SG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats vom
dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 4 IfSG seinen Ausdruck findet, kommt dem Robert-Koch-Institut die zentrale Rolle bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zu. Das Robert-Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein. Es sind für den Senat keine Anhaltspunkte erkennbar, dass das Institut dieser Aufgabe der fachlichen Expertise nicht
kommt. (Rn.60) Orientierungssatz
Thüringer Verkündungsgesetz noch am selben Tag auf der Internetseite des Ministeriums und am 12. Juni 2020 im Thüringer Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde. Die Rechtsverordnung, soweit im vorliegenden Streit erheblich, hat folgenden Wortlaut: Randnummer 3 § 1 Mindestabstand Randnummer 4
2 oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem physisch-sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten. Randnummer 8 … § 6 Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung Randnummer 9
den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und
den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt. Randnummer 16 … Randnummer 17 § 18 Außerkrafttreten Randnummer 18 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juli 2020 außer Kraft. Randnummer 19
der Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten tritt die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung am
verfolgbar zu machen und um damit einem erneuten exponentiellen Wachstum frühzeitig entgegentreten zu können. Die angeordneten Maßnahmen seien jedoch zur Zielerreichung nicht erforderlich. Eine Überlastung des Gesundheitssystems habe zu keinem Zeitpunkt bestanden, bestehe nicht mehr und sei auch nicht mehr zu befürchten, wie dies die Zahlen der belegten Intensivbetten zwingend bewiesen. Das Ausbleiben der befürchteten COVID-19-Patientenwelle sei auch nicht auf die angeordneten Maßnahmen der vergangenen Monate zurück zu führen. Dies sei evident. So sei der Höhepunkt der Infektionsfälle bereits am 13. März 2020 erreicht gewesen, also schon vor Beginn des Lockdowns als lediglich Großveranstaltungen abgesagt worden seien. Es sei zu diesem Zeitpunkt auch kein exponentielles Wachstum festzustellen gewesen; das statistisch ausgewiesene Wachstum sei Ergebnis der verstärkten Testungen. Im Übrigen sei die sogenannte Positivrate angesichts fehlender Daten zur Anzahl der insgesamt durchgeführten Testungen nicht aussagekräftig. Des Weiteren seien entgegen der Prognosen verschiedener Wissenschaftler auch
Lockerung der einschränkenden Maßnahmen die Infektionsfälle nicht angestiegen, sondern weiterhin abgefallen. Im Übrigen hätten sich überhaupt die Prognosen führender Wissenschaftler, wie die von Prof. Dr. Drosten, als durchweg falsch erwiesen. Auch die Faktoren der Infektiösität des Virus, die fehlende Immunität in der Bevölkerung oder das Fehlen einer Impfung ließen aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und Berechnungen keinen Anstieg von Neuinfektionen erwarten. Internationale Studien belegten, dass die Infektionskurven in den Ländern
40 Tagen ihren Höhepunkt erreicht hätten und
70 Tagen praktisch bei null lägen. Auch sei die Positivrate derart gering, dass die Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts nicht mehr aufrecht zu erhalten sei. Insgesamt sei zusammenzufassen, dass die Hypothese, eine Aufhebung der Maßnahmen, wie das Abstandsgebot und die Maskenpflicht, würden zu einem relevanten Anstieg der Neuinfektionen führen, keine plausible und für die Rechtfertigung von massiven Grundrechtseinschränkungen hinreichende Begründung sei. Letztlich stehe gegenüber gesetzlichen Zwangsmaßnahmen der Appell an die Vernunft, Einsicht