Lage des Forsts oder der Baumart regeln, sind nicht zu beanstanden (Anschluss an BSG vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R = SozR 4-2700 § 183 Nr 3). Ferner ist es nicht zu beanstanden, wenn eine Satzung nicht danach differenziert, ob die anfallenden Arbeiten auf den forstwirtschaftlichen Flächen durch den Unternehmer selbst oder durch Lohnunternehmer erfolgen. (Rn.28)
gehend BSG,
einem für das Bundesgebiet einheitlichen Beitragsmaßstab verbunden sei. Für die Umlagejahre 2013 bis 2017 erfolge eine schrittweise Heranführung an die neue Beitragshöhe durch einen individuellen Angleichungssatz. Es würden ergänzende Informationen zu den
folgend aufgeführten Produktionsverfahren benötigt. Es werde gebeten, den beigefügten Fragebogen ausgefüllt zurückzusenden. Den beigefügten Erhebungsbogen füllte der Kläger unter dem
der Übergangvorschrift ergab sich ein Zahlbetrag i. H. v. 1.409,80 Euro. Hiergegen legte der Kläger am
, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die Festsetzung des Gesamtbeitrags i. H. v. 1.345,97 (1.409,80 - 63,83) Euro für das Umlagejahr 2013 und das entsprechende Zahlungsgebot in dem Bescheid der Beklagten vom
dem der Senat die Beteiligten unter Bezugnahme auf ein im Revisionsverfahren B 2 U 29/17 R durch die Beklagte abgegebenes Teilanerkenntnis darauf hingewiesen hatte, dass zweifelhaft sei, ob die Beklagte entgegen § 46 Abs. 1 ihrer Satzung die Höhe des Grundbeitrags für das Umlagejahr 2013 statt auf 350 Berechnungseinheiten durch Beschluss des Vorstands auf 320 Berechnungseinheiten begrenzen und damit für die Höhe des Risikobeitrags Aufwendungen berücksichtigen durfte, die an sich durch den Grundbeitrag abzudecken gewesen waren. Randnummer 17 Zu Recht hat die Beklagte gegenüber dem Kläger als forstwirtschaftlichen Unternehmer Bei-träge für das Umlagejahr 2013 i. H. v. insgesamt 1.345,97 Euro festgesetzt. Die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung lagen grundsätzlich vor. Die Beklagte ist die allein für die landwirtschaftlichen Unternehmen im Bundesgebiet zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i. V. m. §§ 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 ihrer Satzung vom 9. Januar 2013 in der Fassung des 3.
trages vom
der Annahme des Teilanerkenntnisses - korrekt erfolgt. Randnummer 20 Rechtliche Grundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid sind die Vorschriften des SGB VII und die Satzungsbestimmungen der Beklagten (Satzung in der Fassung des 3.
trages vom 20. November 2013). Denn der Kläger war im Jahr 2013 Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Der Kläger war in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherter landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne der §§ 123 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII. Landwirtschaftliche Unternehmen sind
1 Nr. 1 SGB VII auch solche der Forstwirtschaft.
1 Satz 1 SGB VII sind beitragspflichtig die Unternehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versicherte in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen.
1 Satz 2 SGB VII sind die
SGB VII versicherten Unternehmer - wie hier der Kläger - selbst beitragspflichtig. Ein forstwirtschaftliches Unternehmen in diesem Sinne setzt voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über eine forstwirtschaftlich genutzte Waldfläche verfügt, die zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird. Dabei muss es sich um Wald handeln. Weder ist eine Mindestgröße der forstwirtschaftlichen Fläche noch ein Mindestmaß an Arbeitsaufwand bei der Bewirtschaftung der Waldflächen erforderlich. Bei vorhandenen Nutzungsrechten besteht vielmehr die Vermutung der Bewirtschaftung (vgl. BSG Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R, zitiert
Juris).
