der Rechtslage in Thüringen können Zinssätze vor Mai 1990 nicht einbezogen werden, da es vor diesem Zeitpunkt noch keine kommunalen Aufgabenträger und damit auch kein zu verzinsendes Eigenkapital gab. (Rn.60)
vollziehbar sei bei der Kalkulation der Grundgebühr Wasser die Verteilung der Kosten
Einwohnern. Unzureichend sei, dass die Verbrauchskosten gleichmäßig für alle Arten von Wasserzählern berechnet würden, obwohl Wasserzähler mit einem höheren Durchlauf einen höheren Verbrauch und damit höhere Kosten
sich zögen. Nicht
vollziehbar sei die Behandlung der Sonderkunden; diese Kosten müssten ausgesondert werden. Gleiches gelte im Bereich der Abwassergebühren. Auch dort sei die Kostenermittlung für Sonderkunden in der Kalkulation nicht erläutert. Randnummer 12 Sowohl bei der Kalkulation der Gebühren für Abwasser als auch Wasser sei der Entgeltbedarf pauschal mit 3 % fortgeschrieben worden, um Preissteigerungen zu berücksichtigen. Dies sei rechtswidrig, da man von einer unrealistischen Preisentwicklung ausgegangen sei. Randnummer 13 Fehlerhaft sei die Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen in den Gebührenkalkulationen. Der Beklagte gehe sowohl in der Kalkulation der Wassergebühren als auch der Abwassergebühren von einem kalkulatorischen Zinssatz von 6 % aus. Damit liege die Verzinsung deutlich über den marktüblichen Konditionen. Unzureichend berücksichtigt sei die Niedrigzinsphase der letzten Jahre. Der Zinssatz könne längstens auf der Basis der letzten 10 Jahre ermittelt werden, nicht aber über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren, denn vor 30 Jahren habe der Beklagte noch nicht existiert. Randnummer 14 Im Bereich der Abwassergebühren moniert der Kläger die Art der Beteiligung der Träger der Straßenbaulast an den kalkulatorischen Zinsen. Dieser Einwand ist allerdings nicht
vollziehbar. Randnummer 15 Soweit auch Niederschlagsgebühren erhoben werden, ist der Kläger der Auffassung, dass die Ermittlung der versiegelten Flächen, die der Gebührenkalkulation zugrunde gelegt wurden, nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage ermittelt worden seien. Die Daten beruhten weitestgehend auf den Selbstauskünften der Nutzer. Die ursprünglich in den Jahren 2006/07 ermittelten Flächen seien unvollständig erhoben worden; es gebe keinen Hinweis, dass die Daten vervollständigt wurden. Zudem ergebe sich aus der
kalkulation, dass die versiegelten Flächen entgegen der ursprünglichen Annahme nicht zurückgegangen seien. Es sei auch nicht erkennbar, ob in allen Gemeinden teilversiegelte Flächen ermittelt wurden. Ebenso werde bestritten, dass die Daten aktualisiert wurden. Nicht
vollziehbar sei schließlich die Berücksichtigung der Kostenanteile für die Straßenoberflächenentwässerung. Hierzu macht der Kläger weitere Ausführungen. Randnummer 16 Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom
kalkulation mit den tatsächlichen Werten angesetzt, so dass sich langfristig keine Auswirkungen ergäben. Randnummer 26 Dennoch sei in der
KAG gehöre zu den ansatzfähigen Kosten eine angemessene kalkulatorische Verzinsung des Anlagekapitals. Gerichtlich eingeschränkt überprüfbar sei insofern nur, ob der kalkulatorische Zinssatz unangemessen sei. Dabei habe man sich an den Zeitreihen der Bundesbank für die Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen der öffentlichen Hand orientiert. Der Beklagte habe bei der Bemessung des Zinssatzes die durchschnittliche Nutzungsdauer seines Anlagekapitals zugrunde gelegt. Dabei spiele es keine Rolle, wann der Aufgabenträger gegründet worden sei, wann er das Anlagevermögen angeschafft oder hergestellt habe oder wie er es finanziert habe. Deshalb könne es auch keine Rolle spielen, dass der Verband erst an dem 1. Juli 1990 Darlehen habe aufnehmen können, zumal ein Aufgabenträger weder in den alten noch in den neuen Bundesländern Darlehen aus dem Jahre 1990 haben dürfte. Bei der kalkulatorischen Verzinsung gehe es darum auszuschließen, dass Arten und Zeitpunkte der Finanzierung Auswirkungen auf die Höhe des Zinssatzes hätten. Ausschlaggebend sei nur die lange Kapitalbindung. Bei der Berechnung der kalkulatorischen Zinsen sei auch das Anlagevermögen zu berücksichtigen, das dem Beklagen vom VEB WAB übertragen worden sei. Abzusetzen sei lediglich das durch Beiträge und ähnliche Entgelte finanzierte Anlagevermögen. Auch aus einer Entscheidung des VG Düsseldorf ergebe sich, dass es nur darauf ankommen könne, wie lange das Kapital in der Zukunft gebunden sei. Das Gericht habe im Jahr 2016 einen Zinssatz in Höhe von 6,086 % für angemessen gehalten. Randnummer 28 Der vom VG Weimar und OVG Münster angesetzte Zuschlag von 0,5 % habe nichts mit dem allgemeinen Zinsniveau zu tun. Auch bei den aktuell niedrigen Zinsen überstiegen die Zinsen für Kommunaldarlehen die Zinsen der Umlaufrenditen um 0,8 bis 1,0 %. Daher sei ein Mischzinssatz zu bilden. Auch wenn die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten (LSP) nicht anwendbar seien, könnten sie Anhaltspunkte liefern.