und Solidarität der Bürger als wesentlich milderes Mittel zur Verfügung. Hiervon sei auch der Thüringer Ministerpräsident in seinen Erklärungen ausgegangen. Risikogruppen, wie ältere Menschen, könnten durch gezielte, angemessene und weniger rechtseinschränkende Maßnahmen besser geschützt werden. Jedenfalls seien die Maßnahmen unverhältnismäßig, wenn sie nur dem Schutz dieser Gruppen diente. Sie wären auch unverhältnismäßig, würden sie nur der Infektionsabwehr dienen, denn dann müssten diese auch bei jeder Influenzawelle ergriffen werden. Insgesamt gehe es um den Wert der Freiheit. Randnummer 22 Der Antragsteller beantragt zuletzt, Randnummer 23 §§ 1 und 6 der Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung) vom
GO auch bereits zuvor gestellt werden kann (Beschluss des Senats vom
GO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Randnummer 34 Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in Anlehnung an die Regelung in § 32 BVerfGG (vgl. auch § 26 ThürVerfGHG ). An die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm, an deren Vollzug ein erhebliches Allgemeininteresse besteht, ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Insoweit sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) aber später Erfolg hätte, gegenüber den
teilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung
GO nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist (st. Rspr. des Senats: vgl. nur Beschluss vom 23. August 2011 - 3 EN 77/11 - LKV 2011, 472 m. w. N.). Randnummer 35 Unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes ergibt sich bei der nur möglichen summarischen Prüfung, dass die Aussicht auf einen Erfolg eines Normenkontrollantrags allenfalls offen ist. Die begehrte einstweilige Anordnung ist auch nicht auf Grund der
den genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten. Randnummer 36 b. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnungsbestimmung ist weiterhin vorab - dies auch im Hinblick auf die abschließenden Bemerkungen des Antragstellers - anzumerken, dass der aktuelle Erlass infektionsschutzrechtlicher Regelungen angesichts der vom Antragsgegner intendierten Abwendung erheblicher Risiken für den Einzelnen und die Gesellschaft und damit einhergehender Gefährdungen existentieller Rechtsgüter wie Leib und Leben einerseits und den damit verbundenen gravierenden Beschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheitsräume bis hin zu deren vorübergehender Außerkraftsetzung andererseits schwierigste Rechts- und Tatsachenfragen aufwirft, die in der fachjuristischen Diskussion kontrovers diskutiert werden (vgl. nur Diskussionen auf https://verfassungsblog.de :; Übersicht zu den tagesaktuellen Beiträgen vgl. nur Presseschau auf https://www.lto.de/recht/presseschau/) und auch im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden können. Randnummer 37 Ungeachtet dieser zu einem späteren Zeitpunkt in der Rechtsprechung - nicht zuletzt der Verfassungsgerichte - zu klärenden Grundsatzfragen sprechen durchaus gewichtige Aspekte für eine Rechtmäßigkeit der erlassenen und hier konkret angegriffenen, bis zum 15. Juli 2020 befristeten Regelungen zur Abstandpflicht (§ 1 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung) und zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personenverkehr und in Geschäften mit Publikumsverkehr (§ 6 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung). Jedenfalls belegen die vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken deren Rechtswidrigkeit nicht zwingend. Randnummer 38 aa. Rechtsgrundlage für die streitige Verordnungsbestimmung ist § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020.
