KO (juris: KomO TH 2003) kann auch aus kleinen Fraktionen oder Gemeinschaften gebildet werden. (Rn.38)
der Geschäftsordnung des Kreistages bzw. der Hauptsatzung aus der Landrätin und jeweils 5 weiteren Ausschussmitgliedern bestehen. Durch die Bildung einer Ausschussgemeinschaft aus der Fraktion der SPD und der Fraktion der Pro Kommune-FWG/FDP, die damit über 8 Sitze verfügt, ist die Klägerin in keinem Ausschuss vertreten, obwohl ihr ohne die Bildung der Ausschussgemeinschaft ein Sitz in den Ausschüssen zugestanden hätte. Randnummer 7 Folgende Ausschüsse wurden besetzt: Beschluss 14/2019 Kreis- und Finanzausschuss, Beschluss 15/2019 Bau- und Vergabeausschuss, Beschluss 16/2019 Ausschuss für Schule, Kultur und Sport, Beschluss 17/2019 Ausschuss für Soziales und Gesundheit, Beschluss 18/2019 Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr, Beschluss 19/2019 Rechnungsprüfungsausschuss und Beschluss 20/2019 Werksausschuss der Kreisstraßenmeisterei. Randnummer 8 Um dennoch einen Sitz in den Ausschüssen zu erhalten, hat die Klägerin in der
KO habe der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit grundsätzlich Vorrang vor dem Recht auf Bildung einer Ausschussgemeinschaft. Weiterhin sehe § 27 Abs. 1 Satz 3 2. HS ThürKO vor, dass gleichzeitig die Fraktionen privilegiert seien. Dies müsse vorliegend umso mehr gelten, als die Klägerin die drittstärkste Fraktion im Kreistag sei. Die Möglichkeit der Bildung von Ausschussgemeinschaften, die § 27 Abs. 1 Satz 5 ThürKO vorsehe, sei gegenüber den vorgenannten Grundsätzen
rangig. Entgegen dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 5 ThürKO sei die Ausschussgemeinschaft auch nicht aus einzelnen Kreistagsmitgliedern gebildet worden, sondern aus zwei Fraktionen. Selbst wenn die Grundsätze des § 27 Abs. 1 ThürKO - Spiegelbildlichkeit, Privilegierung der Fraktionen, Ausschussgemeinschaft - als gleichrangig anzusehen seien, müsse eine Abwägung erfolgen und dem Kreistag sei es zuzumuten, eine Ausschusserweiterung vorzunehmen. Dadurch könnten alle drei Grundsätze umgesetzt werden. Durch die bisherige Praxis räume der Kreistag der Ausschussgemeinschaft aber einen höheren Rang ein als der Fraktion. Dies entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers, der den Fraktionen, nicht aber den Ausschussgemeinschaften eigene Rechte einräume. Auch der Bürgerwille komme durch diese Praxis nicht zum Tragen. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12
GO sind Vereinigungen beteiligungsfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (OVG Weimar, a.a.O.). Dies gilt insbesondere für Fraktionen, soweit ihnen aufgrund der Geschäftsordnung organisationsinterne Rechte zustehen können. Das ist vorliegend unstreitig der Fall. Randnummer 23 Die Antragstellerin ist ferner klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend.
KO ist bei der Besetzung der Ausschüsse der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit zu beachten. Dabei sind bei der Sitzverteilung die Fraktionen zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz schützt den „Anspruch … jeder von den Mitgliedern einer Gemeindevertretung gebildeten Fraktion auf gleichberechtigte Mitwirkung“ (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08, zitiert
juris, Rn. 22). Die Verletzung dieses Rechts der Klägerin als drittstärkste Fraktion im Kreistag wird durch diese geltend gemacht und ist möglich. Randnummer 24 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 25 Die in Ziffer 1. des Klageantrages genannten Beschlüsse sind rechtswidrig und daher aufzuheben, da sie gegen den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, Art. 28 Abs. 1 GG i. V. m. § § 105 Abs. 2 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 3 ThürKO , verstoßen. Randnummer 26
KO hat der Kreistag bei der Zusammensetzung der Ausschüsse dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen; soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Zu diesem sogenannten Grundsatz der Spiegelbildlichkeit hat das BVerwG (Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03, zitiert
juris, Rn. 13 ff.) Folgendes ausgeführt: Randnummer 27 „
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 188 <222>) muss grundsätzlich jeder Ausschuss des Bundestags ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln. Aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der Gemeinderäte in dieses Prinzip folgt, dass für Ratsausschüsse das Gleiche gilt. Auch diese dürfen nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Ratsmitglieder mitentschieden haben. Vielmehr müssen auch diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (vgl. Urteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 20.91 - a.a.O.). Aus diesem Grund haben die einzelnen Fraktionen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung
Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl (vgl. Beschluss vom
Fraktionen, sondern könnten auch ein Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse im Rat
gemeinsamen Wahlvorschlägen verschiedener Fraktionen sein. Dies widerspricht dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes. Das Wahlergebnis gibt dann nicht mehr die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum wieder, sondern das Zahlenverhältnis des hinter dem gemeinsamen Wahlvorschlag stehenden Zusammenschlusses zu den daran nicht beteiligten Fraktionen oder - falls und soweit auch diese ein ebensolches Bündnis eingegangen sind - zu deren Zusammenschluss. So gebildete Zählgemeinschaften wurden als solche weder vom Volk gewählt noch verfolgen sie über die Ausschusswahlen hinausgehende gemeinsame politische Ziele. Grund des Zusammenschlusses ist allein die Gewinnung von zusätzlichen Ausschusssitzen. Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, darf ein erst
der Kommunalwahl vereinbartes "ad hoc-Bündnis zum Zweck der besseren Reststimmenverwertung", das sich nur zur Gewinnung eines mathematischen Vorteils bei dem anschließenden Verteilungsverfahren gebildet hat, nicht Grundlage der Sitzverteilung in den Ausschüssen sein. Vielmehr müssen in diesen die vom Volk gewählten Vertreter entsprechend ihres politischen Stärkeverhältnisses
Fraktionen oder Gruppen repräsentiert werden. Eine Zählgemeinschaft seitens der Mehrheit darf die Zusammensetzung der Ausschüsse nicht zu Lasten einer Minderheit ändern. Ansonsten wird der Minderheitenschutz missachtet, dem - wie das Oberverwaltungsgericht ausführt - die Bestimmungen über die Besetzung von Ratsausschüssen - hier § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW - dienen.“ Randnummer 30 In seiner Entscheidung vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 (zitiert
juris, Rn. 22) führt das BVerwG weiter aus: Randnummer 31 „Der verfassungsrechtlich gebotene Spiegelbildlichkeitsgrundsatz schützt den Anspruch jedes Mitgliedes der Gemeindevertretung und jeder von den Mitgliedern gebildeten Fraktion auf gleichberechtigte Mitwirkung. Er sichert die Erfolgswertgleichheit der gültigen Wählerstimmen und die gleiche Repräsentation der Wähler durch die gewählten Mandatsträger. Gegenstand und Bezugspunkt der Abbildung ist das Stärkeverhältnis der politischen Kräfte, die sich zur Wahl der Gemeindevertretung gestellt und zwischen denen die Wähler entschieden haben, und nicht der politischen Mehrheiten, die sich erst
der Wahl in der Gemeindevertretung durch Koalitionsabreden gebildet haben. Sitzverschiebungen zu Gunsten einer Koalitionsmehrheit können deshalb nur durch dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz gleichrangige kollidierende verfassungsrechtliche Vorgaben gerechtfertigt werden.“ Randnummer 32 Allein diesem Grundsatz folgend hätte die Klägerin Anspruch auf einen Sitz in den Ausschüssen gehabt (die Zahl in Klammern ergibt sich aus dem Fraktionswechsel von Frau ......): Randnummer 33 Fraktion Sitze im KT Ausschusssitze Wählerstimmen CDU 17 2 AfD 9 1 Linke 5
KO der Ausschusssitz weiterhin zusteht. Randnummer 35 Diesem Anspruch steht auch nicht entgegen, dass
KO die Bildung sog. Ausschussgemeinschaften möglich ist. Danach können „Gemeinderatsmitglieder“, die aus eigener Stärke kein Stimmrecht in einem Ausschuss erreichen, sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen. Randnummer 36 Zunächst ist festzustellen, dass die Ausschussgemeinschaft wirksam gebildet wurde. Zur Frage, ob Kreistagsmitglieder i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 5 ThürKO nur sog. Einzelgänger sein können oder auch Fraktionen oder Gruppen, gibt es für Thüringen bislang noch keine Rechtsprechung, allerdings geht der BayVGH für die inhaltsgleiche Regelung in Art. 27 Abs. 2 Satz 5 BayLKrO (bzw. Art. 33 Abs. 1 Satz 5 BayGO) ebenso wie die Kommentarliteratur zur ThürKO davon aus, dass auch Fraktionen eine Ausschussgemeinschaft bilden können: Randnummer 37 „Zutreffend gehen alle Beteiligten und wohl auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Zusammenschluss zu einer Ausschussgemeinschaft, den die fünf Kreisräte der BP, ÖDP und FDP im Vorfeld der konstituierenden Kreistagssitzung für die drei "großen” Ausschüsse erklärt haben, wirksam ist.
