← Deutschland

Thüringer Oberlandesgericht 9. Zivilsenat 9 U 845/18 Urteil Rechtsanwaltshaftung: Regress eines Rechtsschutzversicherers wegen Nichtabraten von einer

Rechtsanwaltshaftung: Regress eines Rechtsschutzversicherers wegen Nichtabraten von einer Klageeinreichung bei unzureichender Individualisierung eines Güteantrags; Anscheinsbeweis für ein beratungsger

). Ein solches Verlangen ist nicht erklärt worden. Was den ersten Rechtszug betrifft, so haben die Beklagten eine besonders ausführliche Deckungsanfrage vom 09.11.2012 erstellt (Anlage B17, Anlagenordner BI. 103 ff.) und darin auch die Verjährungsfrage erörtert (Anlagenordner BI. 130 f.) und ihren Güteantrag beigefügt. Daraufhin haben die Parteien eine Deckungsvereinbarung vom 16.11.2012/21.11.2012 getroffen (Anlage B1, Anlagenordner BI. 1 f.). Die Beklagte hat am 10.06.2013 auch eine Deckungszusage für den ersten Rechtszug erteilt (Anlage B18, Anlagenordner BI. 132). Randnummer 117 Es kommt hinzu, dass die Beklagten in ihrer Deckungsanfrage für die zweite Instanz vom 04.03.2016 (Anlage B44, Anlagenordner BI. 238) auch auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015, III ZR 198/14, hingewiesen haben, gleichwohl die Klägerin auch für die zweite Instanz eine Deckungszusage erteilt hat (Anlage B45, Anlagenordner Blatt 245). Dies spricht dafür, dass sie auch die Deckungszusage für die erste Instanz nicht widerrufen hätte. Mit dem Urteil des BGH vom 18.06.2015 hatte bereits das Landgericht Bielefeld argumentiert und deshalb die Klage abgewiesen (Anlage K2, AB1 BI. 26 ff.). Daraus ergab sich, dass das Landgericht den Güteantrag als nicht ausreichend individualisiert angesehen und ihm deshalb eine Hemmungswirkung abgesprochen hatte. Die Beklagten haben in ihrer Deckungsanfrage für die zweite Instanz weiter dargestellt, dass die vom Landgericht Bielefeld in Bezug genommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 (Az. III ZR 189/14, III ZR 198/14, III ZR 227/14) keine vergleichbaren Güteanträge betreffe, und auch darauf, dass der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 28.01.2016 (III ZR 116/15) und 04.02.2016 (III ZR 356/14) für Fälle tatsächlich vergleichbarer Güteanträge, denen die Vorinstanzen ebenfalls eine Hemmungswirkung versagt hatten, gleichermaßen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen habe. Die Beklagten haben insoweit aus dem Verfahren III ZR 116/15 eine Anhörungsrüge des BGH-Anwalts Dr. S beigefügt (Anlage B44, Anlagenordner BI. 238 ff.), aus der sich Argumente für die Bejahung einer hinreichenden Individualisierung ergaben. Insbesondere wurde geltend gemacht, dass die Angabe der Beteiligungsnummer für eine Individualisierung ausreichend sei, weil sie nur einmal vergeben werde und dem Antragsgegner die Möglichkeit gebe, den Beratungsvorgang zu rekonstruieren. Diese Ausführungen erfolgten unter Vorlage des BGH-Beschlusses vom 28.01.2016, III ZR 116/15, in welchem der Bundesgerichtshof bei Güteanträgen im Bereich der Anlageberatung die Angabe der Beteiligungsnummer für eine Individualisierung gerade nicht hatte ausreichen lassen. Weiter wurde in der der Deckungsanfrage beigefügten Anhörungsrüge argumentiert, dass das Landgericht Bielefeld und der Bundesgerichtshof mit ihrer Rechtsprechung zum Güteantrag unzumutbar strengere Individualisierungsanforderungen stellten als bei einer Klage. Randnummer 118 Was die Frage des Rechtsmissbrauchs des Güteverfahrens bei eindeutig ablehnender Haltung des Antragsgegners betrifft, so haben die Beklagten die Klägerin auch insoweit in ihrer Deckungsanfrage vom 04.03.2016 (Anl. B44, Anlagenordner BI. 238) über die Rechtslage informiert. Denn sie haben das Urteil des Landgerichts Bielefeld beigefügt, in welchem das Landgericht im Falle … auch insoweit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 28.10.2015, Az. IV ZR 526/14 (NJW 2016, 233 ff., NJW-Heft vom 21.01.2016) herangezogen und einen Rechtsmissbrauch bejaht hatte (Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 01.02.2016, Seite 15, 9 O 185/13, Anlage K2, AnlBd. BI. 40). Es hat dies auf eine eindeutig ablehnende Haltung von AWD gestützt. Randnummer 119 Mit diesen Angaben war der Klägerin eine eigene Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Berufung möglich. Sie war über die Anforderungen an die Individualisierung und über die ablehnende Haltung von AWD informiert. Das Landgericht Gera brauchte nicht auch noch den Zeugen L. zu vernehmen zu der Frage, ob eine solche ablehnende Haltung tatsächlich gegeben war. Denn das Prozessrisiko, über das die Klägerin zu informieren war, ergab sich aus dem Urteil des Landgerichts Bielefeld, das eine ablehnende Haltung von AWD festgestellt hatte. Randnummer 120 Insoweit ist ein Rechtsschutzversicherer zu einer sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet, bevor er eine Deckungszusage erteilt (Herdter, in: Looschelders/Pfaffenholz, ARB, 2. Aufl. 2019,