der LSP könnten kalkulatorische Gewinne und Wagnisse angesetzt werden. Dies ist in der Gebührenkalkulation nicht zulässig. Da aber betriebswirtschaftliche Grundsätze Anwendung fänden, seien sowohl Einzelwagnisse als auch das allgemeine Unternehmerwagnis sowie der kalkulatorische Gewinn im kalkulatorischen Zinssatz zu berücksichtigen. Randnummer 29 Die Ermittlung der Flächen, die der Kalkulation für die Niederschlagsgebühr zugrunde gelegt worden seien, sei durch ein Ingenieurbüro erfolgt. Insoweit verweist der Beklagte auf den Abschlussbericht zur „Ermittlung der Flächen für die Einführung eines getrennten Gebührenmaßstabes“ vom
der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte ergänzend vorgetragen und eine weitere mündliche Verhandlung beantragt, obwohl von den Beteiligten das Einverständnis zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt worden war. Daher wurde das Verfahren mit Beschluss vom
1 Satz 1 der GS-WBS vom
KAG i. V. m. § 44 AO sind mehrere Gebührenschuldner Gesamtschuldner. Eigentümer sind auch die jeweiligen Mitglieder einer Erbengemeinschaft. Unerheblich ist, dass ihre Eigentumsrechte durch die Rechte der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft begrenzt sind (ThürOVG, Urteil vom
juris) kommt es nur darauf an, ob die Kalkulation im Ergebnis zu überhöhten Gebühren führt. Nicht entscheidend ist, dass die Kalkulation als Beschlussgrundlage keine überhöhten Kosten ausweist. Randnummer 40 Hierzu im Einzelnen: Randnummer 41 Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Kostenansätze in der Kalkulation zur Ermittlung der Grundgebühr, insbesondere hat der Beklagte hinreichend zwischen fixen und variablen Kosten differenziert. Ausweislich Bl. A8 der Kalk. hat der Beklagte bei der Ermittlung des Entgeltbedarfs, der über die Grundgebühr zu decken ist, die Abschreibungen, die Kalkulatorischen Zinsen und die Personalkosten als fixe Kosten eingestellt. Dies ist nicht zu beanstanden, da diese Kosten verbrauchsunabhängig sind (vgl. auch Brüning, Kommunale Gebühren, § 9 Rn. 45). Randnummer 42 Ebenso wenig muss die Finanzierung der öffentlichen Einrichtung im Wesentlichen über den verbrauchsabhängigen Gebührenteil erfolgen.
KAG sind Grundgebühren so zu bemessen, dass in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung
der tatsächlichen Benutzung stattfindet.
der Rechtsprechung des OVG Weimar ist es zulässig, 75 % der fixen Kosten über die Grundgebühr zu decken (Urteil v.
