läufigen Gültigkeit wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wäre, weil die Entscheidung ihrerseits dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht, und wenn eine derart schwerwiegende Fehlerhaftigkeit offenkundig ist. (Rn.19)
schrift richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 StPO ("prozessualer Tatbegriff") und ist somit als der geschichtliche sowie damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte
gang zu verstehen, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. (Rn.52) 4. Nach diesem sog. „prozessualen Tatbegriff“ gehört zur Tat (ohne Rücksicht darauf, ob sachlich-rechtliche Tateinheit oder Tatmehrheit
liegt) das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, dessen getrennte Aburteilung zu einer (unnatürlichen) Aufspaltung eines zusammenhängenden Geschehens führen würde. (Rn.52)
kommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde. (Rn.52) 7. Wird einem Kfz-Händler Betrug gegenüber einer Bank durch Mitwirkung beim Abschluss von Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen für verschiedene Kunden
geworfen, spricht gegen die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat, dass es sich um unterschiedliche, eindeutig voneinander abgrenzbare Geschäftsvorfälle verschiedener Kunden handelt, bei denen sich der Finanzierungsgegenstand, das beantragte Kreditvolumen und die jeweilige Bonität unterscheiden, weshalb eine getrennte Aburteilung auch nicht zu einer nicht sachgerechten (unnatürlichen) Aufspaltung eines zusammenhängenden Geschehens führen würde. (Rn.57)
gehend LG Mühlhausen, 11. September 2017, 500 Js 49667/11 - 7 Ns Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 11.09.2017 mit den Feststellungen aufgehoben
genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben
liege, weil das Landgericht wegen Nichtigkeit des amtsgerichtlichen Urteils im Instanzenzug (noch) nicht sachlich zuständig gewesen sei; die Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Urteils ergebe sich daraus, dass es „keine eigenen Feststellungen zum Sachverhalt“ enthalte, sondern sich in einer unzulässigen Bezugnahme auf die Anklageschrift bzw. einer wörtlichen Übernahme des Anklagesatzes erschöpfe, die - wie ein von der Verteidigung erstellter Abgleich von Protokoll- und Urteilsinhalt belege - jedenfalls in wesentlichen Teilen von dem Inhalt der erstinstanzlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme nicht getragen werde. Mit weiterem Schriftsatz vom 08.03.2018 ist die bereits mit Revisionseinlegung erhobene Sachrüge (nur) zu den Fällen 1 bis 11 des Urteils näher begründet worden. Randnummer 11 Mit Stellungnahme vom 06.12.2018 ist die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft der Revision der Staatsanwaltschaft im Umfang der dort beantragten Teilaufhebung des angefochtenen Urteils beigetreten und hat die Revisionsbegründung zur Sachrüge insbesondere dahingehend ergänzt, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft die Verwirklichung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit in den Fällen 1 bis 10 (Betrug und Urkundenfälschung) nicht in den Blick genommen habe. Randnummer 12 In der Revisionshauptverhandlung hat die Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft mit den Klarstellungen, dass sich die Revision der Staatsanwaltschaft in den Fällen 1 bis 10 des Urteils nicht gegen die Schuldsprüche richten soll, sondern lediglich gegen die Strafzumessung, und dass hinsichtlich der Fälle 11 und 13 bis 20 des Urteils auch die Einzelstrafzumessung nicht angefochten werde, zuletzt beantragt, Randnummer 13 das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Entscheidung zu den Fällen 1 und 2 der Anklageschrift (Einstellung) und hinsichtlich des Freispruchs im Fall 14 der Anklageschrift sowie im Strafausspruch zu den Fällen 3 bis 12 der Anklageschrift und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen und die Revision des Angeklagten zu verwerfen. Randnummer 14 Der Angeklagte, dessen Verteidiger in der Revisionsverhandlung klargestellt haben, dass sich seine Revision ungeachtet des umfassenden Aufhebungsantrags nicht gegen die Verfahrenseinstellung richtet, hat beantragt, Randnummer 15 das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Dezernat des Schöffengerichts Mühlhausen, hilfsweise an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Mühlhausen zurückzuverweisen. II. Randnummer 16
läufigen Gültigkeit wegen des Ausmaßes und des Gewichts der Fehlerhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu unerträglich wäre, weil die Entscheidung ihrerseits dem Geist der Strafprozessordnung und wesentlichen Prinzipien der rechtsstaatlichen Ordnung krass widerspricht, und wenn eine derart schwerwiegende Fehlerhaftigkeit offenkundig ist (Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., m. w. N.; KK-Schmidt, StPO, 8. Aufl.,