§ 17Rn.

86; Armbruster, in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. 2018,

§ 17Rn.

10a). Kommt er dieser Prüfungspflicht nicht oder nur unzureichend nach, ist er an die Deckungszusage gebunden (Herdter, a.a.O.; Armbrüsten a.a.O.). Randnummer 121 Eine Deckungszusage stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, welches spätere Einwendungen und Einreden des Rechtsschutzversicherers ausschließt, die ihm bei Abgabe der Deckungszusage bekannt waren oder die er zumindest für möglich gehalten hat (Schneider, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018,

§ 17Rn.

17). Über diesen grundsätzlich für jedes Schuldanerkenntnis geltenden Einwendungsausschluss hinaus kann sich ein Versicherungsnehmer aber auch dann auf die Deckungszusage berufen, wenn der Rechtsschutzversicherer aufgrund des ihm bekannten Sachverhalts die Einwendungen hätte erkennen müssen (OLG Köln, Urt. v. 08.11.2016, 9 U 38/16, RuS 2017, 472, 476 r.Sp.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.11.2005, 5 U 1/05, RuS 2006, 151, 153; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23.12.1994, 7 U 33/94, NJW-RR 1995, 1524, 1525; Rüffer/Halbach/Schimikowski/Münkel, Hk-VVG, § 17 ARB, Rn. 24: „hätte erkennen oder erfragen können"; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, § 17

, Rn. 10 a; Schneider, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. 2018,

§ 17Rn.

17: „Einwendungen hätte kennen müssen"; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG,

