. 1 ThürVerf . Randnummer 126 a) Die Vorschrift ist vorrangig an Art. 35 Abs. 1 ThürVerf
messen, weil es um eine Übergangsregelung für die erlaubte gewerbliche Betätigung, weniger um die Nutzbarkeit des vorhandenen Eigentums geht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [89] = juris Rn. 178). Randnummer 127
r Folge, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Schutz getätigter Investitionen nicht in gleichem Maße verlangt wie in anderen Wirtschaftsbereichen. Bei Spielhallen handelt es sich um Gewerbebetriebe, die von vornherein einen besonderen sozialen Bezug aufweisen, da auch bei Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften die Möglichkeit besteht, dass spielsüchtige und spielsuchtgefährdete Spieler Spielhallen aufsuchen. Der Betrieb von Spielhallen steht damit stets in einem Spannungsverhältnis
r Suchtbekämpfung, den der Landesgesetzgeber
gunsten des überragenden Gemeinwohlziels der Suchtbekämpfung und der Suchtprävention auflösen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [94 f.] = juris Rn. 190). Vertrauensschutzgesichtspunkte werden
lässigerweise dadurch gewahrt, dass nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG
r Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen gewährt werden können. Randnummer 129 d) An der Geeignetheit, Erforderlichkeit und
mutbarkeit der fünfjährigen Übergangsregelung bestehen angesichts der mit den Abstandsgeboten verfolgten Gemeinwohlbelange keine Zweifel. Der Thüringer Landesgesetzgeber war nicht auf eine Regelung
verweisen, die Spielhallenbetreibern in jedem Einzelfall eine verlustfreie Abwicklung ihrer
schließenden Spielhallen ermöglicht. Die immerhin fünfjährige Übergangsfrist trägt dem Interesse der Betreiber, eine Amortisierung der in die Spielhallen getätigten Investitionen
erreichen und dabei einen angemessenen Gewinn
erwirtschaften, ausreichend Rechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [95 f.] = juris Rn. 192 ff.). Dies gilt auch im Hinblick auf Vertrauensschutzgesichtspunkte, auf die sich Inhaber einer Alt-Erlaubnis gemäß § 33i GewO unter Umständen berufen könnten. Der Landesgesetzgeber war auch nicht verpflichtet - anders als der Beschwerdeführer meint -, darüber hinausgehend eine separate Stichtagsregelung bezogen auf die Inbetriebnahme der geschützten Einrichtungen nach § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG vorzusehen. Vielmehr bildet der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung für den Betrieb einer Spielhalle einen
lässigen und hinreichenden Anknüpfungspunkt für die Stichtagsregelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, BVerfGE 145, 20 [101 f.] = juris Rn. 206). Randnummer 130
geordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung
seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl.
m inhaltsgleichen Art. 14 GG: BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2014 - 1 BvR 1804/03 -, BVerfGE 112, 93 [107] = juris Rn. 47, m. w. N.). Geschützt ist nicht nur der Bestand des Eigentums, sondern auch dessen Nutzung, Verfügung und Veräußerung (
G, Beschluss vom
G, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246 [329] = juris Rn. 232). Das Nutzungsrecht an den einzelnen Spielgeräten wird nicht durch die Erlaubnis
m Spielhallenbetrieb vermittelt. Die dort aufgestellten Spielgeräte können bei einem Entzug der Erlaubnis an anderen Orten aufgestellt werden. Zwar mögen etwaige Einnahmemöglichkeiten an anderen Orten geringer ausfallen. Derartige Beeinträchtigungen künftiger Chancen und Verdienstmöglichkeiten sind jedoch eigentumsrechtlich nicht geschützt (vgl.
G, Beschluss vom
den Berliner landesrechtlichen Regelungen). In Art. 34 Abs. 1 ThürVerf hat der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes für die vermögenswerten Güter eine eigene Ausprägung gefunden (vgl.
G, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246 [383] = juris Rn. 371 f., m. w. N.). Art. 34 Abs. 1 ThürVerf schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung der Thüringer Verfassung geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (vgl.