15a). Das folgt aus den Erfordernissen der Rechtssicherheit und der ihr dienenden Autorität gerichtlicher Entscheidungen sowie aus der Gesamtstruktur des Strafverfahrens mit seinem zur Korrektur fehlerhafter Entscheidungen bestimmten Rechtsmittelsystem. Denn die Annahme rechtlicher Unbeachtlichkeit einer richterlichen Entscheidung führt dazu, dass jedermann sich in jeder Verfahrenslage, auch nach Rechtskraft der Entscheidung, auf deren Unwirksamkeit berufen kann, und zwar auch außerhalb der Ordnung, die das Strafverfahrensrecht mit den ihm eigenen Kontrollmechanismen darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.02.2009, Az. 3 StR 439/08, bei juris). Randnummer 20 Nach diesem Maßstab ist das
bringen der Revision, das Amtsgericht habe die Anklageschrift in die Urteilsfeststellungen eingefügt und der Abgleich des Protokolls aus 1. Instanz mit diesen Feststellungen ergebe, dass zum großen Teil eine Beweisaufnahme überhaupt nicht stattgefunden habe oder das Beweisergebnis nicht mit den Feststellungen des Urteils in Einklang zu bringen sei, nicht geeignet, die rechtliche Unbeachtlichkeit dieses Urteils - mit der Folge einer noch ausstehenden erstinstanzlichen Verhandlung über die zugelassene Anklage - anzunehmen. Abgesehen davon, dass die Offenkundigkeit der Fehlerhaftigkeit insbesondere hinsichtlich des
getragenen Ergebnisses des Abgleichs des Protokolls aus 1. Instanz mit den Feststellungen des Urteils zweifelhaft ist, muss auch berücksichtigt werden, dass das Urteil des Amtsgerichts von einem Schöffengericht, also einem aus mehreren Personen bestehenden Spruchkörper, aufgrund offenbar mehrtägig durchgeführter, öffentlicher Hauptverhandlung verkündet wurde und die Urteilsgründe neben den Feststellungen zum Tatgeschehen auch eine umfangreiche Beweiswürdigung von Zeugenaussagen, insbesondere der des Zeugen H., aber auch weiterer in die Hauptverhandlung eingeführter Beweismittel enthalten und eine rechtliche Würdigung sowie eine Strafzumessung
genommen wird, weshalb die Annahme, dass es sich bei dem Urteil des Amtsgerichts um eine nichtige Entscheidung handeln könnte, bei der gebotenen Gesamtschau der o. g. Kriterien sowie unter Berücksichtigung der
handenen gesetzlichen Kontrollmechanismen im Instanzenzug fernliegend und im Ergebnis nicht gerechtfertigt ist. Randnummer 21 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt der von der Verteidigung auch hier u. a. beanstandete Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO - in Form einer bloßen wortwörtlichen Übernahme des Anklagesatzes in die Urteilsgründe - dementsprechend regelmäßig allenfalls zur Aufhebung des betroffenen Urteils auf ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel (so auch wistra 1999, 425), nicht aber (übrigens ebenso wenig wie etwa eine begründete Inbegriffsrüge) zur Feststellung einer etwaigen „Nichtigkeit“. Randnummer 22 Für die
liegende Konstellation ist zudem zu beachten, dass die zulässige und unbeschränkte Berufung grundsätzlich zu einer völligen Neuverhandlung der Sache führt; es findet - so auch hier - eine neue Hauptverhandlung statt, in der nicht das angefochtene Urteil geprüft , sondern auf der Grundlage des Eröffnungsbeschlusses über alle Tat- und Rechtsfragen nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung neu entschieden wird (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O.,
1). Schon aus diesem Grund wirkt sich die hier behauptete Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens oder des Urteils auf die umfassend neu zu treffende tatrichterliche Entscheidung im Berufungsrechtszug grundsätzlich nicht aus bzw. ist dort ohne Weiteres - im dafür
gesehenen Instanzenzug - zu beheben. b) Randnummer 23 Erfolglos bleibt die Revision des Angeklagten auch, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen Urkundenfälschung in 2 Fällen (Fälle 9 und 10 des Urteils) und wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung in einem Fall (Fall 11 des Urteils) sowie wegen Insolvenzverschleppung (Fall 13 des Urteils) und wegen Bankrotts in 6 Fällen (betreffend die Fälle 15 bis 20 des Urteils) richtet. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge keine zum Nachteil des Angeklagten durchgreifenden Rechtsfehler ergeben, so dass die dahingehenden Schuldsprüche Bestand haben. Randnummer 24 Dies gilt insbesondere auch für die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen 9 und 10 des Urteils. Denn der Senat entnimmt den Ausführungen auf Bl. 183 und 184 der Urteils i. V. m. den sonstigen Feststellungen zur Abwicklung der Kreditanträge und der zugrunde liegenden Beweiswürdigung die rechtsfehlerfreie Feststellung, dass der Angeklagte in den Fällen 1 bis 10 des Urteils der Bank … bzw. der R. L. jeweils Fotokopien der von dem gesondert verfolgten und zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten Zeugen H - nach den