KAG sind Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraumes ergeben, bei einer mehrjährigen Gebührenbemessung innerhalb des folgenden Bemessungszeitraumes auszugleichen. Zunächst lässt sich feststellen, dass die
kalkulation für den Zeitraum 2008 bis 2011 bei der Erstellung der hier maßgeblichen Kalkulation vorgelegen hat (Bl. 1 und 5 der Kalk.). Aus Ziffer 2.3 (Bl. 10 der Kalk.) ergibt sich eine berücksichtigte Überdeckung in Höhe von insgesamt 1.138 T€. Insoweit ist der Einwand des Klägers, die Berücksichtigung einer Überdeckung aus dem Vorjahreszeitraum sei nicht ersichtlich, nicht
vollziehbar. Ein Ausgleich von Über- oder Unterdeckungen über die maximale 4-jährige Kalkulationsperiode hinaus sind grundsätzlich nicht weiter ausgleichspflichtig (BayVGH, Urteil vom 30. September 2019 – 20 ZB 18.173, zitiert
juris). Randnummer 44 Soweit der Kläger bestreitet, dass die Kapazitäten der Anlage des Beklagten vollständig ausgelastet sind, ist dieser Einwand unsubstantiiert, so dass ihm nicht weiter
gegangen werden braucht. Ebenso wenig ist der Ansatz
vollziehbar, dass eine Minderung des Wasserverbrauchs, aber keine Abgänge im Anlagevermögen festzustellen seien. Es ist vielmehr so, dass die Anlage unabhängig vom Verbrauch zur Leistungserstellung vorgehalten werden muss. Rückgänge im Verbrauch führen somit zu Kostensteigerungen, nicht aber zur Reduzierung des Anlagevermögens, es sei denn, ganze Ortsteile müssten nicht mehr versorgt werden. Davon ist allerdings nicht auszugehen. Randnummer 45 Entgegen der Auffassung des Klägers muss der Entgeltbedarf für die Leistungserstellung gegenüber Sonderkunden nicht im Rahmen der Gebührenkalkulation gesondert berechnet werden. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte, solche werden vom Kläger auch nicht dargelegt. Vielmehr hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise seinen gesamten Entgeltbedarf ermittelt und die Wasserlieferungen an Dritte im Rahmen der Erträge (Bl. A3 Ziffer 2.2.1) in Abzug gebracht. Dadurch ist hinreichend sichergestellt, dass Gebührenschuldner nicht an den Kosten der Leistungserstellung für Sonderkunden beteiligt werden. Randnummer 46 Bedenken begegnen der Kalkulation allerdings insoweit, als der Beklagte pauschal eine Preissteigerungsrate i. H. v. 3 % für bestimmte Kostenarten angenommen hat, ohne dass in der Kalkulation offen gelegt wird, auf welche Kostenarten diese Preissteigerung angewendet wird und wie die Rate ermittelt wurde. Randnummer 47 Grundsätzlich spricht gegen die Berücksichtigung einer Preissteigerungsrate nichts, da die Kosten kostendeckend kalkuliert werden sollen und im Rahmen einer Prognoseentscheidung für den im konkreten Fall gewählten Vierjahreszeitraum eine Preissteigerung zu erwarten ist. Jedoch muss der Einrichtungsträger darlegen, dass die angenommene Preissteigerungsrate angemessen und nicht willkürlich gewählt wurde. Dabei muss
vollziehbar sein, wie er die Preissteigerungsrate ermittelt hat und auf welche Kostenarten er welchen Index anwendet (vgl. Birk, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 632 m. w. N.). Randnummer 48 Vorliegend lässt sich der Kalkulation (Bl. A5) entnehmen, dass zur Abbildung von Preissteigerungen pauschal 3 % p. a. angenommen wurden, soweit „nichts anderes ausgeführt wird“. Anderes ausgeführt wird lediglich hinsichtlich der Kosten für Mieten und Pachten, bei denen von konstanten Kosten ausgegangen wurde, und bei den Wasserbezugskosten, bei denen die Kosten ebenfalls unverändert blieben. Randnummer 49 Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindexes (www.finanz-tools.de/inflation/inflationsraten-deutschland) betrug die Inflationsrate in den Jahren 2012-2015: 1,225 % und im vorhergehenden Zeitraum 2008 bis 2011: 1,525 % und damit deutlich unter der vom Beklagten angenommenen Preissteigerungsrate. Randnummer 50 Insoweit hat der Beklagte erklärt, dass lediglich wenige Kosten, nämlich in 2012: 764 T€, in 2013: 789 T€, in 2014: 811 T€ und in 2015: 834 T€ pauschal mit 3 % hochgerechnet worden seien (Bl. 247 GA). Zum einen ist nicht
vollziehbar, ob sich diese Erklärung auf die Kalkulation der Wasser- oder der Abwassergebühren bezieht und zum anderen wird nicht dargelegt, auf welche Kostenarten diese Preissteigerungsrate Anwendung gefunden hat.
