Messen der Körpertemperatur der Schüler vor dem Betreten der Schule im Rahmen der Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) anordnet Leitsatz (erfolgloser) Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Allgemeinverfügung, die das Messen der Körpertemperatur der Schüler vor dem Betreten der Schule im Rahmen der Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) anordnet. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller, Schüler der
(2003)und einer Pandemischen Influenza A (H1N1, 2009) nicht als wirksam erwiesen habe, um Fälle zu erkennen und die damit verbundenen erheblichen personellen Ressourcen in anderen Bereichen sinnvoller eingesetzt werden könnten. Gleichzeitig wird aber auch ausgeführt, dass ein Entry-Exit-Screening, wenn es zur Anwendung gelange, nur als ergänzende Maßnahme zu Informationsstrategien, epidemiologischen Untersuchungen, Ermittlung von Kontaktpersonen, Quarantäne und Labordiagnostik betrachtet werden dürfe. Auch seien am Beginn des COVID-19-Ausbruchs vereinzelt Fälle bei Entry-Screening-Maßnahmen identifiziert worden, das Screening habe aber eine Ausbreitung in den Ländern nicht verhindern können. Dies lässt sich mit der Charakteristik der COVID-19-Erkrankung erklären. Jedenfalls kann im Rahmen einer summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass eine Fiebermessung i.V.m. dem Unterrichtsausschluss angesichts des Umstandes, dass 41 % der Infizierten Fieber aufweisen, völlig ungeeignet ist, die Ausbreitung von COVID-19 einzuschränken, auch wenn dies angesichts der bisherigen Entwicklung in den anderen Landkreisen ggf. nicht zwingend erforderlich sein sollte. Randnummer 35 Vorliegend geht es in erster Linie auch nicht um die vollständige Verhinderung der Ausbreitung, sondern um die Vermeidung eines exponentiellen Infektionsgeschehens. Hierzu trägt bereits jede Vermeidung weiterer Infektionen durch Unterbindung von Kontakt mit anderen bei, der in Einrichtungen mit einer Vielzahl an Personen regelmäßig besteht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Temperaturmessung nicht die einzige Maßnahme zur Eindämmung der Pandemie ist, wie die ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO sowie die schulischen Hygienepläne zeigen. Gleichzeitig weist der Antragsgegner darauf hin, dass der mit der Temperaturmessung verbundene Ressourceneinsatz in den Schulen vernachlässigt werden könne. Randnummer 36 Darüber hinaus sieht die geltende Regelung in § 3 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO vom
- Mai 2020 in der Fassung vom
- Juni 2020 vor, dass bei sämtlichen Veranstaltungen oder Begegnungsmöglichkeiten sicherzustellen ist, dass Personen mit jeglichen Erkältungssymptomen, d.h. auch mit Fieber, auszuschließen sind. Ebenso sieht der Hygieneplan der Schule des Antragstellers vor, dass bei Krankheitszeichen (z.B. Fieber, Husten etc.) auf jeden Fall zu Hause geblieben werden solle. Randnummer 37 Zwar sichert allein das Fiebermessen - ebenso wie die im Hygieneplan enthaltene Bestimmung, die Schule nicht mit Fieber zu besuchen - nicht, dass eine Nachverfolgung einer SARS-CoV-2-Infektion erfolgt. Allerdings muss die Allgemeinverfügung nicht bereits sämtliche Maßnahmen, die das Gesundheitsamt ergreifen könnte, regeln. Vielmehr steht es im Ermessen des Gesundheitsamtes des Antragsgegners, wie weiter zu verfahren ist. Jedenfalls dürfte schon die Vermeidung von Kontakten mit Personen mit Fieber in einer Schule dazu führen, dass die Gefahr der Verbreitung von Infektionen sinkt. Randnummer 38 Soweit der Antragsteller rügt, eine Temperatur von 37,3°C könne auch schon durch körperliche Anstrengungen auf dem Schulweg erreicht werden, bleibt unberücksichtigt, dass der Antragsgegner diesen Wert ausweislich der Begründung der Allgemeinverfügung nur deshalb annimmt, weil er von einer Messung mit einem Infrarot-Thermometer in einem Abstand von 2 m ausgeht und hier regelmäßig niedrigere Werte im Vergleich zur Körperkerntemperaturmessung festgestellt werden. Der Antragsgegner legt seiner Entscheidung zugrunde, dass erst ab einer Körperkerntemperatur von 38°C Fieber vorliegt. Dementsprechend hat er die Regelung des § 1 c) der Allgemeinverfügung lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet: „Die mit dem Infrarot-Thermometer gemessene Referenz-Körpertemperatur soll 37,3°C nicht übersteigen.“ Angesichts der Soll-Vorschrift und der Begründung der Allgemeinverfügung spricht einiges dafür, dass die Schule die konkrete Ungenauigkeitsquote des jeweiligen Fiebermessgerätes berücksichtigen und gegebenenfalls mehrfach messen muss. Auch wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass körperliche Anstrengungen zu einer erhöhten Temperatur führen, muss gegebenenfalls nach einer bestimmten Zeit nochmals gemessen werden. Randnummer 39 Der mit der Allgemeinverfügung des Antragsgegners verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte, die Körpertemperatur zu messen und den Schulbesuch bei Fieber zu untersagen, ist nicht ersichtlich ungeeignet, die Ansteckungsgefahr zu senken und damit ganz erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung abzuwenden. Randnummer 40 Die bei offenen Erfolgsaussichten notwendige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der Folgenabwägung sind dabei die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller. Randnummer 41 Würde der Aussetzungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, erwiese sich im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die Allgemeinverfügung aber als rechtswidrig, wäre zwar der Antragsteller - vorübergehend - in seinen Grundrechten beeinträchtigt. Der mit einer Messen der Körpertemperatur sowie der Untersagung des Schulbesuchs bei Vorliegen von Fieber verbundene Eingriff stellt sich im Vergleich mit anderen Maßnahmen zur Abwendung einer Pandemie wie dem Herunterfahren des öffentlichen Lebens nicht als derart schwerwiegend dar, zumal mit ihm keine dauerhafte und grundlegende Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes verbunden ist. Randnummer 42 Würde hingegen dem Aussetzungsantrag stattgegeben, erwiese sich die Allgemeinverfügung im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, träte damit eine konkrete - wie auch durch die Lage in anderen Staaten belegte - erhebliche allgemeine Risiko- und Gefährdungslage ein. Es bestehen keine sachlich begründbaren Zweifel daran, dass ein Schulbesuch trotz Fiebers zu einer Verstärkung von Infektionsketten führen kann, die wiederum zum einen erhebliche Gefahren für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zur Folge haben und zum anderen eine Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen begründen kann. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 44 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) wurde abgesehen, da der Antragsteller mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001426314