Anwaltsvertrag: Unterlassener Hinweis auf die Verjährung einer Forderung Orientierungssatz 1. Die Pflichtverletzung eines Rechtsanwalts kann darin liegen, dass er die Mandantschaft nicht auf das Risiko hingewiesen hat, dass die mit einer Klage verfolgten Ansprüche verjährt sind und die Rechtsverfolgung daher aussichtslos ist. (Rn.44) 2. Sind Güteanträge nicht hinreichend individualisiert, können sie die Verjährung nicht wirksam hemmen. (Rn.46) 3. Wurde eine Deckungszusage zwar ohne Falschangaben gegenüber der Rechtsschutzversicherung erlangt und wird während eines laufenden Verfahrens erkennbar, dass der Prozess aufgrund einer nunmehr höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage aussichtslos ist, besteht eine Vermutung dafür, dass der Mandant den Prozess zeitnah und kostenschonend beendet hätte. (Rn.62) Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.695,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 23.12.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4 zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist eine Rechtsschutzversicherungsgesellschaft, die aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer Ansprüche wegen anwaltlicher Pflichtverletzung verfolgt. Randnummer 2 Frau E. N. und Herr L. N. (im Folgenden: Mandantschaft) waren von 1993 bis 2012 durch Rechtsschutzversicherungsvertrag, auf den die ARB 1975 Anwendung fanden, mit der Klägerin verbunden. Randnummer 3 Sie zeichneten eine Beteiligung an der „Dreiländer Beteiligung Objekt DLF 94/17 – W. F. – KG, Vertragsnummer ... “ (im Folgenden: DLF-Fonds). Dieser Fonds investierte in Immobilien und entwickelte sich nicht wie prognostiziert. Randnummer 4 Die Mandantschaft erteilte der Beklagten zu 1. Vollmacht für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Kapitalanlage. Randnummer 5 Unter dem 29.12.2011 fertigten die Beklagten für die Mandantschaft Güteanträge, einen für ein Güteverfahren gegen die A. W. G. für W. und F. mbH (fortan A.) und späteren S. L. S. D. GmbH (fortan S. L.) und einen weiteren für ein Güteverfahren gegen den Gründungsgesellschafter W. F. und die Treuhandkommanditistin A. T. mbH. In den Güteanträgen sind u.a. Angaben dazu enthalten, dass Schadensersatz geltend gemacht wird, der aus dem Abschluss der vorbenannten Beteiligung resultiert und die Beteiligung durch einen Berater des A. geschlossen wurde. Angegeben sind des Weiteren die Beteiligungsnummer und die Höhe der Einlage zzgl. 5 % Agio. Wegen der Einzelheiten wird auf die Güteanträge gegen A. (Anlage BLD 3, Anlagenband-Klägervertreter, im Folgenden: AB-KV) und W. F. (Anlage BLD 4, AB-KV) verwiesen. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 05.11.2012 übermittelte die Gütestelle Rechtsanwalt D. mit Sitz in L./ Spreewald den Güteantrag vom 29.12.2011 an die A. und bestätigte den Eingang für den 31.12.2011 (Anlage B 2, AB-KV). Weiter wurde Termin zur Schlichtungsverhandlung für den 18.12.2012 anberaumt. Im Termin erschien für die A. niemand. Randnummer 7 Auch bezüglich des Güteantrages gegen W. F. bestätigte RA D. dessen Eingang. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 28.06.2012 (Anlage B 29, Bl. 146 Anlagenband-Beklagtenvertreter, im Folgenden: AB-BV) stellten die Beklagten Deckungsanfrage für ein Klageverfahren gegen W. F.. Die Klägerin erteilte mit Schreiben vom 14.05.2013 Deckungszusage (Anlage B 28, Bl. 128 AB-BV). Randnummer 9 Unter dem 15.10.2012 (Anlage B 29, Bl. 131 AB-BV) stellten die Beklagten Deckungsanfrage für ein Klageverfahren gegen S. L., welche die Klägerin unter dem 31.12.2012 erteilte (Anlage B 28, Bl. 127 AB-BV). Randnummer 10 Die Beklagten reichten für die Mandantschaft Klagen ein, am 16.05.2013 gegen W. F. beim Landgericht Stuttgart und am 10.06.2013 gegen S. L. beim Landgericht Dortmund. Randnummer 11 