Krankenversicherung - Krankengeld - fristgerechte Feststellung einer weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit - Vereinbarung eines nicht mehr rechtzeitigen Termins mehr als einen Monat vorab - fehlerhafte Auskunft des Praxispersonals bezüglich der krankengelderhaltenden Wirkung einer rückwirkend ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - von der Praxisauskunft abweichende Aussage in einem vorherigen Schreiben der Krankenkasse - sich aufdrängendes Erfordernis einer diesbezüglichen Rückversicherung bei der Krankenkasse Leitsatz Ein Ausnahmefall im Sinne der BSG-Rechtsprechung zu § 46 Satz 1 Nr 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der vor dem 11.5.2019 geltenden Fassung (Urteile vom 26.3.2020 - zB B 3 KR 10/19 R) liegt trotz der fehlerhaften Auskunft des Praxispersonals, eine rückwirkende ärztliche AU-Feststellung sei krankengelderhaltend, nicht vor, wenn ein nicht mehr rechtzeitiger Arzttermin mehr als einen Monat zuvor vereinbart wurde und sich dem Patienten die Notwendigkeit einer Nachfrage bei der Krankenkasse aufdrängen musste. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha,
(2)im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung der AU an, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der AU erfolgt (Satz 2); Samstage gelten insoweit nicht als Werktage. Wird Krankengeld wegen ärztlich festgestellter AU begehrt, ist für den Umfang des Versicherungsschutzes demgemäß grundsätzlich auf den nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der AU abzustellen. Das Gesetz bietet weder einen Anhalt für ein Verständnis des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V als bloße Zahlungsvorschrift noch dafür, dass der Krankengeldanspruch nach § 44 SGB V schon bei Eintritt der AU entsteht (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014, a.a.O.). Die durch ihr entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V begründete Mitgliedschaft der Klägerin in der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beklagten endete nicht zwangsläufig mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt endete (§ 190 Abs. 2 SGB V), sondern konnte über den 31. Dezember 2016 unter den Voraussetzungen des § 192 SGB V hinaus fortbestehen. Sie wäre nach § 192 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB V u.a. erhalten geblieben, solange Anspruch auf Krankengeld besteht oder Übergangsgeld gezahlt wird. Randnummer 17 Findet keine der in § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V genannten Maßnahmen statt, entsteht der Krankengeldanspruch nach § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V jeweils nur aufgrund ärztlicher Feststellung (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2005 - Az.: B 1 KR 30/04 R, nach juris). Für den Umfang des Versicherungsschutzes ist demgemäß nach der hier maßgeblichen Gesetzesfassung auf den Tag der ärztlichen Feststellung der AU abzustellen. Es reicht dabei aus, dass Versicherte am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit, wobei Samstage insoweit nicht als Werktage gelten, die weitere AU ärztlich feststellen lassen, um an diesem Tag des Versicherungsverhältnisses mit Anspruch auf Krankengeld - hier des Versicherungsverhältnisses aufgrund der aufrecht erhaltenen Mitgliedschaft - alle Voraussetzungen zu erfüllen, damit spätestens an diesem Tag ein weiterer Krankengeldanspruch entstehen kann. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, aber abschnittsweiser Krankengeldbewilligung, ist jeder Bewilligungsabschnitt gesondert zu prüfen. Für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruchs ist es deshalb erforderlich, dass die AU spätestens am ersten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende des vorhergehenden Krankengeldbewilligungsabschnitts erneut ärztlich festgestellt wird. Dies war hier nicht der Fall. Randnummer 18 Die Klägerin hat die Arztpraxis Sch erst am Dienstag, den 3. Januar 2017, und damit einen Tag zu spät wieder aufgesucht. Danach lagen mit Ablauf des 31. Dezember 2016 die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft wegen des Bezuges von Krankengeld nicht mehr vor. Randnummer 19 Daran ändert auch die rückwirkende AU-Feststellung der behandelnden Ärzte der Klägerin nichts. Eine solche rückwirkende Feststellung ist zwar nach § 6 Abs. 2 der AU-Richtlinien grundsätzlich erlaubt, auch wenn strafrechtlich relevante Bedenken hinsichtlich des bescheinigten Zeitpunktes der AU-Feststellung am 30. Dezember 2016 bestehen, da die Klägerin an diesem Tag ganz offensichtlich nicht bei ihren behandelnden Ärzten vorstellig war. Jedoch können durch eine Richtlinie die höherrangigen gesetzlichen Voraussetzungen des Krankengeldanspruchs, hier insbesondere § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V weder konkretisiert noch modifiziert werden (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 2017, a.a.O.). Randnummer 20 Ein Krankengeldanspruch hätte danach erst wieder ab dem 3. Januar 2017 entstehen können. Zu diesem Zeitpunkt stand die Klägerin jedoch nicht mehr in einem Versicherungsverhältnis mit Krankengeldanspruch, da sie ab dem 1. Januar 2017 bei der Beklagten ohne Anspruch auf Krankengeld freiwillig krankenversichert war. Randnummer 21 Folgen der unterbliebenen oder, wie hier, nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung der AU sind grundsätzlich vom Versicherten zu tragen. Hiervon hat das BSG in seiner jüngeren Rechtsprechung Ausnahmen anerkannt (vgl. BSG, Urteile vom 11. Mai 2017 - Az.: B 3 KR 22/15 R, sowie vom 26. März 2020 - Az.: B 3 KR 9 und 10/19 R, jeweils nach juris). Danach steht dem Krankengeldanspruch eine erst verspätet erfolgte ärztliche AU-Feststellung nicht entgegen, wenn Randnummer 22 1. der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat, um seine Ansprüche zu wahren, indem er einen zur Diagnostik und Behandlung befugten Arzt persönlich aufgesucht und ihm seine Beschwerden geschildert hat, um Randnummer 23 (
