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AG Erfurt 34 F 1373/19 Beschluss Familiensache: Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt bei Vereitelung einer Umgangsanordnung § 89 FamFG,

Familiensache: Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen das Jugendamt bei Vereitelung einer Umgangsanordnung Orientierungssatz

  1. Bei Verstoß gegen eine gerichtliche Umgangsanordnung ist gegen das zum Vormund bestellte Jugendamt ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen. (Rn.18)
  2. Gerichtlichen Umgangsanordnungen ist Folge zu leisten, gleich ob die Beteiligten sich über den gerichtlichen Beschluss im persönlichen Gespräch verständigen oder nicht. Wann eine gerichtliche Umgangsanordnung (vollständig) umgesetzt wird, kann weder ein Elternteil noch das Jugendamt einseitig bestimmen. (Rn.23) Tenor
  3. Gegen das Jugendamt wird wegen Verstoßes gegen die Umgangsanordnung gemäß des Beschlusses des Amtsgerichts Erfurt - Familiengericht - vom 13.11.2020, Az. 34 F 1373/19, ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € festgesetzt.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Ordnungsmittelverfahrens trägt das Jugendamt.
  5. Der Verfahrenswert wird auf 2.000 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Das Verfahren betrifft die Vollstreckung einer Umgangsanordnung. Randnummer 2 Den Eltern wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Erfurt vom 17.06.2019, Az. 34 F 116/19, das Sorgerecht für beide Betroffene entzogen und das Jugendamt Erfurt zum Vormund bestimmt. Die Betroffenen leben in einer Heimeinrichtung. Randnummer 3 Der Umgang des Vaters mit den Betroffenen wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Erfurt - Familiengericht - vom 13.11.2020, Az. 34 F 1373/19, wie folgt geregelt: Randnummer 4 Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder ... A..., geboren am .... .... 2016, und ... B..., geboren am .... .... 2012, wie folgt zu sich zu nehmen: Randnummer 5 Während der Kalenderwochen, in welchen der Vater in der Spätschicht arbeitet, am Samstag ab 9 Uhr bis Sonntag 17 Uhr und in allen anderen Kalenderwochen am Freitag ab 16 Uhr bis Sonntag 17 Uhr. Der Vater holt die Kinder zum Umgangsbeginn von der Einrichtung (Kinderheim, Pflegestelle, Pflegefamilie etc.), in welcher die Kinder leben, ab und bringt sie zum Umgangsende dorthin zurück. Randnummer 6 Der Vater und der Vormund werden ermächtigt, im Wege einer einvernehmlichen Regelung, eine abweichende Regelung zu treffen. Randnummer 7 Dem Jugendamt wurde in dem Beschluss vom 13.11.2020 für jeden Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung die Festsetzung von Ordnungsgeld in jeweils bestimmter Höhe angedroht. Randnummer 8 Der Beschluss ging dem Jugendamt am 18.11.2020 zu. Mit E-Mail vom 19.11.2020 informierte das Jugendamt die Heimeinrichtung über die gerichtliche Umgangsanordnung und fügte hinzu: Randnummer 9 Gegenwärtig gehe ich davon aus, dass der Kindesvater noch nicht von diesem Beschluss weiß. Bitte sprechen Sie deshalb am kommenden Umgangswochenende mit dem Kindesvater nicht darüber. Sofern der Kindesvater den Beschluss zum Umgangsbeginn zum Thema macht, verweisen Sie bitte auf mich und/oder Frau D.... Randnummer 10 Vor vollständiger Umsetzung der gerichtlichen Umgangsanordnung wollte das Jugendamt ein Gespräch mit dem Vater führen. Randnummer 11 Eine erneute Information der Heimeinrichtung über die Umgangsanordnung erfolgte am 24.11.
  6. Auch hier teilte das Jugendamt der Heimeinrichtung mit, dass noch das Gespräch mit dem Vater geführt werden soll. Ein Termin stehe noch aus. Randnummer 12 Am 04.12.2020 stimmte das Jugendamt mit dem Vater per E-Mail den Weihnachtsumgang ab. In dieser Korrespondenz lehnte der Vater ein persönliches Gespräch mit dem Jugendamt ab und verwies die Behörde alle Angelegenheiten den Beschluss betreffend an seinen Verfahrensbevollmächtigten. Nachdem dieser für den Vater mit Schriftsatz vom 07.01.2021 die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen das Jugendamt angeregt hatte, kam es am 19.01.2021 zum persönlichen Gespräch zwischen Jugendamt und Vater. Seither wird die gerichtliche Umgangsanordnung vollständig umgesetzt. Bis dahin erfolgte der Umgang - mit Abweichung über die Weihnachtsfeiertage - wie folgt: Randnummer 13 Frühschichtwoche des Vaters: Freitag 16 Uhr bis Sonntag 17 Uhr; Randnummer 14 Spätschichtwoche des Vaters: Sonntag 9 Uhr bis 17 Uhr. Randnummer 15 Das Gericht hat das Jugendamt mehrfach angehört. In seiner Stellungnahme vom 20.01.2021 teilt das Jugendamt mit: Randnummer 16 Durch Frau D... wurden im Dezember der Beschluss und die darin festgelegte Umgangsregelung fernmündlich an die Heimeinrichtung übermittelt. Weshalb es dennoch nicht zur Umsetzung dieser Umgangsregelung kam, ist auch für uns nicht nachvollziehbar. Randnummer 17 Auf die gerichtliche Nachfrage am 19.02.2021 bei dem Jugendamt, wie zu erklären sei, dass es einerseits den Beschluss erst nach einem Gespräch mit dem Vater habe umsetzen wollen – was man auch der Einrichtung mitgeteilt habe - und dieses Gespräch am 19.01.2021 zustande kam, andererseits das Jugendamt sich nicht erklären könne, dass der Umgang bis zum 19.01.2020 nicht gemäß der gerichtlichen Anordnung erfolgt ist, konnte das Jugendamt keine nachvollziehbare Erklärung abgeben. II. Randnummer 18 Der Beschluss folgt aus §§ 89 FamFG, 1684 BGB. