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Thüringer Landessozialgericht 2. Senat L 2 R 703/17 Urteil Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - sachliche Vor

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - sachliche Voraussetzung - berufsfremder Einsatz - Diplomingenieur der Fachrichtung Elektronik/elektronische Bauelemente - staatlicher Beauftragter für Sekundärrohstoffwirtschaft - Umweltbeauftragter - Abteilungsleiter Grundfonds, Hauptenergetik und Sekundärrohstoffe Leitsatz Zur fehlenden sog sachlichen Voraussetzung für die fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz bei einem Diplomingenieur der Fachrichtung Elektronik/elektronische Bauelemente, der am 30.6.1990 als staatlicher Beauftragter für Sekundärrohstoffwirtschaft, Umweltbeauftragter und Abteilungsleiter GHS (Grundfonds, Hauptenergetik und Sekundärrohstoffe) tätig war. (Rn.29) (Rn.33) Verfahrensgang vorgehend SG Altenburg,

  1. März 2017, S 18 R 432/16, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
  2. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Randnummer 2 Der im Jahr 1950 geborene Kläger erlangte am
  3. Juli 1974 den Abschluss als Ingenieur für Elektronik an der Ingenieurschule für Elektronik und Keramik H. Mit Bescheinigung vom
  4. November 1992 stellte das Thüringer Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Gleichwertigkeit des Abschlusses im Sinne von Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages (EV) fest. Von September 1974 bis April 1976 war der Kläger beim Kombinat VEB Keramische Werke H Betrieb Elektronik G als Technologe tätig. Von Mai 1976 bis Oktober 1977 absolvierte er seinen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee. Im Zeitraum November 1977 bis Dezember 1985 war er beim VEB Elektronik G als Entwicklungsingenieur tätig. Im Zeitraum Januar 1986 bis Juni 1990 nahm er beim VEB Elektronik G die Funktion des staatlich Beauftragten für Sekundärrohstoffwirtschaft, des Umweltbeauftragten und des Leiters der Abteilung GHS (Grundfonds, Hauptenergetik und Sekundärrohstoffe) wahr. Randnummer 3 Einem Versorgungssystem im Sinne der Anlage zum AAÜG ist der Kläger bis zu deren Schließung am
  5. Juni 1990 nicht beigetreten und in ein solches System ist er auch nicht aufgenommen worden. Randnummer 4 Am
  6. Februar 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Versorgungsanwartschaften. Der Antrag wurde bestandskräftig abgelehnt (Bescheid vom
  7. März 2004). Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  8. November 2015, von der Beklagten verstanden als Überprüfungsantrag, beantragte der Kläger erneut die Anerkennung von Versorgungsanwartschaften. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  9. November 2015 ab. Den vom Kläger hiergegen am
  10. Dezember 2015 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  11. Februar 2016 zurück. Der Kläger habe am
  12. Juni 1990 eine Beschäftigung im früheren VEB Elektronik G ausgeübt, der schon vor dem
  13. Juli 1990 privatisiert worden sei. Es habe sich beim Beschäftigungsbetrieb nicht mehr um einen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung gehandelt. Der Betrieb sei einem volkeigenen Betrieb auch nicht gleichgestellt gewesen. Die betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung seien nicht erfüllt gewesen. Ein Anspruch auf Feststellung von Pflichtbeitragszeiten bestehe nicht. Randnummer 6 Am
  14. Februar 2016 hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, dass der VEB Elektronik G nicht bereits mit der Eintragung der E. GmbH G in das Handelsregister am
  15. Juni 1990, sondern erst mit der Eintragung der K. GmbH P am
  16. Juli 1990 erloschen sei. Das Erlöschen des VEB Elektronik G sei am
  17. Juli 1990 vom Amtsgericht G in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden. Der VEB Elektronik G sei bis zum
  18. Juni 1990 Rechtsträger seiner Fonds und Mitarbeiter gewesen. Damit könnten alle Ingenieure des VEB Elektronik G mit denen gleichgestellt werden, die einen materiellen Anspruch auf Intelligenzrente hätten. Randnummer 7 Mit Urteil vom