SG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen
den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen
dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) wurde diese Verordnungsermächtigung auf das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium übertragen. Die Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen
dem Infektionsschutzgesetz durch Art. 2 der Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten vom
VerkG) publiziert und mittlerweile im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht (GVBl. 2020 S. 269). Randnummer 41 cc. Auch bestehen
einer allerdings angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine Bedenken gegen die erlassene Verordnung, die eine materielle Rechtswidrigkeit ohne weiteres nahelegen. Randnummer 42
SG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Randnummer 43 Der Anwendungsbereich des § 28 IfSG ist grundsätzlich eröffnet. Eine übertragbare Krankheit mit einer erheblichen Anzahl von Erkrankungen mit teilweise letalem Ausgang ist festgestellt. Der Senat versteht den Vortrag des Antragstellers nicht so, dass er diese tatsächliche Feststellung grundhaft angreift. Es ist nicht ernstlich streitig, dass derzeit weiterhin - trotz des deutlichen Rückgangs der Fallzahlen von Neuinfektionen seit dem vorläufigen Höhepunkt der Pandemie in Deutschland und in Thüringen im März und April 2020 - eine
dem Infektionsschutzgesetz zu bekämpfende übertragbare Krankheit zu konstatieren ist. Dass es sich bei der Coronavirus-Krankheit COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, unterliegt keinem Zweifel. Sie ist im ganzen Bundesgebiet - einschließlich Thüringen -
der Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts -
dem die Weltgesundheitsorganisation bereits seit dem
SG) zu treffen, um sie beispielsweise zu verpflichten, bestimmte Orte nicht zu betreten. Randnummer 46 Die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, lässt sich nicht im Vorfeld bestimmen. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, „soweit“ sie zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit „erforderlich“ sind. Weiterhin betont das Gesetz den zeitlichen Aspekt: Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, „solange“ sie erforderlich sind. Insgesamt sind dem Ermessen damit durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris, Rdn. 24 unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien: BT-Drs. 8/2468, S. 27). Randnummer 47 Auch ausgehend von einem strengen Maßstab erweisen sich die angegriffenen Anordnungen nicht als offensichtlich rechtswidrig. Randnummer 48
der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Vorschrift dabei noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit; es kann nicht erwartet werden, dass jeder Zweifel ausgeschlossen wird. Es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und die Entscheidung des Normgebers - gegebenenfalls mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden - zu konkretisieren. Verfahren und gerichtliche Kontrolle sind geeignet, mögliche
teile der Unbestimmtheit der Rechtsvorschrift bis zu einem gewissen Grade auszugleichen. In jedem Fall müssen sich aber aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung zuständigen Behörden ausschließen. Der Grad der von Verfassungswegen geforderten Bestimmtheit einer Norm hängt dabei sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-)Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab. Je schwerwiegender die Auswirkungen einer Regelung sind und je intensiver der Grundrechtseingriff ist, desto genauer müssen die Vorgaben des Normgebers sein. Randnummer 50 Es spricht einiges dafür, dass die Abstandregelung in § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfSG GrundVO durchaus noch diesen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Norm genügen kann. Die Norm hat zunächst einen eindeutigen und bestimmten Gehalt, sofern sie die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m vorschreibt. Angesichts der unendlichen Vielzahl alltäglicher Begegnungen in allen Lebensbereichen und mannigfach vorstellbarer Hindernisse erwiese sich eine solche Regelung jedoch als faktisch nicht umsetzbar, so dass sie notwendigerweise einer sachlichen Beschränkung bedarf. Dem ist der Verordnungsgeber dadurch gerecht geworden, dass