SG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats vom
April 2020 im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht wurde (GVBl. S. 135). Die Rechtsverordnung, soweit im vorliegenden Streit erheblich, hat folgenden Wortlaut: Randnummer 4 Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27 März 2020 2020 (BGBl. 1 S. 587), in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen
dem Infektionsschutzgesetz vom
SG werden geschlossen mit Ausnahme betriebserlaubnispflichtiger stationärer Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche. … § 9 Randnummer 10 Schließungen, Verbote und Maßnahmen in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz Randnummer 11
dem Thüringer Wohn- und Teilhabegesetz sind Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher zu schließen; § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 gilt entsprechend. Sämtliche öffentliche Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Lesungen und Informationsveranstaltungen, sind untersagt. Randnummer 12
1 sind untersagt. Für medizinische und ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche von Geburts-, Kinder- und Palliativstationen oder Hospizen, können abweichende Regelungen von der Leitung der Einrichtung getroffen werden, sofern ein ausreichend hoher Infektionsschutz sichergestellt ist. Für stationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderung
WTG gilt zum Schutz der Bewohner ein generelles Besuchsverbot. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Leitung der Einrichtung Ausnahmen zulassen. In diesem Fall sind die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen sicherzustellen. Randnummer 13 … Randnummer 14
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 haben über die Maßnahmen
V-2 verhindern oder erschweren. Patienten und Personal sind unverzüglich und im höchstmöglichen Maße zu schützen. Krankenhäuser müssen im Rahmen des COVID-19-Konzepts des für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums und soweit medizinisch vertretbar, ihre personellen und sonstigen Ressourcen schwerpunktmäßig für die Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf einsetzen. Auf dem Gebiet der Intensivpflege ist das ärztliche und pflegerische Personal unverzüglich hinsichtlich der Handhabung von Beatmungsgeräten sowie der Behandlung von Patienten mit COVID-19 oder den Verdacht hierauf zu schulen. § 10 Randnummer 15 Betretungsverbote für Werkstätten für behinderte Menschen, Untersagung von Angeboten Randnummer 16
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch dürfen von den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden. Der Betreiber hat die Einhaltung dieses Verbots sicherzustellen. Randnummer 17
Absatz 1 ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderungen, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Randnummer 18
Absatz 1 Satz 1 tritt die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom
GO in Hinblick auf die damalige 2.Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung gestellt.
Inkrafttreten der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung am 20. April 2020 haben sie ihren Antrag auf deren Bestimmungen bezogen. Randnummer 29 Zur Begründung tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, sie seien beide in ihrer Berufsausübungsfreiheit
GG verletzt und sähen sich bei Erbringung der notwendigen Betreuungsleistungen im Rahmen der Eingliederungshilfen der Gefahr von Sanktionen ausgesetzt. Die Verordnungsbestimmung des § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
GO ist zulässig. Randnummer 37 Seine Statthaftigkeit ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 ThürAGVwGO . Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Randnummer 38 Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin zu
Satz 2 wesentlich beschränkt, geltend machen, in ihren Rechten verletzt zu sein. Es kann daher dahin stehen, ob sie - jedenfalls die Antragstellerin zu 1. - darüber hinaus für die von ihnen betreuten Menschen mit Behinderung Rechte geltend machen können, was, da sie offenbar kein Verbandsrecht im Sinne des § 85 SGB IX geltend machen können, abzulehnen sein dürfte. Randnummer 39 Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass die Antragsteller bislang in der Hauptsache noch keinen Normenkontrollantrag anhängig gemacht haben, da er in Anlehnung an die für den vorläufigen Rechtsschutz geltenden Vorschriften
GO auch bereits zuvor gestellt werden kann (Beschluss des Senats vom
GO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Randnummer 42 Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in Anlehnung an die Regelung in § 32 BVerfGG (vgl. auch § 26 ThürVerfGHG ). An die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm, an deren Vollzug ein erhebliches Allgemeininteresse besteht, ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Insoweit sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) aber später Erfolg hätte, gegenüber den
teilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung
GO nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist (st. Rspr. des Senats: vgl. nur Beschluss vom
SARS-CoV-2-EindmaßnVO bleiben jedoch Versorgungsangebote weiter zulässig, soweit eine dringende medizinische, psychologische oder ethisch-soziale Notwendigkeit für diese vorliegt. Randnummer 47 aa. Rechtsgrundlage für die streitige Verordnungsbestimmung ist § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020.