  19. März 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers scheitere daran, dass das AAÜG als maßgebliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf die Feststellung von faktischen Versorgungsanwartschaften auf den Kläger nicht anwendbar sei. Der Kläger habe bei Inkrafttreten des AAÜG keinen Anspruch auf Versorgung im Sinne des Gesetzes gehabt, weil der Versorgungsfall des Alters oder der Invalidität bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nicht eingetreten sei und der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft gewesen sei. Ihm sei weder eine Versorgungsberechtigung zuerkannt worden noch sei eine Einbeziehung in ein Versorgungssystem im Sinne einer Einzelfallentscheidung erfolgt. Die Einbeziehung in ein Versorgungssystem auf Grund einer Rehabilitierungsentscheidung im Sinne von Art. 17 EV liege ebenfalls nicht vor. Eine Einbeziehung des Klägers in ein Versorgungssystem komme auch nicht aufgrund einer verfassungskonform erweiternden Auslegung von Art. 1 Abs. 1 AAÜG in Betracht. Ein solcher Anspruch des Klägers scheitere daran, dass der Kläger am
  20. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Tätigkeitsbereich tätig gewesen sei. Randnummer 8 Gegen das ihm am
  21. Mai 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  22. Juni 2017 Berufung eingelegt. Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens sein Begehren fort festzustellen, dass er einen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in das Versorgungssystem der AVItech und auf Feststellung der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte habe. Den sachlichen Voraussetzungstatbestand für die faktische Einbeziehung habe das Sozialgericht Altenburg eingehend geprüft und dessen Vorliegen bejaht. Im Urteil des Sozialgerichts Altenburg sei lediglich die betriebliche Voraussetzung in Frage gestellt worden. Die Beklagte habe in ihrer Stellungnahme vom
  23. Juli 2017 vorgetragen, dass die erstinstanzliche Entscheidung richtig sei und der Sach- und Rechtslage entspreche. Die Beklagte habe nachzuweisen, warum sie das Urteil des Sozialgerichts in Bezug auf die Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen im Nachhinein nicht anerkenne. Randnummer 9 Mit Schriftsätzen vom
  24. Dezember 2019 (Blatt 172 der Gerichtsakte) und von
  25. August 2020 (Blatt 185 der Gerichtsakte) hat der Kläger sein Vorbringen dahingehend ergänzt und vertieft, dass sein Arbeitsverhältnis im VEB Elektronik nicht am
  26. Juni 1990 beendet gewesen, sondern in der E. GmbH bis Ende 1992 fortgeführt worden sei. Ihm seien von der E. GmbH weder mündliche noch schriftliche Angebote für eine Beschäftigung unterbreitet worden. Er sei per Treuhandgesetz zum
  27. Juli 1990 von der E. GmbH übernommen worden. Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergebe sich, dass das Kompendium „Fachschulberufe der ehemaligen DDR“ nicht den erforderlichen Einzelfallbezug aufweise und daher allenfalls ergänzend Berücksichtigung finden könne. Zur Feststellung des Berufsbildes seien die ausgeübte Tätigkeit, vor allem der Funktionsplan und Zeugenaussagen auszuwerten. Als Abteilungsleiter seien ihm aufgrund seiner Ausbildung und betrieblichen Erfahrung die Funktionen als Umweltbeauftragter und Beauftragter für Sekundärrohstoffe übertragen worden. Beide Aufgabenbereiche würden entsprechend der beigefügten Arbeitshilfe der Beklagten zu einer Zusatzversorgung berechtigen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
  28. März 2017 und den Bescheid vom
  29. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  30. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom
  31. März 2004 abzuändern und die Zeiträume
  32. Juli 1974 bis
  33. April 1976 und
  34. November 1977 bis
  35. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in den vorgenannten Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte war zunächst der Auffassung, dass am
  36. Juni 1990 Arbeitgeber des Klägers die am
  37. Juni 1990 in das Handelsregister eingetragene E. GmbH G gewesen sei. Die betrieblichen Voraussetzungen für den begehrten Anspruch seien daher nicht erfüllt gewesen. Mit Schriftsatz vom
  38. Februar 2019 hat die Beklagte ihr Vorbringen dahingehend ergänzt, dass nicht definitiv geklärt gewesen sei, dass das Arbeitsrechtsverhältnis des Klägers mit dem VEB Elektronik G am
  39. Juni 1990 nach dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Individualarbeitsrecht der DDR nicht aufgelöst gewesen sei. Das Nichtvorliegen eines Beendigungstatbestandes beziehungsweise den Fortbestand seines Arbeitsrechtsverhältnisses am