der Kalkulation sind dies jedenfalls nicht wenige Kosten, sondern die meisten Kosten (mit Ausnahme der Mieten und Pachten und der Wasserbezugskosten). Randnummer 51 Soweit der Beklagte weiter einwendet, dass die pauschale Anwendung einer Preissteigerungsrate aus verwaltungspraktikablen Gründen sinnvoll und zuverlässig sei, ist dies nicht
vollziehbar. Preissteigerungsraten werden für eine Vielzahl von Leistungen und Gütern veröffentlicht, so dass eine Ermittlung ohne nennenswerten Aufwand möglich und notwendig ist. Hierfür spricht auch die Einlassung des Beklagten, wonach die berücksichtigten Kosten in den Jahren 2009 und 2010 um 16,7 % bzw. 10,0 % gestiegen seien. Demzufolge sind konkrete Indizes ermittelbar. Nicht zielführend ist der Einwand des Beklagten, die Kosten für Material, für Instandhaltung und für Fremdleistungen für Instandhaltung seien nicht planbar. Denn es geht nicht um die Höhe der Ausgangswerte dieser Kosten, sondern um die Fortschreibung dieser Kosten aufgrund der erwarteten Preissteigerung. Randnummer 52 Zu keiner anderen Bewertung führt auch der Einwand, dass in der
kalkulation ohnehin die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt würden, so dass der vermeintlich zu hohe Ansatz nur temporär wäre. Denn dieser Einwand trifft nur dann zu, wenn die Kostenschuldner durchgehend identisch wären. Das ist aber nicht der Fall, da insbesondere die Gebühren in vielen Fällen nicht durch die Eigentümer der Grundstücke getragen werden, sondern im Wege einer Nebenkostenabrechnung von Mietern, die sehr viel häufiger wechseln als Eigentümer. Aus diesem Grunde können auch bewusste Unterdeckungen, die aufgrund willkürlicher und nicht prognostischer Entscheidungen entstehen, nicht im folgenden Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. Kalkulationen müssen in jedem Zeitraum ordnungsgemäß erstellt werden und dürfen keine unzulässigen Kostenansätze enthalten. Randnummer 53 Soweit der Beklagte in einer zweiten Alternativberechnung (Bl. 339 R GA) den Positionen „Instandhaltung und Reparatur“, „übrige Hilfs- und Betriebsstoffe“ und „Fremdleistungen für Instandhaltung“ (2,325 %) den Index für Ortskanäle aus den „Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung sowie Ingenieurbau in Thüringen“ des Thüringer Landesamtes für Statistik als Basis für die Preissteigerung zugrunde gelegt hat und für die Position „Stromaufwand/Elektroenergie“ (5,81 %) den „Index der Verbraucherpreise Strom“ und für die Position „Kraftstoff/Öl“ (3,2 %) der „Index für Dieselkraftstoffe“ des Statistischen Bundesamtes angewendet hat (gewählt wurden jeweils die Werte der letzten vier Jahr vor Erstellung der Kalkulation), ist gegen diese Verfahrensweise nichts einzuwenden. In der 2. Alternativberechnung ist der Beklagte nunmehr für die o. g. Kostenarten von den dort genannten Preissteigerungsraten und im Übrigen von einer Preissteigerungsrate von 1,525 % ausgegangen. Randnummer 54 Bedenken gegen die Kalkulation bestehen auch insoweit, als der Beklagte der kalkulatorischen Verzinsung einen Zinssatz in Höhe von 6 % zugrunde gelegt hat. Randnummer 55
KAG soll das Gebührenaufkommen die
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Dazu gehört
KAG auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Das BVerwG hat bereits 1983 die Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen aus folgenden Gründen als sachgerecht erachtet: Randnummer 56 „Zinsen sind das Entgelt für die Nutzung von (Fremd)Kapital. Kalkulatorische Zinsen auf das Eigenkapital, das der Träger (Betreiber) für die Herstellung oder Erweiterung einer Einrichtung (eines Betriebs) einsetzt, können daher grundsätzlich als Kosten für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals und damit als Kosten der Einrichtung (des Betriebs) verstanden werden. Die Einbeziehung von Eigenkapitalzinsen in die durch Benutzungsgebühren zu deckenden Kosten einer öffentlichen Einrichtung wird vielfach mit der den betriebswirtschaftlichen Grundsätzen der Privatwirtschaft entnommenen Erwägung gerechtfertigt, daß Kapital unterschiedlich, z. B. auch in der Form der Finanzanlage, verwendet werden könne. Dem Unternehmer entgehe ein Zinsgewinn, wenn er sein Kapital in seinem Betrieb binde, anstatt es anderweit, etwa durch Darlehnsgewährung oder Finanzanlage, rentierlich zu verwenden (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 31. August 1978 - II A 1369/76 - ZMR 1980, 31
