Schuldhafte Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist aufgrund Vertrauen auf eine dritte Fristverlängerung Leitsatz 1. Einem wiederholten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist muss nicht allein wegen des Vorliegens der Einwilligung des Prozessgegners stattgegeben werden. Auch bei Vorliegen der gegnerischen Einwilligung steht die Verlängerung der Begründungsfrist im Ermessen des Gerichts. Allerdings ist dieses Ermessen beim Erstantrag und auch Zweitantrag mit kurzer Verlängerungsdauer eingeschränkt oder im Einzelfall gar ausgeschlossen. (Rn.24) 2. Je nach den Umständen des konkreten Falles darf das Gericht bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Notwendigkeit des Betreibens und des zügigen Abschlusses der anhängigen Verfahren größeres Gewicht beimessen als dem zum wiederholten Male von dem Antragsteller ins Feld geführten Auslastung aufgrund der Bearbeitung einer Vielzahl anderer Angelegenheiten beimessen. (Rn.25) 3. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist u.a. dann nicht verschuldet, wenn der Prozessbevollmächtigte auf eine Verlängerung der Frist vertrauen durfte. Das setzt voraus, dass die Bewilligung der Verlängerung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. (Rn.20) 4. Ein Vertrauen auf eine dritte Fristverlängerung ist jedenfalls dann nicht berechtigt, wenn das Gericht bei der zweiten Fristverlängerung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine weitere Verlängerung nicht mehr zu erwarten sei. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend LG Mühlhausen, 18. Juli 2019, 6 O 597/18 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 18.7.2019 wird verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 9.000 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche in Höhe von knapp 9.000 € im Zusammenhang mit dem Kauf eines vom sogenannten V_-Abgasskandal betroffenen Pkw gegen die Beklagte als Herstellerin geltend. Das Landgericht Mühlhausen hat die Klage mit Urteil vom 18.7.2019 abgewiesen. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.7.2019 zugestellt worden. Randnummer 2 Mit Schriftsatz vom 26.8.2019, der am 26.8.2019 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangen ist, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers für diesen Berufung eingelegt und gleichzeitig die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.10.2019 beantragt. Zur Begründung des Verlängerungsantrags wurde eine Auslastung mit einer Vielzahl anderer Angelegenheiten, in denen eine weitere Fristverlängerung nicht möglich sei, angeführt. Randnummer 3 Unter dem 26.9.2019 hat der Vorsitzende des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts die Berufungsbegründungsfrist bis 28.10.2019 verlängert und darauf hingewiesen, dass weitere Verlängerung nur bei gegnerischer Zustimmung zu erwarten sei. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 28.10.2019, der an diesem Tag beim Thüringer Oberlandesgericht einging, beantragten die Prozessbevollmächtigen des Klägers eine abermalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, diesmal um zwei Monate bis zum 27.12.2019. Zur Begründung wurde wiederum auf die Auslastung mit einer Vielzahl anderer Angelegenheiten, in denen eine weitere Fristverlängerung nicht möglich sei, hingewiesen. Außerdem wurde das Einverständnis der Beklagten anwaltlich versichert. Randnummer 5 Auch diesem Ersuchen entsprach der Vorsitzende des 4. Zivilsenats und verlängerte die Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 29.10.2019 um 2 Monate bis zum 30.12.2019. Zugleich wurde mitgeteilt, dass „weitere Verlängerung nicht mehr zu erwarten“ sei. Randnummer 6 Mit Schriftsatz vom 23.12.2019, der beim Thüringer Oberlandesgericht am 23.12.2019 um 15:53 Uhr einging, beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut, die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung zu verlängern, und zwar um einen Monat bis zum 30.1.2020. Zur Begründung wurde auch diesmal erklärt, dass der Sachbearbeiter mit der Bearbeitung einer Vielzahl anderer Angelegenheiten, in denen eine weitere Fristverlängerung nicht möglich sei, ausgelastet sei. Dem Schriftsatz beigefügt war die schriftliche Zustimmung des Gegners zur Fristverlängerung. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 30.12.2019 wies der Vorsitzende des 4. Zivilsenats den Fristverlängerungsantrag zurück und begründete dies wie folgt: Randnummer 8 „Die ursprünglich am 26.9.2019 endende Berufungsbegründungsfrist wurde bereits zweimal verlängert, zunächst bis zum 28.10.2019, danach bis zum 30.12.2019. In der Verfügung vom 29.10.2019 wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlängerung nicht erwartet werden kann. Dabei bleibt es. Die Notwendigkeit des Betreibens und des zügigen Abschlusses der Vielzahl der beim Senat anhängigen Verfahren wiegt schwerer, als die in der eigenen organisatorischen Verantwortung der Prozessbevollmächtigten liegenden dortigen Arbeitsbelastung“. Randnummer 9 Die Abschrift dieser Verfügung wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6.1.2020 zugestellt. Randnummer 10 Mit Schriftsatz vom 6.1.2020, der am selben Tag beim Thüringer Oberlandesgericht einging, begründeten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Berufung. Der Schriftsatz umfasst 40 Seiten. Randnummer 11 Unter dem 8.1.2020 wies der Vorsitzende des 4. Zivilsenats die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZPO zu verwerfen, und gewährte eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme. Randnummer 12 Das Schreiben wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.1.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 24.1.2020 nahmen die Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Schreiben des Gerichts vom 8.1.2020 Stellung. Sie halten eine Verwerfung der Berufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist für unzulässig, weil dem Antrag auf nochmalige Fristverlängerung hätte stattgegeben werden müssen. Entscheidend sei, dass die Beklagte einer weiteren Fristverlängerung ausdrücklich zugestimmt habe. Außerdem sei die gerichtliche Verfügung vom 29.10.2019 „nicht so eindeutig formuliert, dass eine weitere Fristverlängerung sicher ausgeschlossen werden konnte“. Es hätte vielmehr deutlich gemacht werden müssen, „dass unter allen Umständen eine weitere Fristverlängerung ausgeschlossen war“. Schließlich sei eine Nichtberücksichtigung der klägerischen Berufungsbegründung unverhältnismäßig, weil diese als Reaktion auf die den Verlängerungsantrag zurückweisende gerichtliche Verfügung umgehend übersandt worden sei. II. Randnummer 13 1. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet wurde. Randnummer 14 Gemäß § 520 ZPO muss die Berufung innerhalb bestimmter Frist begründet werden. Die Frist beträgt grundsätzlich zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann sie auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Nach Satz 3 der Vorschrift kann die Frist auch ohne Einwilligung um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Randnummer 15 Im vorliegenden Fall wurde die Berufungsbegründungsfrist zunächst in Anwendung des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO um einen Monat, nämlich bis zum 28.10.2019, verlängert. Sodann wurde die Frist mit Einwilligung des Gegners nochmals, diesmal sogar um zwei Monate, verlängert bis 30.12.2019. Innerhalb dieser verlängerten Berufungsbegründungsfrist ist eine Berufungsbegründung beim Thüringer Oberlandesgericht nicht eingegangen. Vielmehr ging sie erst am 6.1.2020 ein. Randnummer 16 2. Dem Kläger ist nicht von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß §§ 233 Satz 1, 236 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. ZPO zu gewähren. Dies würde voraussetzen, dass er die am 30.12.2019 abgelaufene Frist ohne sein Verschulden versäumt hat, wobei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden seiner Bevollmächtigten eigenem Verschulden gleichsteht. Randnummer 17
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