  40. Juni 1990 mit dem VEB Elektronik G habe der Kläger durch geeignete Indizien zu belegen. Sie sei auch der Auffassung, dass beim Kläger am
  41. Juni 1990 die sachlichen Einbeziehungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der Kläger sei am
  42. Juni 1990 als staatlicher Beauftragter für Sekundärrohstoffe und Leiter der Abteilung GHS tätig gewesen. In dieser Funktion sei der Kläger berufsfremd tätig gewesen, weil er eine Tätigkeit ausgeübt habe, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt gewesen sei. Das Einsatzfeld von Beschäftigten mit der klägerischen Qualifikation habe nicht die vom Kläger am Stichtag ausgeübte Tätigkeit umfasst. Die Tätigkeit des staatlich Beauftragten für Sekundärrohstoffe weise keine Schnittmenge mit den Aufgaben und Anforderung auf, die dem Ausbildungsberuf des Klägers zugrunde gelegen hätten. Der Bereich der Materialwirtschaft der DDR sei ein Betätigungsfeld für hauptsächlich und im Schwerpunkt ökonomisch ausgebildete Mitarbeiter gewesen. Einen Funktionsplan für seine Tätigkeit als staatlicher Beauftragter für Sekundärrohstoffe und Umwelt habe der Kläger nicht vorgelegt. Jedoch würde sich bereits aus der Funktionsbezeichnung, dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren und den von ihr ermittelten Berufsbildern und weiteren Unterlagen für den staatlich Beauftragten für Sekundärrohstoffe ergeben, dass der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen könne, tatsächlich eine dem Berufsbild eines Ingenieurs der Fachrichtung Elektronik/elektronische Bauelemente prägende Tätigkeit ausgeübt zu haben. Das vom Kläger eingeführte interne Arbeitsmaterial mit Stand
  43. August 2010 entspreche nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und sei daher nicht mehr anzuwenden. Randnummer 15 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstande wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht erhobene, gemäß § 143 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das vom Kläger angefochtene Urteil des Sozialgerichts und die Bescheide der Beklagten erweisen sich (im Ergebnis) als rechtmäßig. Randnummer 17 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren des Klägers, das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom
  44. März 2017 sowie den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom
  45. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  46. Februar 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom
  47. März 2004 abzuändern und die Zeiten vom
  48. Juli 1974 bis zum
  49. April 1976 und vom
  50. November 1977 bis zum
  51. Juni 1990 als Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die dabei erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen. Randnummer 18 Aufgrund der Berufung des Klägers hatte der Senat den Streitfall umfassend, d.h. in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, zu überprüfen (vgl. § 157 SGG). Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf ein einzelnes Element des Anspruchs (hier die sog. betriebliche Voraussetzung) ist rechtlich nicht möglich. Auch eine Bindung an die rechtlichen Annahmen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil, vorliegend insbesondere im Hinblick auf das von diesem bejahte Vorliegen der sachlichen Voraussetzung für eine Einbeziehung in ein Versorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, besteht nicht. Randnummer 19 Das Begehren des Klägers ist darauf gerichtet, im Rahmen einer Überprüfung bestandkräftiger Verwaltungsakte nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X; vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift im Rahmen des AAÜG § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom
  52. Dezember 2017, B 5 RS 1/16 R, Rn. 11 m.w.N.), die Zeiten vom
  53. Juli 1974 bis
  54. April 1976 und vom
  55. November 1977 bis zum
  56. Juni 1990 als Zeiten der (faktischen) Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte anzuerkennen. Richtige Klageart für dieses Begehren ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. Mit der Anfechtungsklage begehrt der Kläger die Aufhebung des ablehnenden Überprüfungsbescheides vom
  57. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  58. Februar
  59. Die Verpflichtungsklage ist auf Verurteilung der Beklagten gerichtet, den Bescheid vom
  60. März 2004 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom
