← Deutschland

Thüringer Verfassungsgerichtshof 11/21 Beschluss VerfGH Weimar: Erfolglose Eilanträge bzgl der Beteiligung einer Oppositionsfraktion in der Parlamenta

VerfGH Weimar: Erfolglose Eilanträge bzgl der Beteiligung einer Oppositionsfraktion in der Parlamentarischen Kontrollkommission - Unstatthaftigkeit des Hauptantrags, selbst zwei Mitglieder für eine "provisorische" Parlamentarische Kontrollkommission benennen zu dürfen - Unzulässigkeit des Hilfsantrags, gerichtet auf die Wiederholung des Beschlusses vom 14.10.2020, 106/20 mangels Fortbestehens der Erlassgründe Leitsatz

  1. Mit einer im Zusammenhang mit einem Organstreitverfahren stehenden einstweiligen Anordnung nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann keine Verpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen werden, die über eine bloße vorläufige Sicherung von Rechten des Antragstellers hinausgeht.
  2. Die Wiederholung einer einstweiligen Anordnung nach § 26 Abs. 6 Satz 2 ThürVerfGHG kommt nur bei Fortbestehen der Erlassgründe in Betracht. Hierzu gehört auch die Eilbedürftigkeit nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG . Orientierungssatz 1a. Das Organstreitverfahren dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns. Es wird lediglich festgestellt, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden. Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten besteht im Organstreit grundsätzlich kein Raum (vgl BVerfG, 12.03.2019, 2 BvQ 91/18 <juris Rn 13 f>). (Rn.23) b. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren nicht bewirken könnte. Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren, welche die vorläufige Unanwendbarkeit einer Norm oder die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht. Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (BVerfG, aaO <juris Rn 15>). (Rn.23) (Rn.24)
  3. Hier: a. Der Hauptantrag, gerichtet auf die Gewährung des Rechts, für den Rest der
  4. Legislaturperiode zwei Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission benennen zu dürfen, ist unzulässig. Dies wäre keine Sicherung von bestehenden Rechten, sondern eine Realisierung von Rechten, welche die Thüringer Verfassung weder in Art 97 noch in Art 59 vorsieht. (Rn.25) b. Der Hilfsantrag, gerichtet auf die Wiederholung des Beschlusses vom 14.10.2020, 106/20, ist ebenfalls unzulässig. Eine Wiederholung nach § 26 Abs 6 S 2 VGHG TH kommt nur bei Fortbestehen der Erlassgründe in Betracht. Die Präsidentin des Thüringer Landtags beabsichtigt aktuell jedoch nicht, zur konstituierenden Sitzung der Parlamentarischen Kontrollkommission der
  5. Legislaturperiode einzuladen. (Rn.26) c. Der Verfassungsgerichtshof weist vorsorglich darauf hin, dass Zweifel daran bestehen, ob alle jeweils im Landtagsprotokoll festgehaltenen Gründe für die Unmöglichkeit, einen Kandidaten der Antragstellerin zum Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission zu wählen, einer Prüfung am Maßstab der prozeduralen und materiellen Grundsätze standhalten, die im Beschluss des Gerichts vom
  6. Oktober 2020 dargelegt sind (vgl VerfGH Weimar, 14.10.2020, 106/20 <juris Rn 43 ff>). Verfahrensgang vorgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof,
  7. Oktober 2020, 106/20, Einstweilige Anordnung nachgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof,
  8. April 2025, 19/25, Ablehnung einstweilige Anordnung Tenor Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1
  9. Die Antragstellerin ist in der
  10. Legislaturperiode die größte Oppositionsfraktion im Thüringer Landtag. Mit ihren Anträgen begehrt sie den Erlass einstweiliger Anordnungen gegenüber dem Landtag und dessen Präsidentin im Zusammenhang mit der Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission nach Art. 97 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung - ThürVerf) und deren Konstituierung. Randnummer 2 Der Landtag führte in der
  11. Plenarsitzung am
  12. März 2020 die Wahl von Mitgliedern der Parlamentarischen Kontrollkommission der
  13. Legislaturperiode durch. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und zur Vorbeugung vor Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung (ThürVerfSchG) besteht die Parlamentarische Kontrollkommission aus fünf Mitgliedern, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder (nach d‘Hondt) gewählt werden. Hiernach stünden der Antragstellerin zwei Mitglieder zu. Die beiden Kandidaten der Fraktion Die Linke und der Kandidat der CDU-Fraktion wurden gewählt, die beiden Kandidaten der Antragstellerin hingegen nicht. Mit Schreiben vom
  14. März 2020 wandte sich die Antragstellerin an die Präsidentin des Thüringer Landtags und forderte diese auf, die Konstituierung einer unvollständig gewählten Kommission zu unterbinden. Auch in der
  15. Plenarsitzung am
