gelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger eine Beihilfe für die Erstattung von Sensoren zur Blutzuckermessung. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 2 Der Kläger, Polizeibeamter im Dienst des Beklagten, begehrte mit am 02.03.2016 eingegangenem Antrag Beihilfe u.a. für zwei Rechnungen vom 21.12.2015 und 29.01.2016 jeweils über 125,75 €. Die Rechnungen betreffen Sensoren zur Blutzuckermessung bei Diabetes, die zuvor etwa ein Jahr von der Landesfinanzdirektion im Rahmen der Beihilfe erstattet worden sind. Die Landesfinanzdirektion setzte mit Beihilfebescheid vom 16.03.2016 bei beiden Rechnungen einen Erstattungsbetrag von 0 € fest. Mit am 22.03.2016 eingegangenem Schreiben erhob der Kläger Widerspruch. Randnummer 3 Am 30.03.2016 beantragte der Kläger erneut Beihilfe, u.a. wiederum für eine Rechnung (vom 29.02.2016) über 125,75 €. Auch hierfür lehnte die Landesfinanzdirektion mit Beihilfebescheid vom 14.04.2016 eine Beihilfe ab, der Kläger erhob am 20.04.2016 Widerspruch. Randnummer 4 Die Landesfinanzdirektion holte sodann ein Gutachten über die medizinische Notwendigkeit der Behandlung des Klägers von Prof. Dr. S... (Jena) ein (Bl. 23 ff. Verwaltungsakte) und wies dann mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2017 beide Widersprüche zurück. Zur Begründung führte die Behörde aus, Geräte zur kontinuierlichen Glukosemessung seien medizinisch notwendig, wenn ein insulinpflichtiger Diabetes Mellitus vorliege und das individuelle Krankheitsbild die Durchführung einer intensiven Insulintherapie erfordere. Letzteres ergebe sich nicht aus den vorliegenden Unterlagen. Außerdem habe der verordnende Arzt keine Zusatzbezeichnung Diabetologie oder Diabetologe der Deutschen Diabetes Gesellschaft. Randnummer 5 Mit am 25.01.2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 6 Er trägt vor, er leide seit 2007 an Diabetes mellitus und spritze sich - seit einem Totalausfall beider Nieren - seit 2012 mehrmals täglich zur Regulierung seines Blutzuckerspiegels Insulin. Zur Blutzuckermessung habe ihm der Arzt FreeStyle Libre-Sensoren verordnet. Er sei als Polizeibeamter auf eine regelmäßige Blutzuckerkontrolle angewiesen. Durch den Freestyle Libre-Sensor seien optimale Messungen in kurzen Zeitabständen möglich. Es bedürfe keiner großen Vorstellungskraft der Vorzüge gegenüber der herkömmlichen Messung (Benetzung von Teststreifen mit Blut, anschließend Überprüfung in einem Akkucheck mobile). Dies gelte insbesondere angesichts seiner wechselnden Aufgabenbelastungen als Polizeibeamter, z.B. bei Pkw-Fahrten. Randnummer 7 Er habe auch zwischen 2012 und 2014 versucht, einen stabilen HbA 1C -Wert zu erreichen.