G, Urteil vom
G, Urteil vom
beachten (BVerfG, Beschluss vom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94 u.a., - BVerfGE 92, 262 [273] = juris Rn. 52 m. w. N.). Dieser ist vorliegend gewahrt. Randnummer 135
G, Urteil vom
r Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Sie ist grundsätzlich geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer Hilfe gefördert werden kann, und erforderlich, wenn der Gesetzgeber kein gleich wirksames, aber das betreffende Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis
r Bedeutung der Sache stehen (
G, Beschluss vom
bringen sind (
G, Beschluss vom
r Erreichung des angestrebten Zweckes. Sie ist auch angemessen. Für Bestandsspielhallen wurde in § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG eine fünfjährige Übergangsfrist eingeräumt. Angesichts der hier in Rede stehenden überragend wichtigen Gemeinwohlziele der Suchtbekämpfung und des Kinder- und Jugendschutzes ist dieser Übergangszeitraum trotz
m Teil intensiver Eingriffe in die Eigentumsfreiheit angemessen. Wirtschaftliche Dispositionen, die nach Inkrafttreten des Thüringer Spielhallengesetzes am
einem der Tore der Staatlichen Integrierten Gesamtschule von 34,10 m beziehungsweise bei 62,60 m Abstand (Luftlinie) der Gebäude der Spielhalle und der Schule voneinander bei direktem Sichtkontakt verfassungsrechtlich unbedenklich. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht keinen atypischen Fall wegen örtlicher Besonderheiten festgestellt hat. Randnummer 138 b) Bedenken gegen die Anwendung des § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürSpielhallenG durch das Oberverwaltungsgericht bestehen weder im Hinblick auf Art. 35 Abs. 1 ThürVerf noch auf Art. 34 Abs. 1 ThürVerf . Randnummer 139 c) Im Übrigen fehlt es im Falle des Beschwerdeführers an Feststellungen
Art, Umfang und Zeitpunkt etwaiger im Vertrauen auf bestehende Erlaubnisse getätigter Investitionen oder sonstiger eigentumsrechtlich geschützter wirtschaftlicher Dispositionen, die eine Beurteilung der konkreten eigentumsrechtlichen Betroffenheit
ließen. Randnummer 140 5. Der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf . Randnummer 141 a) Aus dem Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf folgt die Pflicht des Gerichts, den Prozessbeteiligten die entscheidungserheblichen Tatsachen und Ansichten
r Kenntnis
geben sowie deren Vorbringen bei der Entscheidungsfindung
berücksichtigen, also
r Kenntnis
nehmen und in Erwägung
ziehen (st. Rspr., vgl.
letzt ThürVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2019 - VerfGH 29/17 -, S. 20 des amtlichen Umdrucks). Dem hat das Oberverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung entsprochen. Randnummer 142 b) Eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt in diesem
sammenhang nicht darin, dass das Oberverwaltungsgericht keinen Hinweis erteilt hat, dass und aus welchen Gründen es an der vorangegangenen Entscheidung des Verwaltungsgericht nicht festhalten werde. Die über die Erörterung hinausgehende Pflicht
m konkreten Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte dient der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisiert damit den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - VerfGH 29/03 -, juris Rn. 26;
m gleichlautenden Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom
einem Verstoß gegen Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf führen, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt
r Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Parteien bei Anwendung der von ihnen
verlangenden Sorgfalt nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht
rechnen brauchten. So verhält es sich hier jedoch nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss lediglich eine andere Rechtsauffassung vertreten als das Verwaltungsgericht, nicht aber einen anderen Sachverhalt oder den Umständen nach nicht
erwartende rechtliche Gesichtspunkte
grunde gelegt. Nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf war das Oberverwaltungsgericht in diesem Fall nicht
einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom
r fehlenden Bestimmtheit des § 3 Abs. 2 ThürSpielhallenG folgen wolle, war daher ebenfalls nicht erforderlich. Randnummer 144 d) Eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör liegt - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch nicht darin, dass das Oberverwaltungsgericht nicht konform
r Rechtsansicht des Thüringer Landesverwaltungsamtes als Rechtsaufsichtsbehörde der Stadt Erfurt entschieden hat, wonach bis
einem Auswahlverfahren dafür
sorgen sei, dass die Spielhalle des Beschwerdeführers offen gehalten werden dürfe. Diese im Schreiben vom 19. Februar 2018 geäußerte Rechtsansicht war für das Oberverwaltungsgericht nicht verbindlich. Randnummer 145 e) Sonstige Grundrechtsverletzungen sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine Verletzung des Rechtsstaatsgebots in Verbindung mit den Grundrechten der Thüringer Verfassung nicht ersichtlich. IV. Randnummer 146 Die Entscheidung ergeht nach § 37 Abs. 1 ThürVerfGHG ohne mündliche Verhandlung. Randnummer 147 Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Auslagen werden mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürVerfGHG nicht erstattet. Randnummer 148 Die Entscheidung ist nach dem Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz nicht rechtsmittelfähig. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001412005
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