  16. Mai 2020 wurden die beiden Kandidaten der Antragstellerin nicht gewählt. Nach Erstellung eines entsprechenden Gutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes rief die Präsidentin die Fraktionen mit Schreiben vom
  17. Juli 2020 auf, sich um eine parlamentarische Verständigung zu bemühen, damit eine gesetzeskonforme Kommission gebildet werden könne. Mit Schreiben vom
  18. Juli 2020 wandte sich auch die Antragstellerin an die anderen Fraktionen, ohne dass eine Reaktion erfolgt wäre. In der
  19. Plenarsitzung am
  20. Juli 2020 erhielten auch die nunmehr neu aufgestellten Kandidaten nicht die erforderliche Stimmenmehrheit. In der Vorlage für die Sitzung des Ältestenrats am
  21. September 2020 wurde die Antragstellerin aufgefordert, für die Sitzungen am
  22. September 2020,
  23. Oktober 2020 und
  24. Oktober erneute Wahrvorschläge zu unterbreiten. In der Vorlage wurde zudem angekündigt, dass die Präsidentin bei Scheitern weiterer Wahlvorschläge beabsichtige, die Kommission mit nur drei oder vier bis dahin gewählten Mitgliedern zu konstituieren. Mit Schreiben vom
  25. September 2020 bat die Antragstellerin die Präsidentin, ein Verständigungsverfahren wie von dieser angeboten moderierend zu begleiten. Die Tagesordnung für die
  26. bis
  27. Plenarsitzung vom
  28. September 2020 bis
  29. Oktober 2020 sah auf Grund einer Verständigung im Vorstand des Thüringer Landtags für den Fall des erneuten Scheiterns der Wahlvorschläge der Antragstellerin einen weiteren Wahlgang vor. Die Antragstellerin schlug daraufhin zwei ihrer Mitglieder vor und benannte, falls diese Wahl scheitern sollte, sämtliche weiteren noch nicht vorgeschlagenen Mitglieder. In der
  30. Plenarsitzung am
  31. Oktober 2020 erzielten vier von der Antragstellerin aufgestellte Kandidaten keine Stimmenmehrheit. In der
  32. Plenarsitzung am
  33. Oktober 2020 beantragte die Antragstellerin die Durchführung von zwei weiteren Wahlgängen. Eine einmalige Wahlwiederholung erbrachte keine Stimmenmehrheit. Sämtliche Wahlen erfolgten in geheimer Abstimmung und ohne vorherige Aussprache. Eine Abgeordnete der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hatte noch vor den Wahlgängen geäußert, dass „wir nach wie vor der Meinung sind, dass eine Partei wie die AfD, die vom Verfassungsschutz beobachtet wird (…) nicht in eine Parlamentarische Kontrollkommission gehört“ und dass „es völlig unerheblich (sei), welche Personen insbesondere aus der Thüringer Landtagsfraktion da benannt werden“. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  34. Oktober 2020 wandte sich die Antragstellerin erneut an die Präsidentin und forderte diese auf, die Konstituierung einer unvollständig gewählten Kommission nicht zuzulassen oder zu fördern. Hierauf ließ die Präsidentin mit Schreiben vom
  35. Oktober 2020 antworten, dass sie beabsichtige, die Kommission mit den drei bislang gewählten Mitgliedern in der Woche vom
  36. bis
  37. Oktober 2020 zu konstituieren. Das Schreiben ging der Antragstellerin spätestens am
  38. Oktober 2020 zu. Randnummer 4 Auf Antrag der Antragstellerin erließ der Thüringer Verfassungsgerichtshof am
  39. Oktober 2020 eine einstweilige Anordnung, mit der er dem Landtag untersagte, „die durch Art. 97 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen vorgeschriebene Parlamentarische Kontrollkommission zu konstituieren, bevor er durch geeignete verfahrensmäßige Vorkehrungen, etwa im Rahmen eines formellen oder informellen Verständigungsverfahrens, sichergestellt hat, dass Wahlvorschläge der Antragstellerin nicht aus sachwidrigen Gründen abgelehnt werden“ (ThürVerfGH, Beschluss vom
  40. Oktober 2020 - VerfGH 106/20 -). Randnummer 5
  41. Mit Antragsschrift vom
  42. April 2021 beantragte die Antragstellerin beim Verfassungsgerichtshof: Randnummer 6 „
  43. Der Thüringer Landtag hat das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit aller Landtagsfraktionen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Satz 1 der Thüringer Verfassung im allgemeinen sowie ihr Recht auf Chancengleichheit gerade als Oppositionsfraktion im besonderen gemäß Artikel 59 Absatz 2
  44. Halbsatz der Verfassung des Freistaats Thüringen sowie das verfassungsmäßige Recht der Antragstellerin auf effektive Oppositionsarbeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Thüringer Landesverfassung dadurch verletzt, daß er bei der Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission für das Landesamt für Verfassungsschutz gemäß Artikel 79 Satz 3 Thüringer Landesverfassung und § 25 Absatz 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes alle von der Antragstellerin bislang vorgeschlagenen Abgeordneten abgelehnt hat, ohne durch geeignete verfahrensmäßige Vorkehrungen sicherzustellen, daß solche Ablehnungen nicht von sachwidrigen Gründen bestimmt werden.