er das Gebot unter den Vorbehalt stellt, dass der Abstand „wo immer möglich und zumutbar“ einzuhalten ist. Dies führt zu einer weitgehenden Öffnung des Gebots, jedoch noch nicht zu einer zwingend anzunehmenden völligen Unbestimmtheit der Norm. Randnummer 51 Dabei versteht der Senat, das Merkmal der Möglichkeit der Einhaltung der Abstandsregelung objektiv im dem Sinne, dass äußere Umstände - wie beispielhaft begrenzte Raumverhältnisse, mangelnde Ausweichmöglichkeiten oder Betriebsabläufe im beruflichen Bereich - der Befolgung des Gebots entgegenstehen. Dies ist in der Regel unschwer für jedermann zu erfassen; der Bedeutungsgehalt ist in diesem Sinne durchaus bestimmbar. Randnummer 52 Das Merkmal der Zumutbarkeit hat hingegen einen vorrangig subjektiven Sinngehalt, ohne dass jedoch angesichts der Zielrichtung der Gesamtregelung jede Eindeutigkeit verloren gehen muss. In diesem Sinne kann die Unzumutbarkeit dahin verstanden werden, dass nur solche Beweggründe der Einhaltung des Mindestabstandes entgegenstehen können, die - ähnlich der Unmöglichkeit - einen geringeren Abstand erforderlich machen. Insofern nennt der Verordnungsgeber in der amtlichen Begründung als Beispiel Situationen im Rahmen von Familienfeiern und ähnlichem. Die Bestimmung führt nicht zu einer Beliebigkeit, sondern macht erforderlich, dass individuelle gewichtige Beweggründe äußerlich erkennbar sind und dargelegt werden, die eine Unterschreitung des Mindestabstandes gebieten. Angesichts des notwendigen abstrakt-generellen Regelungsinhaltes einer Rechtsverordnung ist überdies eine alternative Formulierung kaum denkbar (vgl. im Übrigen die häufige Verwendung des Begriffs „zumutbar“ in Gesetzen, z. B. in § 56 Abs. 1a IfSG). Randnummer 53 Die Frage, ob die darüber hinaus die Bußgeldbewehrung des Gebots (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2-IfSG-GrundVO) den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Randnummer 54 Hinsichtlich der Bestimmtheit der Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 13. Juni 2020 - 3 EN 374/20 - juris, Rdn. 65). Randnummer 55
der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts in seiner für das jetzige Verfahren maßgeblichen Risikobewertung vom
dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 4 IfSG seinen Ausdruck findet, dem Robert-Koch-Institut die zentrale Rolle bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zukommt (vgl. auch: Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 17.06.2020 - 20 NE 20.1189 - juris, Rdn. 19 und vom 19.06.2020 - 20 NE 20.1337 - juris, Rdn. 20). Das Robert-Koch-Institut erfasst kontinuierlich die aktuelle Lage, bewertet alle Informationen und schätzt das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein. Es sind für den Senat keine Anhaltspunkte erkennbar, dass das Institut dieser Aufgabe der fachlichen Expertise nicht
kommt. Randnummer 61 Der Antragsteller selbst misst sich demgegenüber eine Fachkenntnis und Erkenntnisgewissheit zu, die aber ersichtlich so nicht besteht. Ungeachtet dessen, ob seine Aussagen im Einzelnen dem Anspruch wissenschaftlicher Arbeit genügt, woran der Antragsgegner zutreffend Zweifel bekundet, ist die pandemische Lage und der Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis gerade nicht von der Eindeutigkeit geprägt, wie sie der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt. Die wissenschaftliche Erforschung des neuartigen Coronavirus ist ein laufender und dynamischer Prozess, der empirisch gesicherte Gewissheiten über den durch ihn begründete Infektionen aktuell nur bedingt zulässt. Soweit der Antragsteller pauschal die Expertise des Robert-Koch-Instituts als auch anderer Wissenschaftler als fehlerhaft und deren Prognosen als falsch bezeichnet, lässt dies selbst eine unseriöse Auseinandersetzung und Unkenntnis der Aussagen erkennen. Randnummer 62 Jedenfalls sieht der Senat die Grundannahme der erheblichen Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung und der Notwendigkeit der Infektionsbekämpfung nicht in Frage gestellt. Die Gegenthese des Antragstellers, dass ohne Gegenmaßnahmen mit einem natürlichen Abflachen der Infektionen zu rechnen sei, wird unmittelbar in Deutschland durch das Aufkommen steter neuer Infektionsherde (u. a. in fleischverarbeitenden und Logistikbetrieben, Alters- und Pflegeheime, Krankenhäusern, im Zusammenhang mit religiösen Veranstaltungen und Familienfeiern - https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/2020-06-24-de.pdf?