3 Nr. 1 SGB VII ist derjenige als Unternehmer einzustufen, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder
teil gereicht. Im Umlagejahr 2013 war der Kläger Eigentümer und Nutzungsberechtigter einer 198,17 ha großen Waldfläche, die er überwiegend durch Lohnunternehmen bewirtschaften ließ. Die Bewirtschaftung durch forstwirtschaftliche Lohnunternehmen lässt die Eigenschaft des Klägers als Unternehmer eines forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht entfallen. Denn als Eigentümer und Nutzungsberechtigter trug er weiterhin das wirtschaftliche Risiko für das forstwirtschaftliche Unternehmen. Ihm oblagen die wirtschaftlichen Entscheidungen, er trug die Kosten und ihm kamen die Einnahmen aus der forstwirtschaftlichen Nutzung zugute. Randnummer 21 In der landwirtschaftlichen Unfallversicherung werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch die Beiträge der Unternehmer aufgebracht. Aufgrund des für die Landwirtschaftliche Unfallversicherung gesetzlich normierten Prinzips der
träglichen Bedarfsdeckung (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB VII) werden die Aufwendungen des vorangegangenen Geschäftsjahres regelmäßig
Beginn des neuen Geschäftsjahres auf die beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt. Das Geschäftsjahr entspricht dabei dem Kalenderjahr. Randnummer 22 Die Berechnung der Beiträge wird in der jeweiligen Satzung des Unfallversicherungsträgers festgelegt (§ 183 Abs. 2 SGB VII). Der Gesetzgeber gibt dabei in § 182 Abs. 2 SGB VII in der ab
den Sätzen 1 und 2 Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen.
4 Satz 2 Nr. 1 SGB VII bestimmt die Satzung auch das Nähere zum Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die Ermittlung des Flächenwertes für die forstwirtschaftliche Nutzung. Gemäß § 182 Abs. 5 SGB VII wird der Arbeitsbedarf
dem Durchschnittsmaßstab der für die Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Randnummer 23 Die Beklagte hat die Satzungsbestimmungen zutreffend angewandt.
1 Nr. 1 der Satzung der Beklagten in der Fassung des 3.
trages vom 20. November 2013 waren ab dem Umlagejahr 2013 die Beiträge für Unternehmen der Forstwirtschaft
dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif zu berechnen. Der Arbeitsbedarf war entsprechend § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Satzung für Unternehmen der Forstwirtschaft
der Fläche in Ha abzuschätzen. Als unterschiedliche Produktionsverfahren mit abweichenden Beitragsberechnungen waren gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und der Anlage 1 der Satzung nur Forst mit allen Baumarten bis 100 ha pauschal degressiv, ab 100 ha in Abhängigkeit des betriebsindividuellen steuerlichen Nutzungssatzes degressiv oder vertraglich aus der Produktion genommene Forstflächen zu berücksichtigen. Weiterhin war das Unfallrisiko durch die Bildung von Risikogruppen mit Unternehmen mit vergleichbaren Produktionsverfahren unter Betriebsformen zu berücksichtigen. Die Risikogruppe Forst umfasste die Produktionsverfahren alle Baumarten und vertraglich aus der Produktion genommene Forstflächen
der Anlage 2 Nr. 6 der Satzung. Gemäß § 49 Abs. 1 der Satzung berechnete sich der Beitrag je Unternehmen aus der Summe der Einzelbeiträge je Produktionsverfahren zuzüglich des Grundbeitrages. Weitere Einzelheiten enthielten die §§ 49 bis 51 der Satzung. Darüber hinaus bestimmte § 54 Abs. 1 der Satzung, dass ein für alle Risikogruppen einheitlicher Hebesatz festgelegt wird. Der Hebesatz für 2013 wurde mit Vorstandsbeschluss vom 28. März 2014 festgesetzt. Die maßgeblichen Faktoren waren insoweit durch die Satzung selbst bestimmt. Gemäß §§ 40 Abs. 5, 46 Abs. 2 und 3 der Satzung war ein Grundbeitrag zu zahlen, der mindestens 60 Euro betrug. Randnummer 24 Entsprechend diesen Vorgaben hat die Beklagte den vom Kläger für das Umlagejahr 2013 zu zahlenden Beitrag -
