Landesrecht - berufsbildende Schule in privater Trägerschaft - staatliche Anerkennung als Ersatzschule Leitsatz Die Teilnehmer der Ausbildungsgänge Ergotherapie und Altenpflege in Thüringen in den Jahren 2011 - 2015 erwarben einen schulrechtlichen Abschluss
Landesrecht und waren deshalb während des Besuchs privater berufsbildender Schulen, als Schülerinnen und Schüler berufsbildender Schulen in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg, 9. Juli 2019, S 33 U 1251/18, Urteil
gehend BSG,
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen eine Beitragsnacherhebung für die Jahre 2011 bis 2015 für Lernende durch Bescheid vom
SchfTG) die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen. Randnummer 3 Für die Jahre 2011 bis 2015 setzte die Beklagte per Bescheid zunächst folgende Beiträge fest: Randnummer 4 - Beitragsbescheid für 2011 vom
1 Nr. 2 oder 8 b des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) besteht. Eine genauere Überprüfung vor diesem Hintergrund wurde angekündigt. Eine Prüfung
September
Landesrecht nicht erlangt und auch der Schulpflicht nicht genügt werden könne. Versicherungsschutz bestehe daher nur
1 Nr. 2 SGB VII, so dass Beitragspflicht bestehe. Bislang sei die Zahl der Lernenden im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII mit 0 angegeben worden. Festgestellt worden seien jedoch Teilnehmer an den genannten Ausbildungsgängen in einem Umfang von 1.975 bis 2.134 Personen je Jahr. In einer Stellungnahme vom 3. November 2016 teilte die Klägerin mit, dass einer Einstufung der Schüler des Ausbildungsganges zum Altenpfleger und Ergotherapeuten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII nicht zugestimmt werde. Für den Versicherungsschutz
dem SGB VII sei entscheidend, dass ein schulrechtlicher Abschluss angestrebt oder die gesetzliche Schulpflicht erfüllt werde. Das sei bei beiden Ausbildungsgängen der Fall. Vor dem Inkrafttreten des bundeseinheitlichen Altenpflegegesetzes am
forderung insgesamt: 44.788,74 Euro. Randnummer 8 Einen hiergegen durch die Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
Randnummer 10 Mit Bescheid vom
dem Schulrecht des Freistaats Thüringen. Bei den angestrebten Abschlüssen handele es sich um schulische Abschlüsse. Dem SGB VII lasse sich eine Differenzierung
berufsqualifizierenden und anderweitig qualifizierenden Abschlüssen nicht entnehmen. Ausweislich § 3 der Satzung der Klägerin sei Gegenstand ihres Unternehmens die Förderung von Bildung und Beschäftigung. Der Satzungszweck werde verwirklicht durch Veranstaltungen von Lehrgängen und durch die Förderung beruflicher Bildung in allen Berufsrichtungen sowie mit der Durchführung von Maßnahmen aller Art zur sozialen und beruflichen Integration von Beschäftigten usw. Dazu zählten auch die Einrichtung und der Betrieb von berufsbildenden Schulen in freier Trägerschaft (Berufsfachschule und Fachschulen) für pflegerische und medizinische Berufe. Randnummer 12 Die im Klageverfahren beigeladene Unfallkasse Thüringen hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin als staatlich anerkannte höhere Berufsfachschule für Altenpflege und Ergotherapie
SchfTG als Ersatzschule anerkannt sei. Sie entspreche ihrer Schulart und Schulform
einer höheren Berufsfachschule im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) . Der Besuch der zwei- oder dreijährigen höheren Berufsfachschule führe zu einer beruflichen Qualifikation; zusätzlich könne die Fachhochschulreife erworben werden. Die Genehmigung durch das zuständige Ministerium beinhalte das Recht, Schüler zur Erfüllung ihrer Schulpflicht aufzunehmen. Damit könnten die Auszubildenden zum Altenpfleger oder Ergotherapeuten während des Besuchs der Einrichtung einen schulrechtlichen Abschluss
Landesrecht erwerben und die Schulpflicht erfüllen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 4. Juli 2013 beziehe sich auf Umschülerinnen und Umschüler im Fachseminar Altenpflege in Brandenburg.