O können sich Kreisräte zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in den Kreisausschuss zusammenschließen. Diese Bestimmung, die auch für den Sozialhilfeausschuss (Art. 1 Abs. 2 AGBSHG) und für den Umweltausschuss (Art. 29 Abs. 1 Satz 3 LKrO) Anwendung findet, ist einschränkend zu verstehen und lässt nur den Zusammenschluss von sog. Einzelgängern oder solchen Fraktionen oder Gruppen zu, die ohne einen Zusammenschluss keinen Sitz im Ausschuss erhalten würden (vgl. BayVGH vom 26.11.1954 VGH n.F. 8, 5/9 ff., vom 7.10.1983 BayVBl 1984, 77/79 und vom 7.9.1994 BayVBl 1995, 117/118). Es dürfen sich also nur "Kleine mit Kleinen”, nicht aber "Kleine mit Großen” oder gar "Große mit Großen” verbinden. Diese Beschränkung, die für jeden Ausschuss gesondert zu prüfen ist, beruht auf dem Gedanken, dass anderenfalls das Leitbild vom Ausschuss als dem verkleinerten Abbild des Plenums entscheidend in Frage gestellt und das verfassungsrechtliche Demokratieprinzip missachtet wäre (vgl. BVerwG vom 10.12.2003 Az. 8 C 18.03). Das Gesetz will lediglich die Mitarbeit sonst nicht vertretener kleiner Gruppierungen in den Ausschüssen ermöglichen, nicht aber die Basis ohnehin vertretener Parteien oder Wählergruppen verstärken.“ (BayVGH, Urteil vom 17. März 2004 - 4 BV 03.117, zitiert
juris, Rn. 43; ebenso Uckel/Dressel/Noll, Kommunalrecht in Thüringen, Stand: 01.02.20, § 27 ThürKO Rn. 5.1; Rücker u. a., Kommunalverfassungsrecht Thüringen, Stand: Feb. 2019, § 27 ThürKO Rn. 11). Randnummer 38 Die Bildung von Ausschussgemeinschaften dient dem Schutz von Minderheiten, die nicht zu einer größeren Gruppierung gehören und deshalb nicht in einem Ausschuss vertreten sind. Ihnen soll die Möglichkeit eröffnet werden, durch einen Zusammenschluss dennoch einen Ausschusssitz zu erlangen. Diese Möglichkeit ist nicht nur einzelnen Kreistagsmitgliedern, sondern auch kleinen Fraktionen und Zusammenschlüssen zuzugestehen. Somit ist davon auszugehen, dass eine Ausschussgemeinschaft durch die Fraktionen der Pro Kommune-FWG/FDP und der SPD gebildet werden durfte. Daraus ergab sich - ohne Berücksichtigung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit - folgende Sitzverteilung in den Ausschüssen: Randnummer 39 Fraktion/Ausschussgemeinschaft Sitze im Kreistag Ausschusssitze CDU 17 2 AfD 9 1 die Linke 5
Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl. Es genüge nicht, dass die Fraktion überhaupt vertreten sei. Die Durchführung einer Wahl mittels Listen von Zählgemeinschaften als „ad-hoc-Bündnis zum Zwecke der besseren Reststimmenverwertung” bzw. zur Gewinnung eines mathematischen Vorteils bei dem anschließenden Verteilverfahren sei deshalb unzulässig. Randnummer 43 Der Thüringer Landesgesetzgeber hat jedoch ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, solche Zählgemeinschaften bzw. Ausschussgemeinschaften zu bilden. Dabei ist anzuerkennen, dass auch kleine Fraktionen oder fraktionslose Kreistagsmitglieder gewählte Vertreter sind, denen
Randnummer 44 Diese Grundsätze, die in einem Spannungsverhältnis zueinander stehen, sind miteinander in Einklang zu bringen, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit Vorrang genießt vor dem Recht auf Bildung von Ausschussgemeinschaften und deren Berücksichtigung bei der Besetzung von Ausschüssen. Zwar hat der BayVGH einen Anspruch einer Fraktion auf Zuteilung eines Ausschusssitzes vorrangig vor einer Ausschussgemeinschaft verneint (BayVGH, Urteil vom 17. März 2004 - 4 BV 03.117, zitiert
juris Rn. 41 und 45). Dennoch muss das Recht zur Bildung von Ausschussgemeinschaften, dass den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Spiegelbildlichkeit einschränkt, sich an diesem Grundsatz messen lassen. Der Kreistag ist daher gehalten, eine Verletzung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit zu vermeiden, wenn er an der Ausschussgemeinschaft festhalten will. Entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz ist der Kreistag im Rahmen seines Organisationsermessens verpflichtet, einen Mittelweg zu finden, der allen beteiligten Rechten gerecht wird, ohne eines der beteiligten Rechte zu sehr einzuschränken. Gleiches fordert das BVerwG (Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08, zitiert