gaben des Angeklagten erstellten gefälschten Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen, die ihrerseits als Originale erscheinen sollten,
gelegt bzw. übersandt hat. Eine solche Verwendung der Fotokopie einer unechten Originalurkunde, bei der die Kopie gerade nicht als „Original“, sondern eben als Kopie der Originalurkunde erscheinen (und so deren Existenz und Inhalt belegen) soll, stellt nach ständiger Rechtsprechung ein Gebrauchmachen von einer unechten bzw. gefälschten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB dar (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 267 Rdnr. 37 m. w. N.). Randnummer 25 Dass es die Kammer in den Fällen 9 und 10 des Urteils ungeachtet der festgestellten Täuschungshandlung versäumt hat, einen auch bei vermeintlich nicht möglicher Feststellbarkeit eines konkreten Gefährdungsschadens in Betracht kommenden Betrugs versuch zu erörtern, beschwert den Angeklagten nicht und wird im Übrigen von der Staatsanwaltschaft nicht (mehr) beanstandet. c) Randnummer 26 Die Schuldsprüche wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung (Fälle 1 bis 8 des Urteils) können indessen keinen Bestand haben. Sie waren auf die Revision des Angeklagten aufzuheben. Die durch die Strafkammer
genommene Bestimmung des Vermögensschadens, den die Bank … durch die Hingabe der Darlehen erlitten hat, erweist sich in vielfacher Hinsicht als rechtsfehlerhaft. aa) Randnummer 27 Vermögensschaden beim Betrug ist die Vermögensminderung infolge der Täuschung, also der Unterschied zwischen dem Wert des Vermögens
und nach der täuschungsbedingten Vermögensverfügung. Die Grundsätze, die beim Betrug durch Abschluss eines Vertrags gelten und nach denen für den Vermögensvergleich maßgeblich auf den jeweiligen Wert der beiderseitigen Vertragsverpflichtungen abzustellen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2015, Az. 3 StR 247/15, bei juris, m. w. N.), sind bei Kreditverträgen mit der Maßgabe zu berücksichtigen, dass durch die Ausreichung des Darlehens auf Seiten der Bank bereits ein Vermögensabfluss in Höhe des Kreditbetrages eintritt. Ob und in welchem Umfang dadurch ein Vermögensschaden entsteht, ist durch einen Vergleich dieses Betrages mit dem Wert des Rückzahlungsanspruchs des Darlehensgläubigers zu ermitteln. Dieser wird - bei grundsätzlich gegebener Zahlungswilligkeit des Schuldners - maßgeblich durch dessen Bonität und den Wert gegebenenfalls gestellter Sicherheiten bestimmt. Ein etwaiger Minderwert des Rückzahlungsanspruchs ist nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln (st. Rspr.; siehe BGH, a. a. O., m. w. N.) und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 23.06.2010, Az. 2 BvR 2559/09 u. a., BVerfGE 126, 170, 229, und vom 07.12.2011, Az. 2 BvR 2500/09 u. a., BVerfGE 130, 1, 47 f., jeweils auch bei juris) konkret festzustellen und zu beziffern. Dabei können bankübliche Bewertungsansätze für die Wertberichtigung Anwendung finden (BGH, a. a. O., m. w. N.). Sofern eine genaue wertmäßige Bezifferung des dem Getäuschten zustehenden Gegenanspruchs nicht möglich ist, sind Mindestfeststellungen zu treffen, um den täuschungsbedingten Minderwert und den insofern eingetretenen wirtschaftlichen Schaden unter Beachtung des Zweifelssatzes zu schätzen; normative Gesichtspunkte können bei der Bewertung von Schäden berücksichtigt werden, sofern sie die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht überlagern oder verdrängen (BVerfG, Beschluss vom 07.12.2011, a. a. O.). Randnummer 28 Auf der Grundlage dieser allgemeinen Grundsätze ist weiter in den Blick zu nehmen, dass es sich bei der Darlehensgewährung stets um ein Risikogeschäft handelt; das (Kredit-)Risiko bedarf selbständiger wirtschaftlicher Bewertung (BGH, a. a. O., m. w. N.). Der betrugsbedingte Vermögensschaden ist deshalb durch die Bewertung des täuschungsbedingten Risikoungleichgewichts zu ermitteln, für dessen Berechnung maßgeblich ist, ob und in welchem Umfang die das Darlehen ausreichende Bank ein höheres Ausfallrisiko trifft, als es bestanden hätte, wenn die risikobestimmenden Faktoren vom Täter zutreffend angegeben worden wären (BGH, a. a. O.). bb) Randnummer 29 Nach diesen Maßgaben vermögen die vom Landgericht zur Vermögensgefährdung und den diesbezüglichen
