eingelegt und begründet. a) Randnummer 7 Gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG gelten für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der
und des GVG über die Revision entsprechend. Gemäß § 341 Abs. 1
muss die Rechtsbeschwerde bzw. der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 Abs. 3 OWiG) demnach bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt und gemäß § 345 Abs. 2
bei diesem Gericht durch eine von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden. Randnummer 8 Dem werden die am 11.07. und 13.08.2019 beim Amtsgericht Erfurt eingegangenen Schriftsätze des Verteidigers gerecht. Randnummer 9 Für eine Fallgestaltung wie die vorliegende hat der Senat im Beschluss vom 05.03.2020, Az. 1 OLG 171 SsBs 95/19, ausgeführt: Randnummer 10 „a) Ungeachtet der Übermittlung im elektronischen Rechtsverkehr (dazu sogleich) genügen die Schriftsätze bereits den allgemeinen Anforderungen an die Schriftform (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 26.03.1981 - 1 StR 206/80 -, juris, Rn. 5 ff.; KK-
/Gericke, 8. Aufl. 2019,
OK
/Wiedner, 35. Ed. 1.10.2019,
KoStPO/Knauer/Kudlich, 1. Aufl. 2019,
24) und die erforderliche Verteidigerunterschrift (vgl. dazu etwa KK-
/Gericke, a.a.O., § 345 Rn. 12, 17), da die jeweils als Ausdruck zur Akte genommenen Schriftsätze verkörperte Schriftstücke sind und von dem Verteidiger des Rechtsmittelführers herrühren, dessen Urheberschaft zweifelsfrei aus dem verwendeten Briefkopf und der aufgebrachten Unterschrift hervorgeht. Randnummer 11 Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Unterschrift des Verteidigers erkennbar um die elektronische Reproduktion einer eingescannten Unterschrift handelt. Aufgrund der aktuellen Praxis der Thüringer Justizverwaltung, im elektronischen Rechtsverkehr eingehende elektronische Dokumente während der Übergangszeit bis zur Einführung der elektronischen Akte auszudrucken und in Papierform verkörpert zur Akte zu nehmen, ist die hier erfolgte Übermittlung nicht anders zu bewerten, als bei der Nutzung eines von der Rechtsprechung als formwahrend anerkannten - ebenfalls nur mittels einer eingescannten Unterschrift versehenen - Computerfaxes (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98 -, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00 -, juris; weitergehend OLG München, Beschluss vom 11.0o9.2003 - 2 Ws 880/03 - juris, Rn. 6), da durch den Ausdruck neben dem elektronischen Dokument, das (nur) aus einer in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht, ein sich davon unterscheidendes körperliches Dokument hergestellt wird (vgl. zu dieser Unterscheidung: BGH, Beschluss vom 14.10.2014 - XI ZB 13/13 -, juris), dessen Form und Herkunft ohne weiteres visuell prüfbar ist. Wenn Ausdrucke der elektronischen Post zu den Akten gelangen, sind (auch) diese unabhängig davon, auf welchem Wege sie Eingang in die die Gerichtsakte gefunden haben, Gegenstand der Prüfung, ob sie ein form- und fristgerecht angebrachtes Rechtsmittel beinhalten (OLG Rostock, Beschluss vom 06.01.2017 - 20 Ws 311/16 -; juris, Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.03.1981 - 1 StR 206/80 -, juris, Rn. 15). Randnummer 12 b) Die im elektronischen Rechtsverkehr bei Gericht eingegangenen Verteidigerschriftsätze vom 29.05. und 25.06.2019, mit denen die Rechtsbeschwerde eingelegt und begründet worden ist, genügen auch den Voraussetzungen des § 32a
. Randnummer 13 Nach § 32a Abs. 3
muss ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (Alternative 1) oder - wenn eine solche wie hier fehlt - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (Alternative 2). Während sich die qualifizierte elektronische Signatur unmittelbar auf das mit ihr versehene Dokument bezieht und dadurch das Dokument als solches gesichert ist, ist bei der alternativen Verwendung eines zugelassenen sicheren Übermittlungsweg die Übermittlung des Dokumentes durch die besonderen Eigenschaften des Übermittlungsweges als gleichwertig anzusehen (KK-
/Graf, 8. Aufl. 2019,
OK
, § 32a, Rn. 14). Randnummer 14 Ein sicherer Übermittlungsweg ist gemäß § 32a Abs. 4 Nr. 2
unter anderem der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO (beA) oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts. Sendet der Rechtsanwalt als Postfachinhaber seinen Schriftsatz selbst über das ihm zugeordnete besondere elektronische Anwaltspostfach, wird ein sogenannter vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) generiert, mit dem der Nachweis über den Versand einer Nachricht aus einem bestimmten Postfach erbracht wird und bei dessen Vorliegen im Eingangsblatt der Hinweis auf den sicheren Übermittlungsweg (zum Beispiel: „beA“) angegeben wird. Randnummer 15 Dem bei Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges (einfachen) Signaturerfordernis des § 32a Abs. 3 Alternative 2
wird durch die bloße Angabe des Urhebers oder Absenders Rechnung getragen. Die Einhaltung einer bestimmten Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Randnummer 16 Einfache Signatur kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter einem Schriftsatz sein oder eine eingescannte Unterschrift (Mueller, E-Justice-Praxishandbuch,