3 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg gelte dieses nicht für Heilberufe. Eine entsprechende Regelung existiere im Thüringer Schulgesetz nicht. Randnummer 13 Mit Urteil vom 9. Juli 2019 hat das Sozialgericht Altenburg die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei befugt gewesen unter Aufhebung der früheren Festsetzungen für die Jahre 2011 bis 2015 die Beitragshöhe für diese Jahre zu Lasten der Klägerin neu festzustellen. Die Voraussetzungen des § 168 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII seien erfüllt gewesen. Die bei der Klägerin unterrichteten Schülerinnen und Schüler seien nicht
1 Nr. 8 b SGB VII als Schülerinnen und Schüler bei der Beigeladenen, sondern
1 Nr. 2 SGB VII als Lernende bei der Beklagten versichert.
der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts vom 4. Juli 2013 im Verfahren Az.: B 2 U 2/12 R sei der Versicherungsschutz
1 Nr. 8 b SGB VII beschränkt auf solche Schülerinnen und Schüler, die berufsbildende Schulen besuchten, die
Landesrecht zu einem schulrechtlichen Abschluss führten bzw. durch deren Besuch die Schulpflicht erfüllten. Entsprechend handele es sich bei den Schülern und Schülerinnen, welche in den Jahren 2011 bis 2015 die Ausbildungsgänge Ergotherapie und Altenpflege absolviert hätten, weder um solche, die mit dem Besuch dieser Schule die Schulpflicht erfüllt hätten, noch um solche, die an einer Schule in freier Trägerschaft einen schulrechtlichen Abschluss angestrebt hätten. Grundsätzlich könne die Schulpflicht an der als Ersatzschule anerkannten Klägerin im Sinne des Thüringer Schulgesetzes erfüllt werden. Die Vollzeitschulpflicht dauere
SchulG 10 Schuljahre. Da Voraussetzung sowohl für die Ausbildung zum Altenpfleger
PflG) als auch
THG) eine abgeschlossene Realschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung sei, hätten die Teilnehmer der Ausbildung ihre allgemeine Schulpflicht bereits erfüllt. Die Berufsschlupflicht bestehe
SchulG für Auszubildende in einem Ausbildungsverhältnis
dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung. Die Ausbildung zum Altenpfleger sei in dem Altenpflegegesetz geregelt, welches in § 28 AltPflG die Anwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes ausdrücklich ausschließe. Auch die Ausbildung zum Ergotherapeuten unterliege nicht dem Berufsbildungsgesetz. Beide Ausbildungsberufe seien auch nicht in der Anlage zur Handwerksordnung aufgeführt. Die Teilnehmer der Ausbildungsgänge Ergotherapie und Altenpflege hätten in den Jahren 2011 bis 2015 auch keinen schulrechtlichen Abschluss angestrebt. Maßgebend sei der Status des Bildungsganges innerhalb der Einrichtung. Berufsbildende Abschlüsse seien schulrechtliche Abschlüsse nur dann, soweit sie
Landesschulrecht als solche anerkannt seien. Das sei hier nicht der Fall. Beide Ausbildungsgänge gehörten zu den bundesrechtlich geregelten Ausbildungsgängen im Gesundheitswesen. Dass
SchulG an einer höheren Berufsfachschule zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden könne, stelle nur eine zusätzliche Option dar. Es handle sich nicht um den Hauptgegenstand der Ausbildung. Der Vergleich der Beigeladenen mit der Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker sei nicht einschlägig. Dieser sei
den §§ 3, 4 BBiG ein anerkannter Ausbildungsberuf. Mit der Ausbildung werde die Berufsschulpflicht
SchulG erfüllt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liege ebenfalls nicht vor. Randnummer 14 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die formellen Voraussetzungen für die Aufhebung der früheren Beitragsbescheide und die Erhebung höherer Beiträge seien gegeben. Falsch seien hingegen die Einordnung der Schüler als Lernende im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII. Das Sozialgericht Altenburg habe in Anlehnung an ein Urteil des Bundessozialgerichts, welches eine Ergänzungsschule betroffen habe, entschieden. Bei der Schule der Klägerin handele es sich allerdings um eine Ersatzschule. Entsprechende Bildungsgänge bestünden auch an Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Die Schule der Klägerin sei staatlich anerkannt. Die Entscheidung des Sozialgerichts führe zu dem merkwürdigen Ergebnis, dass Schüler des gleichen Bildungsganges über die Beigeladene versichert seien, wenn sie eine Schule in öffentlicher Trägerschaft besuchten, hingegen bei der Beklagten, wenn die Schule in freier Trägerschaft betrieben werde. Die Eigenschaft als Ersatzschule werde durch die Genehmigung vermittelt. Auf die Anerkennung komme es nicht an. Die Prüfungen in Altenpflege und Ergotherapie würden einschließlich der staatlichen Schulen vom Landesverwaltungsamt abgenommen. Die Klägerin habe keine unzutreffenden Meldungen abgegeben. Sie habe sich vor Abgabe der Meldung ausdrücklich bei der Beigeladenen erkundigt. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin eine zutreffende Meldung abgegeben habe. Randnummer 15 Die Klägerin beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 9. Juli 2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2018 zu verpflichten, die Bescheide vom 3. April 2017 zurückzunehmen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Eine berufsbildende Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII könne nur angenommen werden, wenn ein schulrechtlicher Abschluss
Landesrecht erworben oder die Schulpflicht erfüllt werden könne. Unter einem schulrechtlichen Abschluss seien nur solche Abschlüsse zu verstehen, die in den Schulgesetzen oder in den einzelnen dazu erlassenen Schulordnungen der jeweiligen Bundesländer geregelt seien. Dazu zählten nicht nur allgemein bildende Abschlüsse, sondern auch landesrechtlich geregelte berufsbildende Abschlüsse. Entscheidend sei welches Bildungsziel mit dem Besuch des jeweiligen Bildungsganges verfolgt werde. Allein der Umstand, dass es in Thüringen öffentliche Schulen für Ergotherapeuten oder Altenpfleger gebe, führe nicht dazu, alle Teilnehmer an dem Bildungsgang als Schüler im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII zu qualifizieren. Die Zuständigkeit für Lernende und Schüler an Schulen in öffentlicher Trägerschaft ergebe sich aus §§ 133 Abs. 1, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII i. V. m. § 128 Abs. 1 Nr. 1 oder § 129 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Allein aufgrund dieser Zuständigkeitsregelungen sei für diese Versicherten der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig. Damit könnten die Teilnehmer an den strittigen Bildungsgängen bei der Klägerin nur dann dem Unfallversicherungsschutz der Beigeladenen unterfallen, wenn sie mit dem Besuch zusätzlich die Fachhochschulreife anstrebten. Ein solcher
weis sei hier nicht geführt. Des Weiteren seien die bundesrechtlichen Regelungen für die Ausbildungsgänge Ergotherapie und Altenpfleger zu beachten. Bundesrechtlich geregelte Ausbildungsgänge könnten nicht zu einem landesrechtlich geregelten beruflichen Abschluss führen. Die Regelungen des Altenpflegegesetzes und der entsprechenden Verordnung seien vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden. Die Regelungen zur Ergotherapie seien vergleichbar. Landesrecht könne allenfalls noch regeln, wer die Ausbildung vornimmt. Aus dieser Kompetenzverteilung könne nur der Schluss gezogen werden, dass es sich bei der staatlichen Prüfung in den Bereichen Altenpflege und Ergotherapie um einen bundesrechtlichen Abschluss handle. Dies entspreche auch dem Verständnis der Kultusministerkonferenz. Auch der nunmehr in der DGUV aufgegangene Bundesverband der Unfallkassen verneine bei einer fehlenden Nennung des berufsbildenden Abschlusses in den schulrechtlichen Vorschriften eines Bundeslandes die Einordnung der Teilnehmer als Schüler im Sinne des § 2 Abs. 8 b SGB VII. Die Berufungsklägerin sei seit dem 1. November 1997 Mitglied der Beklagten. Eine Auskunft der Beigeladenen könne daher keinen Vertrauensschutz begründen. Randnummer 20 Die Beigeladene hat sich bislang zum Berufungsverfahren nicht geäußert. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die
, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Randnummer 23 Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG. Die Anfechtungsklage zielt auf die gerichtliche Aufhebung der Ablehnungsentscheidung in dem Bescheid vom