satz des Angeklagten getroffenen lückenhaften und teilweise widersprüchlichen Feststellungen sowie die hierzu an verschiedenen Stellen des äußerst unstrukturierten Urteils anzutreffenden, bisweilen die Geschädigtenperspektive vermengenden Erwägungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in 8 Fällen nicht zu tragen. Randnummer 30 Zahlungsunwilligkeit eines Darlehensnehmers bei Darlehensgewährung stellt das Landgericht - allerdings zu Unrecht - ausdrücklich nur im Fall 4, „W. L.“, fest. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Zeuge L. das Fahrzeug … für seine Tochter und deren Freund erworben und zu dessen Finanzierung auch das Darlehen bei der Bank … aufgenommen. Mit seiner Tochter und deren Freund war vereinbart, dass diese ihm das Geld zur Zahlung der monatlichen Darlehensraten zur Verfügung zu stellen, was anfänglich auch so praktiziert worden ist. Eine Zahlungsunwilligkeit des Zeugen L. im maßgeblichen Zeitpunkt der Darlehensgewährung, in dem er offensichtlich - wie später auch zunächst praktiziert - davon ausging, dass seine Tochter und ihr Freund sich an die mit ihm getroffene Abrede halten und ihm die Geldbeträge zur Rückzahlung der Darlehensraten jeweils zur Verfügung stellen, kann hiermit gerade nicht begründet werden. Randnummer 31 Zahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmer bei Darlehensgewährung ist angesichts fehlender vollständiger Angaben zu deren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in keinem der Fälle ausdrücklich und auf nachvollziehbarer Grundlage festgestellt. Das Landgericht war daher in jedem der Betrugsfälle gehalten, zur Bestimmung der Höhe des Gefährdungsschadens den Wert des Darlehensrückzahlungsanspruchs zum Zeitpunkt der Kreditgewährung zu bestimmen. Dies ist aus mehreren Gründen nicht rechtsfehlerfrei gelungen. Randnummer 32 So hat es bei der Berechnung der Höhe des Gefährdungsschadens offenbar ohne Weiteres den von der Bank … für jeden der Fälle ermittelten Wertberichtigungsbedarf übernommen, ohne dass erkennbar wäre, dass das Gericht diese nach Aussage des Zeugen W., Leiter der Betrugsabteilung der Bank …, aufgrund interner EDV-unterstützter, z. T. auf Erfahrungswerten beruhender Berechnungen, bei der die Höhe des ausgereichten Nettodarlehensbetrages, der Wert der Sicherheiten und die Annahme einer Ausfallwahrscheinlichkeit für jeden einzelnen Darlehensnehmer (z. B. aufgrund der eingeholten Schufa-Auskunft und des bisherigen Rückzahlungsverhaltens) eine wichtige Rolle spielen, ermittelten Beträge inhaltlich nachvollzogen und kritisch überprüft, mithin insoweit eine eigene Feststellung getroffen hätte. Randnummer 33 Dementsprechend ging etwa im Fall 1 „J. G.“, in dem der Darlehensnehmer den Kredit zwar nicht störungsfrei aber letztendlich doch vollständig zurückgezahlt hat, die Kammer gleichwohl davon aus, dass ein Gefährdungsschaden von 243,85 € entstanden war, „da die Bank … im Zuge des Ermittlungsverfahrens
Anklageerhebung gegenüber der Staatsanwaltschaft den Eigenwertberichtigungsbedarf aufgrund interner Wahrscheinlichkeitsrechnungen im Fall J. G. lediglich mit 243,85 € angab (Fallheft G. Bl. 28).“ Hieran wird deutlich, dass die Berechnung des Gefährdungsschadens eine Auseinandersetzung mit banküblichen Bewertungsverfahren erforderte (vgl. BVerfG, Beschluss v. 23.06.2010, Az. 2 BvR 2559/08 u. a., bei juris, Rdnr. 153) und offensichtlich ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen vom Landgericht nicht zu leisten war. Randnummer 34 In den Fällen 2 bis 8 des Urteils hat das Landgericht den Vermögensgefährdungsschaden jeweils so ermittelt, dass es einen nicht näher erläuterten, jedenfalls nicht mit dem Auszahlungsbetrag deckungsgleichen „Nettodarlehensbetrag“ um den Wert des an die Bank … sicherungsübereigneten Fahrzeugs, wie er sich aus der „aktuellen Schwackeliste“ ergebe, vermindert hat. Das ist bereits insofern widersprüchlich, als sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, dass die Auszahlungsbeträge, an die die Berechnung des Gefährdungsschadens anzuknüpfen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2012, Az. 2 StR 446/11, bei juris), in jedem der Fälle und teilweise erheblich unterhalb der vom Landgericht so bezeichneten „Nettodarlehensbeträge“ liegt, was im Fall 2 „I. J.“ nicht nachvollziehbar dazu führt, dass ein Gefährdungsschaden in Höhe von 1.893,51 € angenommen wird, obwohl der mit 26.937,09 € angenommene Wert des an die Bank sicherungsübereigneten Pkws den in Höhe von 25.995,00 € festgestellten Auszahlungsbetrag sogar überstieg. Randnummer 35 Ausweislich der gewählten Berechnungsmethode hat das Landgericht mithin in jedem der Fälle 2 - 8 des Urteils - von der Berücksichtigung des Wertes der sicherungsübereigneten Fahrzeuge abgesehen - den Rückzahlungsanspruchs der Bank … im Zeitpunkt der Kreditgewährung als wertlos angesehen und damit erkennbar gerade keine eigene differenzierende Wertberechnung