Eine Belehrung der Mandantschaft darüber, dass die Klageforderungen verjährt und die Klagen daher aussichtslos gewesen seien, ist weder vor Klageerhebung noch während der laufenden Prozesse erfolgt. Randnummer 12 Für die Klageverfahren verauslagte die Klägerin im Jahr 2013 Gerichtskosten in Höhe von 864,00 € (S. L.) und 864,00 € (F.). An die Beklagten zahlten sie darüber hinaus Anwaltshonorar in Höhe von 2.126,27 € für die gerichtliche Vertretung der Mandantschaft gegen S. L. und weitere 2.126,27 € für die gerichtliche Vertretung der Mandantschaft gegen W. F.. Randnummer 13 Im Verfahren gegen W. F. unterbreitete das Landgericht Stuttgart in der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2013 einen Vergleichsvorschlag (Anlage B 31, AB-BV). Mit Beschluss vom 11.12.2015 wurde das Zu-Stande-Kommen eines Vergleiches festgestellt, der eine ratierliche Zahlung an die Mandantschaft in Höhe von insgesamt 2.847,47 € vorsah (Anlage B 30, AB-BV). Randnummer 14 Die Klage gegen S. L. wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2016 mit Urteil vom gleichen Tag durch das Landgericht Dortmund abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Mandantschaft auferlegt (Anlage BLD 6, AB-KV). Randnummer 15 Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten haften, weil sie eine von vornherein aussichtslose Klage, ergriffen haben. Die klageweise geltend gemachten Forderungen seien - sofern sie überhaupt bestanden - erkennbar verjährt gewesen. Randnummer 16 Die Güteantrage seien jeweils für eine Verjährungshemmung ungeeignet gewesen, weil sie nicht hinreichend individualisiert gewesen seien. Die Klägerin meint, mit der Entscheidung vom 18.06.2015 (Az. III ZR 198/14) habe der Bundesgerichtshof die bereits bestehenden Anforderungen betreffend der Individualisierung des Güteantrags konkretisiert; dabei handele es sich nicht um eine Rechtsprechungsänderung. Vielmehr hätten diese Anforderungen bereits 2011 erkennbar gegolten. Die Klägerin verweist hierzu auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.07.2017 (Anlage BLD 2). Randnummer 17 Das Güteverfahren habe auch nicht den sichersten Weg der Interessenwahrnehmung dargestellt. Randnummer 18 Weiter bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass die die Mandantschaft betreffenden Güteanträge vom 29.12.2011 überhaupt und zudem vor dem 03.01.2012 bei der Gütestelle RA D. eingegangen sind. Randnummer 19 Das Betreiben des Güteverfahrens sei rechtsmissbräuchlich gewesen. Die Beklagten hätten seit Juli 2009 spätestens aber im Januar 2011 gewusst, dass S. L. für keinen ihrer Mandanten vergleichsbereit gewesen sei, vielmehr sämtliche Mandanten der Beklagten auf den Klageweg verwiesen habe. Darüber hinaus hätten die Beklagten das Güteverfahren auch nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit betrieben; es sei ihnen nicht um eine gütliche Einigung, sondern darum gegangen, die Verjährung zu hemmen. Randnummer 20 Dass die Güteanträge zur Verjährungshemmung ungeeignet gewesen seien, ergebe sich auch aus der örtlichen Unzuständigkeit der Gütestelle RA D.. Dessen Verfahrensordnung sei auch verfassungswidrig gewesen. Randnummer 21 Die Klägerin behauptet, die Mandantschaft hätte keine Klage erhoben, wenn sie von den Beklagten darüber aufgeklärt worden wäre, dass die Ansprüche bereits vor Klageerhebung verjährt gewesen seien; ihnen wäre es wichtiger gewesen, den Fortbestand der Rechtsschutzversicherung nicht zu gefährden. Dafür spreche die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens. Hieran hätten auch etwa vorher bekannt gemachte Deckungszusagen der Klägerin nichts geändert. Zudem hätten die Beklagten auf den Umstand hinweisen müssen, dass die Mandantschaft hierfür keine Deckung beanspruchen könne und sie die Kündigung des Versicherungsvertrages