__blob=publicationFile - ; vgl. zur Entwicklung in der Schweiz: https://www.sueddeutsche.de/politik/schweiz-coronavirus-corona-1.4954939) und weltweit durch die Entwicklung der Infektionszahlen in anderen Staaten widerlegt. Beispielhaft sei nur auf die Entwicklung in solchen Staaten hingewiesen, in denen keine oder nur im beschränkten Umfang Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen wurden (Brasilien, hierzu vgl. nur: https://www.nzz.ch/international/brasilien-eine-million-corona-infizierte-ld.1562434) oder in denen
Rücknahme von Beschränkungsmaßnahmen ein deutlicher Anstieg der Infektionen festzustellen ist (in verschiedenen Bundesstaaten der USA, hierzu vgl. nur: https://www.faz.net/2.1677/corona-infektionen-auf-rekordniveau-zweite-welle-in-den-usa-16842327.html). Randnummer 63 Insgesamt ist demnach
den vorliegenden maßgeblichen sachverständigen Äußerungen weiterhin zu schlussfolgern, dass der erreichte Status der Risikobekämpfung fragil ist; dies belegen die dynamische Entwicklung der Fallzahlen, die zwar insgesamt rückläufig, wiewohl in den letzten Tagen wieder steigend sind sowie auch die erheblichen Schwankungen des Reproduktionsfaktors. Ohne weiterhin wirkende Gegenmaßnahmen sind eine Verbreitung des Coronavirus und der Anstieg schwerer bis tödlicher Erkrankungen (sowie eine damit möglicherweise einhergehende Überlastung des Gesundheitswesens) immer noch zu befürchten. Ein exponentielles Wachstum der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben durch vorschnelle Aufhebung der Schutzmaßnahmen gilt es deshalb weiterhin zu vermeiden (vgl. hierzu auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
Partikelgröße unterscheidet man Tröpfchen (größer als 5 µm) von kleineren Partikeln (Tröpfchenkerne oder infektiöse Aerosole, kleiner als 5 µm). Der Übergang ist fließend, durch Austrocknung in der Luft können aus Partikeln, die in Tröpfchengröße ausgeschieden werden, Tröpfchenkerne entstehen. Beim Atmen und Sprechen, aber noch weitaus stärker beim Schreien und Singen werden vorwiegend kleine Partikel (Aerosol) ausgeschieden, beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich mehr Tröpfchen. Neben der steigenden Lautstärke können auch individuelle Unterschiede zur verstärkten Freisetzung beitragen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht (zu allem mit Hinweis auf die Studienlage: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText1). Randnummer 66 (bb) Auch die Anordnung des Verordnungsgebers, die Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes in bestimmten Situationen des Alltags vorerst weiterhin (nunmehr bis zum
rangig zur Gewährung eines Minimalschutzes - in § 6 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung anknüpfend an entsprechende Vorgängerregelungen zur Infektionsvermeidung die Benutzung einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet. Randnummer 68 Zu deren grundsätzlicher Eignung hat zuletzt des Robert-Koch-Institut ausgeführt (Stand 13.05.2020: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html): Randnummer 69 Ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Öffentlichkeit zum Schutz vor SARS-CoV-2 sinnvoll? Randnummer 70 Um sich selbst und andere vor einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 zu schützen, sind Selbstisolierung bei Erkrankung, eine gute Händehygiene , Einhalten von Husten- und Niesregeln und das Abstandhalten (mindestens 1,5 Meter) die wichtigsten und effektivsten Maßnahmen. Randnummer 71 Mehrlagiger medizinischer (chirurgischer) Mund-Nasen-Schutz (MNS) und medizinische Atemschutzmasken, z.B. FFP-Masken, müssen medizinischem und pflegerischem Personal vorbehalten bleiben. Der Schutz des Fachpersonals ist von gesamtgesellschaftlich großem Interesse. FFP-Masken mit Ventil filtern nur die eingeatmete Luft und sind daher nicht für den Fremdschutz ausgelegt. Solche Masken sind für sehr wenige Anwendungsfelder in der Klinik vorgesehen und sollten nicht in der Bevölkerung getragen werden. Randnummer 72 Für die Bevölkerung empfiehlt das RKI das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (textile Barriere im Sinne eines