genommen, was im Fall 6 „M. K.“ dazu führte, dass der Darlehensnehmer zwar sogar den gesamten Bruttodarlehensbetrag an die Bank … zurückgezahlt hat, der Wert des Rückzahlungsanspruchs der Bank zum Zeitpunkt der Darlehensausreichung - vom Wert des sicherungsübereigneten Pkws abgesehen - aber gleichwohl mit Null angenommen wird. Die hierfür gegebene Begründung, der Darlehensnehmer sei nur deshalb in der Lage gewesen, die vereinbarten Raten aufzubringen, weil seine Ehefrau sich an der Rückzahlung beteiligt habe, lässt offen, auf welcher - ggf. vertraglicher - Grundlage diese Beteiligung in welcher Höhe erfolgt ist und wie es um die Bonität der zur teilweisen Übernahme der Raten bereiten Ehefrau des Zeugen K., die zu dieser Übernahme offenbar auch in der Lage war, bestellt gewesen ist. Ohne Feststellungen hierzu ist eine Bewertung des Rückzahlungsanspruchs mit Null jedenfalls nicht gerechtfertigt, weil dann, wenn auch nur die Bereitschaft und Fähigkeit zur teilweisen Tilgung des Darlehensanspruchs nicht von einer völligen Wertlosigkeit des Rückzahlungsanspruchs ausgegangen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 03.05.2012, Az. 2 StR 446/11, bei juris, m. w. N.). Randnummer 36 Auch die Bewertung der sicherungsübereigneten Kraftfahrzeuge ist für das Revisionsgericht nicht überprüfbar ist. Insoweit behauptet das Urteil, dass der jeweils in Ansatz gebrachte und vom Nettodarlehensbetrag in Abzug gebrachte Wert dem „mittleren Schwackewert“ entspreche, ohne jedoch darzulegen, wie anhand der „Schwacke-Liste“ ein Fahrzeugwert ermittelt werden kann und insbesondere welche Daten (wie Baujahr, Marke, Modell, Kraftstoffart etc.) hierfür maßgeblich sind. Das Urteil beschränkt sich darauf, die Kraftfahrzeuge lediglich - ohne Angabe des Baujahrs - nach Marke und Modell zu bezeichnen, was zur Bewertung anhand der „Schwacke-Liste“ nicht ausreicht. Davon abgesehen ist auch zweifelhaft, ob das Landgericht bei der Bewertung der sicherungsübereigneten Kraftfahrzeuge den Stand der „Schwacke-Liste“ zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kreditgewährung zugrunde gelegt hat. So ist im Fall 2 „I. J.“ ausdrücklich von der „aktuellen Schwackeliste“ die Rede und ist nicht nachvollziehbar, weshalb im Fall 4 „F. S.“ der „mittlere Schwackewert“ des von dem Zeugen erworbenen … 14.824,50 € betragen soll, obwohl sich der Bruttobetrag des vom Zeugen zur Finanzierung des Fahrzeugkaufs bei der Bank … aufgenommenen Darlehens auf 35.968,80 € belief und vom Zeugen S. in 84 Monatsraten zu je 428,00 € zurückgeführt werden sollte. cc) Randnummer 37 Die zum
satz des Angeklagten hinsichtlich der Vermögensgefährdung getroffenen Feststellungen sowie die hierzu angestellten Erwägungen tragen die Verurteilung des Angeklagten ebenfalls nicht. Im wesentlichen führt das Urteil hierzu jeweils aus, dass der Angeklagte über die Höhe der von den Darlehnsnehmern erzielten Einkommen gegenüber der Bank … bewusst falsche Angaben machte, weil er „sicher gehen wollte, dass das bankinterne Softwareprogramm bei der Berechnung zu einer Überdeckung gelange und eine positive Kreditentscheidung erfolge“. Durch die nachfolgende Übersendung der gefälschten Verdienstnachweise habe er bei dem für die Kreditvergabe verantwortlichen Mitarbeiter der Bank … einen Irrtum bezüglich der Bonität der Darlehensnehmer erwecken wollen, um diese aufgrund dieses Irrtums dazu zu veranlassen, die jeweiligen Darlehensvaluta an die Auto Center … GmbH zur Auszahlung zu bringen, um sich (Fälle 1, 3) bzw. die Auto Center … GmbH (Fälle 2 und 4) ungerechtfertigt zu bereichern. Im Fall 4 heißt es ergänzend, dass der Angeklagte dabei billigend in Kauf genommen habe, dass der Bank … durch einen etwaigen Kreditausfall mindestens ein Schaden in Höhe des Differenzbetrages des Nettodarlehensbetrages abzüglich des Wertes des Autos entstehen konnte, und im Fall 7, dass mit ein wenig Menschenkenntnis der Darlehensnehmer, M. K., nach dem Eindruck, den er in der Berufungshauptverhandlung hinterließ, als jemand erkennbar war, der nicht in der Lage sei, seine eigenen Angelegenheiten in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht zu regeln. Randnummer 38 Ein (Schädigungs-)