riskieren, weil die Prozesskosten nicht mehr erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung i.S.v. § 125 VVG seien. Auch nach Erhalt einer Deckungszusage dürfe der Versicherungsnehmer nicht jede noch so unvernünftige Maßnahme ergreifen, weil er andernfalls die Grenzen zur Obliegenheitsverletzung nach § 17 ARB überschreiten würde. Randnummer 22 Im Übrigen sei es der Klägerin auch versicherungsrechtlich verwehrt gewesen, die Deckung abzulehnen. Randnummer 23 Die Klägerin behauptet, aufgrund der klageabweisenden Entscheidung und Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Dortmund habe sie 2.393,59 € nebst Zinsen an S. L. gezahlt. Randnummer 24 Unter dem vorliegenden Aktenzeichen hat die Klägerin ursprünglich Klage bezüglich 15 Versicherungsnehmer wegen 16 rechtsschutzversicherter Mandate erhoben. Mit Beschluss vom 06.09.2018 hat die Kammer die im Wege der objektiven Klagehäufung erhobenen Ansprüche getrennt, sodass lediglich noch Ansprüche der Versicherungsnehmer E. N. und L. N. verfahrensgegenständlich sind. Randnummer 25 Neben einem Leistungsantrag hat die Klägerin ursprünglich die Feststellung beantragt, dass die Beklagten über die bezifferten Beträge hinaus verpflichtet seien, auch sämtliche weitere auf die Klägerin übergehende Ansprüche aus dem Klageverfahren gegen W. F. zu ersetzen. Den Feststellungsantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2020 zurückgenommen. Die Beklagte hat der Teil-Klagerücknahme nicht zugestimmt. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt zuletzt, Randnummer 27 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.374,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 28 Die Beklagten beantragen, Randnummer 29 die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Die Beklagten behaupten, die Güteanträge seien vor dem 03.01.2012 bei der Gütestelle RA D. eingegangen. Randnummer 31 Sie vertreten die Rechtsauffassung, zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe keine Rechtsprechung bestanden, aus der sich die Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln des konkreten Güteantrags hätte ergeben können; die zur Verjährungshemmung erforderlichen Angaben seien nicht Ende 2011 vorhersehbar gewesen; das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 stelle mit den erweiterten Anforderungen an den Güteantrag einen Wandel in der Rechtsprechung dar und sei neu gewesen. Zudem sei die vorbenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Randnummer 32 Sie meinen, eine ausreichende Individualisierung sei aufgrund der angegebenen Beteiligungsnummer gegeben gewesen und behaupten hierzu, anhand dieser sei für die Antragsgegnerin zu ermitteln gewesen, wann die Beratung stattgefunden habe und welcher Berater tätig gewesen sei. Die Rechtsprechung des III. Zivilsenats zur Individualisierung bei Anlageberatungsfällen sei auf Güteanträge gegen W. F. von vornherein nicht übertragbar. Randnummer 33 Des Weiteren meinen die Beklagten, ein rechtsmissbräuchliches Betreiben des Güteverfahrens habe nicht vorgelegen und behaupten, in der Vergangenheit seien vergleichbare Güteanträge Grundlage erfolgreich durchgeführter Güteverfahren gewesen; eine gütliche Einigung sei in Betracht gekommen. Zudem sei von dem Bundesgerichtshof mehrfach entschieden worden, dass für die verjährungshemmende Wirkung allein entscheidend sei, dass das Güteverfahren prinzipiell geeignet sei, so dass das Anbringen einer Vielzahl von Güteverfahren nicht gegen die Eignung spreche. Randnummer 34 Eine Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens greife schon deswegen nicht ein, weil die Klägerin eine Deckungszusage erteilt habe, die weder widerruf- noch kondizierbar gewesen sei. Es sei gerade Sinn einer Rechtsschutzversicherung, diese bei schwerwiegenden Streitfällen in Anspruch