Juris). Randnummer 24 Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägerin ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst damit Leistungs- und Beitragsbescheide sowie alle Verwaltungsakte, soweit die vollständige oder teilweise Verwehrung der Sozialleistung oder die Erhebung eines Beitrages auf ihm beruht. Dazu ist eine regelnde Wirkung des Verwaltungsaktes für die fragliche Leistungs- bzw. Beitragsposition erforderlich, die unter anderem gegeben ist, wenn eine Beitragszahlungspflicht festgestellt wird. Materiell-rechtlich muss dann eine auf dieser Feststellung beruhende Beitragserhebung hinzukommen (vgl. Schütze, in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014 § 44 Rn. 16). Randnummer 25 Dem steht nicht entgegen, dass durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 8. Januar 2018 eine Klage gegen die Beitragsbescheide vom 3. April 2017
Rücknahme einer hiergegen eingelegten Berufung rechtskräftig abgewiesen worden ist. § 44 SGB X lässt eine Durchbrechung der Bindungswirkung von gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen zu und vermittelt einen einklagbaren Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes auch dann, wenn dieser bereits durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2018 - Az.: B 2 U 10/17 R, zitiert
Juris). Randnummer 26 Die Bescheide vom 3. April 2017, mit welchem für die Jahre 2011 bis 2015 ein Betrag i. H. v. insgesamt 44.788,74 Euro an Beiträgen
erhoben worden ist, sind rechtswidrig und daher - ebenso wie der dem entgegenstehende Überprüfungsbescheid der Beklagten vom
zufordern. Randnummer 28
2 Satz 1 SGB VII werden für Versicherte
1 Nr. 2 bis 9 und 11 SGB VII sowie
1 Nr. 3 bis 7 SGB VII Beiträge nicht erhoben. Die Vorschrift betrifft in der Regel die Personen, an deren Tätigkeit ein öffentliches Interesse besteht und denen deshalb ein kostenloser Unfallversicherungsschutz durch die öffentliche Hand gewährleistet wird. Der
1 Satz 1 SGB VII von der Beklagten erlassene Zuständigkeitsbescheid vom 16. August 1999 hindert die Annahme von Beitragsfreiheit für die Schüler nicht. Denn die Zuständigkeit
den § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 und 11 SGB VII ist eine personenbezogene; es handelt sich um eine abweichende Regelung i. S. d. § 133 Abs. 1 SGB VII. Es kommt daher nicht darauf an, ob sich ein Unternehmen identifizieren lässt, für das der Versicherte tätig ist oder zu dem er in einer besonderen, die Versicherung begründenden Beziehung steht. Lässt sich die Tätigkeit des Versicherten einem bestimmten Unternehmen zuordnen, so ist die Zuständigkeit hierfür dennoch unabhängig davon zu beurteilen, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen als solches zuständig ist. Aus der Zuständigkeit
1 Nr. 2 bis 9 SGB VII und 11 sowie § 129 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 SGB VII folgt dann auch, dass der Unternehmer
2 Satz 1 SGB VII für diesen Versicherten keinen Beitrag zu bezahlen hat (vgl. hierzu Höller, in Hauck/Noftz, SGB VII, § 185 Rn. 6 m. w.N.). Randnummer 29 Die bei der Klägerin in den Ausbildungsgängen Altenpflege und Ergotherapie unterrichteten Schülerinnen und Schüler waren im maßgebenden Zeitraum 2011 bis 2015 nicht
1 Nr. 2 SGB VII als Lernende, sondern
1 Nr. 8 b SGB VII als Schülerinnen und Schüler und damit beitragsfrei versichert. Randnummer 30 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII sind kraft Gesetzes versichert Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen. Demgegenüber sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII kraft Gesetzes versichert Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an Betreuungsmaßnahmen. Eine berufsbildende Schule im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII setzt voraus, dass ein schulrechtlicher Abschluss
Landesrecht erworben oder die Schulpflicht erfüllt werden (bzw. eine Befreiung von ihr erfolgen) kann (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2013 – B 2 U 2/12 R, zitiert
Juris). Versichert sind Schülerinnen und Schüler gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII u. a. während des Besuchs einer berufsbildenden Schule. Berufsbildende Schulen verfolgen das Ziel, ein bestimmtes berufliches Wissen und Können zu vermitteln und auch die allgemeine Bildung zu verbessern. Zu ihnen zählen Fachschulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen und Berufsaufbauschulen (vgl hierzu Schlaeger, in Schlaeger/Linder, Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende,