der Umstellung auf die FreeStyle Libre-Messung sei eine deutliche Verbesserung seines HbA 1C -Wertes eingetreten. Vorher sei bereits eine Beeinträchtigung seiner Sehkraft aufgrund des permanent zu hohen Zuckerwertes festgestellt worden. Die Notwendigkeit einer sensorgestützten kontinuierlichen Blutzuckermessung sei bei ihm durch verschiedene Diagnosen (Einzelheiten Bl. 45 f. Gerichtsakte) indiziert. Randnummer 8 Auch aus wirtschaftlicher Sicht sei die Versorgung mit FreeStyle Libre-Sensoren zu befürworten. Die zwei Sensoren pro Monat kosteten 120,00 €, die monatlichen Kosten für 248 Teststreifen und fünf Testkassetten beliefen sich auf 155,00 €. Randnummer 9 Der von der Beklagten beauftragte Gutachter (Prof. Dr. S...) beurteile ihn ohne persönliche Untersuchung und habe stattdessen Mutmaßungen angestellt. Die Sensoren seien ihm durch einen Facharzt verordnet worden. Randnummer 10 Die plötzliche Versagung der Erstattung
über einem Jahr der Erstattung sei eine Verletzung des staatlichen Willkürverbotes. Randnummer 11 Das FreeStyle Libre-Messsystem beinhalte keine kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM). Beim hiesigen Gerät müssten die Werte aktiv gescannt werden, es gebe auch keine Alarmfunktion. Eine Kalibrierung sei nicht vorgesehen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 die Bescheide des Beklagten vom 16.03.2016 und 14.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2017 aufzuheben, Randnummer 14 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine weitere Beihilfe in Höhe von 188,64 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu gewähren. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er trägt vor, allein weil aufgrund eines früheren Beihilfeantrages Beihilfe für Aufwendungen für FreeStyle Libre-Sensoren gewährt worden sei, begründe dies keinen Vertrauensschutz, dass die zuständige Behörde auch zukünftig in gleicher Weise entscheiden werde. Es gebe keine Gleichbehandlung im Unrecht. Im Übrigen verweist er auf die Argumentation im Widerspruchsbescheid über die fehlende Verordnung durch einen Facharzt. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die zulässige Klage ist zu einem größeren Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe für die von ihm angeschafften Sensoren für das FreeStyle Libre-Messgerät. Dieser Anspruch ergibt sich einmal aus Vertrauensschutzgesichtspunkten (1.), aber auch aus den Vorschriften der Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV - über Geräte zur Selbstkontrolle (2.). Er ist allerdings im Hinblick auf die in der ThürBhV normierte jährliche Selbstbeteiligung zu kürzen (3.). Der Anspruch auf Verzinsung der zuzusprechenden Beihilfe besteht (4.). Randnummer 20
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa den Beschluss vom 26.09.2007 - V B 8/06 -, Juris Rdnr. 14) die Finanzverwaltung verpflichtet, für in der Vergangenheit im Hinblick auf die bisherige Praxis getroffene Vermögensdispositionen Billigkeitsregelungen zu treffen. Randnummer 24 In der konkreten Situation der Beihilfebewilligung folgt daraus: wenn die Beihilfestelle einem chronisch Kranken über einen längeren Zeitraum immer wieder Beihilfe zu in regelmäßigen zeitlichen Abschnitten anfallenden medizinischen Aufwendungen bewilligt, ist es ihr zwar nicht verwehrt, eine von ihr nunmehr für rechtswidrig eingeordnete Bewilligungspraxis zu beenden, sie muss also keineswegs auch in der Zukunft immer wieder rechtswidrig entscheiden bzw. bewilligen (hierauf weist Randelzhofer a.a.O. S. 544 hin). Sie muss dann aber den durch die Beihilfebewilligung über einen längeren Zeitraum (
Auffassung der Kammer etwa ein Jahr) entstandenen Vertrauensschutz des betroffenen Beamten berücksichtigen und darf ihre Bewilligungspraxis nur für die Zukunft ändern. Erst
einer Mitteilung an den Beamten über die zukünftige rechtliche Einordnung der bisher als beihilfefähig eingeordneten medizinischen Aufwendungen, sei es in einem speziellen Anschreiben, sei es als Hinweis in einem Bewilligungsbescheid, kann sie zukünftig eine Beihilfe für diese Aufwendung versagen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen nicht nur Bagatellbeträge betreffen. Konkret für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass
einem ersten Hinweis im Beihilfebescheid vom März 2016 allein aus der bisherigen Bewilligungspraxis kein Anspruch auf eine Beihilfe für im April 2016 und später angeschaffte Sensoren besteht, wohl aber für bis zum März erworbene. Denn die Beihilfestelle hat hier unstreitig über ein Jahr Beihilfe für die Sensoren bewilligt. Diese monatlichen Kosten von über 100 € sind auch keine Bagatellbeträge. Hier streitig sind auch Aufwendungen für die Anschaffung von Sensoren im Dezember 2015 sowie im Januar und Februar 2016, also im Zeitraum vor der ersten Ablehnung. Aus den, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, weiteren sporadischen Beihilfebewilligungen für die FreeStyle Libre-Sensoren durch die Beihilfebescheide der Landesfinanzdirektion vom 15.06.2016 und 11.07.2018 kann dagegen - außer organisatorischem Verbesserungsbedarf innerhalb der Beihilfestelle - nichts weiter abgeleitet werden. Randnummer 25 2. Der Anspruch auf Beihilfe für die vom Kläger erworbenen Blutzuckermesssensoren für das FreeStyle Libre-Gerät besteht aber auch direkt aus § 21 ThürBhV , die Ablehnung der Beihilfebewilligung war also rechtswidrig. Randnummer 26
BhV sind die Aufwendungen für die Anschaffung von Geräten zur Selbstkontrolle beihilfefähig, soweit sie in der Anlage 4 Nr. 1 (zur ThürBhV) aufgeführt sind. In der Anlage 4 Nr. 1 zur ThürBhV ist (unter Überschrift B ) u.a. aufgeführt: „Blutzuckermessgerät“. Weitere Ergänzungen oder Einschränkungen finden sich dort nicht. Das FreeStyle Libre-Gerät dient der Bestimmung des Blutzuckers und unterfällt deshalb diesem Begriff.