  61. Juli 1974 bis zum
  62. April 1976 und vom
  63. November 1977 bis zum
  64. Juni 1990 als Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die dabei erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen. Randnummer 20 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X kann er auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Randnummer 21 Als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, den Bescheid der Beklagten vom
  65. März 2004 abzuändern und den vorstehend genannten Zeitraum als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die dabei erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte festzustellen, kommt allein § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht, denn die Feststellung der Zeiten und Arbeitsentgelte hat weder die Erbringung von Sozialleistungen noch die Erhebung von Beiträgen zum Gegenstand (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom
  66. Dezember 2017, B 5 RS 1/16 R, Rn. 12 - zitiert nach juris). Randnummer 22 Auch für die Rücknahme eines Bescheides auf der Grundlage von § 44 Abs. 2 SGB X ist Voraussetzung, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (vgl. Merten in: Hauck/Noftz, SGB X, Werkstand 04/18, § 44 Rn. 80f.). Der zurückzunehmende Verwaltungsakt muss also rechtswidrig sein. Dies trifft auf den Bescheid der Beklagten vom
  67. März 2004 nicht zu, denn der Kläger war in den Zeiträumen
  68. Juli 1974 bis
  69. April 1976 und
  70. November 1977 bis
  71. Juni 1990 nicht fiktiv in ein Zusatzversorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG einbezogen. Randnummer 23 Für die fiktive Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts maßgeblich, ob aus der Sicht des bei Inkrafttreten des Gesetzes am
  72. August 1991 geltenden Bundesrechts nach der in tatbestandlicher Rückanknüpfung maßgeblichen Sachlage am Stichtag
  73. Juni 1990 aufgrund der zu Bundesrecht gewordenen zwingenden Bestimmungen der Versorgungssysteme ein Anspruch auf Einbeziehung/Versorgungszusage bestanden hätte (Bundessozialgericht, Urteil vom
  74. Dezember 2017, B 5 RS 1/16 R, Rn. 13 - zitiert nach juris). Randnummer 24 Bei Personen, die am
  75. Juli 1990 in kein Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, ist zu prüfen, ob sie nach dem am
  76. August 1991 geltenden Bundesrecht an diesem Tag auf Grund der am
  77. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen Umstände einen fiktiven bundesrechtlichen "Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage" erlangt haben (vgl. z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom B 4 RS 17/07 R, Rn. 24 - zitiert nach juris). Randnummer 25 Ob der Versicherte am
  78. August 1991 Inhaber einer solchen fingierten Versorgungsanwartschaft war, hängt im Bereich der AVItech gemäß § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen
  79. DB von folgenden drei Voraussetzungen ab, die kumulativ vorliegen müssen (Bundessozialgericht, a.a.O., Rn. 25 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom
  80. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 17 - zitiert nach juris): Randnummer 26
  81. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), Randnummer 27
  82. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar Randnummer 28
  83. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der
  84. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der
  85. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 29 Der Kläger erfüllt die sachliche Voraussetzung nicht, denn dessen tatsächliche Beschäftigung als staatlicher Beauftragter für Sekundärrohstoffwirtschaft, Umweltbeauftragter und Abteilungsleiter GHS stellt keine schwerpunktmäßige Tätigkeit im Tätigkeitsfeld eines Diplomingenieurs der Fachrichtung Elektronik/elektronische Bauelemente dar und berechtigt daher, mangels Erfüllung der sachlichen Voraussetzung, nicht zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Randnummer 30 Sachliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz ist, dass ein Ingenieur am Stichtag entsprechend seiner Berufsbildung im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich eingesetzt worden ist (Bundessozialgericht, Urteil vom
  86. März 2013, B 5 RS 3/12 R, Rn. 21; Bundessozialgericht, Urteil vom
  87. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 19; Bundessozialgericht, Urteil vom