satz des Angeklagten hinsichtlich der (zunächst nur festgestellten) Vermögensgefährdungsschäden ist mit diesen Feststellungen nicht ausreichend beschrieben. Vielmehr wären Feststellungen dazu erforderlich gewesen, dass der Angeklagte Kenntnis von denjenigen Umständen gehabt hat, die ggf. zu einer Minderwertigkeit des von der Bank … erworbenen Darlehensrückzahlungsanspruchs führen. Dies setzt Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten von der Zahlungsunwilligkeit oder der Bonität der Darlehensschuldner
aus, die nicht getroffen wurden. dd) Randnummer 39 Wegen weiterer Einzelheiten zur rechtsfehlerhaften Darstellung und Einordnung des Betrugsschadens einschließlich der subjektiven Tatseite wird ergänzend auf die zutreffenden Beanstandungen im Schriftsatz der Verteidigerin des Angeklagten vom 08.03.2018, Bl. 2717 ff. d. A., Bezug genommen. Randnummer 40 Weitere Unklarheiten ergeben sich zudem daraus, dass die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung sodann vielfach einen - von dem zunächst allein bzw. „zugunsten“ des Angeklagten festgestellten Gefährdungsschaden abweichenden - höheren „endgültigen“ Schaden der Bank strafschärfend gewertet hat, wozu wiederum keine hinreichend nachvollziehbaren Feststellungen
liegen. Randnummer 41 Da die Schuldsprüche wegen Betruges in den Fällen 1 bis 8 des Urteils aus den
stehenden Gründen keinen Bestand haben konnten, unterlag auch die Verurteilung wegen der jeweils tateinheitlich hierzu begangenen Urkundenfälschung der Aufhebung. d) Randnummer 42 Der Schuldspruch wegen Bankrotts im Fall 14 des Urteils konnte - anders als in den Fällen 15 bis 20 - ebenfalls keinen Bestand haben, weil er (in zeitlicher Hinsicht) von den zugehörigen Feststellungen nicht getragen wird. Randnummer 43 Nach den getroffenen Feststellungen forderte der Angeklagte die Fa. B. mit Fax vom 29.07.2013, um 17:27 Uhr, dazu auf, die Überweisung von 5.750,00 € für den … nicht mehr, wie zuvor gefordert, auf das Geschäftskonto der Auto Center … GmbH bei der S. M. zu überweisen, sondern nunmehr per Blitzüberweisung auf das (private) Konto des Angeklagten bei der W. Bank. Die so beschriebene Tathandlung erfüllt den objektiven Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. Bei dieser Tat handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt, d. h. Täter kann, wenn Vermögensträger - wie hier - eine juristische Person ist, nur deren Vertreter nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB sein (vgl. Fischer, a. a. O.,
18, 22, m. w. N.). Nach den im Urteil getroffenen Feststellungen war der Angeklagte aber nicht bereits am 29.07.2013, sondern erst ab dem 01.08.2013 Geschäftsführer der Auto Center … GmbH. Dass er bereits
her deren faktischer Geschäftsführer gewesen ist, liegt angesichts der Gesamtumstände und insbes. seines Faxschreibens vom 29.07.2013 zwar nahe, ist aber nicht festgestellt. Randnummer 44
satzes, die zur Aufhebung der verhängten Einzelstrafe führt.
schrift richtet sich nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 264 StPO und ist somit als der geschichtliche sowie damit zeitlich und sachverhaltlich begrenzte
gang zu verstehen, auf den Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Nach diesem sog. „prozessualen Tatbegriff“ gehört zur Tat (ohne Rücksicht darauf, ob sachlich-rechtliche Tateinheit oder Tatmehrheit
liegt) das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, dessen getrennte Aburteilung zu einer (unnatürlichen) Aufspaltung eines zusammenhängenden Geschehens führen würde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 264 Rdnr. 2 m. w. N.). Der materiellrechtliche und der prozessuale Tatbegriff stehen indes nicht völlig beziehungslos nebeneinander. Vielmehr stellt ein durch den Rechtsbegriff der Tateinheit nach § 52 StGB zusammengefasster Sachverhalt in der Regel auch verfahrensrechtlich eine einheitliche prozessuale Tat dar (vgl. OLG Bremen, a. a. O., m. w. N.). Umgekehrt bilden mehrere im Sinne von § 53 StGB sachlichrechtlich selbstständige Handlungen grundsätzlich nur dann eine einheitliche prozessuale Tat, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zu Grunde liegenden
kommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BGH, Beschluss vom 05.03. 2009, 3 StR 566/08, bei juris). Randnummer 53 Das Landgericht hat seine Einstellungsentscheidung damit begründet, dass die an die Bank … gerichteten Online-Finanzierungsanfragen im Fall „B. S.“ und im Fall „C. S.“, die beide Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Mühlhausen vom 03.07.2014 (Az. 500 Js 57177/13) gewesen seien, und in den Fällen „M. S.“ und „U. J.“, Anklagevorwürfe Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift vom 13.11.2014, sämtlich am selben Tage (14.02.2011) bei derselben Geschädigten (Bank …) durch dieselbe Person (den Angeklagten) online eingereicht worden seien und zwar unter Nutzung des von der Bank … zur Verfügung gestellten Computerprogramms, wobei - was dem Urteil an anderer Stelle zu entnehmen ist - die elektronische Bearbeitung der