BhV sind auch Aufwendungen für den Betrieb der Geräte i.S. des Abs. 1 Satz 1 beihilfefähig. Hierunter fallen unproblematisch die hier streitigen Hautsensoren, die der regelmäßigen Erneuerung im Abstand von zwei Wochen bedürfen. Randnummer 27 Allerdings gelten auch für die Beihilfefähigkeit von Selbstkontrollgeräten i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 ThürBhV bzw. für die Aufwendungen für den Betrieb der Geräte die allgemeinen Regeln des § 7 ThürBhV für Aufwendungen des Beamten in medizinischen Angelegenheiten.
BhV sind Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn sie dem Grunde
medizinisch notwendig und der Höhe
angemessen sind. Hierüber entscheidet
BhV (sowie
BhV 2 in Hs. 2 ist Ermächtigung zur Einholung medizinischer Gutachten enthalten, wovon die Landesfinanzdirektion hier Gebrauch gemacht hat (Gutachten von Prof. Dr. Stein) in Hs. 2 ist Ermächtigung zur Einholung medizinischer Gutachten enthalten, wovon die Landesfinanzdirektion hier Gebrauch gemacht hat (Gutachten von Prof. Dr. Stein) ) die Beihilfestelle, unterliegt dabei aber einer vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 - 2 C 19/06 -, Juris Rdnr. 9). Randnummer 28 Bei seinen Überlegungen zur Beihilfefähigkeit der Sensoren hat das Gericht folgendes berücksichtigt: Randnummer 29 Die Blutzuckermessung bei an Diabetes Erkrankten erfolgt bisher durch die Messung der kapillaren Blutglukose. Ein in der Regel der Fingerkuppe entnommener Bluttropfen wird auf einen Teststreifen übertragen, dieser in ein Messgerät eingelegt und dort der Blutzuckergehalt bestimmt und angezeigt (SMBG 3 Selbst-Messung Blut-Glukose Selbst-Messung Blut-Glukose ). Diese Technik ist mittlerweile ausgereift, manche Systeme erreichen dabei fast die Genauigkeit von Laborwerten 4 diese und die folgenden Erkenntnisse hat das Gericht insbesondere zwei im Internet abrufbaren Stellungnahmen der Deutschen Diabetes Gesellschaft (DDG) entnommen: „Praxisempfehlung der DDG: Glukosemessung und -kontrolle bei Patienten mit Typ-1- oder Typ-2-Diabetes“
. Bei der Standardform der elektronischen Glukosemessung besteht eine ständige 6 genauer: es wird der Sensor in kurzfristigen Zeitintervallen (etwa alle fünf Minuten) abgefragt genauer: es wird der Sensor in kurzfristigen Zeitintervallen (etwa alle fünf Minuten) abgefragt Verbindung zwischen Sensor und eigentlichem Anzeigegerät (inzwischen auch in Form einer App auf einem Smartphone), das auch über eine Alarmfunktion bei besorgniserregender Steigerung oder Abfall der Werte verfügt. Von dieser Geräteart der elektronischen Blutzuckermessung (als rtCGM 7 real-time Continius Glukose Monitoring real-time Continius Glukose Monitoring -Modelle bezeichnet) sind verschiedene Geräte auf dem Markt. Das FreeStyle Libre-Gerät unterscheidet sich von den vorgenannten Gerätetypen dahingehend, dass eine Sensorablesung nur dann erfolgt, wenn das Anzeigegerät in die Nähe des Sensors gehalten wird (deshalb als FGM oder iscCGM 8 Flash Glukose Monitoring bzw. intermittent scanning CGM Flash Glukose Monitoring bzw. intermittent scanning CGM bezeichnet). Hiervon gibt es nur ein Modell auf dem Markt, eben das FreeStyle Libre. Weitere Unterschiede sind die Notwendigkeit der zweimal täglichen Sensorkalibrierung durch konventionelle Messungen bei rtCGM-Modellen. Diese Kalibrierung entfällt bei dem FGM-Modell; ein völliger Verzicht auf eine konventionelle SMBG ist auch dort aber nicht möglich. Insbesondere eine durch ein FGM-Gerät angezeigte (drohende) Hypoglykämie sollte durch eine konventionelle SMBG verifiziert werden. Randnummer 31 Für die gesetzlichen