der Annahme des Teilanerkenntnisses - von jetzt noch 1.345,97 Euro zutreffend ermittelt. Die Beklagte hat den Kläger entsprechend den Vorgaben ihrer Satzung zur Risikogruppe „Forst“ und zum Produktionsverfahren „Forst“ mit einer Fläche von 198,17 ha veranlagt und unter Errechnung des Arbeitsbedarfs je Einheit von 0,2169 Berechnungseinheiten, damit insgesamt 42,9916 Berechnungseinheiten, sowie unter Zugrundelegung des vom Vorstand beschlossenen Hebesatzes von 6,18 Euro je Berechnungseinheiten, einem Risikogruppenfaktor und dem Risikofaktor Produktionsverfahren 1,0 einen Risikobeitrag errechnet. Die nicht vom Grundbeitrag gedeckten, aber von diesem zu deckenden Aufwendungen hat die Beklagte nun bei der Berechnung des Risikobeitrags des Klägers unberücksichtigt gelassen und seinen Risikobeitrag nunmehr in der Höhe errechnet, wie er sich bei satzungsgemäßer Berechnung der Grundbeiträge der Versicherten ergeben hätte. Für den Grundbeitrag hat die Beklagte den Mindestbeitrag von 60 Euro zugrunde gelegt. Anschließend hat sie Bundesmittel abgezogen und den Beitrag
der Übergangsvorschrift, sowie aus dem Sondervermögen der Rechtsvorgängerin nochmals gesenkt. Randnummer 25 Diese von der Beklagten angewandten Beitragsberechnungsvorschriften sind mit den gesetzlichen Vorgaben und auch ansonsten mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar. Randnummer 26 Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Beitragsbescheides und den diesem zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen ist zunächst zu beachten, dass die Unfallversicherungsträger die Einzelheiten der Beitragsberechnung in der Satzung als autonomes Recht festsetzen (§ 183 Abs. 2 SGB VII). Diese sind daher durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nur daraufhin zu überprüfen, ob sie mit dem Gesetz, das die Ermächtigungsgrundlage beinhaltet, und dem sonstigen höherrangigen Recht vereinbar sind. Das Gericht hat dabei nicht zu prüfen, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSGE 54, 232, 235; 68, 111, 115; BVerfGE 4, 7, 18; 17, 319, 330; 31, 119, 130). Maßgebend ist nur, ob sachgerechte oder plausible Gründe für die autonome Rechtsetzung anzuführen sind (vgl. BSG, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019, B 2 U 29/17 R, zitiert
Juris) hat der Satzungsgeber bei der Beitragsgestaltung sachgerecht zu differenzieren und in der Unfallversicherung eine risikogerechte Abstufung vorzunehmen, wie dies für die allgemeine Unfallversicherung durch die obligatorische Aufstellung eines Gefahrtarifs (§§ 153 ff. SGB VII) verwirklicht ist. Zu beachten ist allerdings, dass für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung das Gesetz diese Anforderungen gelockert hat.
2 Satz 2 SGB VII muss die Satzung der Berufsgenossenschaft bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend berücksichtigen. Ob der Satzungsgeber dabei die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat, haben die Gerichte nicht zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 26. November 2019, B 2 U 29/17 R, zitiert
Juris). Maßgebend ist allein, ob sachgerechte, plausible Gründe für die Satzungsregelung anzuführen sind. Randnummer 28 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die hier angewandten Satzungsbestimmungen diesen Anforderungen nicht genügen. § 182 SGB VII lässt als Berechnungsgrundlage u. a. das Umlagesoll, die Fläche, den Arbeitsbedarf oder einen anderen vergleichbaren Maßstab und die Erhebung eines Mindest- oder Grundbeitrags im Wege der Satzung zu. Der Senat vermag auch keinen Verstoß gegen § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB VII i. V. m. Abs. 5 zu erkennen. Danach hat die Satzung bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ausreichend zu berücksichtigen. Dies ist in § 47 Abs. 1 und Abs. 2 und der Anlage 2 der Satzung durch Bildung von Risikogruppen erfolgt.