- a)die ärztliche Feststellung der AU als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erreichen, und Randnummer 24 (
- b)dies rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden zeitlichen Grenzen für den Krankengeldanspruch erfolgt ist, Randnummer 25 2. er an der Wahrung der Krankengeldansprüche durch eine (auch nichtmedizinische) Fehlentscheidung des Vertragsarztes gehindert wurde (z.B. eine irrtümlich nicht erstellte AU-Bescheinigung), und Randnummer 26 3. er - zusätzlich - seine Rechte bei der Krankenkasse unverzüglich, spätestens innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, nach Erlangung der Kenntnis von dem Fehler geltend macht. Randnummer 27 Einem "rechtzeitig" erfolgten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt steht dabei gleich, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare getan hat und rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden zeitlichen Grenzen versucht hat, eine ärztliche Feststellung der AU als Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld zu erhalten, und es zum persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt aus dem Vertragsarzt und der Krankenkasse zurechenbaren Gründen erst verspätet, aber nach Wegfall dieser Gründe gekommen ist. Das ist insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen die Gründe für das nicht rechtzeitige Zustandekommen einer ärztlichen Folge-AU-Feststellung in der Sphäre des Vertragsarztes und nicht in derjenigen des Versicherten liegen, was typischerweise zu bejahen ist bei einer auf Wunsch des Vertragsarztes bzw. seines von ihm angeleiteten Praxispersonals erfolgten Verschiebung des vereinbarten rechtzeitigen Arzttermins in der (naheliegenden) Vorstellung, ein späterer Termin sei für den Versicherten leistungsrechtlich unschädlich, weil nach der AU-Richtlinie (AU-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) auch die begrenzte rückwirkende ärztliche AU-Feststellung statthaft sei. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Versicherte so zu behandeln, als hätte er von dem aufgesuchten Arzt rechtzeitig die ärztliche Feststellung der AU erhalten (vgl. BSG, Urteile vom 26. März 2020- Az.: B 3 KR 9 und 10/19 R nach juris). Randnummer 28 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin nach Überzeugung des Senats gerade nicht alles in ihrer Macht Stehende und ihr Zumutbare getan, um rechtzeitig innerhalb der anspruchsbegründenden bzw. -erhaltenden zeitlichen Grenzen eine ärztliche Feststellung der AU als Voraussetzung ihres Anspruchs auf Krankengeld zu erhalten. Mit der Beklagten geht der Senat vielmehr davon aus, dass die Klägerin, die den Folgetermin vom 3. Januar 2017 nach eigenen Angaben bereits bei der letzten Arztvorstellung am 29. November 2016 - also über einen Monat vor Ablauf der bescheinigten AU-Zeit bis 31. Dezember 2016 - erhalten hatte, genügend Gelegenheit und Zeit gehabt hätte, sich bei der Beklagten rückzuversichern, ob dieser Termin noch rechtzeitig für den Erhalt ihres Krankengeldanspruchs ist, um ggf. doch noch einen früheren Folgetermin vereinbaren zu können. Von einer Rücksprache mit der Beklagten durfte die Klägerin auch nicht etwa deshalb absehen, weil - wie sie vorträgt - ihr vom Praxisteam auf entsprechende Nachfrage gesagt worden sei, dass der Termin am 3. Januar 2017 ausreiche, da es sich um eine andauernde fortlaufende Krankschreibung handele. Vielmehr hätte ihr die offenkundige Diskrepanz dieser Aussage zu dem mit Schreiben der Beklagten vom 17. März 2016 erfolgten eindeutigen Hinweis auf die Anforderungen an eine rechtzeitige sowie die Folgen einer verspäteten Verlängerung ihrer AU auffallen müssen und musste ihr genügend Veranlassung geben, eine Klärung durch Rücksprache bei der Beklagten herbeizuführen. In dem Schreiben der Beklagten vom März 2016 wird eindeutig darauf hingewiesen, dass die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitstag erneut festgestellt werden muss und bei fehlender Lückenlosigkeit neben dem Anspruch auf Krankengeld auch die Mitgliedschaft endet. Sie durfte deshalb nicht von einer Rückfrage bei der Beklagten absehen, ob die damit in Widerspruch stehende Auskunft des Praxispersonals zutrifft. Dies hat sie unterlassen, obwohl hierfür ausreichend Zeit gewesen wäre. Dieser Umstand unterscheidet den vorliegenden Fall deutlich von den den Urteilen des BSG vom 26. März 2020 zu Grunde liegenden Sachverhalten. Im Übrigen ging es in diesen Fällen um ursprünglich rechtzeitige Termine, die nachträglich verschoben wurden. Auch dem ist hier nicht so. Randnummer 29 Die Klägerin hat auch keinen Krankengeldanspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Sie war ab dem 1. Januar 2014 nach § 188 Abs. 4 i. V. m. § 9 SGB V ohne Krankengeldanspruch freiwillig bei der Beklagten krankenversichert. Dieser neue Status ist gegenüber der Auffangregelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V vorrangig und schließt in Bezug auf das Krankengeld weitere Ansprüche aus. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001450471