zu nehmen. Es bestehe auch keine Pflicht, den rechtsschutzversicherten Mandanten nach erteilter Deckungszusage zu einer Klagerücknahme zu raten. Deswegen habe es auch mehr als eine Handlungsoption für die Mandantschaft gegeben. Des Weiteren habe es diverse Stimmen in der Literatur gegeben, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Urteilen ab 18.06.2015 einhellig kritisierten. Deswegen sei eine Änderung bzw. Korrektur dieser Rechtsprechung nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen. Demgemäß hätte sich die Mandantschaft für die Fortsetzung des Rechtsstreits gegen A. und W. F. entschieden. Deswegen hätte sich die Mandantschaft auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zur Anspruchsverfolgung entschieden. Es sei aus Sicht der Mandantschaft, die durch die mit ihren Versicherungsprämien erkaufte Versicherungsleistung von den Prozesskosten freigestellt gewesen sei, eine vernünftige Erwägung, sich durch ein bestehendes Risiko, den Prozess zu verlieren, nicht von der Verfolgung ihrer Ansprüche gegen A. abbringen zu lassen. Hierbei müsse auch der Umstand Berücksichtigung finden, dass Ende 2013 in dem Verfahren F. Vergleichsabschlüsse erzielt worden seien. Randnummer 35 Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie sind der Ansicht, die dreijährige Verjährungsfrist sei mit Ablauf des Jahres 2016 und damit vor Klageerhebung 2017 abgelaufen. Nach den Grundsätzen der Schadenseinheit sei auf den Eintritt des ersten Teilschadens abzustellen, hier die Gerichtskostenzahlungen 2013. Die Klägerin, auf deren Kenntnis wegen des Anspruchsüberganges abzustellen sei, habe im Jahre 2013 auch Kenntnis von den tatsächlichen Umständen des Schadensfalles erlangt. Eine unzutreffende rechtliche Bewertung stehe der Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entgegen. Randnummer 36 Sie bestreiten, dass die Klägerin 2.393,59 € an S. L. gezahlt habe. In der Vergangenheit sei es wiederholt vorgekommen, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse durch die Versicherer trotz Zahlungsaufforderung zum Teil nicht beglichen worden seien. Hierzu beziehen sich die Beklagten auf die Schreiben Anlage B 55 und B 56 (AB-BV). Randnummer 37 Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dortmund weise - insoweit unstreitig - lediglich einen Betrag von 2.373,56 € nebst Zinsen aus. Die Vergleichszahlungen aus dem Verfahren F. seien bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Randnummer 38 Die Klageschrift wurde den Beklagten sämtlichst am 22.12.2017 zugestellt. Entscheidungsgründe I. Randnummer 39 Nachdem die Klägerin die Klage teilweise, nämlich hinsichtlich des Feststellungsantrages, zurückgenommen hat, war nur noch über den Zahlungsantrag zu befinden. Der Einwilligung der Beklagten zur Teil-Klagerücknahme bedurfte es nicht, weil die Rücknahme vor Beginn der mündlichen Verhandlung erfolgte (vgl. § 269 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO). Randnummer 40 II. Die Klage ist in der tenorierten Höhe bezüglich der Beklagten zu 1. aus §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB i.V.m. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG begründet und im Übrigen unbegründet. Randnummer 41 Die persönliche Haftung der Beklagten zu 2. - 6. als Sozien der Beklagten zu 1. folgt aus §§ 128 S. 1, 129 HGB analog. 