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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 JVEG 445/20 Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Einordnung der Erläuterun

Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Einordnung der Erläuterung eines Gutachtens auf Veranlassung des Berufungsgerichts - ergänzende Stellungnahme - Abgrenzung zu neuer Begutachtung Leitsatz Zur Einordnung einer auf Veranlassung des Gerichts vorgenommenen Erläuterung eines Gutachtens als ergänzende Stellungnahme (Abgrenzung zu einer neuen Begutachtung). Unerheblich ist insoweit, dass die ergänzende Stellungnahme von der Berufungsinstanz angefordert worden ist. (Rn.18) Tenor Die Entschädigung für die Fertigung der ergänzenden Stellungnahme vom

  1. Januar 2020 wird auf 413,62 Euro festgesetzt. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt. Gründe I. Randnummer 1 Im Klageverfahren mit dem Aktenzeichen S 38 KR 824/14 beauftragte die Vorsitzende der
  2. Kammer des Sozialgerichts Gotha durch Beweisanordnung vom
  3. Juni 2016 in der Gestalt der Beweisanordnung vom
  4. Juli 2016 den Erinnerungsführer mit der Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage nach § 106 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Dieser erstellte am
  5. September 2016 sein Gutachten. Entsprechend der abgeschlossenen Pauschalvereinbarung zwischen dem Erinnerungsführer und dem F setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung auf den beantragten Betrag von 740,18 Euro fest. Die Vorsitzende der
  6. Kammer beauftragte den Erinnerungsführer mit Schreiben vom
  7. November 2016 und
  8. Januar 2017 jeweils mit der Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zu den Einwendungen der Klägerin. Der Erinnerungsführer erstattete am
  9. Dezember 2016 und
  10. Februar 2017 eine ergänzende Stellungnahme. Diese wurden durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Gotha mit 207,18 Euro bzw. 509,50 Euro vergütet. Mit Urteil vom
  11. August 2017 hat das Sozialgericht Gotha die Klage abgewiesen. Anschließend hat die Klägerin ein Berufungsverfahren beim Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 2 KR 1124/17 anhängig gemacht. Mit Verfügung vom
  12. Januar 2020 beauftragte der Berichterstatter des
  13. Senats den Erinnerungsführer mit der Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme zum klägerischen Vorbringen auf Bl. 167 - 169 und 177 - 178 jeweils betreffend die Nebendiagnose E11.
  14. Am
  15. Januar 2019 erstattete der Erinnerungsführer eine ohne Deckblatt 4-seitige Stellungnahme. In seiner Kostenrechnung vom
  16. Januar 2020 machte er eine Vergütung i. H. v. 829,43 Euro geltend. Er rechnete dabei entsprechend der Pauschalvereinbarung zwischen dem Freistaat Thüringen und ihm selbst vom
  17. Februar 2016 die Erstellung eines Gutachtens nach Aktenlage beim Landessozialgericht mit 637 Euro und einen pauschalen Auslagenersatz i. H. v. 60 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer ab. Randnummer 2 Durch Verfügung vom
  18. Februar 2020 kürzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung auf 413,62 Euro. Entsprechend der Pauschalvereinbarung bemesse sich die Vergütung einer ergänzenden Stellungnahme nach den allgemeinen Vorschriften des JVEG. Entschädigungsfähig seien 4,5 Stunden a 75 Euro, Schreibauslagen i. H. v. 6.30 Euro und 19 % Mehrwertsteuer. Randnummer 3 Dagegen hat der Erinnerungsführer am
  19. April 2020 Erinnerung eingelegt. Das Gutachten könne nicht lediglich als ergänzende Stellungnahme abgerechnet werden. Das zuvor erstellte Gutachten sei im Auftrag des Sozialgerichts Gotha angefertigt worden. Der zweite Auftrag datiere aus dem Januar 2020 vom Thüringer Landessozialgericht. Dieses Schreiben sei als neuer Auftrag einer anderen Instanz einzustufen, der erneut mit der vereinbarten Gutachtenpauschale abzurechnen sei. Randnummer 4 Der Erinnerungsführer beantragt, Randnummer 5 die Vergütung für das von ihm so bezeichnete Gerichtsgutachten nach Aktenlage vom
  20. Januar 2020 auf 829,43 Euro festzusetzen. Randnummer 6 Die Staatskasse hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 7 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt. II. Randnummer 8 Zuständig für die Entscheidung ist nach § 4 Abs. 7 S. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) und dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des
  21. Senats der Berichterstatter. Randnummer 9 Auf die nach § 4 Abs. 1 JVEG zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für die ergänzende Stellungnahme vom
  22. Januar 2020 auf 413,62 Euro festgesetzt. Randnummer 10 Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen worden sind. Bei der Festsetzung ist das Gericht weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder den Antrag der Beteiligten gebunden; es kann nur nicht mehr festsetzen, als beantragt ist. Randnummer 11 Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung Randnummer 12
