einer Meningitis-Infektion seit September 2015 u. a. an einer zunehmenden Minderung des Hörvermögens. Im Dezember 2015 wurde er beidseitig mit Hörgeräten versorgt. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 31. März 2016 stellte das Versorgungsamt der Region Oberpfalz im Rahmen eines Neufeststellungsverfahrens einen Grad der Behinderung (GdB) in Höhe von 100 fest und erkannte ihm die Merkzeichen „G“, „B“ und „RF“ zu. Dabei legte das Versorgungsamt folgende Erkrankungen zugrunde: Polyneuropathie, Geheinschränkung
Meningitis, Orientierungsstörungen (Einzel-GdB 60), Leberzirrhose (Einzel-GdB 60), Schwerhörigkeit beidseits (Einzel-GdB 50) und Herzleistungsminderung, künstliche Herzklappe, Bluthochdruck (Einzel-GdB 40). Randnummer 4 Im September 2016 wurde dem Kläger ein Cochlea-Implantat links (Typ Advanced Bionics) implantiert. Randnummer 5 Am
Auswertung der aktenkundigen ärztlichen Unterlagen sei aber festgestellt worden, dass er nicht gehörlos sei und deshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „Gl“ nicht erfüllt seien. Der Widerspruchsentscheidung ist eine Rechtsmittelbelehrung angefügt, in der darauf hingewiesen wird, dass „gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats
seiner Bekanntgabe Klage“ zum Sozialgericht „erhoben werden“ kann. Die Rechtsmittelbelehrung beinhaltet darüber hinaus die Anschrift des Sozialgerichtes Altenburg, die Möglichkeiten der Klageerhebung und Angaben zum Klagegegner. Randnummer 7 Gegen diese Entscheidung richtet sich die am
der Implantation des Cochlea-Implantats eine vollständige Ertaubung vor. Nicht nur Hörbehinderte, bei denen Gehörlosigkeit beidseits vorliege gehörten zu den Anspruchsberechtigten für das Merkzeichen „Gl“, sondern auch Betroffene, die - wie er - unter einer sehr schweren an Taubheit grenzenden Hörbehinderung und dazu an einer behindertenbedingten schweren Sprachstörung leiden. Aufgrund der erheblichen Einschränkung seines Hörvermögens habe er keine Chance, die Sprache in seiner Umwelt zu hören, zu verstehen bzw. entsprechend den Bedürfnissen anzuwenden. Randnummer 9 Der Kläger beantragt, Randnummer 10 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom
träglich aufgebrachter Stempelaufdruck mit dem Datum „15. Feb. 2019“. Randnummer 15 Auf
frage teilte der Kläger mit, er könne den Zugang des an ihn persönlich andressierten und übersandten Widerspruchsbescheides am
frage zum Postablauf in der Widerspruchsbehörde eine auf den
frage teilte das Thüringer Landesverwaltungsamt in einer Stellungnahme vom
den Vorschriften der Prozessordnungen und Gesetze, die der Verwaltungszustellung unterliegen. Hierzu verfüge sie über eine Lizenz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Briefsendungen, welche unter der Nr. XXX bei der Bundesnetzagentur registriert ist. Zugestellt werde Montag bis Samstag. Der Zeitraum für die Beförderung eines einfachen Briefes betrage regelmäßig einen Werktag. Über statistische Erhebungen zur Einhaltung der Beförderungszeit verfüge sie nicht, regelmäßig eingestreute Testsendungen an ausgewählte Empfänger bestätigten die Laufzeit. Zwar könne es bedingt durch Störungen bspw. im Produktionsablauf oder aufgrund von Verkehrsbeeinträchtigungen zu einer Verlängerung der Laufzeit um einen Werktag kommen. Für einen einzelnen Brief könne dies aber nicht
vollzogen werden. Im Zeitraum
ts bei der Partnerfirma E S1, Feinsortierung, Auslieferung an den Zusteller, Zustellung beim Empfänger am 16.2.“ Randnummer 18
den Ermittlungen des Gerichts verfügt auch die E GmbH & Co KG neben einer Eintragung im Handelsregister über eine Postlizenz, die unter der Nr. XXX bei der Bundesnetzagentur geführt wird. Randnummer 19 Der Kläger trägt ergänzend vor, die Klage sei am 19. März 2019 fristgemäß erhoben. Die in § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X vorgesehene Zugangsfiktion könne keine Anwendung finden. Er verweise insofern auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach zu ermitteln sei, ob
den beim privaten Dienstleister vorgesehenen organisatorischen Vorkehrungen regelmäßig von einem Zugang innerhalb von drei Tagen ausgegangen werden könne. Dies gelte vor allem bei einem regionalen Dienstleister, der bei bundesweiten Zustellungen andere Dienstleistungsunternehmen zwischen schalte. Die Zugangsvermutung sei immer von einer Beförderung durch die D B ausgegangen. Die gesetzliche Regelung stamme aus einer Zeit, zu der die D B für die Beförderung von Briefen das gesetzliche Monopol hatte und man regelmäßig davon ausgehen konnte, dass ein Brief