den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Die staatliche Anerkennung vermittelt der Ersatzschule die rechtliche Befugnis öffentlicher Schulen. Die Klägerin verfügt über eine solche staatliche Anerkennung als Ersatzschule. Randnummer 31
der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 2013, a.a.O.) ist Versicherungsschutz
1 Nr. 8 b SGB VII auf Schülerinnen und Schüler berufsbildender Schulen beschränkt, in denen ein schulrechtlicher Abschluss
Landesrecht erlangt, bzw. an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann. Entscheidender Gesichtspunkt ist hierbei, dass seit einer gesetzlichen Änderung ab dem
1 Nr. 8 b SGB VII erforderlich, dass durch den Schulbesuch ein schulrechtlicher Abschluss
Landesrecht erlangt oder der Schulpflicht genügt, bzw. von ihr befreit werden kann. Schülerinnen und Schüler sonstiger berufsbildender Unterrichts- und Ausbildungsinstitutionen sind weiterhin über § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII als Lernende bei dem jeweiligen Träger der für die Einrichtung zuständigen Berufsgenossenschaft versichert. Randnummer 32 Bei den von der Klägerin angebotenen Ausbildungsgängen Ergotherapie und Altenpflege handelte es sich in den Jahren 2011 bis 2015 um eine berufsbildende Schule in privater Trägerschaft. Denn das Bildungsziel - die Erlangung des Berufsabschlusses Altenpfleger bzw. Ergotherapeut - hat einen beruflichen Charakter. Zwar erfüllten die Teilnehmer an den genannten Ausbildungsgängen mit dem Besuch weder ihre normale Schulpflicht noch eine eventuell bestehende Berufsschulpflicht. Denn die allgemeine Schulpflicht dauert
SchulG 10 Jahre. Zur Erfüllung dieser normalen Schulpflicht konnte der Besuch des Ausbildungsganges bereits deshalb nicht dienen, weil
PflG bzw. § 4 Abs. 2 ErgThG Zugangsvoraussetzung ist, dass die normale Schulpflicht bereits erfüllt ist.
PflG war in dem genannten Zeitraum Zugangsvoraussetzung ein Realschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene 10-jährige Schulbildung, welche den Hauptschulabschluss erweitert oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss. Auch
ThG konnte zur Ausbildung nur zugelassen werden, wer eine abgeschlossene Realschulbildung, eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine
Hauptschulabschluss abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer
gewiesen hat. Randnummer 33 Ebenfalls bestand für die Teilnehmer der Ausbildungsgänge Altenpfleger und Ergotherapeut keine Berufsschulpflicht
SchulG . Danach besteht für die Auszubildenden in einem Ausbildungsverhältnis
dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung Berufsschulpflicht. Dies ist vorliegend deshalb nicht der Fall, weil beide Ausbildungsberufe weder in den Verzeichnissen der Anlage zur Handwerksordnung aufgeführt waren und sind, noch der Anwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes unterlagen. § 28 AltPflG schloss die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes vielmehr ausdrücklich aus. Randnummer 34 Der weiteren alternativen Voraussetzung, dass von den Teilnehmern der Ausbildungsgänge Ergotherapie und Altenpflege in den Jahren 2011 bis 2015 ein schulrechtlicher Abschluss
Landesrecht angestrebt wurde, wird jedoch Genüge getan. Es muss sich daher bei der Klägerin um eine berufsbildende Schule im Sinne von § 4 Abs. 9 ThürSchulG handeln. Danach führen berufsbildende Schulen zu allgemeinen und beruflichen Abschlüssen, die den Eintritt in eine qualifizierte Berufstätigkeit, in weiterführende schulische Bildungsgänge sowie in die Hochschulen ermöglichen. Die Teilnehmer der Ausbildungsgänge Ergotherapie und Altenpflege in den Jahren 2011 bis 2015 erwarben
erfolgreichem Besuch der Schule der Klägerin die Berechtigung in den jeweiligen Berufen tätig zu werden. Als dreijährige höhere Berufsfachschule vermittelte der erfolgreiche Schulbesuch eine berufliche Qualifikation im Sinne von § 8 Abs. 5 ThürSchulG . Bei der in privater Trägerschaft stehenden Klägerin konnte ein schulrechtlicher Abschluss angestrebt werden, da es sich um eine genehmigte Ersatzschule handelt.