MNS) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum. Das Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung kann ein zusätzlicher Baustein sein, um die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren – allerdings nur, wenn weiterhin Abstand (mind. 1,5 Meter) von anderen Personen, Husten- und Niesregeln und eine gute Händehygiene eingehalten werden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass es Personen gibt, die aus medizinischen oder anderen triftigen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Randnummer 73 Menschen, die an einer akuten Atemwegserkrankung leiden, sollen unbedingt zu Hause bleiben und den Kontakt zu anderen meiden. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen jedoch zunehmend, dass Menschen, die mit SARS-CoV-2 infiziert sind, das Virus schon ein bis drei Tage ausscheiden können, bevor sie selbst Symptome entwickeln. Durch eine Mund-Nasen-Bedeckung können infektiöse Tröpfchen, die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, abgefangen werden. Das Risiko, eine andere Person durch Husten, Niesen oder Sprechen anzustecken, kann so verringert werden (Fremdschutz). Eine solche Schutzwirkung ist bisher nicht wissenschaftlich belegt, sie erscheint aber plausibel. Hingegen gibt es für einen Eigenschutz keine Hinweise. Randnummer 74 Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Leben kann dazu beitragen, die Ausbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung zu verlangsamen und Risikogruppen vor Infektionen zu schützen. Das gilt insbesondere für Situationen, in denen mehrere Menschen in geschlossenen Räumen zusammentreffen und der Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann (z.B. in Geschäften, in öffentlichen Verkehrsmitteln, am Arbeitsplatz). Voraussetzung dafür ist, dass genügend Menschen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und richtig mit der Mund-Nasen-Bedeckung umgehen: die Bedeckung muss durchgehend eng anliegend über Mund und Nase getragen und bei Durchfeuchtung gewechselt werden; sie darf während des Tragens nicht (auch nicht unbewusst) zurechtgezupft werden und auch nicht um den Hals getragen werden. Randnummer 75 Eine Übersicht über die verschiedenen Maskenarten, ihre Eigenschaften und Verwendungszweck sowie Hinweise zur Handhabung und Pflege von Mund-Nasen-Bedeckungen gibt auch das BfArM. Die BZgA stellt ein Merkblatt für Bürger zum Thema Masken zur Verfügung. Randnummer 76 Siehe auch „Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum als weitere Komponente zur Reduktion der Übertragungen von COVID-19“, Epid Bull 19/2020. Randnummer 77 Auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat
ursprünglich kritischer Einstellung ihren Standpunkt zur Maskenpflicht geändert und empfiehlt diese bei sachgemäßer Anwendung in Situationen, in denen die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können ( https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-on-covid-19-and-masks ; s. auch: https://www.dw.com/de/who-%C3%A4ndert-ihren-masken-standpunkt/a-53703467). Randnummer 78 Insgesamt sieht der Senat die Eignung der Maßnahme durch erste vorveröffentlichte Studien bestätigt, wonach das in der Stadt Jena schon frühzeitig angeordnete Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine gewichtige Ursache für das dortige vergleichsweise günstige Infektionsgeschehen war (https://download.uni-mainz.de/presse/03_wiwi_corona_masken_paper_zusammenfassung.pdf). Randnummer 79 Der Senat nimmt im Übrigen Bezug auf seine Ausführungen im Beschluss vom 13.06.2020 -- 3 EN 374/20 - juris, Rdn. 51 ff.) Randnummer 80 (c) Es ist auch nicht erkennbar, dass von vornherein andere weniger einschneidende Maßnahmen zu ergreifen sind. Randnummer 81 Im Hinblick auf das gewählte Mittel ist dabei, solange eine epidemische Lage wie vorliegend durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist, der zuständigen Stelle - hier dem Verordnungsgeber - ein entsprechender Einschätzungsspielraum einzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (vgl. zuletzt im infektionsschutzrechtlichen Zusammenhang: BVerfG, Beschlüsse vom
, fortwährend die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen. Dass die derzeitige Befristung ungenügend ist, erschließt sich dem Senat nicht. Randnummer 87 Insgesamt drängen sich dem Senat annähernd vergleichbar effektive Handlungsalternativen, wie die strikte Durchsetzung der bestehenden Abstands- und sonstigen Hygieneregeln, jedenfalls nicht in der Weise auf, dass allein diese in Frage kommen. Randnummer 88 (d)
