Obsah (12)
§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 9§ 10§ 11§ 12§ 1§ 7§ 8verordnung (ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO <RIS: CoronaVMFortV TH>) wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips ( Art 44 Abs 1 S 2, Art 84 Abs 1 ThürVerf <RIS: Verf TH>) - einzelne Bußgeldregelungen der
§ 2Abs.
1 sich mit mehr oder mit anderen Person im öffentlichen oder nicht öffentlichen Raum aufhält und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 bis 4 vorliegt, Randnummer 85 2.
§ 2Abs.
3 Satz 1 und 2 als verantwortliche Person eine Versammlung ohne vorherige Anzeige oder ohne Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach § 3 ausrichtet oder durchführt und keine Ausnahme nach § 2 Abs. 3 Satz 3 vorliegt, Randnummer 86 3.
§ 3Abs.
1 Satz 4 und 5 als verantwortliche Person die allgemeinen Infektions-schutzregeln nicht einhält oder umsetzt oder die in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 im Einzelnen aufgeführten Infektionsschutzregeln nicht sicherstellt, Randnummer 87 4.
§ 3Abs.
2 die zusätzlichen Infektionsschutzregeln nicht sicherstellt, Randnummer 88 5.
§ 4
als verantwortliche Person die besonderen Infektionsschutzregeln nicht ein-hält oder die in § 4 im Einzelnen aufgeführten Infektionsschutzregeln nicht sicherstellt, Randnummer 89 6.
§ 5Abs.
1 als verantwortliche Person ein Infektionsschutzkonzept nicht schriftlich erstellt hat, nicht vorhält oder nicht vorlegen kann, Randnummer 90 7.
§ 6Abs.
1 oder 2 keine oder keine dem § 6 Abs. 4 Satz 1 entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, Randnummer 91 8.
§ 9Abs.
2 Satz 1 eine in § 9 Abs. 1 genannte Einrichtung oder besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen besucht und keine Ausnahme vorliegt, Randnummer 92 9.
§ 9Abs.
2 Satz 2 als ausgeschlossene Person eine in § 9 Abs. 1 genannte Einrichtung oder besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen besucht, Randnummer 93 10.
§ 9Abs.
2 oder 4 die jeweils vorgeschriebenen Dokumentationspflichten, Konzepte und Vorlagen oder Aufbewahrung nach § 9 Abs. 2 bis 4 nicht erfüllt oder nicht sicherstellt, Randnummer 94 11.
§ 10Abs.
1 geschützte Werkstätten ohne Befugnis betritt, Randnummer 95 12.
§ 10Abs.
2 besonders geschützte Bereiche ohne Befugnis betritt und keine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 vorliegt, Randnummer 96 13.
§ 10Abs.
3 besonders geschützte Förderbereiche ohne Befugnis betritt und keine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 vorliegt, Randnummer 97 14.
§ 10Abs.
5 Nr. 1 als verantwortliche Person ein Infektionsschutzkonzept nach den Anforderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 nicht schriftlich erstellt hat, nicht vorhält oder nicht vorlegen kann, Randnummer 98 15.
§ 10Abs.
5 Nr. 3 als Leistungserbringer Förder- oder Therapieeinheiten nicht als Einzelfördermaßnahmen erbringt, Randnummer 99 16.
§ 10Abs.
6 als Leistungserbringer die Verpflichtungen hinsichtlich eines Infektionsschutzkonzepts nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, hinsichtlich der gebotenen Trennung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, hinsichtlich des Mindestabstandes und der erforderlichen ergänzenden Infektionsschutzmaßnahmen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3, hinsichtlich der Beförderung von Menschen mit Behinderungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4, hinsichtlich der Gewährleistung des Betretungsverbotes nach § 10 Abs. 2 und hinsichtlich der Gewährleistung des Betretungs-verbotes nach § 10 Abs. 3 nicht sicherstellt und jeweils keine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 vorliegt, Randnummer 100 17.
§ 11Abs.
1 Satz 1 einen Kontakt mit einer infizierten Person im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzeigt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 vorliegt, Randnummer 101 18.
§ 11Abs.
1 Satz 2 sich im vorgeschriebenen Zeitraum außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft aufhält oder Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 vorliegt, Randnummer 102 19.
§ 11Abs.
4 Satz 1 als Mitglied der Leitung einer Einrichtung einen ansteckungsverdächtigen Mitarbeiter ohne Genehmigung des Gesundheitsamts in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 3 oder 4 Satz 1 beschäftigt oder dessen Anwesenheit in einer Einrichtung
dessen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 duldet, Randnummer 103 20.
§ 12Abs.
1 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3 bislang geschlossene Einrichtungen, Angebote oder Betriebe öffnet oder vorzeitig öffnet, Randnummer 104 21.
§ 12Abs.
4 Satz 1 Halbsatz 1 als verantwortliche Person den Sportbetrieb öffnet oder durchführt und dabei die vorgeschriebenen Infektionsschutzregeln nicht einhält, Randnummer 105 22.
§ 12Abs.
4 Satz 2 als verantwortliche Person Lehrgänge, Arbeitseinsätze oder Vereins- oder Verbandsversammlungen durchführt und dabei die vorgeschriebenen Infektionsschutzregeln nicht einhält, Randnummer 106 23.
§ 12Abs.
4 Satz 2 als verantwortliche Person die infektionsschutzrechtlichen Vorgaben des Konzepts der obersten Landesbehörde nicht beachtet, Randnummer 107 24.
§ 12Abs.
4 Satz 2 an einer Vereins- oder Verbandsversammlungen teilnimmt und dabei die vorgeschriebenen Infektionsschutzregeln nicht einhält oder Randnummer 108 25.
§ 12Abs.
5 geschlossen zu haltende Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt oder weiterführt. […] 109 c. Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom
- Mai 2020 lautet: Randnummer 110 § 14 Abs. 3 der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom
- Mai 2020 (GVBl. S. 153) wird folgt geändert: Randnummer 111
- Der bisherigen Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt: Randnummer 112 „1.
§ 1Abs.
1 Satz 2 den Mindestabstand von 1,5 m nicht einhält,“ Randnummer 113
- Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a. 114 d. Mittels Zweiter Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom
- Juni 2020 wurde die Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung bis zum Ablauf des
- Juni 2020 verlängert (Artikel 1). 115
- Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten vom
- Juni 2020: 116 a. Die Präambel dieser Verordnung lautet: Randnummer 117 Aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 2, des § 17 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, des § 20 Abs. 7 Satz 2, des § 32 Satz 2, des § 36 Abs. 6 Satz 5, des § 41 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom
- Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), Randnummer 118 des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Dezember 2019 (BGBl. I S. 2146), Randnummer 119 des § 3 Abs. 1a und des § 88 Abs. 1a der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung vom
- Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Oktober 2019 (GVBl. S. 429), und Randnummer 120 des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom
- Januar 1991 (GBl. S. 2), verordnet die Landesregierung und Randnummer 121 aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 IfSG in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom
- März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie: 122 b. Die für das Verfahren maßgeblichen Regelungen des Artikel 1 dieser Verordnung (= Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO -)): Randnummer 123 § 1 Mindestabstand Randnummer 124
(1)Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten. Randnummer 125
(2)Absatz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Randnummer 126 § 2 Kontaktbeschränkung Randnummer 127 ¹ Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten. ²Es wird empfohlen, sich nur mit Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem physisch- sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten. Randnummer 128 § 3 Allgemeine Infektionsschutzregeln […] Randnummer 129
(4)¹ Zur Kontaktnachverfolgung von Gästen, Besuchern und sonstigen anwesenden Personen jeweils in geschlossenen Räumen von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom
- Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung oder bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, Angeboten und Einrichtungen mit Publikumsverkehr hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Kontaktdaten zu erfassen. ²Zu erfassen sind: Randnummer 130
- Name und Vorname, Randnummer 131
- Wohnanschrift oder Telefonnummer, Randnummer 132
- Datum des Besuchs und Randnummer 133
- Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit. Randnummer 134 ³Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten Randnummer 135
- für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren, Randnummer 136
- vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher, Randnummer 137
- für die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie Randnummer 138
- unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten. Randnummer 139 4 Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. 5 Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen, Angebote und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. 6 Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt. […] Randnummer 140 § 6 Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung Randnummer 141
(1)In Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen, in Reisebussen und sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden. Randnummer 142
(2)In Geschäften mit Publikumsverkehr sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden Randnummer 143
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen: Randnummer 144
- Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, Randnummer 145
- Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Randnummer 146
(4)¹ Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. ²Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen. Randnummer 147
(5)Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt. Randnummer 148 § 7 Verbote, Genehmigung von Infektionsschutzkonzepten, Anzeigepflichten bei privaten Veranstaltungen Randnummer 149
(1)¹ Bis zum Ablauf des
- August 2020 sind für den Publikumsverkehr die folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt: Randnummer 150
- Tanzlustbarkeiten und Diskotheken, Randnummer 151
- Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Randnummer 152
- Swingerclubs und ähnliche Angebote. Randnummer 153 ²Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Spielzeitplanung 2019/2020 bis zum Ablauf des
- August 2020 nicht mehr auf. Randnummer 154
(2)¹Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche, öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sind grundsätzlich verboten. ²In Einzelfällen kann bei der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragt werden. ³Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Veranstaltung nach Satz 1 insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern. Randnummer 155
(3)Sobald die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde das vorgelegte Infektionsschutzkonzept zur Einhaltung der einschlägigen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 schriftlich genehmigt hat, sind folgende, aufgrund der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom
- Mai 2020 (GVBl. S. 153) in der am
- Juni 2020 geltenden Fassung bislang untersagte beziehungsweise geschlossen gehaltene Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote in geschlossenen Räumen zulässig: Randnummer 156
- Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom
- Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, Randnummer 157
- Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Randnummer 158
- Saunen und Thermen. Randnummer 159
(4)¹ Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern Randnummer 160
- in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen oder Randnummer 161
- unter freiem Himmel mit mehr als 75 Personen, Randnummer 162 mindestens 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen. ² Zur Vermeidung der Förderung des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens sind geeignete Infektionsschutzvorkehrungen durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 zu veranlassen. ³ Dies schließt geeignete Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung ein. […] Randnummer 163 § 14 Ordnungswidrigkeiten Randnummer 164
(1)Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Randnummer 165
(2)Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet. Randnummer 166
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Randnummer 167 1.