1. Randnummer 42 Zwischen der Mandantschaft und der Beklagten zu 1. sind unstreitig Anwaltsverträge über die außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen S. L. und W. F. geschlossen worden. Es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter. Randnummer 43 2. Die Beklagten haben die sich aus dem Rechtsanwaltsvertrag zur Verfolgung von Ansprüchen gegen S. L. ergebenden Pflichten verletzt. Ob der Rechtsanwalt seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt hat, ist objektiv zu bestimmen. Hierbei ist nicht auf das Verjährenlassen der Mandantenforderung abzustellen, weil durch das Verjährenlassen an sich der mit der Klage geltend gemachte Kostenschaden (Kosten aus der Prozessführung) noch nicht entstanden ist. Randnummer 44 Die Pflichtverletzung der Beklagten besteht vielmehr darin, dass sie die Mandantschaft nicht auf das Risiko hingewiesen haben, dass die mit der Klage gegen S. L. verfolgten Ansprüche verjährt und die Rechtsverfolgung daher aussichtslos ist. Randnummer 45 2.1 Die im Klagewege verfolgte Forderung der Mandantschaft gegen S. L. war verjährt. Randnummer 46 Der BGH hat entschieden, dass die Güteanträge die Verjährung mangels hinreichender Individualisierung nicht wirksam gehemmt haben. Nach Ansicht des BGH hat ein Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den ungefähren Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umgang der verfolgten Forderung möglich ist (BGH, Urteil vom 18.06.2015 - III ZR 198/14 - juris). Randnummer 47 Im Januar 2016 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch die zur Anspruchsverfolgung gegen A. bzw. S. L. verwendeten Güteanträge nicht hinreichend individualisiert sind (BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 – III ZB 88/15 sowie III ZR 116/15 – jeweils zitiert nach juris). Die Kammer hat keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Anforderungen an einen Güteantrag verstoßen auch nicht gegen europäisches Recht (BGH, Beschluss vom 24. März 2016 - III ZB 75/15 - juris). Randnummer 48 2.2 Ist sicher oder in hohem Maße wahrscheinlich, dass der Mandant den Prozess verliert, muss der Rechtsanwalt hierauf nachdrücklich hinweisen und von Klage oder Rechtsmittel abraten (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00 - juris). Diese Pflicht zur Risikobelehrung endet nicht mit der Klageerhebung, sondern besteht während des laufenden Prozesses fort. In der Rechtsprechung des BGH (zur Klageerwiderung: Beschluss vom 22. September 2011 - IX ZR 19/09 - juris) ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt den Mandanten über das Prozessrisiko auch dann belehren muss, wenn sich im Prozess neue Gesichtspunkte ergeben, die den Erfolg der Klage in Frage stellen (so auch G. Fischer/ Vill/ D. Fischer/ Rinkler/ Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Auflage, § 2 Rn. 225). Randnummer 49 Im vorliegenden Fall ist eine solche Belehrung der Mandantschaft über das Risiko, dass die Verjährung ihrer Forderung gegen S. L. durch die Güteanträge nicht wirksam gehemmt wurde und deswegen der Prozess wahrscheinlich verloren geht, unstreitig unterblieben. Randnummer 50 3. Der unterbliebene Hinweis der Mandantschaft auf das infolge der Verjährung bestehende Prozessrisiko war auch schuldhaft. Das Verschulden wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Randnummer 51 3.1 Dabei kann dahinstehen, ob - wie in der Hinweisverfügung vom 22.11.2019 unter Bezugnahme auf die entsprechend geäußerte Rechtsauffassung des Thüringer Oberlandesgerichts (Urteil vom 31. Mai 2019 – 4 U 359/18 , Tz.111 – juris) ausgeführt - bereits anhand der zu einem anderen Güteantrag ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 hinreichend erkennbar war, dass der hier von den Beklagten verfasste Güteantrag zur Verjährungshemmung gegen S. L. nicht taugte. Jedenfalls aufgrund der im Frühjahr 2016 getroffenen Entscheidungen des BGH (Beschlüsse vom 28. Januar 2016 – III ZB 88/15 und III ZR 116/15 bzw. Beschluss vom 03. März 2016 – III ZR 116/15 - jeweils zitiert nach juris) konnten und durften die Beklagten nicht mehr von einer wirksamen Verjährungshemmung ausgehen. Auf die entsprechenden Ausführungen des OLG Köln (Urteil vom 23.05.2019 - 24 U 124/18, Rn. 23 ff. - juris) nimmt die Kammer ausdrücklich