  88. Mai 2012, B 5 RS 7/11 R, Rn. 24 - alle zitiert nach juris). Zu prüfen ist also, ob die am Stichtag tatsächlich verrichtete Tätigkeit mit ihrem Anforderungsprofil dem ermittelten Berufsbild des Diplomingenieurs in der jeweiligen Fachrichtung schwerpunktmäßig entsprochen hat (Bundessozialgericht, Urteil vom
  89. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 22 - zitiert nach juris). Wurde zum Stichtag eine fachfremde Tätigkeit ausgeübt, kommt eine fiktive Einbeziehung nicht in Betracht. Mit der sachlichen Voraussetzung soll eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen ausgeschlossen werden, in denen Versicherte zwar über einen förmlichen Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1
  90. DB verfügt und auch in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb tätig, aber „fachfremd“ eingesetzt waren (Bundessozialgericht, Urteil vom
  91. Oktober 2007, B 4 RS 17/07 R, Rn. 43 - zitiert nach juris). Randnummer 31 Ob die sachliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung gegeben ist, bestimmt sich ausschließlich danach, ob der Versicherte – von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der
  92. DB ausgehend – im Schwerpunkt eine dieser Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (Bundessozialgericht, Urteil vom
  93. Oktober 2007, B 4 RS 17/07 R, Rn. 44; Bundessozialgericht, Urteil vom
  94. Mai 2012, B 5 RS 7/11 R, Rn. 25; Bundessozialgericht, Urteil vom
  95. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 20; Bundessozialgericht, Urteil vom
  96. März 2013, B 5 RS 3/12 R, Rn. 22 - alle zitiert nach juris). Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der
  97. DB erworben werden, ist die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt, während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht erfüllt ist (Bundessozialgericht, Urteil vom
  98. Oktober 2007, B 4 RS 17/07 R, Rn- 44 zitiert nach juris unter Bezugnahme auf Bundessozialgericht, Urteil vom
  99. September 2006, B 4 RA 47/05 R, Rn. 19 und Bundessozialgericht, Urteil vom
  100. Juni 2001, B 4 RA 117/00 R; Bundessozialgericht, Urteil vom
  101. Mai 2012, B 5 RS 7/11 R, Rn 24 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom
  102. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 20 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom
  103. März 2013, B 5 RS 3/12 R, Rn. 21 - zitiert nach juris. Randnummer 32 Ingenieure erfüllen die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz daher nur dann, wenn entsprechend ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten (Bundessozialgericht, Urteil vom
  104. März 2004, B 4 RA 31/03 R, Rn. 9 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom
  105. August 2007, B 4 RS 2/07 R, Rn. 19 - zitiert nach juris). Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw. kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (Bundessozialgericht, Urteil vom
  106. August 2007, B 4 RS 2/07 R, Rn. 18 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom
  107. Mai 2012, B 5 RS 7/11 R, Rn. 24 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom
  108. Oktober 2012, B 5 RS 9/11 R, Rn. 19 - zitiert nach juris; Bundessozialgericht, Urteil vom
  109. März 2013, B 5 RS 3/12 R, Rn. 21 - zitiert nach juris). Randnummer 33 Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung des Klägers in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sind nicht erfüllt. Der Kläger war am Stichtag
  110. Juni 1990 als staatlicher Beauftragter für Sekundärrohstoffwirtschaft, Umweltbeauftragter und Abteilungsleiter GHS beschäftigt. Das mit diesen Tätigkeiten verbundene Anforderungsprofil stimmt mit dem Berufsbild eines Diplomingenieurs der Fachrichtung Elektronik/elektronische Bauelemente, wie es durch die Ingenieurschulstudium geprägt ist, nicht schwerpunktmäßig überein. Der Vergleich der vom Kläger als staatlicher Beauftragter für Sekundärrohstoffe, Umweltbeauftragter und Abteilungsleiter GHS verrichteten Tätigkeiten mit den im Ingenieurschulstudium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zeigt, dass beide Bereiche keine oder zumindest nur unwesentliche Schnittmenge(n) aufweisen. Randnummer 34 Das Diplomingenieurstudium in der Fachrichtungsgruppe Elektronik, Fachrichtung elektronische Bauelemente war auf eine Tätigkeit in den Betrieben der Elektrotechnik/Elektronik ausgerichtet, in