genannten Kreditanfragen gemeinsam durch den Angeklagten und einen Mitarbeiter der Bank …, den Zeugen W., der den Angeklagten in die Nutzung des EDV Softwarepaketes „V.“ der Bank … eingewiesen habe, erfolgt sei. Damit liege eine natürliche Handlungseinheit
. Liege aber konkurrenzrechtlich bereits lediglich eine Tat
, dann handele es sich auch um dieselbe prozessuale Tat. Randnummer 54 Schon die Annahme natürlicher Handlungseinheit wird durch die Urteilsfeststellungen indes nicht getragen. Von natürlicher Handlungseinheit ist auszugehen, wenn zwischen mehreren menschlichen, strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise (objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengefasstes Tun darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2012, Az. 3 StR 422/11, bei juris, m. w. N.). Randnummer 55 Dies kann den Urteilsfeststellungen nicht entnommen werden. Abgesehen davon, dass sie bereits den (für den dortigen Prozessstoff maßgeblichen) Anklagevorwurf hinsichtlich der im Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 03.07.2014 (Az. 500 Js 57177/13) abgeurteilten Fälle „B. S.“ und „C. S.“ nicht mitteilen, ergibt sich aus ihnen auch nicht, wie und wann genau am 14.02.2011 in den genannten Fällen die Finanzierungsanfragen erfolgt sind. Es bleibt daher etwa offen, ob diese zunächst gesammelt und die Daten dann in einem Arbeitsschritt in die EDV eingegeben wurden oder ob dies für jeden Einzelfall gesondert und zu unterschiedlichen Tageszeiten (am 14.02.2011) geschehen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 26.10.2017, Az. 2 StR 102/17, bei juris), liegt es jedoch nur dann nahe, bei mehreren gleichartigen Betrugshandlungen natürliche Handlungseinheit anzunehmen, wenn sie im Rahmen derselben Kontaktaufnahme stattgefunden haben. Randnummer 56 Unberücksichtigt lässt das Urteil zudem, dass nach den getroffenen Feststellungen zur Auszahlung der Darlehensvaluta die Übersendung weiterer Unterlagen (wie bspw. die Gehaltsbescheinigungen) erforderlich war, insbes. dass ein von dem Computerprogramm erstelltes schriftliches Angebot zunächst beim Händler ausgedruckt, von dem jeweiligen Darlehensnehmer unterschrieben und sodann mit weiteren Unterlagen an die Bank weitergeleitet werden musste. Dass auch diese Ausführungshandlungen in allen Fällen am 14.02.2011 als ein zeitlich unmittelbar zusammenhängendes einheitliches Geschehen verbunden waren, ist ebenfalls nicht festgestellt. Randnummer 57 Schließlich spricht auch gegen die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat, dass es sich um unterschiedliche, eindeutig voneinander abgrenzbare Geschäftsvorfälle verschiedener Kunden handelt, bei denen sich der Finanzierungsgegenstand, das beantragte Kreditvolumen und die jeweilige Bonität unterscheiden, weshalb - anders als in der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs, bei der die mehreren gleichartigen Betrugshandlungen (Herbeiführung der Zusage
läufigen Versicherungsschutzes zur Kraftfahrzeugzulassung durch
spiegelung der Bereitschaft zur Zahlung der Versicherungsprämie) dadurch gekennzeichnet waren, dass sie hinsichtlich der Person des Scheinhalters und des die
läufige Deckungszusage zusagenden Versicherungsunternehmens übereinstimmten - eine getrennte Aburteilung auch nicht zu einer nicht sachgerechten (unnatürlichen) Aufspaltung eines zusammenhängenden Geschehens führen würde. Randnummer 58 Da das Urteil insoweit bereits auf die von Amts wegen veranlasste Prüfung des Revisionsgerichts zum
liegen der Prozessvoraussetzungen bzw. von Prozesshindernissen aufzuheben war, kam es auf die von der Staatsanwaltschaft Mühlhausen in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des § 261 StPO nicht mehr an. b) Randnummer 59 Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts auch hinsichtlich des beanstandeten Freispruchs zu Ziff. 14 der Anklageschrift Erfolg. Randnummer 60 Insoweit genügt das angefochtene Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht nicht den Anforderungen, die nach den
gaben des § 267 Abs. 5 StPO und ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung an die Gründe eines freisprechenden Urteils zu stellen sind (vgl. zusammenfassend Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 267 Rdnr. 33). Es enthält schon keine geschlossene und nachvollziehbare Darstellung eines ihm zugrundeliegenden, in der Berufungsverhandlung festgestellten Sachverhalts und erweist sich auch in der Beweiswürdigung als unvollständig und lückenhaft.