Bezug. Randnummer 52 Darauf, ob der Prozess gegen S. L. bereits im Juni 2015 oder spätestens im März 2016 aussichtslos geworden ist, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da zwischen diesen Zeitpunkten im vorliegenden Fall weder Prozesskosten ausgelöst worden sind, noch deren Anfall hätte vermieden werden können. Dies gilt selbst dann, wenn man den Beklagten eine - großzügig bemessene - Karenzzeit zur Kenntnisnahme und Prüfung der Entscheidung von 4-6 Wochen (G. Fischer/ Vill/ D. Fischer/ Rinkler/ Chab, a.a.O., § 2 Rn. 80) ab Übermittlung der Entscheidungen einräumt. Randnummer 53 Die von den Beklagten gegen die Annahme der Aussichtslosigkeit vorgebrachten Argumente verfangen nicht. Randnummer 54 Insbesondere ist die Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht schon deswegen zu verneinen, weil es sich bei der Frage, ob die Güteanträge zur Verjährungshemmung geeignet waren, um eine Rechtsfrage handelt, sich die höchstrichterliche Rechtsprechung stets ändern kann und die Instanzgerichte an die Entscheidungen nicht gebunden sind. Der Rechtsanwalt hat die Beratung grundsätzlich an der jeweils aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beratung auszurichten. Diese ist auch dann maßgeblich, wenn sie von den Instanzgerichten und/ oder im Schrifttum abgelehnt und auch vom Rechtsberater selbst nicht geteilt wird (G. Fischer/ Vill/ D. Fischer/ Rinkler/ Chab, a.a.O., § 2 Rn. 78 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte, dass der III. Zivilsenat des BGH im Begriff war, seine gerade erst entwickelte Rechtsprechung wieder aufzugeben, lagen nicht vor. Solche ergaben sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Vorsitzende des III. Zivilsenats mit Ablauf des 31.07.2015 in den Ruhestand eintrat; denn die Entscheidungen werden durch den Senat und nicht den Vorsitzenden getroffen. Auch sahen weder der III. Zivilsenat (gemäß § 132 Abs. 4 GVG) noch der IV. Zivilsenat (gemäß § 132 Abs. 3 GVG) Anlass, hinsichtlich der Anforderungen zur Individualisierung von Güteanträgen eine Entscheidung des Großen Senats herbeizuführen. Stattdessen verfestigte sich die Rechtsprechung, indem sich der IV. Zivilsenat der Rechtsprechung des III. Zivilsenats anschloss (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 526/14 - juris). Soweit ersichtlich hat jedenfalls ab Frühjahr 2016 auch kein einziges Gericht mehr entschieden, dass die zur Verjährungshemmung gegen A. eingereichten Güteanträge der Beklagten ausreichend individualisiert gewesen seien und die Verjährung gehemmt hätten. Randnummer 55 3.2 Indem die Kammer die Verschuldensfrage während des laufenden Vorprozesses verortet, geht sie nicht über den durch den Klägervortrag zum Prozessgegenstand erhobenen Streitgegenstand hinaus. Zutreffend weist die Beklagtenseite darauf hin, dass der Streitgegenstand im Anwaltshaftungsprozess durch den erhobenen Pflichtvorwurf bestimmt wird. Dieser liegt ausweislich der Klageschrift und des Schriftsatzes der Klägerin vom 26.06.2018 (dort Seiten 2, 43) darin, dass die Beklagten eine verjährte Forderung klageweise geltend gemacht und die Mandantschaft weder vor Klageerhebung noch zu einem anderen Zeitpunkt auf den Verjährungseintritt und die sich daraus ergebenden Risiken hingewiesen haben. Im Kern geht es also um den unterbliebenen Hinweis über das Prozessrisiko. Randnummer 56 4. In der Folge sind die Beklagten verpflichtet, die Mandantschaft so zu stellen, wie sie bei rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Beratung gestanden hätte. Im vorliegenden Fall spricht die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens dafür, dass die Mandantschaft - wenn sie spätestens anlässlich der Entscheidung des BGH vom 03.03.2016 (Az. III ZR 116/15) über das Risiko des Verjährungseintritts und den deshalb