(135)). Eine solche, anderweitig zu sanktionierende Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften ist hinsichtlich ihrer Bedeutung und Schutzrichtung nicht vergleichbar mit einem Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz, der zwingend die Nichtbeachtung des unter diesen Umständen gefassten Beschlusses gebietet. Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als die im Gemeinderat erörterten Umstände zumindest teilweise Gegenstand der Meinungsbildung im öffentlichen Abwahlverfahren sind. Randnummer 10
- Die Berufung ist auch nicht aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ungeachtet der für diesen Zulassungsgrund geltenden weiteren Darlegungsanforderungen (grundlegend dazu Beschluss vom
- Januar 1999 - 3 ZKO 1371/98 - ThürVGRspr. 1999, 142 und juris) versäumt es der Kläger bereits, eine der Klärung im Berufungsverfahren zugänglichen Frage zu formulieren. Soweit er zur Begründung vorträgt, es sei ungeklärt, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die Behandlung eines Abwahlantrages in öffentlicher statt in nichtöffentlicher Sitzung erfolge, ob nur eine Kompensation durch Schadensersatzansprüche gegeben sei, wenn dabei datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt seien und ob bzw. nach welchen Maßgaben eine Abwägung zwischen dem Öffentlichkeitsgrundsatz und dem Einzelinteresse eines Betroffenen durchzuführen ist, gibt er lediglich zu erkennen, dass er der Wertung des Verwaltungsgerichts widerspricht. Weder führt der Kläger die maßgeblichen Rechtsgrundlagen an, aus denen sich eine Beantwortung seiner Fragen ergeben könnte, noch setzt er sich mit der vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung auseinander. Soweit er sich auf seine zuvor gemachten Erwägungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel bezieht, genügen diese, wie aufgezeigt, nicht, den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der erforderlichen Weise entgegen zu treten. Randnummer 11
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Danach fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Randnummer 12
- Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 45 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 3 Satz 1 GKG. Randnummer 13 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001430858