juris, Rn. 5). Randnummer 57 An dieser Begründung für die Berücksichtigung kalkulatorischer Zinsen hat sich bis heute nichts geändert. Anknüpfungspunkt ist der Umstand, dass der Aufgabenträger sein Eigenkapital in der öffentlichen Einrichtung zugunsten eines bestimmten Personenkreises gebunden hat. Randnummer 58 Offen lässt das Gesetz, wie dieser Zinssatz zu ermitteln ist. Insoweit ist der Hinweis in § 12 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG auf die betriebswirtschaftlichen Grundsätze nur bedingt hilfreich, da diese Grundsätze nirgends verbindlich festgeschrieben sind (so auch BayVGH, Urteil vom 23. Oktober 2018 - 20 N 17.621, zitiert
juris, Rn. 17 m.w.N.), insbesondere nicht für einen öffentlichen Aufgabenträger. Für die Bemessung des Zinssatzes hat der Aufgabenträger grundsätzlich einen Beurteilungsspielraum, der nur bedingt gerichtlich überprüfbar ist (BayVGH, Urteil vom 17. Januar 2019 - 20 ZB 17.436, zitiert
juris, Rn. 3). Dabei sind zwei mögliche Herangehensweisen anerkannt: Randnummer 59 „Er kann einerseits für die jeweilige Kalkulationsperiode
den aktuellen Gegebenheiten, mit der Gefahr mehr oder weniger großer Schwankungen berechnet werden. Oder es kann andererseits ein auf längere Zeit beizubehaltender Zinssatz gewählt werden, der sich dementsprechend an längeren Perioden zu orientieren hat (BayVGH, B.v. 5.5.2008 – 4 BV 07.614 – juris Rn. 10). Eine Verpflichtung, sich im Sinne der genannten ersten Variante nur an aktuellen Zinsverhältnissen zu orientieren und daher ständig den Zinssatz
zujustieren besteht demgegenüber nicht (BayVGH, B.v. 23.10.2018 – 20 N 17.621 – juris Rn. 25 m.w.N.). Der Beklagte hat sich vorliegend im Sinne der zweiten dargestellten Variante dafür entschieden, sich für die Wahl des Zinssatzes an längeren Perioden zu orientieren. Er hat sich laut seinem Vortrag im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Schriftsatz vom 13.4.2016) an der Zinszeitreihe der Deutschen Bundesbank zu den Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen/Anleihen der öffentlichen Hand orientiert, wonach der Durchschnitt der letzten dreißig Jahre über alle Restlaufzeiten 4,70 % betragen hat. Dies ist angesichts der Abschreibungszeiträume für langlebige Anlagegüter, wie sie in Entwässerungsanlagen typischerweise vorkommen, nicht zu beanstanden.“ (BayVGH, Urteil vom 17. Januar 2019 - 20 ZB 17.436, juris Rn. 4). Randnummer 60 Die Anwendung dieser Zinsreihen, wie sie auch der Beklagte zugrunde gelegt hat, ist in der Rechtsprechung der westlichen Bundesländer anerkannt (s. OVG Münster vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92, zitiert
juris, Rn. 83; BayVGH a.a.O.), jedoch werden dabei Besonderheiten der neuen Bundesländer außer Betracht gelassen, denn hier ist die Aufgabe der Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung erst mit dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung vom
Auffassung der Kammer der Einwand des Beklagten, er habe sich an der durchschnittlichen Nutzungsdauer seines Anlagekapitals orientiert, da dies der gesetzlichen Regelung entspreche; dabei sei es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt der Aufgabenträger gegründet worden sei oder wann der das Anlagekapital angeschafft/hergestellt habe. Das Anlagekapital ist die Basis der Verzinsung, das mit seinem Restbuchwert angesetzt wird. Dass insoweit die Kapitalbindung eine Rolle spielt, wird nicht in Abrede gestellt. Allerdings beginnt die Kapitalbindung frühestens im Juli 1990, so dass dieses Argument des Beklagten ins Leere geht. Zudem ist die Zinsbasis zukunftsorientiert, da nur Restbuchwerte der Verzinsung zugrunde gelegt werden dürfen (so auch der Beklagte, Bl. 338 GA). Die bereits erfolgte Nutzung der Vergangenheit spielt keine Rolle, sondern nur die noch verbleibende zukünftige Nutzungsdauer des Anlagekapitals ist relevant. Damit kann es nicht allein entscheidungserheblich sein, dass das Anlagekapital langfristig gebunden ist. Man muss auch in den Blick nehmen, seit wann überhaupt eine Kapitalanlage möglich ist. Randnummer 62 Soweit der Beklagte in der ersten mündlichen Verhandlung eingewendet hat, die Zinsreihen würden sich dadurch immer mehr verlängern, ist dies in der Tat so. Allerdings ist nicht ersichtlich, was dagegen spricht. Randnummer 63 Nicht
