neueren wissenschaftlichen Untersuchungen ist von einer potentiell chemisch-irritativen Wirkung der Bitumendämpfe und Aerosole auf die Atemwege auszugehen. (Rn.25)
gehend BSG,
Nr. 4302 (durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen ist und Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren sind. Randnummer 2 Die Klägerin ist die Witwe des 1950 geborenen und am 28. Oktober 2014 an den Folgen einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) verstorbenen Versicherten. Sie lebte zur Zeit seines Todes mit dem Versicherten in einem Haushalt. Der Versicherte war
Absolvierung einer Lehre bei der LPG und des Wehrdienstes bei der NVA von 1972 bis 1975 im Straßenbau als Asphaltierer tätig. Von 1975 bis 1987 schloss sich eine Tätigkeit im Großhandel H. als Lagerist und von 1987 bis 1990 eine Tätigkeit im VEB Obstbau an.
einer kurzen Tätigkeit von 1990 bis 1991 in einer Schreinerei war der Versicherte von 1991 bis 2001 im Straßenbau tätig. 1999 wurde bei dem Versicherten eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung festgestellt. Er beantragte am
2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) vor. Die Prozessbevollmächtigte des Versicherten benannte mit Schriftsatz vom
Aktenlage. Mit Schriftsatz vom
Aktenlage vom 5. Mai 2015 bejahte Prof. Dr. O. eine ausreichende Exposition im Sinne der BK 4302 im Fall des Versicherten. Hier sei insbesondere die Exposition gegenüber Bitumen zu nennen, die zur Entwicklung einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung führen könne. Konkurrierende Faktoren wie stärkeres inhalatives Rauchen seien nicht zu erkennen. Die schwere chronisch obstruktive Atemwegserkrankung sei der BK Nr. 4302 zuzuordnen.
dem die Beklagte mit Schreiben vom
Vorlage dieser Unterlagen führte Prof. Dr. O. in einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom
zuweisen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom
zuweisen sei. Dies sei auch jenseits der Diskussion über das Rauchverhalten des Versicherten festzuhalten. Nicht jede Exposition im Sinne der BK 4302 führe zwangsläufig zur Anerkennung einer Berufskrankheit.
den Reichenhaller Empfehlungen sei dem arbeitskongruenten Verlauf große Bedeutung zuzumessen. Dem Zeitpunkt des erstmaligen Auftretens von Beschwerden zur Ermittlung des Zusammenhangs zwischen Exposition und Auftreten sei
zugehen. Randnummer 7 Durch Urteil vom 29. Oktober 2018 hat das Sozialgericht Meiningen die Klage abgewiesen. Die Anerkennung einer BK 4302 scheitere daran, dass für den Zeitraum 1975 bis 1991 Brückensymptome für die sich später entwickelnde COPD fehlten. Sowohl aus dem Sozialversicherungsausweis des Versicherten als auch seinen eigenen Angaben ergäben sich keine Anhaltspunkte für Atemwegserkrankungen in dieser Zeit. Daher sei die Exposition im Zeitraum 1972 bis 1975 nicht für die 1998 gesichert vorliegende COPD verantwortlich zu machen. Die Exposition des Versicherten von 1991 bis 1998 könne die COPD bereits deshalb nicht verursacht haben, weil diese
medizinischen Erkenntnissen schleichend sich über viele Jahre entwickle. Die Kammer habe außerdem erhebliche Zweifel daran, ob Bitumen überhaupt geeignet sei, eine COPD zu verursachen. Der Sachverständige Dr. K. habe zudem das seit dem Jugendalter ausgeübte Rauchen nicht ausreichend berücksichtigt. Seinen Ausführungen zur Teilursächlichkeit der beruflichen Belastung folge die Kammer ausdrücklich nicht. Eine wesentliche Verursachung der COPD durch berufliche Ursachen sei nicht festzustellen. Rauchen sei hauptursächlich für die Entstehung von COPD. Ein erheblicher Nikotinabusus sei beim Versicherten
gewiesen. Randnummer 8 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das Sozialgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Versicherte