SchfTG dürfen Ersatzschulen nur mit Genehmigung des Ministeriums errichtet und betrieben werden. Erforderlich ist, dass Ziel des Bildungsganges die Erlangung eines staatlich anerkannten Abschlusses ist. Die Anerkennung als Ersatzschule
SchfTG mit dem Recht
dessen Absatz 3 Prüfungen abzuhalten, ist vorliegend deshalb nicht entscheidend, da § 5 AltPflAPrV und § 2 ErgThAPrV zwingend eine staatliche Prüfung (auch für Schulen in staatlicher Trägerschaft) vorsieht. Zuständige Behörde hierfür ist in Thüringen
1 Nr. 1 und 13 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 13 der Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Berufsrechts der Fachberufe im Gesundheitswesen und
dem Heilpraktikerrecht vom 7. Dezember 2010 (GesHeilpRZustV TH) für die Schulen der Altenpflege und Ergotherapie das Thüringer Landesverwaltungsamt. Randnummer 35 Eine solche Genehmigung liegt vor. Der angestrebte Abschluss richtete sich auch
Landesschulrecht. Die Ausbildung zum Altenpfleger und Ergotherapeuten gehörte in den streitgegenständlichen Jahren zu den bundesrechtlich (mit)geregelten Ausbildungsgängen im Gesundheitswesen. Das Sozialgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Altenpflegeausbildung in § 5 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers durch eine staatliche, bundesrechtlich geregelte Prüfung abgeschlossen wurde. Dasselbe gilt für § 2 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten. Dies reicht allerdings nicht aus, einen schulrechtlichen Abschluss
Landesrecht zu verneinen. Zu beachten ist, dass der Bundesgesetzgeber sich hinsichtlich der Regelungen des Altenpflege- und des Ergotherapeutengesetzes nur auf die Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG berufen kann „Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen“ (vgl. dazu eingehend BVerfG v. 24.10.2002 - 2 BvF 1/01, zitiert
Juris). Der Bundesgesetzgeber durfte daher die Zulassungsbedürftigkeit des Berufes, formalisierte Zulassungsvoraussetzungen, Ausbildungsziele und auch das Prüfungswesen regeln. Der Bund hat aber nicht die Kompetenz, die Materie des Ausbildungswesens in vollem Umfang zu regeln. Die Schulhoheit der Länder war zu beachten. Daher enthalten beide Gesetze keine Regelung zur Organisation oder Einstufung der Schule. Dies ist ebenso wie bei Ersatzschulen die Frage der staatlichen Anerkennung dem Landesrecht überlassen. Dies verdeutlicht die Vorschrift des § 5 Abs. 1 S. 1 AltPflG, wonach Altenpflegeschulen der staatlichen Anerkennung bedürfen, es sei denn, sie sind bereits Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder. Da der Bundesgesetzgeber einen bundesrechtlich zu qualifizierenden Schulabschluss gar nicht hätte regeln dürfen, verbleibt nur die Einstufung als landesrechtlicher Schulabschluss. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, dass das Landesrecht allenfalls regele, wer die Altenpflege- und Ergotherapeutenausbildung vornehme, die prägende Regelungsmaterie nämlich Inhalt und Form der Ausbildung bundesrechtlich geregelt sei, und daher in der Gesamtschau ein bundesrechtlicher Abschluss vorliege, ändert dies nichts daran, dass es einen bundesrechtlichen Schulabschluss nicht geben darf. Für das Schulwesen besteht eine alleinige Gesetzgebungskompetenz der Länder. Art. 30 GG verbietet auch eine faktische Aushöhlung der Landeskompetenzen. Daher gibt grundsätzlich das Landesrecht vor, ob ein schulrechtlicher Abschluss erreicht werden kann (vgl. Schlaeger u.a., Unfallversicherung für Kinder in Tagesbetreuung, Schüler und Studierende, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 46). Das Fehlen detaillierter Regelungen im Thüringer Landesrecht zu den beiden Ausbildungsgängen ändert hieran nichts. Dem lässt sich nur entnehmen, dass der Freistaat Thüringen keinen Bedarf für weitere Regelungen hinsichtlich der beiden Ausbildungsgänge gesehen hat. Die für Schulen im Freistaat Thüringen geltenden Vorschriften finden jedenfalls Anwendung im Fall der Klägerin. Dies belegt zum Beispiel nur die Anerkennung als staatlich anerkannte höhere Berufsfachschule für Altenpfleger und Ergotherapie
SchfTG . Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 37 Gründe für die Zulassung der Revision
Randnummer 38 Der Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Höhe der Beitragsforderung beträgt 44.788,74 Euro. Die Streitwertfestsetzung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001438315
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.