den organisatorischen Vorkehrungen der Post innerhalb von drei Tagen den Empfänger erreicht. Zwar verfüge der von der Widerspruchsbehörde beauftragte private Dienstleister über eine Postlizenz, im Rahmen der Lizensierung werde die Einhaltung konkreter Postlaufzeiten aber nicht geprüft. Der
weis, ob die organisatorischen Vorkehrungen von einem privaten Dienstleister erfüllt werden, sei der Beklagten zuzuordnen. Im Verfahren sei ein solcher
weis nicht erbracht worden. Die pauschale Angabe der L GmbH über eine regelmäßige Beförderungszeit von einem Tag überzeuge nicht. Schließlich zeigten auch die praktischen Erfahrungen des Prozessbevollmächtigten, dass die Postlaufzeiten von Schreiben des Landesverwaltungsamtes in S an ihn bei Beförderung mit dem geleichen Dienstleister erheblich länger als einen bis drei Tage, zuweilen bis zu zehn Tagen, betragen. Randnummer 20 Der Beklagte erwidert, ein ordnungsgemäßer Versand des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2019 am Folgetag sei vom Thüringer Landesverwaltungsamt
gewiesen worden. Es bestünden keine Zweifel an der Anwendbarkeit von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Randnummer 21 Mit Schriftsätzen vom
1 Satz 1, Abs. 2 SGG. Randnummer 26
1 Satz 1 SGG ist die Klage binnen eines Monats
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Hat - wie hier - ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 87 Abs. 2 SGG). Randnummer 27 Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist die zielgerichtete Mitteilung des Inhalts des Verwaltungsakts durch die Behörde an den Bekanntgabe-Empfänger. Ein Verwaltungsakt ist demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden (§ 37 Abs. 1 SGB X). Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers kommt es nicht an, es genügt, dass er
dem normalen Verlauf der Umstände die Möglichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen (vgl. nur BSG, Urteil vom
ZG) anzuwenden (vgl. u. a. BSG, Urteil vom
der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Schriftstück ist dann zur Post aufgegeben, wenn es beim Postamt abgegeben worden ist bzw. beim Einwurf in den Briefkasten mit dessen Leerung (Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, § 37 Rn. 29). Der Widerspruchsbescheid wurde hier
weislich am 15. Februar 2019, einem Freitag, zur Post gegeben.
der Zugangsvermutung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt er dem Kläger am
der Auskunft des Thüringer Landesverwaltungsamtes - an diesem Tag auch tatsächlich auf der Hauptpost S die Übergabe des Briefes an den Postdienstleister L GmbH, so dass dieser die Behörde verlassen hat. Somit begann die Monatsfrist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG am Dienstag, dem
2 Satz 1 SGB X gilt der mit einem einfachen Brief übermittelte Verwaltungsakt mit dem dritten Tag
Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, wobei § 37 Abs. 2 SGB X den Begriff „Post“ nicht definiert. Sicherlich ging der Gesetzgeber bei Fassung der Norm (Gesetz vom 18.8.1980, BGBl. 1980, 1469) von der damals allein tätigen D B, als einem hoheitlich tätigen Dienstleister aus, so dass sich - bei unverändert gebliebenem Gesetzeswortlaut -
der Liberalisierung des Postmarkes die Frage stellt, inwieweit der Begriff funktional in dem Sinne verstanden werden kann, dass alle mit der Briefbeförderung befassten Dienstleister eingeschlossen werden (vgl. hierzu Littmann in Hauck/Noftz, SGB, 05/17, § 37 SGB X Rn. 30). Ausgangspunkt der Vermutungsregelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X war die Unterstellung einer hinreichenden Verlässlichkeit der Postbeförderung durch die D B durch Vorhaltung einer zuverlässigen Organisationsstruktur. Eine solche Verlässlichkeit kann heute jedenfalls auch für die Postdienstleister angenommen werden, die berechtigt sind, Zustellungen im Sinne des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vorzunehmen.
ZG sind dies u. a. Erbringer von Postdienstleistungen (Post). Postdienstleistungen sind
G) u. a. gewerbsmäßig erbrachte Dienstleistungen, die die Beförderung von Briefsendungen beinhalten. Im Regelfall benötigt der Dienstleister hierfür eine Lizensierung
Vm § 6 PostG.