erster Dokumentation seiner Atemwegserkrankung im Jahre 1998 bei verschiedenen Behandlungen mitgeteilt habe, dass es ihm im Zusammenhang mit irritativen Arbeitsstoffen, wie Teer, schlechter gehe. Ferner sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Versicherte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit den Teer per Hand mit der Schaufel verladen habe. Er sei daher den Dämpfen unmittelbar ausgesetzt gewesen. Das Sozialgericht lasse mit seinen Ausführungen zum Rauchverhalten des Versicherten zudem die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unberücksichtigt, wonach eine rechtliche Wesentlichkeit der Einwirkung nicht allein deshalb verneint werden könne, weil eine außerberufliche Einwirkung wie das Rauchen ebenfalls geeignet sei, die Erkrankung des Versicherten hervorzurufen. Die COPD habe einen schleichenden Verlauf. Daher werde diese Erkrankung oft erst in einem fortgeschrittenen Stadium diagnostiziert. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom
Aktenlage der Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. K. vom 29. November 2019 eingeholt. Diese führte darin aus, dass arbeitsmedizinisch relevante berufliche Expositionen für die Entstehung einer chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung in erster Linie die Exposition gegenüber den bei Asphaltierarbeiten aufgetretenen Bitumendämpfen und Aerosolen sei.
neueren Untersuchungen hätten bei Asphaltarbeiten entzündliche Veränderungen an den tieferen Atemwegen und geringe Lungenfunktionseinschränkungen
gewiesen werden können, die mit denen bei Rauchern vergleichbar seien. Von einer potentiell chronisch-irritativen entzündlichen Wirkung von Bitumendämpfen und Aerosolen im Sinne der BK 4302 auf die unteren Atemwege sei daher auszugehen. Häufigste Ursache für die Entstehung einer COPD und eines Lungenemphysems sei mit fast 90 % das Rauchen. Weitere Faktoren seien die Einwirkung von Stäuben und chemisch irritativ wirkenden Stoffen sowie ein genetisch bedingter Mangel an Alpha-1-Antitrypsin. Das Vorliegen eines Alpha-1-Antitrypsinmangels sei laborchemisch mehrfach ausgeschlossen worden. Gehäufte Atemwegsinfekte vor Erkrankungsbeginn oder Entzündungen im Bereich der Nasen-Nebenhöhlen seien nicht dokumentiert. Die tatsächliche Höhe des Nikotinkonsums des Versicherten sei aus der Akte nicht eindeutig zu rekonstruieren. Der Versicherte sei als Asphaltierer beim Einbau von Schwarzdecken im Freien tätig gewesen und habe dort Kontakt zu Bitumendämpfen und Aerosolen in den Zeiträumen Mai 1972 bis April 1975 an zwei bis drei Tagen pro Woche sowie täglich von April 1991 bis Dezember 1995, Juli 1996 bis Januar 1997 und April 1997 bis Januar 1998 gehabt. Der Zeitraum umfasse insgesamt sieben Jahre, wobei Zeiten der Winterpause nicht berücksichtigt seien. Es bestünden aus arbeitsmedizinischer Sicht bereits erhebliche Zweifel, dass diese Exposition über weniger als sieben Jahre geeignet sei, eine so schwere Lungenerkrankung wie beim Versicherten hervorzurufen. Als außerberuflicher Risikofaktor für die Entstehung der COPD sei das langjährige Rauchen anzusehen. Der Tabakkonsum des Versicherten sei durchaus geeignet, eine Erkrankung in diesem Ausmaß zu verursachen. Relevant für die Beurteilung, ob die beim Versicherten bestehende Atemwegserkrankung durch berufliche Exposition gegenüber den Bitumendämpfen als Asphaltierer verursacht wurde, sei der zeitliche Verlauf der Atemwegserkrankung im Bezug zur beruflichen Exposition. Die erste Dokumentation bezüglich der Atemwegserkrankung sei am 1. Dezember 1998 erfolgt. Bereits damals sei ein schweres Lungenemphysem dokumentiert worden. Dieser Befund deute auf eine bereits weit fortgeschrittene Erkrankung hin. Aus medizinischer Sicht könne das 1998 bereits ausgeprägt vorhandene Lungenemphysem nicht auf die berufliche Exposition zu den Bitumendämpfen ab 1991 zurückgeführt werden. Die eher geringe und kurzzeitige berufliche Belastung durch Bitumendämpfe in den 70-er Jahren sei für die Entstehung eines so schweren Lungenemphysems nicht anzuschuldigen. Gegen eine berufliche Verursachung der Lungenerkrankung spreche außerdem, dass es ab 2008 zu einer rasch fortschreitenden Progredienz der Lungenerkrankung gekommen sei, obwohl die berufliche Exposition gegenüber Bitumendämpfen bereits seit Januar 1998 beendet gewesen sei. Daher könne ein plausibler zeitlicher Zusammenhang zwischen der Exposition und dem Beginn und Verlauf der Erkrankung nicht festgestellt werden. Randnummer 15 Die Beklagte hält die Ausführungen der Sachverständigen Dr. K. für