5 Satz 1 und 2 SGB VII wird der Arbeitsbedarf
dem Durchschnittsmaß der für Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der Kulturarten geschätzt und das Einzelunternehmen hiernach veranlagt. Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich (vgl. auch BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R, zitiert
Juris). Es ist nicht zu beanstanden, dass diese Satzung zur Errechnung des Risikobeitrags für Unternehmen der Forstwirtschaft keine Differenzierung danach vornimmt, ob die anfallenden Arbeiten auf den forstwirtschaftlichen Flächen durch den Unternehmer selbst oder durch Lohnunternehmer erfolgen. Die Satzung differenziert nur zwischen Forstflächen mit unterschiedlichen Degressionsfaktoren für Größen bis 100 ha und über 100 ha sowie solchen, die aus der Produktion genommen worden sind. Der Senat braucht nicht zu klären, ob und inwieweit überhaupt hinreichend Daten vorhanden sind, um die vom Kläger geforderte differenzierte Berücksichtigung des Unfallrisikos aufgrund des unterschiedlichen Einsatzes von Lohnunternehmern bei forstwirtschaftlichen Betrieben zu ermöglichen. Jedenfalls liegt es im insoweit weiten, dem Satzungsgeber durch § 182 SGB VII eingeräumten Gestaltungsspielraum, lediglich insgesamt eine Risikogruppe „Forst“ ohne weitere Differenzierung vorzusehen. Dies hat das Bundessozialgericht ausdrücklich im Hinblick auf eine Differenzierung
Lage der Grundstücke und der Baumarten entschieden (vgl. Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R, zitiert
Juris). Dieselben Erwägungen haben auch hinsichtlich des Einsatzes von Lohnunternehmern zu gelten. Hier ist auch der Gesichtspunkt aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/7916, S. 27, 38) zu berücksichtigen, wonach sich aus dem
2 Satz 3 SGB VII geforderten angemessenen solidarischen Ausgleich ein Verzicht auf weitere Differenzierungen ergeben kann. Entgegen der Auffassung des Klägers steht den Gerichten eine Prüfung, ob die Beitragssatzung jeweils die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu. Die Abwägung zwischen mehreren Ausgestaltungen des Gefahrtarifs bzw. einer Beitragssatzung obliegt allein den zur autonomen Rechtssetzung berufenen Organen des Unfallversicherungsträgers. Randnummer 29 Soweit der Kläger beanstandet, dass hinsichtlich der Jagdausübung keine Zuordnung zum forstwirtschaftlichen Unternehmen stattfindet, bewegt sich die Beklagte damit in dem ihr zustehenden Ermessensrahmen. Der Satzungsgeber hat sich insoweit an den Grenzen angesichts der Bedürfnisse einer Massenverwaltung genügenden Typisierung gehalten. Zwingende Gründe warum die Jagdausübung ebenso wie der Einsatz eines Lohnunternehmers der forstwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet werden müsste, bestehen nicht. Lohnunternehmen, deren Unfallrisiken sich der Kläger insofern zurechnen lassen muss, als hinsichtlich der anfallenden Arbeiten auf den forstwirtschaftlichen Flächen nicht differenziert wird, ob diese durch den Unternehmer selbst oder durch Lohnunternehmer erfolgen, sind Unternehmen, die Werk- oder Dienstleistungen anbieten, deren Gegenstand forstwirtschaftliche Tätigkeiten sind. Die Jagdausübung unterscheidet sich hiervon deutlich. Denn Unternehmer sind der oder die jagdberechtigten Eigentümer oder Pächter einer Jagd. Die Beitragserhebung erfolgt in diesen Fällen somit für jeweils unterschiedliche Tätigkeiten, die auf demselben Grundstück verrichtet werden können. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist hierin nicht ersichtlich. Genauso verhält es sich hinsichtlich anderer Tätigkeiten von Dritten, die im Auftrag des Unternehmers eines forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt werden. Hinsichtlich des Wegebaus ist zu berücksichtigen, dass dieser auf den forstwirtschaftlichen Flächen zum Unternehmen gehört. Denn Forstwirtschaft (Waldwirtschaft) umfasst neben dem Holzanbau und dem Holzeinschlag auch die ordnungsgemäße und