§ 1Abs.
1 den Mindestabstand nicht einhält, Randnummer 168 2.
§ 3Abs.
2 oder 3 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, Randnummer 169 3.
§ 3Abs.
4 Satz 1 bis 4 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Kontaktdaten nicht ordnungsgemäß erhebt oder aufbewahrt, Kontaktdaten vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter nicht schützt, nicht ordnungsgemäß vorhält oder der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde nicht übermittelt, Kontaktdaten nicht ordnungsgemäß löscht oder vernichtet oder unzulässig verarbeitet, Randnummer 170 4.
§ 3Abs.
4 Satz 5 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ohne Angabe der Kontaktdaten Gäste bedient oder bedienen lässt oder die Teilnahme an Veranstaltungen durch Besucher zulässt, Randnummer 171 5.
§ 4als verantwortliche Person nach § 5 Abs.
2 die Infektionsschutzregeln nicht einhält oder deren Einhaltung nicht sicherstellt, Randnummer 172 6.
§ 5Abs.
1, 4 und 5 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt, nicht vorhält oder nicht vorlegen kann, Randnummer 173 7.
§ 6Abs.
1 oder 2 keine oder keine dem § 6 Abs. 4 Satz 1 entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, Randnummer 174 8.
§ 7Abs.
1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote durchführt, öffnet oder betreibt, Randnummer 175 9.
§ 7Abs.
2 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Veranstaltungen ohne Genehmigung durchführt, Randnummer 176 10.
§ 7Abs.
3 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ohne Genehmigung Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote durchführt, öffnet oder betreibt, Randnummer 177 11.
§ 7Abs.
4 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 keine oder keine rechtzeitige Anzeige erstattet, Randnummer 178 12.
§ 8Abs.
1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 nicht einhält, Randnummer 179 13.
§ 8Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 und 5 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 4 nicht einhält, Randnummer 180 14.
§ 8Abs.
3 Satz 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 keine oder keine rechtzeitige Anzeige erstattet, Randnummer 181 15.
§ 9Abs.
1 oder 2 eine dort benannte Einrichtung oder besondere Wohnform besucht, Randnummer 182 16.
§ 9Abs. 4 Satz 2 eine Tagespflegeeinrichtung trotz aktivem SARS-Co
V-2-Infektionsgeschehen öffnet oder nicht schließt, Randnummer 183 17.
§ 10Abs.
1 und 2 Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ohne Befugnis betritt, Randnummer 184 18.
§ 10Abs.
5 die Einhaltung der Vorgaben nicht sicherstellt, Randnummer 185 19.
§ 11Abs.
1 Satz 1 einen Kontakt im Sinne des § 11 nicht unverzüglich der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde anzeigt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 vorliegt, Randnummer 186 20.
§ 11Abs.
1 Satz 2 sich im vorgeschriebenen Zeitraum außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft aufhält oder Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 vorliegt, Randnummer 187 21.
§ 11Abs.
4 Satz 1 als Mitglied der Leitung einer Einrichtung einen ansteckungsverdächtigen Mitarbeiter ohne Genehmigung der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 3 oder 4 Satz 1 beschäftigt oder dessen Anwesenheit in einer Einrichtung
dessen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 duldet. […] 188 c. Die für das Verfahren maßgebliche Ziffer 4 des Artikel 2 dieser Verordnung (= Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz): Randnummer 189 § 7 erhält folgende Fassung: „§ 7 Randnummer 190
(1)Die Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen Randnummer 191
- nach § 15 Abs. 3 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 7 Satz 1, § 32 Satz 1, § 36 Abs. 6 Satz 1 und § 41 Abs. 2 Satz 1 IfSG sowie Randnummer 192
- nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG, § 3 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 und § 88 Abs. 1a Satz 1 und 2 Halbsatz 1 ThürKO sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes für den Bereich des Infektionsschutzgesetzes Randnummer 193 werden auf das für das Gesundheitswesen und Soziales zuständige Ministerium übertragen. Randnummer 194
(2)Bis zum Ablauf des
- Juli 2021 wird die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG auf das für Bildung zuständige Ministerium übertragen, soweit Regelungen für Randnummer 195
- Einrichtungen nach § 33 IfSG oder Randnummer 196
- Jugend- und Sportangelegenheiten Randnummer 197 in der Zuständigkeit dieses Ministeriums getroffen werden. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen und Soziales zuständigen Ministerium erlassen und können von den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichen. 198
- Thüringer Verordnung zur weiteren Verbesserung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- Juli 2020: 199 a. Die Präambel dieser Verordnung lautet: Randnummer 200 Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom
- Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom
- März 2016 (GVBl. S. 155), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Juni 2020 (GVBI. S. 269), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie: 201 b. Die für das Verfahren maßgeblichen Regelungen des Artikel 1 dieser Verordnung (= Zweite Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung -
- ThürSARS-00V-2-IfS-GrundV0 -)): Randnummer 202 § 1 Mindestabstand Randnummer 203
(1)Wo immer möglich und zumutbar, ist ein Mindestabstand von wenigstens 1,5 m einzuhalten. Randnummer 204
(2)¹ Absatz 1 gilt nicht für Angehörige des eigenen Haushalts und Angehörige eines weiteren Haushalts. ²Satz 1 gilt entsprechend für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht. Randnummer 205 § 2 Kontaktbeschränkung Randnummer 206 ¹ Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten. ²Es wird empfohlen, sich nur mit Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem physisch-sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten. Randnummer 207 § 3 Allgemeine Infektionsschutzregeln […] Randnummer 208
(4)¹ Jeweils in geschlossenen Räumen hat die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 zur Kontaktnachverfolgung von Gästen und Besuchern von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom
- Oktober 2008 (GVBI. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung oder bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und kulturellen Einrichtungen mit Publikumsverkehr die Kontaktdaten zu erfassen. ²Zu erfassen sind: Randnummer 209
- Name und Vorname, Randnummer 210
- Wohnanschrift oder Telefonnummer, Randnummer 211
- Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit. Randnummer 212 ³Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten Randnummer 213
- für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren, Randnummer 214
- vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher, Randnummer 215
- für die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie Randnummer 216
- unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten. Randnummer 217 4 Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt. […] Randnummer 218 § 6 Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung Randnummer 219
(1)In Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen, in Reisebussen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden. Randnummer 220
(2)In Geschäften mit Publikumsverkehr sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden. Randnummer 221
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen: Randnummer 222
- Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, Randnummer 223
- Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Randnummer 224
(4)¹ Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. ²Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen. Randnummer 225
(5)Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt. Randnummer 226 § 7 Verbote, Genehmigung von Infektionsschutzkonzepten, Anzeigepflichten bei privaten Veranstaltungen Randnummer 227
(1)¹ Für den Publikumsverkehr sind die folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder den Eigentumsverhältnissen geschlossen zu halten beziehungsweise untersagt: Randnummer 228
- Tanzlustbarkeiten und Diskotheken, Randnummer 229
- Prostitutionsstätten, -fahrzeuge und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Randnummer 230
- Swingerclubs und ähnliche Angebote. Randnummer 231 ²Die Möglichkeiten zur schrittweisen Aufhebung der Beschränkungen nach Satz 1 werden regelmäßig geprüft. ³Die vom Land institutionell geförderten Theater und Orchester nehmen grundsätzlich ihren regulären Spielbetrieb in geschlossenen Räumen entsprechend der Spielzeitplanung 2019/2020 bis zum Ablauf des
- August 2020 nicht mehr auf. Randnummer 232
(2)¹Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Sportveranstaltungen mit Zuschauern, Festivals, Kirmes und ähnliche, öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen sind grundsätzlich verboten. ²In Einzelfällen kann bei der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragt werden. ³Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Veranstaltung nach Satz 1 insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern. Randnummer 233
(3)Sobald die nach § 12 Abs. 1 zuständige Behörde das vorgelegte Infektionsschutzkonzept zur Einhaltung der einschlägigen Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 schriftlich genehmigt hat, sind folgende, aufgrund der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom
- Mai 2020 (GVBl. S. 153) in der am
- Juni 2020 geltenden Fassung bislang untersagte beziehungsweise geschlossen gehaltene Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote in geschlossenen Räumen zulässig: Randnummer 234
- Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom
- Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, Randnummer 235
- Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, Randnummer 236
- Saunen und Thermen. Randnummer 237
(4)¹ Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern Randnummer 238
- in geschlossenen Räumen mit mehr als 30 Personen oder Randnummer 239
- unter freiem Himmel mit mehr als 75 Personen, Randnummer 240 mindestens zwei Werktage vor Veranstaltungsbeginn anzuzeigen. ² Zur Vermeidung der Förderung des SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens sind geeignete Infektionsschutzvorkehrungen durch die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 zu veranlassen. ³ Dies schließt geeignete Maßnahmen zur Nachvollziehbarkeit der teilnehmenden Personen zur Feststellung von Infektionsketten ein. […] Randnummer 241 §14 Ordnungswidrigkeiten Randnummer 242
(1)Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Randnummer 243
(2)Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet. Randnummer 244
(3)Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. la Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Randnummer 245 1.