  45. Die Präsidentin des Thüringer Landtags hat das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit aller Landtagsfraktionen gemäß Artikel 53 Absatz 1 Satz 1 der Thüringer Verfassung im allgemeinen sowie ihr Recht auf Chancengleichheit gerade als Oppositionsfraktion im besonderen gemäß Artikel 59 Absatz 2
  46. Halbsatz der Thüringer Landesverfassung sowie das verfassungsmäßige Recht der Antragstellerin auf effektive Oppositionsarbeit gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Thüringer Landesverfassung dadurch unmittelbar gefährdet, daß sie die Antragstellerin, vertreten durch ihren Parlamentarischen Geschäftsführer, mit Schreiben vom
  47. Oktober 2020 hat mitteilen lassen, daß sie beabsichtige, die Parlamentarische Kontrollkommission des
  48. Landtages mit nur drei bis zu diesem Zeitpunkt bereits gewählten Mitgliedern in der
  49. Kalenderwoche 2020 zu konstituieren.
  50. Die Parlamentarische Kontrollkommission für das Landesamt für Verfassungsschutz gemäß Artikel 97 Satz 3 der Thüringer Landesverfassung und §§ 24ff. des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes darf von Verfassungs wegen nur mit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl gemäß § 25 Absatz 1 Thüringer Verfassungsschutzgesetz konstituiert werden, wobei die fünf Mitglieder in Gemäßheit der Vorgabe aus § 25 Abs. 1 durch den Landtag gewählt worden sind.
  51. Die volle Erstattung der Auslagen der Antragstellerin durch die Staatskasse wird angeordnet.“ Randnummer 7 Gleichzeitig hat die Antragstellerin Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin gehend gestellt, dass diese selbst zwei Mitglieder für eine „provisorische“ Parlamentarische Kontrollkommission benennen dürfe. Hilfsweise hat die Antragstellerin eine Wiederholung des Beschlusses vom
  52. Oktober 2020 beantragt. Randnummer 8 Der Hauptantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zulässigerweise auf eine Verpflichtung des Landtags gerichtet. Nur durch eine Verpflichtung wie beantragt könne verhindert werden, dass es in der
  53. Legislaturperiode keine rechtmäßig besetzte Parlamentarische Kontrollkommission gebe. Die bloße Feststellung einer Verpflichtung nutze nichts, da alle Beteiligten die Verpflichtung bereits bekannt sei. Vor dem Hintergrund der besonderen Gewährleistung in Art. 59 Abs. 1 ThürVerf müsse dort, wo die übrigen Fraktionen ihr Wahlrecht „durch vorsätzliche, hartnäckige Verfassungsobstruktion verwirkt“ hätten, im Sinne des Rechts auf effektive und nicht nur formelle Oppositionstätigkeit ein Recht auf Benennung von Kommissionsmitgliedern entstehen. Alternativ könnte der Verfassungsgerichtshof dem Landtag auferlegen, zwei Mitglieder der Kommission auf Vorschlag der Antragstellerin zu wählen. Erst nach Ablauf hätte die Antragstellerin dann ein Recht zur Ernennung. Dabei könnten die bereits abgelehnten Mitglieder durch den Verfassungsgerichtshof auch von der Ernennung ausgeschlossen werden. Auch der Hilfsantrag sei zulässig. Eilbedürftigkeit bestehe wegen der angekündigten Selbstauflösung des Landtags und der Neuwahl am
  54. September
  55. Randnummer 9 Die Hauptsacheanträge seien ebenfalls zulässig und begründet. Der Landtag habe die Rechte der Antragstellerin verletzt. Dass im Hinblick auf die Zusammensetzung der Parlamentarischen Kontrollkommission ein Wahlrecht des Landtags und kein Entsenderecht wie bei anderen Ausschüssen bestehe, diene der Geheimhaltung und sei nur deshalb verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Dieses Wahlrecht werde aber missbraucht, wenn die Ablehnung wie vorliegend nicht durch diejenigen Gründe getragen werde, welche das Wahlrecht rechtfertigten. Solche Gründe der persönlichen Unzuverlässigkeit oder fachlichen Nichteignung seien nicht einmal behauptet worden. Die Präsidentin habe die Rechte der Antragstellerin unmittelbar gefährdet. Damit die parlamentarische Opposition ihre Kontrollfunktion effektiv wahrnehmen könne, dürfe diese nicht auf das Wohlwollen der Parlamentsmehrheit angewiesen sein. Die Kontrollfunktion übe die Opposition nicht nur in ihrem eigenen Interesse, sondern im Interesse des demokratischen, gewaltengegliederten Staates aus. Randnummer 10 Die Antragstellerin beantragt: Randnummer 11 Die Antragstellerin erhält das Recht, abweichend von dem in § 25 Absatz 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes vorgesehenen Verfahrens für den Rest der