vollziehbar ist auch der Einwand des Beklagten, dass ferner Wagnisse, die grundsätzlich nicht gebührenfähig sind, über den kalkulatorischen Zinssatz Eingang in den Entgeltbedarf des Beklagten finden müssten. Grundsätzlich ist es so, dass eine Kostendeckung zu erreichen ist, aber keine Gewinne erzielt werden dürfen. Durch die Einbeziehung von Wagnissen, die grundsätzlich ausgeschlossen sind, würde dieser Grundsatz verletzt werden. Im Übrigen hat sich der Aufgabenträger auch nicht auf dem Markt anderen Anbietern zu stellen, mit denen er konkurrieren müsste. Er ist Monopolist, der zudem Verluste, die er in einer Kalkulationsperiode macht, in der nächsten ausgleichen kann. Ihn trifft deshalb kaum ein Konkursrisiko. Randnummer 64 Hieran anknüpfend ist festzustellen, dass ein Zinssatz i. H. v. 6 % nicht mehr angemessen ist, da Hochzinsphasen in den 70er Jahren dazu führen, dass niedrige Zinssätze der letzten Jahre nivelliert werden. Ausgehend von den Zinsreihen der Deutschen Bundesbank, die auch der Beklagte zugrunde gelegt hat, ergibt sich für den Zeitraum von Juli 1990 bis Dezember 2011 ein durchschnittlicher Zinssatz von 4,8957 %. Randnummer 65 Die Frage, ob ein pauschaler Zuschlag von 0,5 % gerechtfertigt ist, der sich daraus ergibt, dass in der Regel die Fremdkapitalzinsen höher sind als die Eigenkapitalzinsen und dass der kalkulatorische Zinssatz ein Mischzinssatz ist, wird neuerdings in Frage gestellt. So hat das VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2018 - 5 K 12028/17, zitiert
juris, Rn. 127f, diesen Zuschlag in Frage gestellt: Randnummer 66 „Die Zubilligung eines Sicherheitszuschlags in Höhe von 0,5 % dürfte derzeit aber nicht sachgerecht sein. Dies ergibt sich aus einer Betrachtung der Kreditzinsentwicklung über die letzten Jahre. So hat die Beklagte selbst angegeben, dass der Fremdfinanzierungszinssatz als Mischzinssatz für sie derzeit bei etwa 3,5 % liege und sich in dieser Größenordnung schon länger bewege. Bereits im streitgegenständlichen Gebührenzeitraum lagen die (durchschnittlichen) Kreditzinsen daher deutlich unter dem zulässigen kalkulatorischen Zinssatz von 6,086 %. Folglich ist nicht mehr ohne weiteres davon auszugehen, dass die Kreditzinsen die Anlagezinsen regelmäßig übersteigen und somit ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist. Vgl. auch (allerdings bezogen auf Privatkunden sowie nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften): MFI-Zinsstatistik vom 04.12.2018, abrufbar unter https://www.bundesbank.de/de/statistiken/geld-und-kapitalmaerkte/zinssaetze-und-renditen/zinssaetze-und-renditen-739436 (zuletzt abgerufen am 13. November 2018).“ Dem hält der Beklagte entgegen Randnummer 67 , dass es einen systematischen Bruch bedeute, wenn für die Eigenkapitalverzinsung auf einen langfristigen Durchschnittwert abgestellt würde, bei den Fremdkapitalzinsen aber auf aktuelle Kredite abgestellt würde. Es sei sowohl in der Vergangenheit als auch aktuell
wie vor so, dass Kreditzinsen höher seien als Eigenkapitalzinsen. Auch das OVG Weimar hat ausdrücklich die Anwendung eines Mischzinssatzes gebilligt, der auch bei den Fremdkapitalzinsen von „einem langfristigen marktüblichen Zins“ ausgeht (OVG Weimar, Beschluss vom
juris, Rn. 133f; VG Weimar, Urteil vom
juris, Rn. 17 ). Da die Fehlertoleranz anhand des zulässigen Entgeltbedarfs im Verhältnis zum (fehlerhaft) kalkulierten Entgeltbedarf zu ermitteln ist, wirkt sich diese Vorgehensweise nicht auf die Feststellung einer Kostenüberschreitung aus. Denn die Grundgebühr wurde erst in einem zweiten Schritt vom Entgeltbedarf in Abzug gebracht. Erst bei der Ermittlung der zulässigen Mengengebühr bzw. der über die Mengengebühr zu ermittelnden Kosten spielt es folglich eine Rolle, dass die Grundgebühr von den Kalkulationsfehlern unberührt bleibt. Aber weder diese Summe noch der Gebührensatz ist Grundlage für die Ermittlung der Überschreitung einer Fehlertoleranz. Randnummer 70 Um eine Überschreitung der Fehlertoleranz festzustellen, hat der Beklagte eine überarbeitete Alternativberechnung vorgelegt (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 2. Oktober 2020, Bl. 341 ff GA). Daraus ergibt sich Folgendes: Randnummer 71 Unter Berücksichtigung einer geänderten Preissteigerungsrate und eines