§ 1Abs.
1 den Mindestabstand nicht einhält, Randnummer 246 2.
§ 3Abs.
2 oder 3 Satz 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Infektionsschutzregeln nicht einhält oder vorgeschriebene Vorkehrungen und Maßnahmen nicht trifft; ausgenommen sind Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen nach § 8 Abs. 2 Satz 1, Randnummer 247 3.
§ 3Abs.
3 Satz 2 Halbsatz 2 die vorgeschriebene Mitteilung an die zuständige Behörde unterlässt, Randnummer 248 4.
§ 3Abs.
4 Satz 1 bis 4 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Kontaktdaten nicht ordnungsgemäß erhebt oder aufbewahrt, Kontaktdaten vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter nicht schützt, nicht ordnungsgemäß vorhält oder der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde nicht übermittelt, Kontaktdaten nicht ordnungsgemäß löscht oder vernichtet oder unzulässig verarbeitet, Randnummer 249 5.
§ 3Abs.
4 Satz 5 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ohne Angabe der Kontaktdaten Gäste bedient oder bedienen lässt oder die Teilnahme an Veranstaltungen oder die Inanspruchnahme der Einrichtungen durch Besucher zulässt, Randnummer 250 6.
§ 4als verantwortliche Person nach § 5 Abs.
2 die Infektionsschutzregeln nicht einhält oder deren Einhaltung nicht sicherstellt, Randnummer 251 7.
§ 5Abs.
1, 4 und 5 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ein ordnungsgemäßes Infektionsschutzkonzept nicht erstellt, nicht vorhält oder nicht vorlegen kann, Randnummer 252 8.
§ 6Abs.
1 oder 2 keine oder keine dem § 6 Abs. 4 Satz 1 entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung verwendet, Randnummer 253 9.
§ 7Abs.
1 Satz 1 und 3 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote durchführt, öffnet oder betreibt, Randnummer 254 10.
§ 7Abs.
2 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 Veranstaltungen ohne Genehmigung durchführt, Randnummer 255 11.
§ 7Abs.
3 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ohne Genehmigung Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angebote durchführt, öffnet oder betreibt, Randnummer 256 12.
§ 7Abs.
4 Satz 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 keine oder keine rechtzeitige Anzeige erstattet, Randnummer 257 13.
§ 8Abs.
1 Satz 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 nicht einhält, Randnummer 258 14.
§ 8Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 und 5 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 die Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 2 und 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie § 4 nicht einhält, Randnummer 259 15.
§ 8Abs.
3 Salz 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 als verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 keine oder keine rechtzeitige Anzeige erstattet, Randnummer 260 16.
§ 9Abs. 4 Satz 2 eine Tagespflegeeinrichtung trotz aktivem SARS-Co
V-2-Infektionsgeschehen öffnet oder nicht schließt, Randnummer 261 17.
der Maßgaben nach § 10 Abs. 1 oder ohne Befugnis nach Absatz 2 Werkstätten für Menschen mit Behinderungen betritt, Randnummer 262 18.
§ 10Abs.
5 als Leistungserbringer die Einhaltung der Vorgaben nicht sicherstellt, Randnummer 263 19.
§ 11Abs.
1 Satz 1 einen Kontakt nicht unverzüglich der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde anzeigt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 vorliegt, Randnummer 264 20.
§ 11Abs.
1 Satz 2 sich im vorgeschriebenen Zeitraum außerhalb der eigenen Wohnung oder Unterkunft aufhält oder Kontakte zu anderen Personen nicht vermeidet, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Abs. 3 vorliegt, Randnummer 265 21.
§ 11Abs.
4 Satz 1 als Mitglied der Leitung einer Einrichtung einen ansteckungsverdächtigen Mitarbeiter ohne Genehmigung der nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörde in einer Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 3 oder 4 Satz 1 beschäftigt oder dessen Anwesenheit in einer Einrichtung
dessen Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 duldet. […] 266
- Mittels Thüringer Verordnung zur fortlaufenden Anpassung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- August 2020 wurde die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung bis zum Ablauf des
- September 2020 verlängert (Artikel 2 Ziff. 14) und inhaltlich - soweit hier relevant - wie folgt geändert: 267 a. Mit Wirkung zum
- August 2020 erhielt § 3 Abs. 4 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung folgende Fassung (Artikel 2 Ziff. 1 Buchst. c)): Randnummer 268 § 3 Allgemeine Infektionsschutzregeln […] Randnummer 269
(4)¹ Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat zur Kontaktnachverfolgung die Kontaktdaten von Gästen und Besuchern zu erfassen, die sich in geschlossenen Räumen Randnummer 270
- von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes vom
- Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung Randnummer 271
- anlässlich öffentlicher, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, Randnummer 272
- von kulturellen Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Randnummer 273
- im Rahmen von Messen, Spezialmärkte und Ausstellungen im Sinne der Gewerbeordnung in der Fassung vom
- Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung oder Randnummer 274
- von Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern, Saunen und Thermen aufhalten. Randnummer 275 ²Zu erfassen sind: Randnummer 276
- Name und Vorname, Randnummer 277
- Wohnanschrift oder Telefonnummer, Randnummer 278
- Datum, Beginn und Ende der jeweiligen Anwesenheit. Randnummer 279 ³Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Kontaktdaten Randnummer 280
- für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren, Randnummer 281
- vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere auch durch andere Gäste oder Besucher, Randnummer 282
- für die nach § 12 Abs. 1 zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie Randnummer 283
- unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten. Randnummer 284 4 Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt. 285 b. Mit Wirkung zum
- August 2020 erhielt § 6 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung folgende Fassung (Artikel 2 Ziff. 3): Randnummer 286 § 6 Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung Randnummer 287
(1)In geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen und Omnibussen, in Taxen, in Reisebussen und in sonstigen Beförderungsmitteln mit Publikumsverkehr sind die Fahrgäste verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden. Randnummer 288
(2)In Geschäften mit Publikumsverkehr sind die Kunden verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden. Randnummer 289
(3)Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für: Randnummer 290
- Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, Randnummer 291
- Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen , Randnummer 292
- Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 in Reisebussen und sonstigen Beförderungsmitteln nach Absatz 1, sofern sie das Beförderungsmittel ausschließlich für sich nutzen und kein Publikumsverkehr besteht. Randnummer 293
(4)¹ Als Mund-Nasen-Bedeckung können selbst genähte oder selbst hergestellte Stoffmasken, Schals, Tücher, Hauben und Kopfmasken sowie sonstige Bedeckungen von Mund und Nase verwendet werden. ²Die Mund-Nasen-Bedeckung soll eng anliegen und gut sitzen. Randnummer 294
(5)Das Verbot der Verwendung von verfassungsfeindlichen Kennzeichen und sonstigen verbotenen Symbolen, insbesondere nach den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und nach den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt. 295
- Mittels Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- September 2020 wurde die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung bis zum Ablauf des
- Oktober 2020 verlängert (Artikel 1). 296
- Mittels Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verlängerung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- Oktober 2020 wurde die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung bis zum Ablauf des
- November 2020 verlängert (Artikel 1 Ziff. 8). 297
- In Gestalt von Artikel 3 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- November 2020 erfolgte eine Neufassung des § 9a Abs. 2 der Zweiten Infektionsschutzverordnung. III. 298 Das früher geltende Bundesseuchengesetz (BSeuchG) wurde im Jahr 2000 durch das auf der Grundlage des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG erlassene Infektionsschutzgesetz (BGBl. I S. 1045) abgelöst. Das Infektionsschutzgesetz dient der Abwehr von Gesundheitsgefahren, welche einzelnen Menschen oder der Allgemeinheit drohen, und damit dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung. Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom
- März 2020 (BGBl. I S. 587) erfolgten - nachdem die durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV 2 verursachte Krankheit COVID-19 in Deutschland ausgebrochen war - Änderungen am Infektionsschutzgesetz. So wurde ein neuer § 5 IfSG eingefügt, der in seinem Absatz 1 den Deutschen Bundestag ermächtigt, eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festzustellen und diese Feststellung auch wieder aufzuheben. Für den Fall, dass eine solche Feststellung erfolgt, wird in Absatz 2 das Bundesministerium für Gesundheit zu entsprechenden Krisenreaktionsmaßnahmen ermächtigt. Randnummer 299 Weiterhin wurde der Wortlaut des § 28 IfSG modifiziert: So wurde das zuvor gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 IfSG aF mögliche Verbot, einen bestimmten Ort zu verlassen oder zu betreten, als Halbsatz 2 direkt in die Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG aufgenommen. In § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG wurde der Textteil „einer größeren Anzahl von Menschen“ gestrichen. Die in § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 IfSG aF geregelte Einschränkung des Verlassens- und Betretungsverbots (bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind) wurde aufgehoben und dieses in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in erweitertem Umfang aufgenommen. Schließlich wurde § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG dahin ergänzt, dass (nunmehr) auch Eingriffe in das Grundrecht auf Freizügigkeit zulässig sind. Nach der Gesetzesbegründung erfolgten alle Anpassungen „aus Gründen der Normenklarheit“ (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 24). Randnummer 300 Der Deutsche Bundestag stellte unmittelbar nach der Verabschiedung des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am
- März 2020 durch Beschluss fest, dass mit Inkrafttreten des § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG aufgrund der Ausbreitung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland eine epidemische Lage von nationaler Tragweite besteht (BT-PlPr. 19/154, S. 19169C). Randnummer 301 Bereits am
- März 2020 erließ das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie eine Vorläufige Thüringer Grund-Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie (GVBl. S. 113), die bis zum Ablauf des
- März 2020 galt. Danach war der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur alleine oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts bzw. mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet; lediglich der Weg zur Arbeit, Einkäufe, Arztbesuche, Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten blieben weiterhin möglich. Jeder Person wurde auferlegt, zu anderen Personen - außer den Angehörigen des eigenen Haushalts - einen Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten, und ein jeder angehalten, seine Kontakte zu anderen Menschen - außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts - auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Randnummer 302 Mit der Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom
- März 2020 (GVBl. S. 115) wurden über die Regelungen zum Abstandsgebot, die Beschränkungen der Kontakte und der Aufenthalte im öffentlichen Raum hinaus - bis auf einige Ausnahmen - alle Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte verboten und die flächendeckende Schließung von Einrichtungen, Einzelhandelsgeschäften sowie Dienstleistungs-, Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben angeordnet. Die Zweite Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung -
- ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) vom
- April 2020 (GVBl. S. 123) war - bis auf einige Anpassungen in der Formulierung sowie der Aufnahme von Regelungen zu Kontaktpersonen und der Auflistung eines Ordnungswidrigkeitenkatalogs - inhaltsgleich ausgestaltet und hielt die Schließung von Einrichtungen, Geschäften und Betrieben weiter aufrecht. Randnummer 303 Mit der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- April 2020 (GVBl. S. 135) wurde die Dritte Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung -
- ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO) erlassen, auf deren Grundlage erste Einrichtungen, Geschäfte und Betriebe wieder öffnen durften, so z.B. zoologische und botanische Gärten, Tierparks und ähnliche Einrichtungen unter freiem Himmel, Museen, Galerien und Ausstellungen, Volkshochschulen sowie Beratungsstellen (§ 5 Abs. 1a); Bibliotheken (§ 5 Abs. 4); Einzelhandelsgeschäfte, Fabrikläden und Direktverkaufsstellen bis zu einer Verkaufsfläche von 800 m² sowie alle Geschäfte, die ihre Verkaufsflächen auf höchstens 800 m² begrenzten (§ 6 Abs. 1 Satz 2); Friseurbetriebe und Barbiergeschäfte (§ 6 Abs. 2 Satz 3) sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - Internate und Wohnheime (§ 7 Abs. 1a). Ebenso wurden - unter Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften bis zu einer definierten Maximalzahl an Teilnehmern - Versammlungen und religiöse Zusammenkünfte wieder zugelassen (§ 3 Abs. 3a bis Abs. 3c). Randnummer 304 In der Thüringer Verordnung zur Änderung der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung sowie zur Änderung der Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- April 2020 (GVBl. S. 145) wurde die Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung dahin gehend geändert, dass nunmehr Autokinos und ähnliche mediale Darstellungen unter freiem Himmel öffnen durften (§ 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1a), und zudem wurde die Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Personennahverkehr sowie in den Räumlichkeiten von Geschäften eingeführt (§ 4a). Randnummer 305 Auf Grundlage der Zweiten Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- Mai 2020 (GVBl. S. 149) erfolgten weitere Änderungen der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung. Für den Publikumsverkehr durften wieder öffnen: die Geschäfte des Einzel- und Großhandels (§ 6 Abs. 1), Fahrschulen (§ 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1), Kosmetik- und Nagelstudios (§ 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3) und Einrichtungen für den Individualunterricht (§ 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1b), den Individualsport (§ 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1c) sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - Volkshochschulen (§ 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3a) und sonstige Bildungseinrichtungen (§ 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3b). IV. 306 Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vom
- November 2020 beantragt: Randnummer 307
- Die Thüringer Verordnung zur Freigabe bislang beschränkter Bereiche und zur Fortentwicklung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung - ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO) vom
- Mai 2020, zunächst geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom
- Mai 2020, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom
- Juni 2020 - in ihrer jeweiligen Fassung; Randnummer 308
- Die Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutzgrundverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom
- Juni 2020; Randnummer 309
- Artikel 1 - Zweite Thüringer Verordnung über grundlegende Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung) - der Thüringer Verordnung zur weiteren Verbesserung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- Juli 2020, Randnummer 310 - geändert durch Artikel 1 - Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutzgrundverordnung - und Artikel 2 - Weitere Änderung der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung - der Thüringer Verordnung zur fortlaufenden Anpassung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- August 2020, Randnummer 311 - danach geändert durch Artikel 1 Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- September 2020, Randnummer 312 - zuletzt geändert durch Artikel 1 der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verlängerung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom
- Oktober 2020 Randnummer 313 - in ihrer jeweiligen Fassung; Randnummer 314