G ist die Lizenz zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller für die Ausübung der Lizenzrechte nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt. Weiter konkretisierend bestimmt § 6 Abs. 3 Satz 2 PostG, dass die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, dass ihm die für den Aufbau und den Betrieb der zur Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen werden (Nr. 1); Zuverlässigkeit besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, dass er als Lizenznehmer die Rechtsvorschriften einhalten wird (Nr. 2) und Fachkunde besitzt, wer die Gewähr dafür bietet, dass die bei der Ausübung der Lizenzrechte tätigen Personen über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügen werden. Die §§ 5, 6 PostG zeigen, dass im Zusammenhang mit einer (Post-) Lizensierung Prüfungen von zuverlässigen Organisationsstrukturen vorgenommen werden, die es erlauben allen
diesen Vorschriften lizensierten Postdienstleistern die von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X vorausgesetzte Zuverlässigkeit zuzuerkennen. Sofern der Kläger vorgetragen hat, dass im Rahmen der Lizensierung keine Prüfung der Postlaufzeiten erfolge, trifft dies zwar zu, primärer Anknüpfungspunkt der Vermutungsregelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist aber nicht die tatsächliche Einhaltung einer regelmäßigen Postlaufzeit von drei Tagen als solche, sondern das Vorhalten einer Organisationsstruktur, welche die Annahme rechtfertigt, dass innerhalb dieser Zeit im Regelfall eine Postbeförderung bis zum Empfänger realisiert werden kann. Vor dem Hintergrund der Regulierungs- und Lizensierungsmechanismen des PostG rechtfertigt sich die Anwendung der Vermutungsregelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X danach jedenfalls dann, wenn die Beförderung des bekanntzugebenden Verwaltungsaktes mittels eines lizensierten Postdienstleisters erfolgt (so auch VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 K 1542/13; Littmann in Hauck/Noftz, SGB, 05/17, § 37 SGB X Rn. 30; Pattar in jurisPK-SGB X, § 37 Rn. 95). Randnummer 31 Der hier von der Widerspruchsbehörde in Anspruch genommene Postdienstleister L GmbH verfügt
weislich (abrufbar unter https://www.bundesnetzagentur.de) über eine Postlizenz, so dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X erfüllt sind. Entgegen dem Vortrag des Klägers steht dem auch nicht entgegen, dass die L GmbH den Posttransport von S bis zum Wohnsitz des Empfängers in N nicht vollständig selbst realisiert, sondern in Kooperation mit der E GmbH & Co KG. Die Bedenken, die der Kläger unter Verweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom
ihren Auskünften im Verfahren keinen nichtlizensierten Subunternehmer, sondern mit der E GmbH & Co KG ein ebenfalls lizensiertes Partnerunternehmen herangezogen hat. Unabhängig davon, dass der von der L1 GmbH mit Schreiben vom 14. Februar 2020 dargestellte konkrete Ablauf der Postbeförderung beginnend ab den Posteingang bis zur Zustellung beim Empfänger auch unter Einbezug des Partnerunternehmens keine offensichtlichen organisatorischen Mängel erkennen lässt, sieht die Kammer keine Veranlassung für weitere Ermittlungen im Hinblick auf Zuverlässigkeit und Organisationsstrukturen bzw. den tatsächlichen regelmäßigen Postlaufzeiten bei einer Briefbeförderung durch die L1 Paket GmbH. Für die Anwendung der Fiktionsregelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist es ausreichend, wenn der von der Behörde mit der Briefbeförderung beauftragte private Postdienstleister über eine Lizensierung
dem PostG verfügt, denn die Lizensierungsprüfung schließt u. a. die Prüfung der Gewähr ein, dass dem Dienstleister die für Aufbau und Betrieb der zur Ausübung der Lizenzrechte erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung stehen. Eine darüber hinausgehende Zuverlässigkeitsprüfung des jeweiligen Postanbieters im Einzelfall wird § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht gerecht und erweist sich auch nicht als erforderlich. Der Empfänger eines mit einem einfachen Brief bekannt gegebenen Verwaltungsaktes ist durch die in § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorgesehene Ausnahmeregelung hinreichend geschützt. Die Ausnahmeregelung stellt sicher, dass dem Adressaten keine
teile entstehen, wenn die Bekanntgabe entgegen der Fiktion tatsächlich erst später erfolgt, im Zweifel hat die Behörde den Zugang und den Zeitpunkt des Zugangs
zuweisen. Randnummer 32 Die Anwendung der Zugangsvermutung scheitert vorliegend nicht an der Ausnahmeregelung des § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X. Weder ist der Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2019 dem Kläger nicht oder (
weislich) zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen, noch bestehen Zweifel, die die Behörde durch
weis des Zeitpunkts des Zugangs ausräumen müsste. Der Zugangszeitpunkt ist nur dann von der Behörde
zuweisen, wenn der Empfänger die Zugangsvermutung durch entsprechenden Tatsachenvortrag erschüttert. Macht der Empfänger - wie hier der Kläger - einen späteren Zugang eines einfachen Briefes geltend, erfordert das die substantiierte Darlegung von Tatsachen, aus denen schlüssig die nicht nur entfernt liegende Möglichkeit hervorgeht, dass ein Zugang des Verwaltungsaktes erst
dem von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X vermuteten Zeitpunkt erfolgte (vgl. BSG, Urteil vom
Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert war, die Klagefrist einzuhalten. Randnummer 35 Die Klage war daher wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abzuweisen. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001444480
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