reduzierten Zinssatzes von 5,43 %, der nicht zu beanstanden ist (zulässiger Zinssatz von 4,8957 % + Zuschlag von 0,5 % = 5,4 %) hat der Beklagte einen zulässigen Entgeltbedarf von 20.192 T€ ermittelt. In seiner ursprünglichen Kalkulation ist er von einem Entgeltbedarf von 20.629 T€ aufgegangen. Damit hat er die zulässigen Kosten um 437 T€ überschritten, was einem prozentualen Anteil von 2,16 % entspricht. Folglich wurde das Kostenüberschreitungsverbot hinsichtlich der Wassergebühren nicht überschritten, da sich die Überschreitung innerhalb der Fehlertoleranz von 3 % bewegt. Randnummer 72 Die weiteren Einwände des Klägers sind nicht begründet bzw. unsubstantiiert (s. o.), so dass sie keine Auswirkungen auf die Kalkulation haben. Randnummer 73 Soweit der Kläger Einwände gegen die Maßstabsregelung erhebt, greifen diese nicht durch. Der Kläger meint, dass es unzureichend sei, „dass die Verbrauchskosten gleichmäßig für alle Arten von Wasserzählern berechnet werden“, da Wasserzähler mit einem größeren Durchlauf auch einen höheren Verbrauch
sich zögen, ist schon im Ansatz nicht
vollziehbar. Randnummer 74 Zum einen werden die Verbrauchskosten, gemeint ist wohl die Mengengebühr,
dem tatsächlichen Verbrauch, also den Kubikmetern verbrauchten Wassers, berechnet (§ 4 Abs. 1 GS-WBS). Die Größe des Wasserzählers spielt beim Verbrauch keine Rolle. Die Größe des Wasserzählers ist allein bei der Bemessung der Grundgebühr relevant (§ 3 GS-WBS). Die Grundgebühr steigt mit der Größe des Wasserzählers. Dabei wird der Nennweite bzw. dem Dauerdurchfluss des Wasserzählers im Hinblick auf die unterschiedliche Inanspruchnahme dadurch Rechnung getragen, dass bei jeder Zählergröße ein arbeitsleistungsbezogener Gewichtungsfaktor berücksichtigt wird (letzte Spalte der Übersicht auf Bl. A1 der Kalkulation). Damit werden die fixen Kosten nicht
Einwohnern, sondern
der gewichteten Größe der Wasserzähler verteilt. Diese Vorgehensweise entspricht der gefestigten Rechtsprechung (vgl. ThürOVG, Urteil 12. Dezember 2001 – 4 N 595/94, zitiert
juris). Auf diese Rechtsprechung hat der Beklagte in seiner Kalkulation (Bl. 9) ausdrücklich Bezug genommen. Randnummer 75 Die Verbrauchsgebühr wird
der bezogenen Wassermenge berechnet. Dies ist selbstredend nicht zu beanstanden. Randnummer 76 Hinsichtlich der Festsetzung von Gebühren für die Abwasserentsorgung ist der Bescheid ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Bescheides sind die §§ 12, 13 und 14 der BGS-EWS vom
der ursprünglichen Kalkulation betrug 3.894 T€. Zulässig ist die Geltendmachung von Kosten in Höhe von 3.821 T€. Damit beträgt die Kostenüberschreitung 1,91 %. Randnummer 89 Folglich wurde das Kostenüberschreitungsverbot nicht verletzt, da sich die Kostenüberdeckungen innerhalb der Fehlertoleranz von 3 % bewegen. Randnummer 90 Der Bescheid ist auch hinsichtlich der Festsetzung der Gebühren für die Niederschlagsentwässerung zu Recht ergangen. Randnummer 91 Soweit die Niederschlagsgebühr Klagegegenstand ist, richten sich die Einwände des Klägers in erster Linie gegen die Ermittlung der Maßstabseinheiten. Randnummer 92 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Maßstabseinheiten für die Niederschlagsentwässerung vom Aufgabenträger nicht geschätzt werden dürfen, sondern ermittelt werden müssen (so auch OVG Bautzen, Urteil vom 27. März 2001 – 5 D 291/99, zitiert
juris). Grundlage dieser Ermittlung können neben vorhandenem Kartenmaterial und Orthofotos die Selbsterklärungen der Grundstückseigentümer sein (OVG Magdeburg, Urteil vom 14. Mai 2019 – 4 K 215/16, zitiert
juris), die allerdings mit geeigneten technischen Möglichkeiten durch den Aufgabenträger zu überprüfen sind. Vorliegend hat der Beklage im Jahr 2005 ein Ingenieurbüro mit der Ermittlung der Flächen zur Einführung einer getrennten Niederschlagswassergebühr beauftragt. Zur Ermittlung der Flächen hat die beauftragte Firma Daten des amtlichen Liegenschaftskatasters, Orthofotos, digitale und analoge Flurkarten und ALB-Datensätze ausgewertet. Auf den Abschlussbericht des Ingenieurbüros wird verwiesen (Bl. 261 ff GA). Diese Daten werden
den Darlegungen des Beklagten zweimal jährlich aktualisiert. Zudem werden die Flächen aufgrund von Mitteilungen der Grundstückseigentümer angepasst. Dieses Vorgehen bei der Flächenermittlung gibt