SG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen
den §§ 28 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen;
der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen
dem Infektionsschutzgesetz vom
VerkG) publiziert und mittlerweile im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht (GVBl. 2020 S. 135). Randnummer 50 cc. Es bestehen aber auch
einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung solche Bedenken gegen die angegriffene Verordnungsbestimmung, die deren materielle Rechtswidrigkeit nahelegen. Randnummer 51
SG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Randnummer 52 Der Anwendungsbereich des § 28 IfSG ist grundsätzlich eröffnet, was auch von den Antragstellern nicht in Frage gestellt wird. Eine übertragbare Krankheit mit einer erheblichen Anzahl von Erkrankungen mit teilweise letalem Ausgang ist festgestellt. Es ist nicht ernstlich streitig, dass derzeit eine
dem Infektionsschutzgesetz zu bekämpfende übertragbare Krankheit festzustellen ist. Dass es sich bei der Coronavirus-Krankheit COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, unterliegt keinem Zweifel. Sie ist im ganzen Bundesgebiet - einschließlich Thüringen -
der Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts -
dem die Weltgesundheitsorganisation bereits seit dem
SG) zu treffen, um sie beispielsweise zu verpflichten, bestimmte Orte nicht zu betreten. Randnummer 55 Die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, lässt sich nicht im Vorfeld bestimmen. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit erforderlich sind. Weiterhin betont das Gesetz den zeitlichen Aspekt: Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, „solange“ sie erforderlich sind. Insgesamt sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG Urteil vom
der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts in seiner für das jetzige Verfahren maßgeblichen Risikobewertung droht angesichts des hochdynamischen, exponentiell verlaufenden Infektionsgeschehens mit teils schweren Krankheitsfällen in absehbarer Zeit ohne wirksame Gegenmaßnahmen eine Überlastung des Gesundheitswesens mit der Folge, dass aus Kapazitätsgründen nicht mehr alle Patienten, die einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen (insbesondere auch die zahlreichen Patienten, die eine Behandlung nicht wegen einer schweren Erkrankung an COVID-19 dringend benötigen), ausreichend versorgt werden können (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; Stand:
SGB IX geregelten Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung an und untersagt diese zunächst ausnahmslos für die in den Nr. 1 bis 3 genannten Personengruppen von Menschen mit Behinderung. Einen Auslegungsspielraum bietet dies nicht; er ist auch nicht erkennbar oder gar zwingend vorgegeben. Randnummer 65 Soweit in § 10 Abs. 1 Satz 2 3.ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO eine Ausnahme bestimmt ist, nämlich für Versorgungsleistungen, soweit eine dringende medizinische, psychologische oder ethisch-soziale Notwendigkeit für diese vorliegt, führt dies zu einer Unbestimmtheit hinsichtlich des Anwendungsbereichs der Gesamtregelung. Randnummer 66 Das rechtsstaatlich begründete Bestimmtheitsgebot soll nicht nur sicherstellen, dass Regierung und Verwaltung im Gesetz steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfinden und dass die Gerichte eine wirksame Rechtskontrolle durchführen können, sondern es soll auch dazu dienen, dass die Betroffenen sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen können. Der Gesetzgeber ist dabei gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies
der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen zu stellen sind, richtet sich auch
der Intensität der durch die Regelung oder aufgrund der Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffe. Es reicht aus, wenn sich im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (BVerfG, Beschluss vom
SGB IX hinreichend klar zu entnehmen sein muss, ob und inwieweit Rechtspositionen aufgehoben sein sollen. Den Betroffenen muss gerade angesichts der von ihnen eingeforderten Beeinträchtigungen ihre Rechte in einer dynamischen Situation hinreichend bewusst sein, was von ihnen bzw. den hilfegewährenden Stellen verlangt wird bzw. ihnen verboten oder erlaubt ist. Randnummer 68 Dies lässt die Ausnahmebestimmung jedoch nicht hinreichend erkennen. Bereits in ihrer Terminologie knüpft sie nicht an die Begrifflichkeiten der Bestimmungen des durch das Bundesteilhabegesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2020 geschaffenen Eingliederungshilferechts