der summarischen Prüfung drängt sich auch nicht auf, dass die Regelung unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unangemessen ist. Der beabsichtigte Verordnungszweck steht nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Die Maßnahme führt zwar unverkennbar zu einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gesamten Bevölkerung. Dieses Recht wird jedoch nicht unbeschränkt gewährt, sondern unterliegt einem Gesetzesvorbehalt und tritt hier im Ergebnis gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. Die Einschränkungen sind vorübergehend hinzunehmen im Hinblick auf die Durchsetzung überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange. Hierbei ist neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme und den gewichtigen Ausnahmegründen insbesondere auch für die Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung zu berücksichtigen, dass diese nur in kurzen Zeiträumen und nur in bestimmten Alltagssituationen gilt. Randnummer 89 Soweit der Antragsteller meint, es sei angesichts erwartbar ausbleibender bzw. milder Krankheitsverläufe von Personen, die nicht der Risikogruppe angehören, gegenüber der überschaubaren Gefährdung von Risikogruppen nicht vertretbar, der erstgenannten Gruppe eine Rechtsbeeinträchtigung zuzumuten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Abwendung einer möglicherweise durchaus konkret bestehenden Gefahr von schweren bis tödlich verlaufenden Krankheiten - wenn auch im Wesentlichen nur für einzelne Bevölkerungsgruppen - ist durchaus von solchem Gewicht, dass Rechtsbeeinträchtigungen anderer gerechtfertigt sein können. Soweit der Antragsteller mit seiner Behauptung die Gleichwertigkeit menschlichen Lebens in Frage stellt, ist dies ohne Zweifel mit der grundgesetzlichen Ordnung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Randnummer 90 Auch die Anmerkung, dass die Maßnahmen - angesichts der üblichen Bekämpfungsmaßnahmen bei einer Influenza (echte Grippe) - nicht erforderlich seien, verkennt, dass die medizinische Vergleichbarkeit der Krankheiten hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Erforschung und ihrer Entstehung, ihrer Verbreitung und ihrer Bekämpfung nicht ohne Weiteres gegeben ist (vgl. nur zusammenfassend: https://www.helios-gesundheit.de/magazin/corona/news/corona-versus-grippe-was-ist-gefaehrlicher/). Randnummer 91 c. Umstände, die es trotz der offenen Prozessaussichten gebieten könnten, die einstweilige Anordnung im Rahmen der Folgenabwägung zu erlassen, sind weder durch den Vortrag des Antragstellers noch ansonsten erkennbar (vgl. hierzu im Übrigen: ThürVerfGH, Beschluss vom 24.06.2020 - VerfGH 17/20 -; BVerfG, Beschlüsse vom 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 - und vom 28.04.2020 - 1 BvR 899/20 - jeweils juris). Randnummer 92 Würde der Aussetzungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, erwiese sich im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die Verordnung aber als rechtswidrig, wäre zwar der Antragsteller - vorübergehend - in seinen (Grund-)Rechten beeinträchtigt. Eine dauerhafte und grundlegende Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes wäre damit jedoch nicht verbunden, zumal - wie aufgezeigt - die Beeinträchtigungen nur zeitlich und sachlich sehr begrenzt wirken und substantielle Ausnahmen bestehen. Randnummer 93 Würde hingegen dem Aussetzungsantrag stattgegeben, erwiese sich die Verordnung im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, träte damit eine - trotz des Rückgangs der Fallzahlen weiterhin bestehende konkrete wie auch durch die Einzelvorkommnisse in den vergangenen Tagen in Deutschland und der Welt belegte - nicht unwahrscheinliche Risiko- und Gefährdungslage ein. Auch nur eine vorläufige Außervollzugsetzung kann eine Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen begründen. Randnummer 94 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 95 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt. Randnummer 96 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001428477
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.