Auffassung der Kammer keinen Anlass zu Beanstandungen, da der Beklagte die technischen Möglichkeiten zur Flächenermittlung genutzt hat. Soweit einzelne Flächen nicht oder fehlerhaft ermittelt wurden, insbesondere weil Eigentümer wie der Kläger ihrer Verpflichtung zur Rücksendung der Selbsterklärungen nicht
gekommen sind, liegt diese Fehlerquelle in der Natur der Sache und kann nicht zu Lasten des Aufgabenträgers gehen. Randnummer 93 Soweit der Kläger weiterhin die Berücksichtigung der Kosten, die durch Straßenoberflächenentwässerung entstehen, rügt, ist der Einwand als solcher nicht verständlich. Aus der Kalkulation (Bl. 8) ergibt sich jedenfalls, dass diese Kosten ermittelt und ausgesondert worden sind, so dass sie nicht Bestandteil der Kostenmasse sind, die Eingang in die Niederschlagsgebühr der Grundstückeigentümer gefunden hat. Randnummer 94 Auch hinsichtlich der Niederschlagsgebühr hat der Beklagte unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts eine 2. alternative Berechnung erstellt (Bl. 342 GA). Danach belaufen sich die kalkulierten Kosten auf 4.871 T€, die zulässigen Kosten betragen 4.808 T€. Daraus ergibt sich eine Kostenüberschreitung i. H. v. 63 T€, was einer prozentualen Überschreitung von 1,3 % entspricht, die unterhalb der Toleranzgrenze liegt. Auch insoweit ist keine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes festzustellen und der in der Satzung geregelte Gebührensatz für die Niederschlagsentwässerung ist rechtmäßig. Randnummer 95 Hinsichtlich der Einzelveranlagung der Niederschlagsgebühr rügt der Kläger, dass ihm eine Ermittlung der Flächen anhand von Bauunterlagen nicht möglich gewesen sei und er deshalb keine Selbsterklärung habe abgeben können. Jedenfalls sei der Bescheid mangelhaft, da er die Schätzungsgrundlage nicht benenne. Randnummer 96 Zunächst ist festzustellen, dass der Beklagte die veranlagte Fläche ordnungsgemäß geschätzt hat.
KAG i. V. m. § 162 AO i. V. m § 14 Abs. 10 Satz 4 BGS-EWS können die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden, wenn sie nicht ermittelt oder berechnet werden können, insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige keine ausreichenden Angaben macht, § 162 Abs. 2 AO. Vorliegend hat der Kläger die Selbsterklärung, die Grundlage der Einzelveranlagung ist (§14 Abs. 10 S. 2 BGS-EWS), nicht an den Beklagten zurückgesandt und ist somit seiner Mitwirkungspflicht
BGS-EWS nicht
gekommen. Allein der Umstand, dass der Beklagte über einen Grundstücksplan verfügte, bedeutet noch nicht, dass er die veranlagungsrelevanten Daten zur Verfügung hatte, denn dem Plan lassen sich lediglich die mit Gebäuden überbauten Flächen entnehmen, nicht aber die sonstigen versiegelten oder teilversiegelten Flächen (vgl. § 14 Abs. 5 bis 10 BGS-EWS). Der Kläger hätte als Eigentümer ohne weiteres die Möglichkeit gehabt, die relevanten Flächen vor Ort zu ermitteln, so dass es unerheblich ist, ob er über Bauunterlagen verfügt, zumal diese ohnehin nicht alle Flächen ausweisen, die der Veranlagung zugrunde gelegt werden (z. B. Wegeflächen, Terrassenflächen, teilversiegelte Flächen etc.). Damit durfte der Beklagte die Flächen zu Recht schätzen. Randnummer 97 Die Schätzung als solche ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die bebauten Flächen des Grundstücks anhand eines Kartenauszugs ermittelt und diese der Veranlagung der Niederschlagsgebühr zugrunde gelegt. Damit hat er eine sachgerechte Schätzungsgrundlage herangezogen. Inwieweit diese Flächenermittlung fehlerhaft sein soll, führt der Kläger nicht weiter aus. Es dürfte vielmehr davon auszugehen sein, dass die zugrunde gelegte Fläche zu gering bemessen ist, da Wegeflächen etc. keinen Eingang in die Flächenermittlung gefunden haben. Jedenfalls wurde entgegen seiner Darlegung nicht die gesamte Hoffläche in die Gebührenberechnung einbezogen. Randnummer 98 Da somit weder Mängel der der Veranlagung zugrunde liegenden Satzungen noch Mängel in der Einzelveranlagung festzustellen sind, ist die Klage unbegründet. Randnummer 99 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 100 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 101 Beschluss Randnummer 102 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 981,42 € festgesetzt (§ 52 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001451232
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