vollziehbar und sieht dadurch ihre Entscheidung bestätigt. Randnummer 16 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Sachverständige nicht hinreichend berücksichtig habe, dass der Versicherte während seiner Tätigkeit im Straßenbau bei der Bezirksdirektion für Straßenwesen S. in den 70-er Jahren den Teer selbst im Teerwagen habe abholen müssen. Dies sei auch so dem Präventionsdienst durch den Versicherten selbst mitgeteilt worden. Der Versicherte habe im Rahmen des Abholvorgangs mit seinen normalen Arbeitsschuhen in dem heißen Teergut stehen müssen. Auch beim Entladen sei ein direkter Kontakt zu den Teerdämpfen vorhanden gewesen. Die Sachverständige habe diese verhältnismäßig starke Exposition nicht hinreichend ihren Ausführungen zugrunde gelegt. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang und die Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Sozialgericht Meiningen hat die Klage gegen den Bescheid vom 23. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2017 zu Recht abgewiesen und einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung des Vorliegens einer BK 4302 hinsichtlich des Versicherten, einen Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen für den Zeitraum bis zu dessen Tod am 28. Oktober 2014 und einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen verneint. Zulässige Klageart ist eine kombinierte Anfechtungs-, Feststellungs- und Verpflichtungsklage. Randnummer 19 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte das Vorliegen eine Berufskrankheit
Nr. 4302 der Anlage 1 zur BKV hinsichtlich des Versicherten anerkennt. Randnummer 20
1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei einer in den §§ 2, 3 und 6 SGB VII genannten Tätigkeiten erleidet.
der BKV sind Berufskrankheiten die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (sogenanntes Listenprinzip). Randnummer 21 Für die Feststellung einer Listen-BK ist erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schad-stoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufs-bedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen
sich zieht (haftungsaus-füllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK. Dabei müssen die "versicherte Tätigkeit", die "Verrichtung", die "Einwirkungen" und die "Krankheit" im Sinne des Vollbe-weises - also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - vorliegen. Für die
der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt indes die hinreichende Wahrscheinlichkeit, allerdings nicht die bloße Möglichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 11/14 R,
Juris). Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R,
Juris). Sofern die notwendigen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht von demjenigen, der sie geltend macht, mit dem von der Rechtsprechung geforderten Grad
gewiesen werden, hat er die Folgen der Beweislast dergestalt zu tragen, dass dann der entsprechende Anspruch entfällt. Randnummer 22 Zwar war der Versicherte vor seinem Tod am 28. Oktober 2014 an einer obstruktiven Atemwegserkrankung im Sinne der BK 4302 erkrankt. Jedoch kann nicht festgestellt werden, dass diese Erkrankung mit der zu fordernden hinreichenden Wahrscheinlichkeit durch berufsbedingte Einwirkungen im Sinne der BK 4302 verursacht worden ist. Randnummer 23 Für die Feststellung einer BK 4302 ist Voraussetzung, dass eine obstruktive Atemwegserkrankung im Vollbeweis gesichert ist. Die Krankheit "obstruktive Atemwegserkrankung" ist ein Sammelbegriff für verschiedene akute und chronische Krankheiten des bronchopulmonalen Systems, die mit obstruktiven Ventilationsstörungen einhergehen. Obstruktive Atemwegserkrankungen beziehen sich auf eine Erkrankung der Bronchien oder der Lungen. Ist eine Obstruktion nicht vorhanden, sind die Voraussetzungen für eine obstruktive Atemwegserkrankung zu verneinen. Denn der Verordnungsgeber wollte nur Atemwegserkrankungen mit einem bestimmten Schweregrad erfassen (vgl. BSG vom 21.03.2006, B 2 U 24/04 zitiert
Juris Rn. 14). Unter den Begriff obstruktive Atemwegserkrankungen im Sinne der BK 4302 fallen insbesondere die Krankheitsbilder Asthma bronchiale und chronic obstructive pulmonary disease (COPD), wobei der Begriff COPD für eine chronisch obstruktive Bronchitis mit oder ohne relevantes Emphysem steht (Schönberger /Mehrtens /Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