juris Rn. 26 ff.) indem es feststellt, dass im Sinne optimaler praktischer Konkordanz jedes der beiden konkurrierenden Gebote durch das andere nur soweit eingeschränkt werden darf, wie es zu dessen Verwirklichung im konkreten Fall erforderlich ist. Eine solche Möglichkeit bestehe darin, die Zahl der Sitze in den Ausschüssen zu erhöhen (BVerwG, a.a.O. Rn. 29). Zwar hat das BVerwG auch in dieser Entscheidung die Zulassung gemeinsamer Wahlvorschläge von Fraktionen ausgeschlossen, doch lag dieser Entscheidung eine andere Rechtslage zugrunde, die Ausschussgemeinschaften nicht ausdrücklich zuließ. Ermessensfehlerhaft wäre deshalb eine Entscheidung des Kreistages, bei der die Stärke der Ausschüsse so gering bemessen ist, so dass selbst eine ansehnlich große Fraktion nicht vertreten ist (so Rücker u. a., a.a.O., § 27 Rn. 3.5 m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 4 B 91.2371, zitiert
juris, Rn. 17). Randnummer 45 Dies erkennt nunmehr auch der BayVGH an. In seiner Entscheidung vom 7. August 2020 (4 CE 20.1442, zitiert
juris, Rn. 30 ff.) hat er von seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich Abstand genommen und entschieden, dass eine Ausschussgemeinschaft nur dann einen Sitz zu Lasten einer Fraktion beanspruchen könne, wenn diese Fraktion damit nicht ihren einzigen Sitz im Ausschuss verliere. Hinzunehmen sei es, wenn eine Fraktion, die über mehrere Sitze verfüge, einen zu Gunsten der Ausschussgemeinschaft verliere: Randnummer 46 „In dem gänzlichen Ausschluss aus den Ausschüssen liegt eine erhebliche und sachlich nicht zu rechtfertigende Beeinträchtigung des Grundsatzes gleicher Repräsentation, der sich aus der Erfolgswertgleichheit der kommunalen Wählerstimmen ergibt (BVerwG, a.a.O.). Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an der Willensbildung der örtlichen Volksvertretung ist auch nicht deshalb als weniger gewichtig anzusehen, weil es der betroffenen Fraktion oder Wählergruppe, die ursprünglich aus eigener Kraft ausschussfähig war, nunmehr freisteht, sich ihrerseits mit anderen Gruppen zu einer Ausschussgemeinschaft zusammenzuschließen oder sich einer bestehenden Ausschussgemeinschaft anzuschließen (so aber BayVGH, U.v. 17.3.2004, a.a.O.). Denn es darf nicht von der Kooperationsbereitschaft konkurrierender (kleinerer) Gruppen im Gemeinderat abhängig gemacht werden, ob eine Ratsminderheit, die aufgrund ihrer Größe alle Voraussetzungen für die Zuteilung von Ausschusssitzen erfüllt, ihr Recht auf Teilhabe an der Ausschussarbeit tatsächlich wahrnehmen kann. Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO bedarf daher einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass die Bildung von Ausschussgemeinschaften kleinerer, ansonsten nicht in den Ausschüssen vertretener Gruppen nur insoweit zur Vergabe von Ausschusssitzen führen darf, als damit nicht eine größere Gruppe den einzigen ihr zustehenden Sitz verliert.“ Randnummer 47 Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer ausdrücklich an. Miteinander in Einklang zu bringen wären beide Grundsätze durch eine Änderung der Hauptsatzung bzw. der Geschäftsordnung des Kreistages dahingehend, dass die Ausschüsse mit sechs statt mit fünf weiteren Mitgliedern besetzt werden. Die Geschäftsordnung ist internes, temporäres Recht, über das jeder Kreistag in jeder Wahlperiode neu entscheiden kann und ggf. auch muss (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 17. März 2004 - 4 BV 03.117, juris Rn. 49). Somit ist der Einwand des Beklagten nicht
vollziehbar, dass es dem Kreistag nicht zuzumuten sei,
jeder Wahl erneut über die Geschäftsordnung zu entscheiden. Er muss nicht jedes Mal neu entscheiden, jedenfalls dann nicht, wenn es dazu keinen begründeten Anlass gibt. Kontinuität der Ausschussbesetzung ist aber selbst innerhalb einer Wahlperiode kein eigenständiger Wert (BayVGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.