gaben durch den Zeugen R. H. auf dessen PC mit Hilfe eines Softwareprogramms [erstellte] falsche Lohn- und Gehaltsabrechnungen ... durch den Angeklagten ... per Post zugesandt wurden“ (UA S. 52), wobei der Zeuge H., an dessen Glaubwürdigkeit ebenso wie an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage das Gericht keine Zweifel hatte, die beschriebene
gehensweise bestätigt und ausgesagt habe, „für ihn sei immer nur P. M. der Ansprechpartner gewesen“ (UA S. 127). Dies berücksichtigend hätte es jedenfalls auch der Erörterung bedurft, ob sich der Angeklagte im Fall 14 der Anklageschrift etwa eines (gewerbsmäßigen) Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Mittäterschaft bzw. der Beihilfe hierzu , zumindest aber (wie bereits im Fall 11 des Urteils angenommen) einer Anstiftung zur Herstellung der unechten Urkunden schuldig gemacht hat. Randnummer 64
, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Zwar setzt Gewerbsmäßigkeit im Sinne der genannten
schriften grundsätzlich eigennütziges Handeln und damit tätereigene Einnahmen
aus. Es reicht aber auch aus, dass sich der Täter mittelbare
teile aus den Tathandlungen verspricht, etwa wenn die Vermögensvorteile an eine von ihm beherrschte Gesellschaft oder einen von ihm beherrschten Verein fließen und der Täter ohne weiteres auf diese
teile zugreifen kann (vgl. BGH wistra 2009, 351, und NStZ-RR 2011, 373). Gleiches gilt, wenn durch Verwendung gefälschter Urkunden betrügerisch erlangte
teile dem Täter mittelbar zufließen - so etwa betrügerisch für den Arbeitgeber erlangte Betriebseinnahmen, wenn diese dem Täter über das Gehalt oder die Beteiligung an Betriebsgewinnen zu Gute kommen (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2018, Az. 5 StR 477/17, bei juris, m. w. N.). Randnummer 68 Entsprechend liegt es hier. Nach den Feststellungen des Urteils war der Angeklagte seit Dezember 2001 als selbstständiger Autohändler in … tätig. Das Autohaus führte er zunächst als Einzelkaufmann. Im September 2005 gründete er dann die Firma Autocenter … P. M. GmbH, die fortan das Autohaus betrieb und deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Angeklagte bis zu 15.12.2009 gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt war die GmbH bereits in die Krise geraten. Auf den Antrag des Dipl. Ing. G. K. vom 22.02.2010 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen vom 20.09.2010 (Az. 8 IN 37/10) über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Randnummer 69 Bereits am 01.09.2009 hatte der Vater des Angeklagten, der am 05.03.1937 geborene H. M., als deren alleiniger Geschäftsführer die Auto Center … GmbH, die von der Mutter des Angeklagten, die am 15.09.1937 geborene B. M. als alleinige Gesellschafterin gegründet worden war, zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet. Bei dieser Firma war der Angeklagte bis zu seiner Bestellung zum Geschäftsführer der GmbH am 01.08.2013 als angestellter Autoverkäufer mit einem nach seinen Angaben durchschnittlichen Monatsgehalt von ca. 1.100,00 € bis 1.200,00 € tätig. Die Abwicklung der verfahrensgegenständlichen Darlehensvereinbarungen erfolgte seitens des Autohauses ausschließlich durch den Angeklagten, der auch allein den Kontakt zu dem Zeugen H. hielt und diesen anwies, die falschen Verdienstabrechnungen herzustellen. Randnummer 70 Der Senat hält es bei dem festgestellten Sachverhalt für fernliegend, dass der Angeklagte in diesem „Familienbetrieb“ nicht zumindest mittelbar von den nur unter Verwendung falscher Urkunden und betrügerischer Kreditvermittlung ermöglichten Umsatzgeschäfte „seines“ Autohandels profitierte, wofür u. a. auch spricht, dass er - wie zu Fall 14 festgestellt - bereits am 29.07.2013 und damit zu einem Zeitpunkt, als er (noch) lediglich angestellter Verkäufer der Auto Center … GmbH gewesen ist, die Fa. B.veranlasste, eine Forderung der GmbH nicht durch Überweisung auf ein Geschäftskonto, sondern auf ein Privatkonto des Angeklagten zu begleichen. bb) Randnummer 71 Schon wegen der Aufhebung sowohl der Verfahrenseinstellung als auch des Teilfreispruchs und der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 10 konnte auch die Gesamtstrafe keinen Bestand haben, die deshalb auf die Revision der Staatsanwaltschaft ebenfalls aufzuheben war. Der Gesamtstrafenausspruch hätte allerdings auch als solcher bereits deshalb keinen Bestand haben können, weil die dort explizit angenommene „rechtsstaatswidrig lange Verfahrensdauer“ in ihren
aussetzungen wie auch in der etwaigen Rechtsfolge (vgl. BGHSt 52, 124ff; Fischer, a. a. O., § 46 Rdnr. 131ff) unzureichend dargestellt und rechtsfehlerhaft umgesetzt wird. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001430485
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