Krankenkassen besteht mittlerweile aufgrund eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 16.06.2016 über die kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) zur Therapiesteuerung bei Patienten mit insulinpflichtiger Diabetes mellitus unter bestimmten Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Kostenübernahme dieser Geräte. Eine Orientierung an diesem Beschluss auch zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen im Bereich des Beihilferechts hält die Kammer für sachgerecht. Denn der gesetzliche Regelungsauftrag für den Erlass der ThürBhV in § 72 Abs. 6 Satz 1 Thüringer Beamtengesetz fordert eine Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Im SGB V ist das Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen geregelt, der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses beruht auf Regelungen im SGB V (§§ 91 ff.). Randnummer 32 Der Kläger erfüllt nun die Voraussetzungen für das rtCGM-Messgerät gemäß dem Katalog des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses. Randnummer 33 § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Beschlusses setzt eine Erkrankung des Betreffenden mit einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus voraus. Diese liegt beim Kläger vor. Randnummer 34 § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Beschlusses fordert, dass der Patient einer intensivierten Insulintherapie bedarf. Letztere wird in § 2 Abs. 2 des Beschlusses näher umschrieben. Danach liegt eine intensivierte Insulintherapie vor, wenn der Patient entsprechend seines Lebensstils den Zeitpunkt und die Zusammensetzung seiner Mahlzeiten frei festlegt und dementsprechend die Dosierung des Mahlzeiteninsulins anhand der Menge der aufzunehmenden Kohlenhydrate und der Höhe des präprandialen 9 vor dem Essen vor dem Essen Blutzuckerspiegels steuert. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger, der behandelnde Arzt Dr. H... (Heilbad Heiligenstadt) hat in seinen ärztlichen Bescheinigungen vom 11.02.2016 (Bl. 11 Verwaltungsakte/Bl. 31 Gerichtsakte) und nochmals vom 18.08.2017 (Bl. 48 Gerichtsakte) ausdrücklich bestätigt, dass der Kläger mit einer intensivierten Insulintherapie behandelt wird. Bei einer von einem Arzt ausgestellten Bescheinigung kann auch davon ausgegangen werden, dass dieser den Begriff der intensivierten Insulintherapie im obigen Sinne verwendet hat. Zudem hat der Kläger auch in seinem Schriftsatz vom 25.08.2017 (Bl. 43 ff. Gerichtsakte) ausdrücklich vorgebracht, dass er sich seit 2012 (dem Zeitpunkt des beidseitigen Nierenversagens) mehrfach täglich Insulin spritzt. Soweit der von der Landesfinanzdirektion beauftragte Gutachter Prof. Dr. S... in seinen gutachterlichen Äußerungen vom 05.09.2016 (dort S. 4) davon ausgeht, dass bei Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2, wozu der Kläger wohl gehört, die Blutzuckerschwankungen in der Regel nicht so ausgeprägt sind, wie bei einem Typ 1 Diabetiker und deshalb die kontinuierliche Messung des Zuckergehalts über ein FGM-Messgerät deshalb Typ 1 Diabetikern vorzubehalten ist, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Zum einen unterscheidet der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht
Typ 1 oder Typ 2 Diabetiker. Zum anderen sind, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Einschätzungen zu den Blutzuckerschwankungen durch Prof. Dr. S... genereller Art („in der Regel“) und knüpfen nur an den Erkrankungstyp an, sie erfolgen ersichtlich ohne genaue Kenntnis (insbesondere Untersuchung und Anamnese) von der Person des Klägers und seiner konkreten Erkrankung nicht nur an Diabetes. In der Regel ist bei der Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit einer Behandlung der Beurteilung des behandelnden Arztes aufgrund seiner Fachkunde und auch seiner unmittelbaren Diagnose zu folgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.03.2008 a.a.O. Rdnr. 9; Urteil vom 29.06.1995 - 2 C 15/94 -, Juris Rdnr. 19). Die eher spekulativen Äußerungen von Prof. Dr. S... in seinem Gutachten, die sich zudem wesentlich auf sonst seiner Ansicht
notwendige Maßnahmen erstrecken, bilden keinen Grund, hier von dieser Regel abzuweichen. Randnummer 35 Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses liegen vor. Danach liegt ein Grund für eine Glukosemessung mit einem rtCGM-Messgerät insbesondere dann vor, wenn die individuell zwischen Arzt und Patient festgelegten Therapieziele zur Stoffwechseleinstellung nicht erreicht werden können. Diesbezüglich hat der Kläger vorgebracht, dass er vor Benutzung des FGM-Messgerätes den angestrebten HbA 1C -Wert 10 sog. Langzeit-Blutzucker; der HbA 1c -Spiegel gibt Auskunft über die Blutzuckerwerte der letzten vier bis zwölf Wochen, im Durchschnitt acht Wochen (Quelle: Wikipedia) sog. Langzeit-Blutzucker; der HbA 1c -Spiegel gibt Auskunft über die Blutzuckerwerte der letzten vier bis zwölf Wochen, im Durchschnitt acht Wochen (Quelle: Wikipedia) nicht erreichen konnte, dieser Wert konnte schon kurze Zeit
Einsatz der FGM-Messungen deutlich verbessert werden (Schriftsatz vom 25.08.2017). Randnummer 36 Soweit der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses in § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 die Verordnung von rtCGM-Messgeräten auf bestimmte Fachärzte, insbesondere auf Fachärzte für Innere Medizin mit der Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologe DDG“ (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) beschränkt, hält die Kammer eine (wörtliche) Übertragung auf das Beihilferecht nicht für angebracht. Hier erscheint der Hinweis von Dr. H... in seiner Stellungnahme vom 05.02.2018 (Bl. 70 Verwaltungsakte), diese Einschränkung sei ausschließlich im finanziellen Interesse der gesetzlichen Krankenkassen erfolgt, zutreffend. Die Führung des „Facharztes für Innere Medizin“ durch Dr. H... und seine in der Stellungnahme dargelegte langjährige Erfahrung mit Diabetes-Patienten sind
Auffassung der Kammer ausreichend. Auch die zeitliche Einschränkung des Beschlusses (er gilt
seiner Nr. II erst ab der Veröffentlichung im Bundesanzeiger, die am 06.09.2016 erfolgte) ist hier unbeachtlich. Nur die materiellen Kriterien des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses sind auf das Beihilferecht übertragbar, für eine Stichtagsregelung zur Zulässigkeit einer ärztlichen Behandlung bietet das Beihilferecht keine Grundlage. Diesbezüglich ist auf die doch bestehenden grundsätzlichen Strukturunterschiede der beiden Regelungssysteme (Beihilferecht - gesetzliche Krankenversicherung) hinzuweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.2011 - 2 C 9/10 -, Juris Rdnr. 17). Randnummer 37 Wenn der Kläger sich nun in Absprache mit seinem behandelnden Arzt nicht für ein rtCGM-Messgerät entscheidet, sondern (nur) für ein FGM-Messgerät, so ist das letztlich auch im (finanziellen) Interesse des Beklagten. Zwar ist der Einwand im Gutachten von Prof. Dr. S... (S. 3) zutreffend, der Einsatz von FGM-Geräten zur Blutzuckermessung sei noch nicht ausreichend durch Studien belegt. Andererseits wird das FreeStyle Libre-Gerät von einigen gesetzlichen Krankenkassen als freiwillige Leistung angeboten (Gutachten S. 2). Dies wird