denen elektronische Bauelemente produziert werden bzw. zum Einsatz kommen (vgl. Thur, Fachschulberufe in der DDR, Teil 2, Seite 119f.). Lehrgebiete des Studiums waren Marxismus-Leninismus, Sport, Russisch, Englisch/fakultativ, Deutsch, Kulturtheorie/Ästhetik, Arbeitswissenschaften, sozialistische Betriebswirtschaft, Mathematik, Physik, Chemie, elektronische Datenverarbeitung, Information/Dokumentation/Standardisierung, technische Mechanik, Werkstoffe, Automatisierung, Grundlagen der Elektrontechnik, Grundlagen der Technologie, Grundlagen der Elektronik, Meß- und Prüftechnik, technisches Zeichnen/Konstruktionslehre, Überwachung des Produktionsprozesses, Verfahrenstechnik, passive elektrische Bauelemente, aktive elektrische Bauelemente, Kristallografie, technologische Prozesse (vgl. Thur, Fachschulberufe Teil 2, Seite 19ff.). Diese Studieninhalte wurden durch den Kläger, nachdem der Senatsvorsitzende die entsprechenden Passagen aus dem Werk in der mündlichen Verhandlung nochmals verlesen hatte, bestätigt. Durch das Fachschulstudium wurden den Absolventen Kenntnisse über den Aufbau, die Funktion, die Kenndaten und die Anwendung elektronischer Bauelemente und Baugruppen vermittelt. Sie sollten befähig werden, die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle der Bauelementeproduktion zu sichern und an der Entwicklung von Rationalisierungsmitteln für den Produktionsprozess mitzuwirken (Thur, a.a.O.). Randnummer 35 Normative, auch den Tätigkeitsinhalt beschreibende Vorgaben für die Aufgabe des staatlich Beauftragten für Sekundärrohstoffwirtschaft ergeben sich aus der Anordnung über die planmäßige Erfassung von Altrohstoffen vom
  111. Juli 1976 (Gesetzblatt der DDR I, 1976, 387) und der Vierten Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen vom
  112. Juni 1981 (Gesetzblatt der DDR I, 1981, 288). Nach § 12 Abs. 1 der Anordnung über die planmäßige Erfassung von Altrohstoffen vom
  113. Juli 1976 hatten die staatlichen Beauftragten für Sekundärrohstoffwirtschaft in den Betrieben, Kombinaten sowie Genossenschaften die maximale Erfassung der anfallenden Altrohstoffe zu organisieren, den Abschluss von Verträgen mit den VEB Altstoffhandel zu sichern sowie die sachgemäße Aufbereitung, Lagerung und Ablieferung unter Einhaltung der Standards und der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes anzuleiten und zu kontrollieren. Sie waren für die Kontrolle der Plan- und Vertragserfüllung bei Altrohstoffen verantwortlich. Dazu hatten sie eng mit den Instrukteuren für Altrohstoffen zusammenzuarbeiten. Sie waren gegenüber den zuständigen VEB Altstoffhandel und dem Sekundärrohstoffaktiv bei den örtlichen Täten auskunftspflichtig. Randnummer 36 Eine Neubestimmung bzw. Ergänzung der Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der staatlichen Beauftragten für Sekundärrohstoffwirtschaft ist mit der Vierten Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur umfassenden Nutzung von Sekundärrohstoffen - Aufgaben, Pflichten und Rechte der staatlichen Beauftragten für Sekundärrohstoffwirtschaft - vom
  114. Juni 1981 erfolgt. Hiernach (§ 4) war es insbesondere Aufgabe der staatlich Beauftragten in den Betrieben Randnummer 37 - Ständige Analyse des Anfalls an Sekundärrohstoffen im Anfallbereich und Ausarbeitung von Vorschlägen zur Nutzung für die materiell-technische Sicherung der Produktion; Randnummer 38 - Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Verwertungskonzeptionen und Erarbeitung von Vorschlägen für die staatlichen Aufgaben und zur Sicherung der Erfüllung der staatlichen Planauflagen zum Aufkommen und zur Verwertung von Sekundärrohstoffen einschließlich der wissenschaftlich-technischen Aufgaben und materiellen Maßnahmen; Randnummer 39 - Ausarbeitung von Entscheidungsvorschlägen und Maßnahmen zur Erfüllung der staatlichen Planauflagen und Einflussnahme auf den rechtzeitigen Abschluss der Wirtschaftsverträge zur Erfassung und Ablieferung von Sekundärrohstoffen entsprechend den Rechtsvorschriften; Randnummer 40 - Koordinierung und Kontrolle der komplexen Durchführung aller auf dem Gebiet der Sekundärrohstoffwirtschaft geplanten Aufgaben; Randnummer 41 - Sicherung einer engen Zusammenarbeit mit den örtlich zuständigen VEB Metallaufbereitung und VEB Sekundärrohstofferfassung sowie mit den Kommissionen für sekundäre Rohstoffreserven und den