  56. Legislaturperiode aus der Mitte des Landtags zwei Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission für das Landesamt für Verfassungsschutz zu benennen; diese gelten mit ihrer Ernennung durch die Antragstellerin als vom Landtag gewählt. Die dergestalt vollständig zusammengestellte und im Nachgang zu konstituierende Parlamentarische Kontrollkommission gemäß § 25 Absatz 1 des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes führt abweichend von Artikel 97 Satz 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen und §§ 24ff. des Thüringer Verfassungsschutzgesetzes den Namen „provisorische Parlamentarische Kontrollkommission“. Randnummer 12 Hilfsweise beantragt die Antragstellerin, Randnummer 13 die einstweilige Anordnung des Verfassungsgerichtshofs gemäß § 26 Absatz 1 des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes vom
  57. Oktober 2020, VerfGH 106/20, mit Wirkung ab dem
  58. April 2021 gemäß § 26 Absatz 6 Satz 2 Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz zu wiederholen. Randnummer 14
  59. Der Landtag und die Präsidentin beantragen, Randnummer 15 die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig zu verwerfen. Randnummer 16 Hilfsweise beantragen sie, Randnummer 17 die Anträge abzulehnen. Randnummer 18 In der Folge des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom
  60. Oktober 2020 sei die Konstituierung einer unvollständig besetzten Parlamentarischen Kontrollkommission durch den Landtag nicht beabsichtigt. Der Landtag konzentriere sich auf die Umsetzung des Beschlusses einschließlich eines Verständigungsverfahrens. Die Ablehnungen von Kandidaten der Antragstellerin in den
  61. und
  62. Plenarsitzungen am
  63. und
  64. November 2020, in den
  65. und
  66. Plenarsitzungen am
  67. und
  68. Februar 2021, in den
  69. und
  70. Plenarsitzungen am
  71. und
  72. März 2021 sowie in den
  73. und
  74. Plenarsitzungen am
  75. und
  76. April 2021 seien im Rahmen von Aussprachen jeweils mit konkreten Bedenken gegen deren Eignung und Vertrauenswürdigkeit begründet worden. Diese Bedenken habe die Antragstellerin auch nicht entkräftet. Weiter führten sie aus, dass die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits wegen unzureichender Substantiierung unzulässig seien, auch weil der Sachvortrag überholt sei. Die Antragstellerin stelle zudem Leistungsanträge. Deren Inhalte könnten auch mit der Hauptsache nicht erreicht werden und seien nicht nötig, weil § 26 Abs. 3 ThürVerfSchG regele, dass die Parlamentarische Kontrollkommission über das Ende der Wahlperiode bis zur Wahl einer neuen Kommission ihre Tätigkeit weiter ausübe. Es bestehe auch keine Eilbedürftigkeit, weil keine Konstituierung der Kommission bevorstehe und sich die Beteiligten noch in einem Verständigungsverfahren befänden. Im Übrigen könnten die Anträge keinen Erfolg haben, weil die Hauptsacheanträge unzulässig und offensichtlich unbegründet seien. II. Randnummer 19 Die auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Anträge sind unzulässig. Randnummer 20 Die Entscheidung ergeht nach § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) ohne mündliche Verhandlung. Randnummer 21 Nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Randnummer 22
  77. Der Hauptantrag ist unzulässig. Randnummer 23 Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn der Verfassungsgerichtshof eine entsprechende Rechtsfolge im Hauptsacheverfahren nicht bewirken könnte. Demgemäß kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren, welche die vorläufige Unanwendbarkeit einer Norm oder die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten zum Gegenstand hat, grundsätzlich nicht in Betracht. Beim Organstreitverfahren handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit. Es dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns. Es wird lediglich festgestellt, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. Es obliegt sodann dem jeweiligen Staatsorgan selbst, einen festgestellten verfassungswidrigen Zustand zu beenden. Für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Antragstellers hinausgehende Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten besteht im Organstreit grundsätzlich kein Raum (für das Verfahren nach dem BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom
  78. März 2019 - 2 BvQ 91/18 -, juris Rn. 13 f.; so auch: BVerfG, Beschluss vom
  79. Juli 2020 - 2 BvE 3/19 -, juris Rn. 38 f.; Abweichung: BVerfG, Urteil vom
  80. Dezember 2004 - 2 BvE 3/02 -, BVerfGE 112, 118 [133] = juris Rn. 45; später als Sonderkonstellation bezeichnet: BVerfG, Beschluss vom
  81. Juli 2009 - 2 BvE 5/06 -, BVerfGE 124, 161 [188] = juris Rn. 121, und Urteil vom
  82. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 -, BVerfGE 136, 277 [301] = juris Rn. 64). Randnummer 24 Das ist auch bei der Bestimmung des zulässigen Inhalts eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Organstreitverfahren zu beachten. Gegenstand eines solchen Antrags kann allein die vorläufige Sicherung des streitigen organschaftlichen Rechts des Antragstellers sein, damit es nicht im Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die Schaffung vollendeter Tatsachen überspielt wird (BVerfG, Beschluss vom
  83. März 2019 - 2 BvQ 91/18 -, juris Rn. 15; so auch: BVerfG, Beschluss vom
  84. Juli 2020 - 2 BvE 3/19 -, juris Rn. 40). Aus diesem Grund konnte der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom
  85. Oktober 2020 noch die Verpflichtung des Landtags aussprechen, die Parlamentarische Kontrollkommission nicht zu konstituieren, bevor der Landtag die dort genannten Voraussetzungen erfüllte. Anderenfalls wäre das Recht der Antragstellerin verletzt worden. Deshalb war dies zu untersagen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom
  86. Oktober 2020 - VerfGH 106/20 -, juris Rn. 30 und Rn. 47; vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom
  87. Mai 2020 - 2 BvE 1/20 -, BVerfGE 154, 1 [9] = juris Rn. 22). Randnummer 25 Es kann dahinstehen, ob der Hauptantrag bereits unsubstantiiert ist. Jedenfalls ist er unzulässig, weil er darauf gerichtet ist, dass die Antragstellerin das Recht erhält, für den Rest der
  88. Legislaturperiode zwei Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission zu benennen. Dies wäre aber keine vorläufige Sicherung von bestehenden Rechten, sondern eine Realisierung von Rechten, welche die Thüringer Verfassung weder in Art. 97 noch in Art. 59 vorsieht. Ob es als ultima ratio überhaupt eine Ausnahme von den oben genannten Grundsätzen geben kann und dementsprechend ein Spruch in der von der Antragstellerin begehrten Art und Weise erfolgen könnte, muss hier nicht entschieden werden. Randnummer 26
  89. Der Hilfsantrag ist unzulässig, weil keine Eilbedürftigkeit nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG gegeben ist. Eine Wiederholung nach § 26 Abs. 6 Satz 2 ThürVerfGHG kommt nur bei Fortbestehen der Erlassgründe in Betracht (vgl. für § 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG: BVerfG, Beschluss vom
  90. Mai 2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 149, 48 [49] = juris Rn. 2). Die Präsidentin des Thüringer Landtags beabsichtigt aktuell nicht, zur konstituierenden Sitzung der Parlamentarischen Kontrollkommission der
  91. Legislaturperiode einzuladen. Zumindest wurde derartiges von der Antragstellerin nicht dargelegt. Randnummer 27
  92. Der Verfassungsgerichtshof weist vorsorglich darauf hin, dass Zweifel daran bestehen, ob alle jeweils im Landtagsprotokoll festgehaltenen Gründe für die Unmöglichkeit, einen Kandidaten der Antragstellerin zum Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission zu wählen, einer Prüfung am Maßstab der prozeduralen und materiellen Grundsätze standhalten, die im Beschluss des Gerichts vom
  93. Oktober 2020 dargelegt sind (ThürVerfGH, Beschluss vom
  94. Oktober 2020 - VerfGH 106/20 -, juris Rn. 43 ff.). III. Randnummer 28 Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001463738

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.