- die Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - ThürSARSCoV-2-SonderEindmaßnVO) vom
- Oktober 2020 sind mit Artikel 1 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, Artikel 5 Abs. 1 und 2, Artikel 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, Artikel 8, Artikel 9 iVm. Artikel 21 Abs. 1 GG; Artikel 10, Artikel 17 Abs. 1, Artikel 20, Artikel 23 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 34, Artikel 35 Abs. 1, Artikel 39 Abs. 2, Artikel 44 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen unvereinbar und nichtig. Randnummer 315
- Der Freistaat Thüringen hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Randnummer 316 In der mündlichen Verhandlung vom
- November 2020 wurde durch entsprechenden Beschluss des Verfassungsgerichtshofs das Verfahren hinsichtlich des zusätzlich gestellten Antrags zur Überprüfung der Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) vom
- Oktober 2020 (GVBl. S. 547) abgetrennt. Dieser Antrag wird in einem gesonderten Verfahren fortgeführt (Az.: VerfGH 110/20). V. 317
- Ursprünglich hat die Antragstellerin mit ihrer Antragsschrift vom
- Juni 2020 ein abstraktes Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der MaßnFortentwVO eingeleitet und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (VerfGH 17/20). Zur Begründung hat sie hierbei vorgetragen: Randnummer 318 Die Rechtsverordnung sei durch einen unzuständigen Hoheitsträger ohne ausreichende Ermächtigungsgrundlage erlassen worden. Zudem verstoße sie gegen das Zitiergebot. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsse die subdelegierte Verordnung ihre unmittelbare Ermächtigungsgrundlage angeben, die sie in der subdelegierenden Verordnung finde, und die subdelegierende Verordnung die gesetzliche Verordnungsermächtigung und die gesetzliche Ermächtigung zur Subdelegation nennen. Eine Rechtsverordnung, die das Zitiergebot missachte oder den gesetzlichen Ermächtigungsrahmen überschreite, sei nichtig. Randnummer 319 Auch sei in der zweiten Änderungsverordnung vom
- Juni 2020 die Geltungsdauer der MaßnFortentwVO vom
- Juni 2020 auf den
- Juni 2020 ausgeweitet worden. Da die Verordnung aber Grundrechtseingriffe enthalte, sei eine einfache Veränderung des Geltungszeitraums unzureichend und die erfolgte Verlängerung hätte begründet werden müssen. Randnummer 320 Zudem ermächtige § 32 IfSG, der § 38a BSeuchG entspreche, lediglich zu grundrechtseinschränkenden Maßnahmen zur Abwehr konkreter Gefahren. Randnummer 321 Die Antragstellerin macht geltend, die Verordnung führe zu unverhältnismäßigen Eingriffen in Grundrechte: Randnummer 322 So verstießen die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen und Mindestabstand nach § 1 MaßnFortentwVO gegen die allgemeine Handlungsfreiheit. Es sei als ein milderes Mittel anzusehen, den Kontakt von Erkrankten oder Krankheitsverdächtigen für einen gewissen Zeitraum auszuschließen oder eine selbstgewählte Quarantäne von besonders gefährdeten Personen zu unterstützen. Ein Abstandsgebot zwischen gesunden, symptomfreien Menschen sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Randnummer 323 Die Kontaktbeschränkungen bei Personenmehrheiten nach § 2 MaßnFortentwVO verletzten ebenso die allgemeine Handlungsfreiheit sowie zusätzlich die Versammlungsfreiheit. Hinsichtlich der Versammlungsfreiheit sei es ebenfalls als milderes Mittel anzusehen, Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern zu verbieten, Personenmehrheiten zu bilden bzw. Versammlungen aufzusuchen. Es sei nicht mehr verhältnismäßig, alle Menschen in die Pflicht zu nehmen, anstatt eine freiwilligen Quarantäne besonders gefährdeter Menschen zu unterstützen. Randnummer 324 Ebenso führe die Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 6 MaßnFortentwVO zu einer Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit. Eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sei bereits zur Erreichung des Ziels des Schutzes von Leben und Gesundheit nicht erforderlich. Sie sei für Gesunde völlig sinnlos, da sie den Träger nicht vor einer Infektion schütze, sondern lediglich dazu führe, dass die Verbreitung des Virus beim Ausatmen oder Husten bzw. Niesen etwas gebremst erfolge. Verhältnismäßig sei es unter diesen Umständen lediglich, Kranke oder Symptomauffällige zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu verpflichten. Die Ausnahmen von der Tragepflicht seien unverhältnismäßig und verstießen zudem gegen den Gleichheitssatz. Kleine Kinder, Behinderte oder sonst durch das Tragen unzumutbar Belastete könnten wie alle anderen Ausscheider des Virus sein. Randnummer 325 Die nach Aufhebung der noch strengeren Vorgängerregelungen weiter fortbestehenden Einschränkungen hinsichtlich der Öffnungen von Betrieben und Einrichtungen sowie von Dienstleistungen und Angeboten nach § 12 MaßnFortentwVO verletze die Berufsfreiheit. § 31 IfSG erlaube lediglich, Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise zu untersagen. Erlaubte Adressaten seien also ausschließlich die genannten Personenkreise, aber keinesfalls "jeder". Es sei auch hier ein milderes Mittel, Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern zu verbieten, Betriebe und Einrichtungen aufzusuchen oder Dienstleistungen oder Angebote in Anspruch zu nehmen. 326
- Mit Schriftsatz vom
- Juni 2020 hat die Antragstellerin ihren Antrag im einstweiligen Rechtsschutz (VerfGH 17/20) dahin gehend abgeändert, die IfS-GrundVO vom
- Juni 2020 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. In diesem Zusammenhang führte sie unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen vom
- Juni 2020 hinsichtlich der IfS-GrundVO ergänzend aus: Randnummer 327 Die in formeller Hinsicht bereits beanstandeten Mängel seien nicht beseitigt. § 32 IfSG sei nicht oder nicht vollständig zitiert und die Rechtsverordnungen des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie seien daher nichtig. Die Kontaktverbote und der Mindestabstand seien lediglich als Gebote bzw. unverbindliche Hinweise ausgestaltet, aber im Fall von § 1 Abs. 1 IfS-GrundVO nach § 14 dieser Verordnung bußgeldbewehrt. Hier fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit, denn die Frage der "Möglichkeit" und "Zumutbarkeit" würde auch bei grundsätzlich zur Beachtung von Regeln bereiten Betroffenen jeweils anders beantwortet werden. Das Tragen von einfachen Mund-Nasen-Bedeckungen sei ihrer Ansicht nach weiterhin nicht sinnvoll. Zwar habe das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom
- Juni 2020 in einem Eilverfahren die Maskenpflicht nicht außer Vollzug gesetzt, jedoch sei die bislang mitgeteilte Begründung nicht überzeugend. Selbst wenn das Robert-Koch-Institut (RKI) nach anfänglichem Bestreiten nunmehr das Tragen von einfachen Mund-Nasen-Bedeckungen für sinnvoll erachte, habe dieses nach dem Infektionsschutzgesetz keine Anordnungskompetenz. Randnummer 328 Die Erfassungs- und Speicherpflicht der Kontaktdaten von Gästen, Besuchern und sonstigen anwesenden Personen in geschlossenen Räumen von Gaststätten oder öffentlich zugänglichen Veranstaltungen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr nach § 3 Abs. 4 IfS-GrundVO greife in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen ein und sei für den zur Datenerhebung Verpflichteten bußgeldbewehrt. Diese Erfassungs- und Speicherpflicht von Kontaktdaten sei zwar sicherlich zur Zweckerreichung geeignet, aber nicht erforderlich, weil eine anderweitige Erhebung von Kontaktdaten möglich sei. Gleichermaßen erfolgsversprechend sei beispielsweise die öffentliche Bekanntgabe von auftretenden Neuinfektionen und deren vermutlicher Ausgangspunkt. Zudem sei die Benutzungsrate der Bevölkerung mit Mobiltelefonen so ausreichend hoch, dass die ohnehin bei den Netzbetreibern gespeicherten Daten über den Aufenthaltsort der Geräte und damit von deren Besitzern unschwer zu erheben und damit die möglichen Infizierten zu ermitteln seien. Die Regelung sei zudem unverhältnismäßig, weil der Aufwand für den zur Erhebung und sicheren Speicherung der Daten Verpflichteten kaum leistbar sei. Für die von der Datenerhebung Betroffenen bedeute die Angabe personenbezogener Daten das Risiko, dass sich aus diesen Daten durch Weiterverarbeitung Informationen über sie herausfinden ließen, die sie nicht bekannt werden lassen möchten. Randnummer 329 § 7 IfS-GrundVO halte weiter Verbote für bestimmte Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote aufrecht bzw. stelle diese unter den Vorbehalt der Einzelfallerlaubnis. Offenbar sei der Zweck der Vorschrift, das Zusammentreffen vieler Menschen in unmittelbarem oder gestrecktem zeitlichen Zusammenhang zu untersagen. Da jedoch Übertretungen bewusst nicht verfolgt würden, habe der regelsetzende Staat offensichtlich selbst kein Vertrauen in die Notwendigkeit des Vorhandenseins dieser Regeln und müsse sie unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten für alle suspendieren. 330