drohenden Prozessverlust gegen S. L. aufgeklärt worden wäre - den Prozess nicht weitergeführt hätte. Randnummer 57 4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Vermutung bestehen, dass derjenige, der einen anderen wegen seiner besonderen Sachkunde um Rat fragt, sich beratungsgemäß verhalten hätte, wenn er von diesem zutreffend aufgeklärt worden wäre. Diese Vermutung greift immer dann ein, wenn bei sachgerechter Aufklärung im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Menschen eindeutig eine bestimmte Reaktion nahegelegen hätte (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 73/93; BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14 - jeweils zitiert nach juris). Randnummer 58 In der vorliegenden Konstellation, in der die Klage bereits rechtshängig war, als die Verjährung der Forderung erkennbar wurde, hätte es für eine wirtschaftlich denkende Partei im Falle pflichtgemäßer Aufklärung durch die Beklagten allein nahe gelegen, von weiteren kostenauslösenden Maßnahmen abzusehen und das Klageverfahren durch Klagerücknahme zu beenden. Hieran ändert auch das Vorliegen einer Deckungszusage nichts. Randnummer 59 Grundsätzlich ist zwar anerkannt, dass der Anscheinsbeweis ausscheiden kann, sofern die Rechtschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt hat und diese nicht durch falsche Angaben erlangt worden ist (vgl. KG Berlin, Urteil vom 23. September 2013 - 8 U 173/12; OLG Hamm, Urteil vom 14. September 2004 - 28 U 158/03 - jeweils zitiert nach juris; Fahrendorf/ Mennemeyer/ Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Auflage, Rn. 764; OLG Düsseldorf Urteil vom 06. Juli 2001 - 24 U 211/00 - NJW-RR 2002, 64). Dies wird damit begründet, dass auch für einen vernünftig handelnden Mandanten bei Vorliegen einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung das Wagnis einer nur geringen oder wenig Erfolg versprechenden Prozessführung als eine solche Chance erscheinen würde, dass er sie ergreift (KG Berlin a.a.O.). Randnummer 60 Nach Auffassung einiger Oberlandesgerichte gilt dies (also das Nichteingreifen des Anscheinsbeweises) aber dann nicht, wenn die Prozessführung aussichtslos ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03. Juni 2013 - 9 U 147/12, Tz. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2016 - 9 U 102/14, Tz. 71 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2016 - 28 U 73/15, Tz. 123; OLG Hamm, Urteil vom 23. August 2016 - 28 U 57/15, Tz. 45; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Januar 2019 – 13 U 916/17, Tz. 11; OLG Dresden, Urteil vom 10. Oktober 2018 - 13 U 750/18, Tz. 9 - OLG Hamburg, Urteil vom 27. September 2018 - 1 U 2/18, Tz. 35 - jeweils zitiert nach juris). Denn in diesem Fall müsse der Rechtsanwalt den Mandanten auch darauf hinweisen, dass eine aussichtslose Rechtsverfolgung nicht erforderlich im Sinne des § 125 VVG sei, und dieser gegebenenfalls auf eigene Kosten klagen müsse. Der redliche Mandant würde dann nicht um Deckungszusage bitten. Die Vertreter dieser Ansicht meinen weiter, dass der Rechtsanwalt den Mandanten sogar von einer Deckungsanfrage abraten müsste. Denn wenn der Versicherungsnehmer darauf bestanden hätte, dass auf Kosten der Rechtsschutzversicherung Klage erhoben werden sollte, hätte er dieser gegenüber eine Obliegenheitsverletzung begangen, was seinen Versicherungsschutz infrage gestellt hätte und es spricht nichts dafür, dass der Versicherungsnehmer ein derartiges Risiko eingegangen wäre (OLG Hamburg, a.a.O.). Das Einholen einer Deckungsanfrage sei rechtsmissbräuchlich, sodass es dem Versicherungsnehmer gemäß § 242 BGB verwehrt sein müsse, sich auf das in der Deckungszusage zu sehende deklaratorische Schuldanerkenntnis zu berufen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. Juli 2016 - 9 U 