Freiwillige Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Bescheid über Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB 6 iVm § 240 Abs 3 S 2 SGB 5 - aufschiebende Wirkung - Vertrauensschutz - Verfassungs
§ 393aNr 1, Rn.
14 - 15; BSG, Beschluss vom
- Dezember 1996 – 12 BK 30/96 –, Rn. 5, juris). Randnummer 31 Die Regelung des § 240 Abs. 3 Satz 2 SGB V steht auch im Einklang mit der Verfassung. Randnummer 32 Die Eigentumsgarantie in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wird nicht verletzt. Zwar fällt der Anspruch auf den Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts <BVerfG> (vgl. BVerfGE 69, 272, 305 = SozR 2200 § 165 Nr 81) unter den Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Das BVerfG macht (a.a.O.) aber die Einschränkung, dass dem Berechtigten kein Anspruch auf einen Zuschuss in bestimmter Höhe garantiert werde. Mit Hilfe der Rentenversicherung müsse der Versicherte in die Lage versetzt werden, nach Eintritt des Versicherungsfalles einen seinen Einkommensverhältnissen entsprechenden Versicherungsschutz zu erlangen. Das BVerfG sieht dabei nur die rentenrechtliche Position desjenigen, dem der Beitragszuschuss zusteht, als durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt an, nicht dagegen die entsprechende krankenversicherungsrechtliche Position. Die Höhe der Beitragsbelastungen in der Krankenversicherung, über die vorliegend zu entscheiden ist, wird dagegen vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie nicht berührt. Randnummer 33 An einem Eingriff in das geschützte Eigentumsrecht fehlt es auch deshalb, weil der an freiwillig krankenversicherte Rentner zu leistende Beitragszuschuss stets zweckbestimmt war. Seit der Einführung dieses Zuschusses (Art. 1 Nr. 25 Buchst d des Gesetzes über die Krankenversicherung der Rentner vom
- Juni 1956 - BGBl. I, S. 500) wird der Zuschuss nur gewährt, wenn er für die Finanzierung einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung verwendet wird. Dadurch ist bei den freiwillig versicherten Rentnern ein Ausgleich dafür geschaffen worden, dass die Träger der Rentenversicherung die Krankenversicherung der pflichtversicherten Rentner weitgehend finanzierten. Nicht krankenversicherte Rentner erhielten den Zuschuss nicht, selbst wenn sie erhebliche Mittel zur Erhaltung ihrer Gesundheit oder zur Behandlung von Krankheiten aufbringen. Da die Träger der Rentenversicherung die KVdR mitfinanzieren sollen, kann aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht hergeleitet werden, dass der Zuschuss - wirtschaftlich gesehen - dem Antragsteller zufließen muss, wenn er aufgrund einer Erwerbstätigkeit bereits Höchstbeiträge entrichtet (BSG, Urteil vom
- April 1991 – 12 RK 6/90 –,
§ 393aNr 1, Rn.
16 - 17). Randnummer 34 Die Beitragsbemessung des Antragstellers verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 75, 78, 105 = SozR 2200 § 1246 Nr. 142 m.w.N.). Hier liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Rentner gegenüber abhängig Beschäftigten ohne Rente vor. Bei den versicherungspflichtig beschäftigten Rentenbeziehern hat der Gesetzgeber im Interesse der Gleichbehandlung eine Regelung für notwendig gehalten, nach welcher bei diesem Personenkreis die bereits einbehaltenen und abgeführten Beiträge in Höhe des Beitragszuschusses nicht zu erstatten waren, sondern der Kasse verblieben (§ 393a Abs. 6 Satz 2 RVO, § 231 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Für freiwillig versicherte abhängig Beschäftigte kann im wirtschaftlichen Ergebnis nichts anderes gelten. Wie bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit Rentenbezug steht auch bei ihnen der Beitragszuschuss der Krankenkasse zu, auch wenn sie ohnedies bereits Höchstbeiträge entrichten (BSG, Urteil vom 25. April 1991 – 12 RK 6/90 –,
§ 393aNr.
1, Rn. 18; vgl. auch BSG, Beschluss vom
- Juni 2006 – B 12 KR 70/05 B –, juris; die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen - BVerfG
- Senat
- Kammer vom 14.12.2006 - 1 BvR 2432/06). Randnummer 35 Der Pflicht des Antragstellers, den Beitragszuschuss an die Antragsgegnerin weiterzugeben, stehen auch keine Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen. Anders als beispielsweise die Rücknahmenorm des § 45 SGB X stellt § 240 Abs. 3 Satz 2 SGB V nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte ab. Anknüpfungspunkt ist allein die oben dargelegte gesetzliche Zweckbestimmung des Beitragszuschusses. Er dient gerade nicht der wirtschaftlichen Entlastung des Versicherten, sondern soll der Krankenkasse zugutekommen. Da die Gewährung des Beitragszuschusses durch die DRV allein die rentenrechtliche, nicht dagegen die krankenversicherungsrechtliche Position regelt, kann der Antragsteller aus der Gewährung des Zuschusses durch die DRV keine schutzwürdige Rechtsposition im Verhältnis zur Antragsgegnerin herleiten. Randnummer 36 Schließlich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gewährung des Zuschusses nach § 106 SGB VI durch die DRV rechtswidrig erfolgt ist. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin über den vom Antragsteller bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Schriftsatz vom
- August 2019) nicht förmlich entschieden hat und auch die Wiederholung des Antrags im Schriftsatz vom
- Oktober 2019 von der Antragsgegnerin offensichtlich ignoriert wurde. Schon unter Veranlassungsgesichtspunkten hat die Antragsgegnerin daher die Kosten des Antragstellers zu tragen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin den weiteren Bescheid vom
- Oktober 2019, gegen den sich der Eilantrag ursprünglich auch richtete, aufgehoben, was auch insoweit eine Kostenentscheidung zu Ihren Lasten rechtfertigt. Randnummer 38 Die Entscheidung ist nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001421191