- Mit Schriftsatz vom
- August 2020 hat die Antragstellerin ihren Antrag im abstrakten Normenkontrollverfahren über die MaßnFortentwVO hinaus auf die IfS-GrundVO sowie die
- IfS-GrundVO erweitert. Sie nimmt insoweit auf die von ihr in den Schriftsätzen vom
- Juni 2020 sowie
- Juni 2020 dargelegten Gründe Bezug und führt ergänzend aus: Randnummer 331 Seit Beginn der Corona-Maßnahmen im März 2020 gebe es in ständig steigender Zahl Ausarbeitungen unter verschiedensten Aspekten, die sich mit dem Virus und den Auswirkungen seiner Verbreitung auf den Menschen wie die Gesellschaft auseinandersetzten. Sie alle hätten das Ziel, herauszufinden, auf welche Weise und mit welcher Konsequenz dem Virus und der von ihm verursachten Krankheit begegnet werden könne und müsse. Der Schutz von Leben und Gesundheit vor der Bedrohung durch das SARS-CoV-2-Virus sei ein legitimer Gemeinwohlzweck, allerdings müsse dieses Ziel präzisiert werden, um die getroffenen Maßnahmen auf ihre Verhältnismäßigkeit prüfen zu können. So seien das Leben und die Gesundheit nicht in ihrer Gesamtheit gefährdet, also von Auslöschung bedroht. Risiken für das menschliche Leben würden zudem immer bestehen. Gradmesser für die Freiheitsbeschränkungen könne lediglich das Risiko sein, an COVID-19 zu sterben. Eine verfassungsrechtliche Handlungspflicht zum Schutz der Allgemeinheit gegen COVID-19 könne deshalb nur dann angenommen werden, wenn die von der Epidemie ausgehenden Risiken derart groß wären, dass ohne staatliche Maßnahmen entweder die Existenzgrundlage des Gemeinwesens oder der Gesamtheit der in diesen Gemeinwesen organisierten Menschen auf dem Spiel stünde oder eine konkrete Lebensgefahr für einzelne Menschen gegeben wäre. Randnummer 332 Die Beschränkungen seien ihrem Umfang nach die größten in der gesamten Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Die massiven Grundrechtseingriffe führten zu zahlreichen Schäden an anderweitigen Rechtsgütern. So käme es zu nicht beabsichtigten Schäden an Leben und Gesundheit, zu Schäden wirtschaftlicher Art, zu kaum messbaren, gleichwohl sichtbaren Einbußen von Entwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen, zu Einbußen an allgemeiner Lebensfreude und durch soziale Isolation vor allem alter und pflegebedürftiger Menschen. Als Beeinträchtigungen für Leben und Gesundheit seien zu nennen die Zunahme häuslicher Gewalt gegen Kinder und Frauen, die Zunahme von Depressionen infolge sozialer Isolation, Angst-Psychosen/Angst-Störungen infolge Corona-Angst, andere psychische Störungen/nervliche Überlastungen infolge des Lockdowns, Zunahme von Suiziden - beispielsweise infolge von Arbeitslosigkeit oder Insolvenz -, gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge von Bewegungsmangel, die Unterbindung der Möglichkeit, Immunität gegen COVID-19 zu erwerben, die Verhinderung der Ausbildung einer Herdenimmunität oder jedenfalls einer Immunität eines großen Teils der Bevölkerung, die Unterlassung von Operationen und stationären Behandlungen, weil Krankenhausbetten für Corona-Patienten reserviert worden seien oder weil Patienten eine Infizierung mit COVID-19 befürchteten, und schließlich Gesundheitsschäden infolge langen Maskentragens. Die wirtschaftlichen Schäden in Thüringen, die im Einzelfall bis hin zur wirtschaftlichen Existenzvernichtung führten, seien im jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht voll zu erfassen. Jenseits der bezifferbaren und messbaren Schäden würden die Corona-Maßnahmen auch ideelle Schäden verursachen, wie beispielsweise Bildungseinbußen durch Ausfall oder Einschränkungen des Schulunterrichts bzw. der Schließung anderer Bildungseinrichtungen, Verlust an kulturellen Anregungen/Erlebnissen durch Schließung vieler kultureller Einrichtungen, Verlust musischer Entfaltungsmöglichkeiten, Verlust von Gemeinschaftserlebnissen/persönlichem sozialem Miteinander, Einschränkungen sozialer Entwicklungsmöglichkeiten für Kinder durch Schließung von Kindergärten, Isolierung von Kindern ohne Kontakt zu anderen Kindern sowie Angstzustände bei weiten Teilen der Bevölkerung. Alle diese Faktoren hätten im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung jedenfalls grob abgeschätzt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Zudem seien die verursachten negativen Folgewirkungen in jedem Fall größer zu bewerten, als die mit den freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verfolgten Ziele. Randnummer 333 Angesichts des Ausmaßes der zur Eindämmung des Corona-Virus erlassenen Ge- und Verbote reiche die Verordnungsermächtigung des Infektionsschutzgesetzes nicht mehr aus, hierfür bedürfe es eines formellen Gesetzes. Randnummer 334 Die Corona-Maßnahmen seien lediglich auf Verdacht angeordnet worden. In diesem Fall sei es erforderlich, die bloßen Verdachtsmomente auf ihre empirische Evidenz abzuklären, also die Prognose zur Gewissheit zu belegen. Insbesondere müsse dann generell die Infektionssterblichkeit durch Testung einer repräsentativen Bevölkerungsgruppe ermittelt werden. Die "Heinsberg-Studie" des Virologen Henrik Streeck habe aufgezeigt, dass im untersuchten Gebiet weit mehr Menschen symptom- und beschwerdefrei bzw. mit nur geringen Beeinträchtigungen mit dem Virus infiziert seien und die Sterblichkeit damit sehr viel geringer gewesen sei als ursprünglich angenommen. Anhand der Sterbezahlen sei festzustellen, dass COVID-19 bislang keine Übersterblichkeit hervorgerufen habe. Zudem würden in die Sterbestatistiken nicht nur die Menschen einfließen, die an Corona gestorben seien, sondern auch diejenigen, die mit Corona gestorben seien. Es werde jeder Tote mitgezählt, der positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sei, wobei unerheblich sei, ob er an COVID-19 erkrankt und dies todesursächlich gewesen sei. Obduktionen, die der Pathologe Püschel in Hamburg vorgenommen habe, hätten gezeigt, dass in allen Fällen COVID-19 nicht oder nicht allein die Todesursache gewesen sei, sondern fast alle schwere, meist multiple Vorbelastungen durch andere Krankheiten aufgewiesen hätten, ohne die sie nicht an COVID-19 gestorben wären. Der Vergleich zu anderen lebensbedrohenden Risiken zeige, dass die Maßnahmen überzogen und nicht zu rechtfertigen seien. So habe die Grippewelle 2017/2018 nach Angaben des RKI etwa 25 000 Menschen trotz Impfstoff das Leben gekostet. Der Straßenverkehr fordere jährlich etwa 3000 Tote, und 20 000 bis 30 000 Menschen würden insgesamt an Unfällen sterben. Randnummer 335 Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Lockdowns sei nicht nur relevant, welche Erkenntnisse die zuständigen staatlichen Stellen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung tatsächlich hatten, sondern ebenso, welche Erkenntnisse sie hätten haben können, wenn sie rechtzeitig Maßnahmen zur Verbesserung der Erkenntnisgrundlage getroffen hätten. Existiere lediglich eine rudimentäre Datengrundlage, auf der Risiko und Eintrittswahrscheinlichkeit bemessen werden müssten, so seien Fehleinschätzungen vorprogrammiert. Eine vollständige Analyse der Corona-Risiken und eine systematische Erfassung und Abschätzung der drohenden Nebenfolgen habe nicht stattgefunden. Nach mittlerweile einem halben Jahr seien keine Grundlagen der Allgemeinheit zugänglich gemacht worden, auf deren Basis die Landesregierung die Maßnahmen verhängt habe. Die angeordneten Maßnahmen würden an einem außerordentlichen Begründungsdefizit leiden. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine rechtliche Pflicht zur Begründung der fortgesetzten Maßnahmen bestehe, denn da die Landesregierung ohnehin aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet sei, ihre Maßnahmen schon bei deren Entwicklung und Verrechtlichung zu begründen, könne und müsse diese Begründung auch der Öffentlichkeit zur Kenntnis gegeben werden. Randnummer 336 Als Ziel der Maßnahmen sei zunächst die Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems genannt worden, da nicht für alle Bedürftigen Intensivbetten und Beatmungsgeräte zur Verfügung stünden. Mittlerweile stünde fest, dass zu keinem Zeitpunkt eine Überlastung gedroht habe. Die vorhandenen Intensivbetten (20 000 bis 30 000) seien nie mit mehr als 5000 Corona-Patienten belegt gewesen. Ein exponentieller Anstieg an Neuinfektionen sei bereits seit Mitte März 2020 nicht mehr zu verzeichnen gewesen; die Zahl der Neuerkrankungen sei vielmehr bereits rückläufig gewesen. Spätestens zum