102/14, Tz. 68 - juris). Randnummer 61 Dem wird entgegnet, dass es Sache der Rechtsschutzversicherung sei, die Erfolgsaussicht ordnungsgemäß zu prüfen. Eine Aufklärung über das Prozessrisiko schulde der Anwalt dem Mandanten, nicht aber dessen Rechtsschutzversicherer. Dieser sei auch nicht Erfüllungsgehilfe des Mandanten (OLG Köln, Urteil vom 23. Mai 2019 - 24 U 123/18 - juris). Eine Anfrage „auf gut Glück“ bei der Rechtsschutzversicherung sei keineswegs illegitim, geschweige denn vertrags- oder treuwidrig. Der Versicherungsnehmer sei gemäß § 17 Abs. 3 ARB 2000 lediglich verpflichtet, den Versicherer in tatsächlicher Hinsicht vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren. Es sei auch nicht anzunehmen, dass der Mandant von der Rechtsverfolgung absieht, wenn der Anwalt ihn auf dessen Erfolglosigkeit hinweist. Im Gegenteil werde der Mandant abwarten, ob die Rechtsschutzversicherung Deckung erteilt und den Anwalt dann beauftragen. Der Anwalt sei auch nicht ohne weiteres verpflichtet, den Mandanten zu belehren, dass er für eine aussichtslose Rechtsverfolgung keinen Rechtsschutz beanspruchen könne; die Prüfung der Rechtsschutzdeckung stelle ein eigenständiges Mandat dar, dass gesondert zu vereinbaren sei (Chab, Jungk, Grams, BRAK-Mitteilungen 2013, 220). Erteilt die Rechtsschutzversicherung Deckungszusage, werde der Mandant dem Rat des Rechtsanwalts nicht folgen und den Prozess fortsetzen, weil die Rechtsschutzversicherung an eine ohne Falschangaben erlangte Deckungszusage gebunden und daher mit der Prozessfortführung kein wirtschaftliches Risiko verbunden sei (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Juli 2019 - 4 U 359/18 , Tz. 125 - juris). Randnummer 62 4.2 Im vorliegenden Fall, in dem die Deckungszusage zwar ohne Falschangaben gegenüber der Rechtsschutzversicherung erlangt wurde, in der jedoch während des laufenden Verfahrens erkennbar wird, dass der Prozess aufgrund einer nunmehr höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage aussichtslos ist, besteht aus Sicht der Kammer eine Vermutung dafür, dass der Mandant den Prozess zeitnah und kostenschonend beendet hätte. Randnummer 63 Hierfür spricht zum einen die mit einer Prozessfortsetzung verbundene Belastung der Mandantschaft. Zutreffend weisen die Beklagten darauf hin, dass diese Belastung von jedem Mandanten in individuell unterschiedlichem Maße empfunden. Dennoch geht die Prozessfortsetzung zumindest mit zeitlichem Aufwand (Rücksprache mit dem Prozessvertreter, Kenntnisnahme von Korrespondenz mit Gericht und Gegner, ggf. Fahrten zu Gerichtsterminen) einher, den selbst der wenig empfindsame Mandant vernünftigerweise nicht in Kauf nimmt, wenn die Prozessfortsetzung nicht zumindest geringe Erfolgsaussichten verspricht. Randnummer 64 Zum anderen - und diesen Punkt sieht die Kammer als maßgeblich an - ist die weitere Prozessfortführung in dieser Situation trotz der erteilten Deckungszusage für den Mandanten keineswegs frei von wirtschaftlichen Risiken. Obgleich der Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Mandantschaft 2012 und damit zum Zeitpunkt der geschuldeten Beratung bereits beendet war und deswegen kein Risiko bestand, dass der Versicherer den Rechtsschutzversicherungsvertrag bei Fortsetzung des Prozesses ordentlich oder außerordentlich kündigt, ergaben sich wirtschaftliche Risiken daraus, dass der ordnungsgemäß belehrte Mandant Gefahr läuft, die weiteren Prozesskosten selbst tragen zu müssen, weil er mit der Weiterführung des Prozesses unter Umständen gegen seine Obliegenheit zur Abwendung oder Minderung des Schadens verstößt. Randnummer 65 Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine solche Obliegenheit nicht aus den ARB und zwar unabhängig davon, ob man auf § 15 Abs. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.