SGB IX an. So liegt dem neugeschaffenen Regelungswerk nicht der Begriff der Versorgungsangebote zu Grunde, sondern der der Leistungen. Soweit die Verordnungsregelung überdies nahelegen sollte, dass solche Leistungen medizinischer oder psychologischer Art sein können, findet auch dies keine Grundlage im Eingliederungshilferecht, das lediglich Leistungen der medizinischen Rehabilitation kennt (§§ 108 f. SGB IX). Randnummer 69 Völlig im Unbestimmten bleibt das Merkmal der dringenden Notwendigkeit. Die Notwendigkeit eines „Versorgungsangebotes“ dürfte bereits eine konstitutive Voraussetzung der Gewährung von Leistungen
dem SGB IX sein; ohne die Bejahung der Notwendigkeit dürfte eine Leistung regelmäßig nicht zu gewähren sein. Das Merkmal der Dringlichkeit verlagert dann die Abgrenzung in einen kaum fassbaren Rahmen, der nicht tauglich ist, zwischen Erlaubtem und Verbotenem auf objektiver Grundlage zu unterscheiden. Kann dies im Hinblick auf „medizinische“ und „psychologische“ Gegebenheiten noch glücken, wird dies jedoch vollends unbestimmt im Hinblick auf „ethisch-soziale“ Umstände. Diese Abgrenzungskriterien verlagern die Verantwortung der Bestimmung von der Reichweite der Untersagung letztlich allein in die Sphäre des Betroffenen und verfehlen damit die Aufgabe einer in der Situation geforderten klaren Handlungsanweisung. Randnummer 70 Ungeachtet dieser Unbestimmtheit fehlt es an der Eignung der Bestimmung zur Zweckerreichung. Randnummer 71 Ausweislich der Verordnungsmaterialien und der oben aufgezeigten Zielrichtung der Verordnung soll durch die Untersagung von Eingliederungshilfe die generell gewollte Kontaktbeschränkung für die Gruppe der Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen konkretisiert werden; unmittelbare physische Begegnungen infolge der Wahrnehmung von Eingliederungshilfe sollen unterbunden werden. Randnummer 72 Ein solches generelles Verbot übersieht aber, dass die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht nur als Dienstleistung, sondern auch als Sach- oder Geldleistung erbracht werden (§ 105 Abs. 1 SGB IX); diese Leistungsformen sind aber per se nicht mit einer physischen Begegnung verbunden und können ein entsprechendes umfassendes Verbot nicht rechtfertigen. Randnummer 73 Aber auch die Eignung zur Zweckerreichung (Kontaktbeschränkung) der Untersagung von Eingliederungshilfe in Form von Dienstleistungen im Bereich der Leistungen zur Sozialen Teilhabe für Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen ist nicht ohne weiteres erkennbar. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass externe Kontakte zu dieser Gruppe von Menschen mit Behinderung, die in besonderen Wohnformen leben, durch das für sie geltende Besuchsverbot
SARS-CoV-2-EindmaßnVO weitgehend unterbunden sind. Das Verbot der Eingliederungshilfe kann daher nur darauf abzielen, interne Kontakte - also zwischen den Menschen mit Behinderung und Dienstleistern - einzuschränken. Eine solche Einschränkung ist jedoch in dieser besonderen Situation der Leistungsgewährung fruchtlos: die Fachkräfte, die die Leistungen der sozialen Teilhabe in solchen besonderen Wohnformen erbringen, sind notwendigerweise darauf angewiesen auch die vom Antragsgegner weiterhin als zulässig erachtete Basisversorgung zeitweise -
Angaben der Antragsteller in der aktuellen Situation 24 Stunden am Tag - in den Wohngruppen aufrecht zu erhalten und Betreuungsangebote auch in unmittelbarer Zuwendung zu den Betreuten zu erbringen. Sind solche körpernahen Begegnungen bei der Erbringung „dringlich notwendiger“ Betreuung unvermeidbar, so ist nicht
vollziehbar, dass auch weitere - möglicherweise nicht dringende - Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe nicht erbracht werden können; diese begründen dann keine zusätzliche Gefahrenquelle durch persönliche Begegnungen. Randnummer 74 Auch soweit das Verbot darauf abzielt, wie der Antragsgegner zuletzt vorträgt, unerwünschte Gruppenangebote zu verhindern, übersieht dies, dass für die hier betroffene Gruppe der Menschen mit Behinderung in einer besonderen Wohnform jedenfalls die Begegnung in dieser Gruppe zum alltäglichen Ablauf gehört; dazu zählt das gemeinsame Verweilen in Gemeinschaftszimmern oder die Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten. Insofern dürfte es sich bei den Mitgliedern der Gruppe um einen gemeinsamen Hausstand handeln, für die die grundsätzliche Kontaktbeschränkungspflicht und das Abstandsgebot
SARS-CoV-2-EindmaßnVO nicht gilt. Angesichts dessen bieten Gruppenangebote im Rahmen der Leistungen der sozialen Teilhabe darüber hinaus ersichtlich keine zusätzliche Gefahrenquelle der Infektionsausbreitung. Randnummer 75 Soweit die Untersagung von Eingliederungshilfe „nicht dringlicher“ Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 109 SGB IX), zur Beschäftigung (§ 111 SGB IX) und zur Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX) erfassen sollte, kann dies zur Kontaktbeschränkung zwar geeignet sein. Die Durchsetzung solcher Leistungsansprüche scheitert jedoch derzeit ersichtlich daran, dass vielfach Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen können, aufgrund anderer infektionsschutzrechtlicher Bestimmungen gar nicht oder nur beschränkt zugänglich sind. Selbst bei einer Öffnung dieser Angebote, wäre nicht