  23. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), Randnummer 13
  24. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Randnummer 14
  25. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie Randnummer 15
  26. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Randnummer 16 Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich waren (Satz 2 Halbs. 1). Randnummer 17 Die erforderliche Zeit ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität orientiert. Nach pflichtgemäßem Ermessen hat das Gericht nachzuprüfen, ob der Zeitansatz erforderlich war (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  27. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH; Beschluss vom
  28. Dezember 2003 – X ZR 206/98, zitiert nach Juris; ThürLSG Beschlüsse vom
  29. März 2012 - L 6 SF 1854/11 B und
  30. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; Hartmann in Kostengesetze,
  31. Auflage 2018, § 8 JVEG Rn. 35,36). Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeiten der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom
  32. Dezember 2003 - X ZR 206/98). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich bewegen (vgl. Senatsbeschluss vom
  33. Februar 2018 - L 1 JVEG 1189/16; ThürLSG, Beschluss vom
  34. August 2013 - L 6 SF 266/13 E , zitiert nach Juris). Die Toleranzgrenze beträgt 15 v. H. Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v. H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss vom
  35. Februar 2018 - L 1 JVEG 1189/16, zitiert nach Juris). Randnummer 18 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für die Fertigung der ergänzenden Stellungnahme vom
  36. Januar 2020 ein Zeitaufwand von 4,5 Stunden erforderlich. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers hat dieser auf Anforderung des Berichterstatters des
  37. Senats des Thüringer Landessozialgerichts am
  38. Januar 2020 eine ergänzende Stellungnahme und kein neues Sachverständigengutachten erstattet. Dies folgt bereits aus der Beauftragung durch den Berichterstatter vom
  39. Januar
  40. Dort wurde der Erinnerungsführer lediglich gebeten, ergänzend Stellung zum klägerischen Vorbringen betreffend die Nebendiagnose E11.91 zu nehmen. Eine neue Beweisanordnung kann darin nicht gesehen werden. Vielmehr hat der Berichterstatter des
  41. Senats den Erinnerungsführer um eine weitere Erläuterung seines Gutachtens im Sinne von §§ 118 Abs. 1 SGG, 411 Abs. 3 ZPO gebeten. Er ist zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass durch die erbetene Erläuterung des Gutachtens eine weitere Beweiserhebung durch einen anderen Sachverständigen (zunächst) vermieden werden kann. Gerichte sind zu einer weiteren Beweiserhebung erst verpflichtet, wenn die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche im Bereich der Befunderhebung enthalten und von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl. BSG, Beschluss vom
  42. Dezember 2009 – B 5 R 148/09 B –, Juris). Unerheblich ist insoweit, dass die ergänzende Stellungnahme vom Thüringer Landessozialgericht als Berufungsinstanz angefordert worden ist. Denn auch ein Berufungsgericht muss einen Sachverständigen jedenfalls dann um Erläuterung seines Gutachtens ersuchen, wenn es seine Ausführungen anders oder weitergehender als das Sozialgericht würdigen will (vgl. BGH, Urteil vom
  43. Juni 1993 – VI ZR 192/92 –, Juris). Dass hier eine ergänzende Stellungnahme angefordert worden ist, ergibt sich auch aus dem Inhalt. Bereits mit Beweisanordnung vom
  44. Juni 2016 hatte die Vorsitzende der Kammer dem Erinnerungsführer aufgegeben, darzulegen, welche Diagnosen aufgeschlüsselt in Haupt- und Nebendiagnosen zu stellen und wie diese zu codieren waren. Entsprechend hatte der Erinnerungsführer in seinem Gutachten vom
  45. September 2016 auf S. 6 die Diagnosen aufgeführt und mit einer entsprechenden Codierung versehen. Erstmals in der ergänzenden Stellungnahme vom
  46. Dezember 2016 hat er dargelegt, dass die ICD-Nummer E11.91 nicht zu codieren ist. Wenn der Berichterstatter des
  47. Senats des Thüringer Landessozialgerichts daran anknüpfend eine weitere Stellungnahme für erforderlich hält, handelt es sich ersichtlich nicht um die Beauftragung mit einem erneuten Gutachten. Randnummer 19 Hinsichtlich der Ermittlung des Zeitaufwandes für die Erstellung der ergänzenden Stellungnahme i. H. v. 4,5 Stunden durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bestehen seitens des Senats keine Bedenken. Randnummer 20 Die Vergütung des Erinnerungsführers errechnet sich damit wie folgt: Randnummer 21 4,5 Stunden x 75 Euro 337,50 Euro Schreibauslagen 6,30 Euro zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer 65,32 Euro Porto 4,50 Euro Summe: 413,62 Euro . Randnummer 22 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Randnummer 23 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001448788

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