  1. Aufl. 2019, § 125, Rn. 7: „bekannte oder erkennbare Einwendungen abgeschnitten"; Obarowski, in: Münch- Komm-VVG, Band 3, Rechtsschutzversicherung Rn. 137: „hätte kennen müssen", Rn. 401: „rechnen musste"; Obarowski, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch,
  2. Aufl. 2015, § 37 Rn. 524; Spies, RuS 2019, 70 ff., 73). Diese Auffassung hat - soweit ersichtlich - bisher keine Gegenstimmen gefunden und wird auch in BGH, Urteil vom
  3. Juli 2014, IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122-133, Tz. 21, zitiert, wenn auch dort aus anderen Gründen offen gelassen. Ein solcher weitergehender Einwendungsausschluss rechtfertigt sich aufgrund der besonderen Prüfungspflicht des Rechtsschutzversicherers (s. oben). Randnummer 122 Die Klägerin hätte daher erkennen müssen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung von 18.06,2015, III ZR 189/14, die Anforderungen betreffend eine Angabe des (ungefähren) Beratungszeitraum und eines „Umreißens" des Hergangs der Beratung im Groben aufgestellt hatte, denen der vorliegende Güteantrag nicht genügte. Nach den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016, III ZR 116/15 und III ZB 88/15, konnte daran auch die Angabe der Fonds-Nummer und der Beteiligungsnummer nichts ändern. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2016, III ZR 116/15, wird in der Deckungsanfrage ausdrücklich erwähnt und brauchte von der Klägerin nur nachgelesen zu werden. Dass der Gesetzgeber es bei § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB der Rechtsprechung überlassen hatte, die Anforderungen an einen Güteantrag zu konkretisieren, konnte aus dieser Vorschrift ebenfalls entnommen werden. Randnummer 123 Aufgrund der somit bestehenden Prüfungspflicht und -möglichkeit der Klägerin konnte diese die Tragfähigkeit bzw. Risiken des Rechtsstandpunktes der Beklagten einschätzen und sich ein eigenes Bild von den Erfolgsaussichten machen. Wenn sie daraufhin sogar eine Deckungszusage für die zweite Instanz - wie geschehen - erteilte, so konnte sie nachher nicht mehr geltend machen, sie sei nicht ausreichend aufgeklärt worden. Randnummer 124 Die Deckungszusage für das Berufungsverfahren hätte daher nicht wegen angeblicher Obliegenheitsverletzung widerrufen werden können, die Deckungszusage für die erste Instanz ebenfalls nicht. Daraus folgt für den Versicherungsnehmer …, dass er einem Rat zur Klagerücknahme bzw. zum Absehen von einer Berufung nicht gefolgt wäre, sondern ein Berufungsmandat erteilt hätte. Nach Erteilung der Deckungszusage bestand für den Mandanten keinerlei Kostenrisiko mehr. Es war deshalb nicht pflichtwidrig, sondern gerade im Interesse der Mandanten liegend, dass die Beklagten zu einer Berufung geraten haben. Randnummer 125 Im Ergebnis hätte daher ein unterlassener Rat zur Klagerücknahme oder Nichteinlegung einer Berufung nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten geführt. Denn es war eine Prozesskostendeckung zugesagt, die nicht mehr widerrufen werden konnte. Es kann deshalb nicht vermutet werden, dass der Versicherungsnehmer … einem Rat zur Klagerücknahme oder Nichteinlegung der Berufung gefolgt wäre, statt die - wenn auch sehr geringe - Chance, doch noch Erfolg zu haben, zu nutzen. Es fehlt damit an einer Schadenskausalität. Randnummer 126 Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zur Rechtslage, wonach eine Deckungszusage einem Anwaltsregress grundsätzlich nicht entgegensteht (Fahrendorf/Mennemeyer, Die Haftung des Rechtsanwalts,
  4. Aufl. 2017, Kap. 2 Rn. 446 m.w.N.). Im vorliegenden Zusammenhang geht es vielmehr darum, wie sich ein Mandant bei Vorliegen einer Deckungszusage verhalten darf bzw. wie sich eine Deckungszusage bei Fehlen von Widerrufsgründen auf sein beratungsgemäßes Verhalten auswirkt (Jungk, in: Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung,
  5. Aufl. 2020, Kap. III Rn. 72). Randnummer 127 Die nachgereichten, nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 21.01.2020 und 23.01.2020 dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, da sie erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangen sind (§ 296a Satz 1 ZPO). Sie geben im Übrigen weder Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a Satz 2, 156 ZPO) noch zu einer abweichenden Beurteilung. Soweit die Klägerin darin auf eine neuere Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.06.2019 verweist (I-4 U 111/17, VersR 2019, 1550 ff.), betrifft diese eine Deckungsklage aus Stichentscheiden. Dieses Urteil gibt gleichermaßen keinen Anlass, den vorliegenden Fall anders zu entscheiden. Denn zum einen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf klargestellt, dass - wenn auch Güteanträge bereits vor Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 individualisiert sein mussten - seine Entscheidung vom 28.06.2019 keine Fragen der Anwaltshaftung bei Formulierung von Güteanträgen und hernach bei Klageeinreichung betreffe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2019, I-4 U 111/17, VersR 2019, 1550 ff., 1555 re. Sp.). Zum anderen ist mit dem Erfordernis einer Individualisierung noch nicht die Frage beantwortet, in welcher Weise eine Individualisierung auszugestalten ist. Eben darauf kommt es im vorliegenden Fall aber an, insbesondere darauf, dass der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine Individualisierung in seiner Entscheidung vom 18.06.2015 verschärft hat (s. oben). III. Randnummer 128 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 129 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Wertgrenze von 20.000 EUR, die bis 31.12.2019 in § 26 Nr. 8 EGZPO geregelt war, ist nunmehr in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO normiert (Gesetz vom 12.12.2019, BGBl. I S. 2633). Randnummer 130 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht gegeben sind. Soweit das Oberlandesgericht Köln in ähnlich gelagerten Fällen anders entschieden hat (24 U 122/18, 24 U 123/18, 24 U 124/18), stellten sich dort Fragen der Prüfungspflicht des Rechtsschutzversicherers und der Möglichkeiten der Rücknahme oder des Widerrufs von Deckungszusagen nicht. Umgekehrt stellen sich im vorliegenden Fall - anders als in den dortigen Fällen - keine entscheidungserheblichen Fragen des Erfolgs von Verfassungsbeschwerden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001420866

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.