neueren wissenschaftlichen Untersuchungen von einer potentiell chemisch-irritativen Wirkung der Bitumendämpfe und Aerosole auf die Atemwege ausgegangen werden kann. Der Senat kann sich allerdings nicht die erforderliche Überzeugung verschaffen, dass die beim Versicherten vorliegende obstruktive Atemwegserkrankung im Sinne der BK 4302 mit der zu fordernden hinreichenden Wahrscheinlichkeit durch die berufliche Exposition verursacht worden ist. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 4302 im Fall des Versicherten liegen dabei grundsätzlich vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber bei der Berufskrankheit 4302 hinsichtlich der erforderlichen Einwirkungen von chemisch-irritativen oder toxischen Stoffen gerade keinen Schwellenwert festgeschrieben hat, der Voraussetzung für eine Anerkennung der BK 4302 ist (vgl. zur BK 1103 insoweit BSG, Urteil vom
vollziehbar. Hinsichtlich der beruflichen Exposition in den Jahren 1972 bis 1975 hat die Sachverständige Dr. K. ebenfalls
vollziehbar einen hinreichenden Zusammenhang mit der Erkrankung an COPD ab dem Jahre 1998 verneint. Sie hat insoweit in ihrem Gutachten vom
chronischer Einwirkung ebenfalls mit Reversibilität oder Irreversibilität der Symptome führen können. Insoweit ist
dem geltenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand in Analogie zur COPD des Rauchers ein direkter Arbeitsbezug der Beschwerden bei obstruktiven Atemwegserkrankungen nicht zu fordern, vielmehr kann auch von einem chronischen Summationsschaden ausgegangen werden (vgl. Positionspapier der DGAUM zur Diagnostik und Beurteilung obstruktiver Atemwegserkrankungen durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe, ASU 43 2008, S. 516/519). Voraussetzung hierfür ist eine bestimmte Expositionshöhe und Dauer. Diese Forderung der Sachverständigen steht ebenfalls mit dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand in Einklang (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass bei der Feststellung der rechtlichen Wesentlichkeit einer Ursache die unterschiedlichen Erkrankungsrisiken (Einwirkungen hier durch chemisch-irritative oder toxische Stoffe und durch Nikotinkonsum) nicht ausschließlich rein mathematisch gegenüber gestellt und abgewogen werden dürfen. Hintergrund hierfür ist, dass im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der Versicherte in dem gesundheitlichen Zustand geschützt wird, in denen er mit den gefährdenden Stoffen konfrontiert wird. Daher kann ein naturwissenschaftlicher Kausalzusammenhang zwischen einer beruflichen Einwirkung und einer Erkrankung nicht deshalb verneint werden, weil eine außerberufliche Einwirkung - hier der Nikotinkonsum - ebenfalls geeignet war, die Erkrankung des Versicherten hervorzurufen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 30. März 2017, B 2 U 6/15 R, BSG-E 123/24-35). Es ist ausreichend, wenn der Senat sich - aus den dargelegten Gründen - nicht die Überzeugung verschaffen kann, dass die festgestellte berufliche Exposition mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu der Erkrankung des Versicherten geführt hat. Die Beklagte muss demgegenüber nicht
weisen, dass eine unversicherte Ursache - wie der Nikotinkonsum - für die Erkrankung verantwortlich ist. Randnummer 29 Eine ergänzende Anhörung der Sachverständigen Dr. K. im Hinblick darauf, dass der Versicherte in den 70-er Jahren im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit den Teer teilweise selbst im Teerwerk abgeholt und in bestimmter Form auf- und abladen musste, war nicht erforderlich. Die Sachverständige hat ihr Gutachten unter Berücksichtigung der Ausführungen des Versicherten in dem Gesprächsprotokoll vom
1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 SGB VII haben Hinterbliebene Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder <Wie->Berufskrankheit, § 7 Abs. 1 SGB VII) eingetreten ist. Der Versicherte ist indes nicht an den Folgen einer Berufskrankheit verstorben. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 159 der Verwaltungsgerichtsordnung. Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden Kosten
den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin (und auch die Beklagte) sind nicht gemäß § 183 SGG privilegiert.
Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger
des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Klägerin ist nicht in ihrer Eigenschaft als Leistungsempfängerin am Rechtsstreit beteiligt. Sie macht in dem Rechtsstreit nämlich keinen Anspruch als Leistungsempfängerinnen oder Hinterbliebenenleistungsempfängerinnen, sondern als Rechtsnachfolgerinnen des potentiellen Leistungsempfängers (des Versicherten) geltend, ohne dass ein Fall der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I) vorliegt. Eine Kostenprivilegierung als Sonderrechtsnachfolger gemäß § 183 Satz 1 SGG setzt
dem Wortlaut des ausdrücklich in Bezug genommenen § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I voraus, dass Streitgegenstand fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen sind. Dem genügt das von der Klägerin geltend gemachte Begehren auf Feststellung einer Berufskrankheit selbst dann nicht, wenn damit die eigenen Ansprüche als Hinterbliebene vorbereitet würden. Denn die Vorbereitung möglicher Ansprüche durch mögliche Sonderrechtsnachfolger kann nicht der tatsächlichen Leistung auf der Grundlage eines fälligen Anspruchs gleichgesetzt werden. Die Sonderrechtsnachfolge beschränkt sich auf die Rechtsnachfolge in spezielle Einzelansprüche. Das Rechtsinstitut soll im Sinne einer Gewährleistung der mittelbaren unterhaltsrechtlichen Funktion des Sozialleistungsanspruchs die Lebensverhältnisse sicherstellen, die bestanden hätten, wenn die entsprechende Leistung rechtzeitig erbracht worden wäre. Mithin fehlt es an einer Rechtfertigung für eine kostenrechtliche Privilegierung, wenn - wie hier - lediglich die Feststellung eines Versicherungsfalls begehrt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Oktober 2016 – B 2 U 45/16, zitiert
Juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte in dem Bescheid vom
1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert
der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen.
1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert
der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen. Streitgegenstand ist die Anerkennung einer Lungenerkrankung des verstorbenen Ehemanns der Klägerin als BK. Bei Anerkennung sind verschiedene Leistungen an die Klägerin denkbar, deren Höhe derzeit nicht bezifferbar ist. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts - wie hier - keine genügenden Anhaltspunkte, ist daher der Auffangstreitwert i. H. v. 5.000,00 Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Randnummer 35 Da das Sozialgericht für das Verfahren in erster Instanz keinen Streitwert festgesetzt hat, macht der Senat in analoger Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von seiner Befugnis Gebrauch, den Streitwert auch für die erste Instanz erstmalig festzusetzen. Denn wenn das Rechtsmittelgericht eine erstinstanzliche Festsetzung abändern kann, muss es auch befugt sein, eine solche Festsetzung zu ersetzen. Hierfür sprechen auch prozessökonomische Gründe. Denn das Erstgericht muss sich nicht erneut mit einem bereits abgeschlossenen Verfahren befassen (BSG, Urteil vom 5.10.2006 – B 10 LW 5/05 R – juris Rn. 23; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Oktober 2017 – 10 CE 17.1491 –, Juris). Randnummer 36 Gründe für die Zulassung der Revision
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