Fachorganen für Sekundärrohstoffwirtschaft der Räte der Kreise und Stadtbezirke bei der Förderung gesellschaftlicher Initiativen sowie bei der territorialen Rationalisierung auf dem Gebiet der Sekundärrohstoffwirtschaft; Randnummer 42 - Einflussnahme auf den sozialistischen Wettbewerb der Betriebskollektive zur Erreichung hoher Erfassungs- und Verwertungsleistungen sowie auf die Anerkennung und Stimulierung der Ergebnisse; Randnummer 43 - Information des staatlichen Beauftragten im übergeordneten Organ, bei Kombinatsbetrieben des staatlichen Beauftragten im Kombinat bzw. Information des Zuständigen Fachorgans für Sekundärrohstoffwirtschaft der örtlichen Räte über die Plandurchführung sowie über Probleme der Mobilisierung weiterer Sekundärrohstoffreserven. Randnummer 44 Die insoweit zu erfüllenden Aufgaben entsprachen inhaltlich in großem Umfang dem Aufgabenfeld der Fachrichtung Materialwirtschaft (Ökonom) (vgl. Thur, Informationen über Berufe, Ausbildungsschwerpunkte und Einsatzgebiete der Fachrichtungen an den Ingenieur- und Fachschulen der DDR im Direkt-, Fern-, Frauensonder- und Abendstudium, Teil 3, Seite 60). Randnummer 45 Zu seiner Tätigkeit am Stichtag befragt, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung als Schwerpunkte seiner Tätigkeit Abfallvermeidung in den Verarbeitungsprozessen, stoffliche Verwertung von Abfällen, energetische Verwertung (Verbrennung) und Deponie angegeben. Ferner hat der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage des Senatsvorsitzenden bestätigt, dass die von ihm im Zusatzfragebogen zum Antrag (Blatt 18 der Verwaltungsakte) angegebenen Tätigkeiten schwerpunktmäßig ausgeübt worden sind. Randnummer 46 Hiervon ausgehend ist die Erfüllung der sachlichen Voraussetzung für eine Einbeziehung des Klägers in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz zu verneinen. Die vom Kläger im Ingenieurschulstudium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die benannten Einsatzmöglichkeiten korrespondieren im Schwerpunkt nicht mit dem Anforderungsprofil der vom Kläger zum Stichtag wahrgenommenen Funktionen des staatlich Beauftragten für Sekundärrohstoffwirtschaft, des Umweltbeauftragten und des Abteilungsleiters GHS. Bei den vom Kläger zum Stichtag wahrgenommenen Tätigkeiten hat es sich im Schwerpunkt nicht um dem Tätigkeitsprofil eine Diplomingenieurs in der Fachrichtungsgruppe Elektronik, Fachrichtung elektronische Bauelemente, entsprechende Aufgaben gehandelt. Der Kläger hat bezüglich des Inhalts seiner Tätigkeit als staatlicher Beauftragter für Sekundärrohstoffwirtschaft, Umweltbeauftragter und Abteilungsleiter GHS gegenüber der Beklagten angegeben (vgl. Blatt 18 der Verwaltungsakte), dass diese die Konzeption zur Abfallreduzierung, die umfängliche Wiederverwertung von Produktionsabfällen wie metallischen Stäuben und Schlämmen, Lösungsmitteln und Schrott jeder Art umfasst habe. Ferner sei in seine Zuständigkeit die Konzeption zur Abfallvermeidung und schadlose Entsorgung von PCB gefallen. Die vom Kläger konkret wahrgenommenen Funktionen bzw. von ihm ausgeübten Arbeitsaufgaben haben nicht oder allenfalls marginal an die von ihm im Rahmen des Diplomingenieurstudiums erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten angeknüpft, auch wenn die dort erlangten Kenntnisse für die Wahrnehmung der Tätigkeiten in Teilbereichen sicherlich förderlich waren. Randnummer 47 Auf der Grundlage der Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren sowie der vorliegenden Unterlagen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass das Anforderungsprofil der vom Kläger zum Stichtag ausgeübten Tätigkeiten als staatlich Beauftragter für Sekundärrohstoffe, als Umweltbeauftragter und als Abteilungsleiters GHS nicht im Schwerpunkt dem Berufsbild eines Diplomingenieurs in der Fachrichtungsgruppe Elektronik, Fachrichtung elektronische Bauelemente entsprochen hat. Die sachliche Voraussetzung für eine fiktive Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz war daher zu verneinen und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückzuweisen. Auf die Frage, ob der Kläger die sog. betriebliche Voraussetzung erfüllt, kommt es daher nicht an. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 49 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001455115

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