vollziehbar, dass bei Einhaltung der Sicherheits- und Hygieneanforderungen im Übrigen Menschen mit Behinderung im Rahmen der Eingliederungshilfe davon auszuschließen wären. Einer solchen Differenzierung steht, ohne dass der Antragsgegner etwas dazu vorgetragen hat, grundsätzlich das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot und der staatliche Schutzauftrag zugunsten Menschen mit Behinderung entgegen (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 2 Abs. 4 ThürVerf ). Randnummer 76 Insgesamt ist die Untersagung nicht dringlicher Eingliederungshilfe, soweit diese überhaupt bestimmbar ist, im Hinblick auf die Zweckerreichung weder geeignet noch angemessen. Darüber hinaus leidet die Verordnung daran, dass offenbar zwischen Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und volljährigen Menschen mit Behinderung eine nicht ohne weiteres sachlich
vollziehbare Differenzierung getroffen wird, denn während für letztere Gruppe ein Verbot gilt, sind
SARS-CoV-2-EindmaßnVO Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche geöffnet; ihnen stehen mithin die Leistungen der Eingliederungshilfe offen. Randnummer 77 Der Senat weist nur ergänzend darauf hin, dass ein ähnlich restriktives Verbot von Angeboten der Eingliederungshilfe den infektionsrechtlichen Bestimmungen der anderen Bundesländer fremd ist. Randnummer 78 c. Umstände, die es trotz der erheblichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache gebieten könnten, die einstweilige Anordnung im Rahmen der Folgenabwägung nicht zu erlassen, sind nicht erkennbar. Randnummer 79 Würde der Aussetzungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, erwiese sich im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die Verordnung aber als rechtswidrig, wären die Antragsteller in erheblicher Weise vorübergehend in ihren Rechten beschränkt. Hierbei ist für den Senat in besonderer Weise auch die Situation der betroffenen Gruppe der Menschen mit Behinderung in besonderen Wohnformen zu berücksichtigen. Sie erhielten bei einer unbestimmten Rechtslage nur eingeschränkten Zugang zu den ihnen rechtlich eingeräumten Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Antragsteller haben durchaus glaubhaft die besondere psychische und physische Situation der Betroffenen geschildert, die aufgrund der Pandemielage in besonderer Weise auch über das übliche Maß herausgefordert sind. Zum Teil ohne Einsichtsvermögen in die Situation sind sie gezwungen, sich ganztägig in ihren Wohngruppen aufzuhalten. Dabei begegnen sie betreuenden Fachkräften, die angesichts des gesetzlichen Verbotes sich nur eingeschränkt in der Lage sehen, zweckmäßige Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen. Randnummer 80 Würde hingegen dem Aussetzungsantrag stattgegeben, erwiese sich die Verordnung im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, ist nicht ohne weiteres zu erkennen, dass damit eine konkrete Gefährdungslage in Bezug auf Leib und Leben und den überragenden Belangen des Gesundheitsschutzes automatisch eintritt. Es ist nicht ohne weiteres zu erwarten, dass letztlich eine dem Gefahrabwehrkonzept des Antragsgegners zuwiderlaufende Situation einträte. Hierbei ist - wie ausgeführt - insbesondere zu beachten, dass die Gefahr der Infizierung mit dem neuartigen Coronavirus bereits durch das weiterhin bestehende Besuchsverbot für die hier streitgegenständliche Wohnanlagen verringert wird und zum anderen keine Gefahrquellen begründet werden, die nicht aufgrund des grundhaft vorhandenen Kontakts der Bewohner der Wohngruppe mit den sie betreuenden Fachkräften einerseits und zwischen den Mitgliedern der Wohngruppe andererseits schon bestehen. Randnummer 81 Restliche Gefahren können dadurch minimiert werden, dass sicherzustellen ist, dass zum einen die Leistungen der sozialen Teilhabe von den in der jeweiligen Wohngruppe tätigen Fachkräften zu erbringen sind und zum anderen eine wohnformübergreifende Gruppenarbeit im Rahmen der Leistungserbringung auszuschließen ist. Im Übrigen sind die Grundpflichten und die besonderen Sicherheits- und Hygieneanordnungen der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu beachten. Randnummer 82 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 83 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Wertes auf die Hälfte, wie es der üblich gehandhabten Praxis im Eilverfahren entspricht, war hier wegen der weitgehenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001421331
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