- April, als durch die Regierungen in Bund und Ländern die Fortführung der Maßnahmen - länderspezifisch mit Wegfall einiger Beschränkungen - beschlossen und umgesetzt worden seien, sei dies bekannt gewesen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe eine Rechtfertigung der einschneidenden Maßnahme nicht mehr vorgelegen. Randnummer 337 Zudem hätten die angestrebten Ziele mit weniger einschneidenden Mitteln erreicht werden können. Hier wäre in Betracht zu ziehen gewesen, ob einzelne, gezieltere Maßnahmen oder der Schutz von besonders gefährdeten Risikogruppen möglich und ausreichend gewesen wären. Ebenso wäre es möglich gewesen, die Entwicklung weiter abzuwarten, ohne eine Überlastung des Gesundheitssystems zu riskieren, oder die Gefährlichkeit des Virus auf eine gesicherte empirische Basis zu stellen, indem eine repräsentative Bevölkerungsstichprobe untersucht worden wäre. Die Erfahrungen anderer Staaten, insbesondere solcher, die keine so umfangreichen und einschneidenden Maßnahmen verhängt haben, hätten einbezogen werden können. Eine Vielzahl von anfangs geltenden vollständigen Einschränkungen von Grundrechten sei mittlerweile durch Gerichtsentscheidungen oder abgeschwächte Maßnahmenverordnungen wieder beseitigt oder entschärft worden. Sie seien aber bereits anfangs mangels Rechtfertigung unverhältnismäßig gewesen, weil ihr Ziel auf andere, mildere Weise, namentlich durch eigenständige Rücksichtnahme und Vorsicht der Bevölkerung, hätte erreicht werden können. Randnummer 338 Hinsichtlich einer Maskenpflicht hätten die WHO und der Bundesgesundheitsminister noch im Februar die Wirksamkeit von Alltagsmasken verneint, was durch bereits vor Jahren durchgeführte Studien belegt worden sei. Die Beschränkung durch die Maskentragepflicht sei deshalb nicht gerechtfertigt. Jedenfalls käme als milderes Mittel das freiwillige Tragen durch gefährdete Personen und zusätzlich der Appell, mit Krankheitssymptomen die Öffentlichkeit zu meiden, in Betracht. Randnummer 339 § 3 Abs. 4 der geltenden IfS-GrundVO sei mangels ausreichender parlamentsgesetzlicher Grundlage verfassungswidrig. So habe der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in seiner Entscheidung vom
- August 2020 ausgeführt, dass die Verpflichtung zur Erhebung personenbezogener Daten durch Private als Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ohne Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage verfassungswidrig sei. Zudem sei bemerkenswert, dass der verpflichtete private Dritte zwar die Kontaktdaten zu erfassen habe und sich bei Fehlverhalten einer bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeit und dementsprechenden Verfahren ausgesetzt sehe, auf der anderen Seite aber die Richtigkeit der angegebenen Kontaktdaten weder überprüfen könne noch dürfe. Dies stelle bereits die Geeignetheit der Maßnahme in Frage. 340
- Mit Schreiben vom
- Januar 2021 führte die Antragstellerin zur Blankettbußgeldregelung des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG ergänzend aus, dass die Bußgeldregelungen insbesondere deshalb verfassungswidrig seien, weil in der bundesgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG auf Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG verwiesen werde, die Rechtsverordnungen aber lediglich von der Gesundheitsministerin aufgrund der Ermächtigung nach § 32 Satz 2 IfSG erlassen worden seien. Die Ermächtigung nach § 32 Satz 2 IfSG sei wohlweislich nicht von § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG umfasst. VI. 341 Der Thüringer Landtag, der Anhörungsberechtigte zu 1., hat von einer Stellungnahme zum Verfahren abgesehen, aber zur Kenntnisnahme die vom Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz beschlossene Empfehlung (Drs. 7/1231) zu dem vorliegenden Normenkontrollverfahren übermittelt. Diese Empfehlung hält den Normenkontrollantrag bereits für unzulässig, zumindest aber für unbegründet. VII. 342
- Die Thüringer Landesregierung, die Anhörungsberechtigte zu 2., ist dem Antrag der Antragstellerin auf Überprüfung der MaßnFortentwVO im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
- Juli 2020 wie folgt
getreten: Randnummer 343 Es liege kein Verstoß gegen das Zitiergebot vor. Zum einen sei Art. 84 Abs. 1 Satz 3 ThürVerf systematisch eng auszulegen und beziehe sich lediglich auf landesgesetzliche Verordnungen auf landesgesetzlicher Grundlage. Aber auch im Falle eines ungeschriebenen, aus Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG abgeleiteten landesverfassungsrechtlichen Maßstabs würde nichts anderes gelten, da die MaßnFortentwVO im Detail alle materiell einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen zitiere. Bei einer lebensnahen Betrachtung würde nur jemand, der § 32 Satz 2 IfSG positiv kenne und nach seiner Nichterwähnung in den zitierten Passagen einer Verordnung gezielt suche, auf den hier geltend gemachten Fehler stoßen. Zudem führe ein Verstoß gegen Art. 84 ThürVerf nicht zwingend zu einer Nichtigkeit der MaßnFortentwVO, da der Verfassungsgerichtshof nach § 44 Satz 1 ThürVerfGHG , wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass Landesrecht der Verfassung widerspricht, die Rechtsverordnung entweder für nichtig oder nur mit der Verfassung unvereinbar erklären könne. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, in denen die Folge eines Verstoßes einer Norm gegen die Verfassung nicht die Nichtigkeit zur Folge habe, sondern in denen lediglich die Unvereinbarkeit der Norm mit der angegriffenen Verfassung festgestellt werde. Die Verordnung regele materielle Rechtsgrundlagen für staatliche Maßnahmen von höchster Dringlichkeit und Bedeutung. Zudem seien die erschwerten Bedingungen zu beachten, nämlich in der Situation einer nie vorher dagewesenen Pandemie die internen Arbeitsabläufe aufrechtzuerhalten bzw. umzustellen. Eine rückwirkende Nichtigerklärung von bereits außer Kraft getretenen Verordnungen wegen Mängeln des Zitiergebots komme jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Verordnungsgeber in der aktuell geltenden Verordnung eine über Zweifel erhabene Zitierpraxis pflege. Randnummer 344 Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen ein formelles Begründungserfordernis geltend mache, erschließe sich nicht, aus welcher Norm dieses Erfordernis folgen solle. Eine Begründungspflicht sei verfassungsrechtlich nicht geregelt und würde zudem dem Zweck einer Verordnungsermächtigung, nämlich die Rechtsetzung zu beschleunigen, zuwiderlaufen. Randnummer 345 Mit Blick auf den Vortrag der Antragstellerin, § 32 IfSG ermächtige lediglich zu solchen Verordnungen, die der Bekämpfung konkreter Gefahren dienten, sei bereits zweifelhaft, ob sich der Maßstab der abstrakten Normenkontrolle vor dem Verfassungsgerichtshof überhaupt auf diese einfachrechtliche Frage der Vereinbarkeit der antragsgegenständlichen Landesverordnung mit dem Infektionsschutzgesetz erstrecke. Zudem ergebe sich die von der Antragstellerin geforderte restriktive Auslegung nicht aus dem Wortlaut des § 32 IfSG und nicht einmal aus den Materialien zu dieser Norm, sondern aus den über 40 Jahre alten Materialien zu § 38a des Bundesseuchengesetzes. Dieser mag zwar Vorbild für die heutige Regelung gewesen sein, es erscheine jedoch zweifelhaft, dass der Gesetzgeber des Infektionsschutzgesetzes über den Wortlaut des Bundesseuchengesetzes hinaus Einzelheiten zu dessen Materialien in seinen Willen aufgenommen habe. Randnummer 346 Soweit die Antragstellerin einen Verstoß der §§ 1, 2 und 6 MaßnFortentwVO gegen die allgemeine Handlungsfreiheit geltend mache, verkenne sie bereits, dass § 32 IfSG als Verordnungsermächtigung eine Normsetzung ermögliche, die sich abstrakt-generell an einen unbestimmten Personenkreis richte. Randnummer 347 Dem Vorbringen der Antragstellerin, die Regelung zur Kontaktbeschränkung sei unverhältnismäßig, sei