durch die aktuelle Stellungnahme der DDG (Januar 2017 11 siehe Fn 4 siehe Fn 4 ) bestätigt. Dort wird auch berichtet, dass einige Krankenkassen versuchen, bewilligte rtCGM-Geräte durch FGM-Messgeräte zu ersetzen. Angesichts dieser Verbreitung des FGM-Gerätes kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um ein letztlich zur Blutzuckerselbstkontrolle untaugliches oder jedenfalls wenig erfolgversprechendes Mittel handelt. Randnummer 38 Vielmehr sind noch zwei Aspekte zu berücksichtigen: Randnummer 39 Einmal ist die Messung mit einem FGM-Gerät mit wesentlich weniger Aufwand verbunden als bei einer konventionellen SMBG. Die kontaktlose Sensorabfrage geht nicht nur schneller, sondern ist vorrangig auch ohne eine, wenn auch minimale, Selbstverletzung in der (zudem besonders schmerzempfindlichen) Fingerkuppe möglich. Diese erfordert je
menschlicher Veranlagung eine Überwindung, zudem ist je
Umgebungssituation auch die Blutentnahme hygienisch problematisch. Die FGM-Messung ist, auch wenn sie die SMBG nicht völlig ersetzen kann (s.o.), sicher sowohl psychisch als auch physisch eine wesentlich schonendere Methode zur Blutzuckerkontrolle. Dass im Beihilferecht bei der Beurteilung von Behandlungsalternativen auch die Frage, welche Alternative für den Beamten die schonendere ist, eine wesentliche Rolle spielt, hat die Kammer in der letzten Zeit mehrfach betont (siehe nur zuletzt das Urteil vom 04.07.2018 - 3 K 669/16 We - m.w.N.). Nur am Rande sei noch die Verbesserung der weiteren ärztlichen Behandlung aufgrund der umfangreicheren Datenlage über Blutzuckerwerte und auch Blutzuckerschwankungen erwähnt (
dem Geräteprospekt [Bl. 3 Verwaltungsakte] kann das Gerät Glukosedaten bis zu 90 Tagen speichern). Randnummer 40 Zum zweiten ist der finanzielle Unterschied zwischen der konventionellen SMBG (Kosten der Teststreifen) und den Unterhaltungskosten für das FMG-Messgerät (Kosten der regelmäßig auszutauschenden Sensoren) relativ geringfügig, je
Anzahl der verwendeten Teststreifen errechnet sich (siehe Berechnung des Klägers in der Klagebegründung S. 3 = Bl. 29 Gerichtsakte; vorher schon im Verwaltungsverfahren Bl. 12 Verwaltungsakte) sogar ein geringfügiger finanzieller Vorteil für die FGM-Messung 12 diese Berechnungen hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 07.03.2018 (Bl. 72 Gerichtsakte) bestätigt diese Berechnungen hat der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 07.03.2018 (Bl. 72 Gerichtsakte) bestätigt . Selbst wenn man berücksichtigte, dass durch die FGM-Messungen die konventionellen SMBG nicht völlig ersetzt werden, so liegen die finanziellen Unterschiede nur im zweistelligen Eurobereich. Durch die neue Messmethode entstehen also keine oder allenfalls geringfügige Mehrbelastungen. Randnummer 41 3. Allerdings besteht der Anspruch des Klägers auf Beihilfe für die drei Blutzuckermesssensoren für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2016 nicht in voller Höhe.
BhV besteht der Beihilfeanspruch für Aufwendungen zum Betrieb von Geräten zur Selbstkontrolle nur für den Teil der Aufwendungen, der 100 € im Jahr übersteigt. Hierbei ist auf das Kalenderjahr abzustellen. Dementsprechend sind die Aufwendungen des Klägers für die Sensoren im Januar nur insoweit beihilfefähig, als ein Betrag von 100 € überschritten wird, mithin in Höhe von 25,75 €. Die insgesamt beihilfefähige Summe beträgt mithin 277,25 € (2 x 125,75 € + 25,75 €), der Beihilfeanspruch demgemäß (Bemessungssatz 50 %) 138,63 €. Im Übrigen unterliegt die Klage der Abweisung. Randnummer 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.