, und stammen von dem Verteidiger als absendender Person. Des Weiteren wurden beide Schriftsätze durch den absendenden Verteidiger mittels Wiedergabe seines maschinenschriftlichen Namenszuges und seiner eingescannten Unterschrift ordnungsgemäß im Sinne des § 32a Abs. 3
signiert. Insoweit steht auch nicht zu besorgen, dass Dritte nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente unter Nutzung des Postfachs des Verteidigers versandt haben - was der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 02.09.2019 andeutungsweise zu entnehmen ist -, da sich Rechtsanwälte als Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur mit dem ihnen zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN anmelden können (§ 24 RAVPV) und das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signiert Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, durch den Rechtsanwalt nicht auf andere Personen übertragen werden kann (§ 23 Abs. 3 Satz 5 RAVPV).“ Daran ist festzuhalten. b) Randnummer 18 Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil weder Im Schriftsatz vom 10.07.2019 noch im Schriftsatz vom 12.08.2019 Rechtsbeschwerdeanträge gestellt worden sind. Das Fehlen eines Rechtsbeschwerdeantrages ist unschädlich, wenn sich aus dem Inhalt der Begründungsschrift das Ziel des Antrages auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ergibt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt,
, 63. Aufl., § 344 Rn. 2 m. w. N.). Dies ist hier der Fall, denn es wird dargelegt, dass der Betroffene hätte freigesprochen werden müssen. 2. Randnummer 19 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Randnummer 20
i. V. m. § § 79 Abs. 3 OWiG). Insbesondere hat der in der Hauptverhandlung verteidigte Betroffene dargelegt und durch das Protokoll bewiesen, einer Verwertung des Messergebnisses rechtzeitig widersprochen (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2020, 54; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019, 2 Rb 35 Ss 808/19, bei juris Rn. 4) und die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt zu haben. Randnummer 23 Die Rüge ist jedoch nicht begründet. Randnummer 24 Zwar hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in seinem das (auch vorliegend verwendeten) Gerät Traffistar S 350 betreffenden Urteil vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17, NJW 2019, 2456 mit Anm. Krumm) bei zum Nachteil eines Betroffenen erfolgter Verwendung eines Messergebnisses, dessen zugrunde liegende Rohmessdaten nicht zum Zwecke der Ermöglichung einer nachträglichen Befundüberprüfung und „Plausibilisierung“ gespeichert wurden, generell eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie auf eine effektive Verteidigung (Art. 60 Abs. 1 Verf SL i. V. m. Art. 20, Art. 14 Abs. 3 Verf SL) mit der Folge eines Verwertungsverbotes gesehen. Dieser Ansicht, die über das Saarland hinaus und damit auch für das Thüringer Oberlandesgericht keine Bindungswirkung entfaltet, kann jedoch nicht gefolgt werden. Randnummer 25 Der Senat schließt sich vielmehr der - soweit ersichtlich außerhalb des Saarlandes in der Rechtsprechung jedenfalls der Oberlandesgerichte einheitlich vertretenen - Auffassung an, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden Rohmessdaten abhängig ist, und durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der auf eine effektive Verteidigung berührt wird. So zutreffend und mit mit z. T. sehr ausführlicher Begründung: Randnummer 26 - OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019, 2 Ss (OWi) 233/19, juris Rn. 13 ff.; - OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019, 1 Rb 28 Ss 300/19, juris Rn. 4; - OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019, 1 RBs 339/19, juris Rn. 6ff.; - BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019, 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 3 ff.; - OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2019, II OLG 65/19, juris Rn. 18ff.; - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020, 3 Rb 33 Ss 763/19, juris Rn. 7 ff.; - OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020, 1 Rbs 255/19, juris Rn. 4ff.; - OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.02.2020, 1 OWi 2 SsBs 122/19, juris Rn. 6ff.; - OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2020, (1Z) 53 Ss-OWi 79/20, juris Rn. 5ff.; - OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2020, 2 Rbs 30/20, juris Rn. 4ff.; - Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 03.04.2020, 1 SsRs 50/19, juris Rn. 14ff.; - KG, Beschluss vom 05.04.2020, 122 Ss 21/20, juris Rn. 14 ff. Randnummer 27 Auf die in den zitierten Entscheidungen dargestellten Argumente wird in vollem Umfang verwiesen. III. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1
, 46 Abs. 1 OWiG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001437746
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