zuhalten, dass es nicht ausreiche, dass überhaupt ein milderes Mittel in Betracht komme, sondern ein solches lediglich dann eine verfassungsrechtliche Relevanz habe, wenn es mindestens in gleich effektiver Weise dem von der angegriffenen Norm verfolgten Zweck diene. Es gebe keine Methoden der Erkennung der Erkrankten bzw. Krankheitsverdächtigen, mit denen sich zuverlässig alle infizierten Personen bzw. alle Personen, die die Krankheit übertragen können, bestimmen ließen. Vielmehr seien beschränkte Kapazitäten, Ungewissheiten und Zeitverzögerungen bei Tests sowie der Einschätzungsspielraum des Normsetzers bei der Beurteilung der Effektivität zu berücksichtigen. Die Ziele der Regelungen seien so hochrangig, dass sie auch schwere Grundrechtseingriffe rechtfertigen könnten. Die Vorschrift sei geeignet, dem Schutz des Lebens von unkalkulierbar vielen Menschen zu dienen und insbesondere einen Zustand kapazitärer Überforderung des Gesundheitssystems durch Verlangsamung der Ausbreitung der Pandemie zu vermeiden. Abgesehen von der Einschätzungsprärogative und der Evidenz der dramatischen Entwicklung in anderen Ländern habe sich im Nachhinein die Effektivität der ergriffenen Maßnahmen bestätigt. Randnummer 348 Soweit die Antragstellerin geltend mache, § 2 MaßnFortentwVO verstoße neben der allgemeinen Handlungsfreiheit auch gegen die Versammlungsfreiheit, so sei ihr
zuhalten, dass in Absatz 3 eine Ausnahmebestimmung für Versammlungen i. S. d. Bundes- und Landesverfassungsrechts enthalten sei. Unter Einhaltung der Infektionsschutzregeln nach §§ 3 bis 5 MaßnFortentwVO seien Versammlungen explizit zulässig. Personen mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung auszuschließen, sei nicht gleich effektiv, weil eine Ansteckung ebenso von Personen ausgehen könne, die noch keine Symptome aufwiesen bzw. unerkannt krank bzw. ansteckend seien. Randnummer 349 Bezüglich des Vorbringens der Antragstellerin, die in § 6 Abs. 3 MaßnFortentwVO vorgesehenen Ausnahmen von der Maskenpflicht führten zu einer verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung, sei nicht nachvollziehbar, weshalb die tatsächliche Unmöglichkeit des Durchsetzens der Tragepflicht - welche die Antragstellerin zudem nicht bestreite - keinen sachlichen Differenzierungsgrund darstelle. Randnummer 350 Hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Verstoßes von § 12 MaßnFortentwVO gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit stelle die Antragstellerin zwar einfachrechtliche Erwägungen zur Reichweite des § 31 IfSG an, lasse deren Ergebnis aber offen, ohne einen Verstoß - schon gar nicht einen solchen gegen § 32 IfSG - zu behaupten. Auch hier verkenne sie, dass nicht unerhebliche Risiken von unerkannt erkrankten Personen ausgehen können. Um einen dramatischen Verlauf einer Pandemie aufzuhalten, seien deshalb Grundrechtseingriffe der vorliegenden Art jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum verhältnismäßig. Die Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers sei hier nicht überschritten worden. 351
- In einem weiteren Schriftsatz vom
- Oktober 2020 trägt der Bevollmächtigte der Anhörungsberechtigten zu
- mit Blick auf die Erweiterung des Normenkontrollantrags auf die IfS-GrundVO sowie die
- IfS-GrundVO ergänzend vor: Randnummer 352 Die Rechtfertigung einzelner Beschränkungen erschließe sich aus ihrem Zusammenwirken mit anderen Vorschriften und Maßnahmen. Bei der Bekämpfung einer Pandemie sei jede einzelne Regelung einer bestimmten landesrechtlichen Verordnung in vielfachen Zusammenhängen zu sehen, nicht nur mit den gleichzeitig geltenden Einzelvorschriften derselben Verordnung, sondern ebenso in der Zeitachse tatsächlicher und rechtlicher Entwicklungen - und zwar in ganz Deutschland, in Europa und darüber hinaus. Die angegriffenen Verordnungen seien als Teil und als Produkt eines vielfältig vernetzten Prozesses kontinuierlicher Verarbeitung von täglich zu ergänzenden Informationen über das Infektionsgeschehen zu begreifen. Randnummer 353 Bei einer Gesamtbetrachtung der angegriffenen Verordnungen in den verschiedenen Zeitabschnitten werde als Entwicklung die Tendenz zu immer weitergehenden Lockerungen der Gebote und Verbote deutlich. Der Prozess der stetigen Anpassungen landesrechtlicher Verordnungen in einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG bedürfe insoweit einer politischen Verhandlung, und den Handlungsspielräumen der Politik setze das Verfassungsrecht nur äußerste Grenzen. Randnummer 354 Den Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt sei angesichts der nicht zu leugnenden schweren Grundrechtseingriffe nicht durch eine verschärfende Interpretation des Parlamentsvorbehalts, sondern durch verschärfte Anforderungen an die in den jeweiligen Verordnungen getroffenen Regelungen - insbesondere durch deren Befristung und Beobachtungspflichten - Rechnung zu tragen. Insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes in der Situation einer Pandemie seien das Bedürfnis flexibler Anpassung von Vorschriften und die Schnelligkeit des Einsatzes staatlicher Maßnahmen relevant. Da es nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich einer außergewöhnlichen Flexibilität bedürfe, sei im Ergebnis der Bestimmtheitsgrundsatz entsprechend großzügig auszulegen, zumal der Bundesgesetzgeber mit Pandemien bislang keine Erfahrungen habe. Würde man die landesverfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehaltes so interpretieren, dass sie sogar im Falle einer Pandemie verbieten, auf der gesetzlichen Grundlage der §§ 28, 32 IfSG schwere Grundrechtseingriffe durch Verordnung zu regeln, dann würde die funktionale Effektivität flexibler Rechtsetzung bei der Abwehr einer Pandemie empfindlich geschwächt. Die Parlamente hätten vielfältige und unbestrittene Möglichkeiten, ihrer Gestaltungs- und Legitimationsfunktion im vorliegenden Bereich gerecht zu werden. So habe der Bundestag mit Beschluss vom
- März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) in Deutschland eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Dem Thüringer Landtag bliebe es zudem unbenommen, nach Art. 80 Abs. 4 GG von der bundesgesetzlichen Ermächtigung der Landesregierung in der Form eines Parlamentsgesetzes Gebrauch zu machen. Diese Möglichkeit bzw. ihr Nichtgebrauch könne - neben den Optionen parlamentarischer Kontrolle der Exekutive - als Element demokratischer Legitimation interpretiert werden. Randnummer 355 Die Landesverwaltung habe den Bedürfnissen nach Schnelligkeit und Flexibilität durch eine entsprechende Organisation der Informationsverarbeitung Rechnung getragen. Es bestehe eine ständige unmittelbare Kommunikation zwischen dem zuständigen Ministerium und der Staatskanzlei. Im Rahmen des mehrdimensionalen Netzwerks mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesgesundheitsministerium, dem Bundesministerium des Inneren sowie mit den zuständigen Stellen der anderen Länder würden zudem alle zweckdienlichen Informationen ausgetauscht und weitergeleitet. Der Verordnungsgeber habe bei jeder Verordnung in einem vielschichtigen Abwägungsprozess alle ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse - auch solche aus anderen Bundesländern - berücksichtigt. Randnummer 356 Die Rechtsetzung durch den Verordnungsgeber beruhe auf hinreichend empirisch gesicherten und rechtsfehlerfrei herangezogenen medizinischen Grundlagen. Der Verordnungsgeber stütze sich auf die Bewertungen und Einschätzungen des RKI und auf weitere Quellen. Dem RKI komme nach dem in § 4 IfSG belegten Willen des Bundesgesetzgebers die zentrale Rolle bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens hinsichtlich übertragbarer Krankheiten zu. Dieses erfasse kontinuierlich die aktuelle Lage, bewerte dazu alle einschlägigen Informationen und schätze das Risiko für die Bevölkerung in Deutschland ein; es bestünden keine Anhaltspunkte, dass es dieser Aufgabe nicht nachkomme. Dass über die Tätigkeit des RKI und dessen Einschätzungen öffentlich und wissenschaftlich gestritten werde, sei selbstverständlich und im Verfassungsstaat grundrechtlich geschützt. Jedoch könne und solle weder die Politik noch das Verfassungsrecht einen wissenschaftlichen Diskurs substituieren, erst recht nicht, wenn dieser - wie bei der Einschätzung einer neuen Krankheit - noch am Anfang stehe. Die Politik wäre handlungsunfähig, wenn sie sich nur auf wissenschaftliche Einschätzungen stützen könnte, die ihrerseits unumstritten seien. Der wissenschaftliche Diskurs sei auf einen stetigen Fortschritt ausgelegt. Für die Verfassungsmäßigkeit der Verordnungen komme es darauf an, ob sich der Verordnungsgeber auf Einschätzungen stütze, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung und ihrer Geltungsdauer vertretbar und ihrerseits nicht widerlegt seien. Es sei vorliegend n