haltige Pflege des Waldes
G. Hierzu zählen wiederum die gesamte Vegetations- und Wirtschaftskette (Vorbereitung und Pflege des Bodens, Pflanzung, Baumpflege, Kulturpflege, Ernte des Holzes, Verkauf als Stammholz oder –
Weiterverarbeitung – als Brennholz) sowie der Wegebau im Wald (vgl. Feddern in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII,
Juris). Randnummer 31 Die Anwendung der beitragsrechtlichen Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 32 Der Vortrag des Klägers, dass die Beklagte es unterlassen habe, insbesondere in Südthüringen die Eigentümer aller Forstgrundstücke systematisch zu ermitteln, und es deshalb zu Verzerrungen bei der Beitragserhebung komme, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers liegt im Streitfall
Auffassung des Senats kein strukturelles Vollzugsdefizit vor, das zu einem Verstoß gegen die Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) führt (vgl. hierzu BVerfG vom
Die Beklagte hat insoweit mitgeteilt, dass trotz aufwendiger Ermittlungen bei vielen vorliegenden Grundbuchauszügen die tatsächlichen Eigentümer nicht festgestellt werden konnten. Erwerber von Waldflächen von der BVVG werden regelmäßig ermittelt. Des Weiteren hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass das Gesetz in § 192 SGB VII grundsätzlich die Unternehmer verpflichtet, dem zuständigen Unfallversicherungsträger u. a. die Art und den Gegenstand des Unternehmens mitzuteilen. Die im Grundsatz auf einer Anzeige durch die Unternehmer beruhende Erhebung der Beiträge ist im Rahmen der Erhebungspraxis auf Gleichheit im Belastungserfolg angelegt. Denn die Nichtanzeige von forstwirtschaftlichen Unternehmen ist mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden. Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen können und sich auch tatsächlich ereignen, begründen kein strukturelles Defizit. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 S. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn der Kläger führt den Rechtsstreit nicht als kostenrechtlich privilegierter Versicherter im Sinne des § 183 SGG. Mit seiner Klage verfolgt er gegenüber der Beklagten keine Rechte als Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung. Vielmehr wendet er sich gegen die Erhebung von Beiträgen, die ihm als Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens auferlegt werden. Auch wenn er selbst als Unternehmer versichert ist, führt er damit diesen Rechtsstreit nicht in seiner Eigenschaft als Versicherter (vgl. BSG Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R - zitiert
Juris). Randnummer 34 Gründe für die Zulassung der Revision
Randnummer 35 Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 52 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes geregelt ist, der Streitwert
der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 Euro (Auffangstreitwert) anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG, vgl. hierzu Becker/Spellbrink, NZS 2012, 283). Eine Anhebung des Streitwertes bis auf das Dreifache (d.h. bis maximal 4.229,40 Euro)
3 Satz 2 GKG war aus Sicht des Senats nicht vorzunehmen. Zwar dürfte sich die hiesige Entscheidung bei unveränderter Grundlage in der Satzung faktisch auch auf die Erhebung der Beiträge für die Folgejahre auswirken. Allerdings setzte eine Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG
dem Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (5. Auflage, Stand: März 2017; Abschnitt A. Ziffer I., 2.5) voraus, dass die zeitlich
folgenden Verwaltungsakte noch nicht erlassen sind. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Randnummer 36 Danach war ein Streitwert in Höhe von 1.409,80 Euro festzusetzen. Randnummer 37 Die Entscheidung über den Streitwert ist
Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001438015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.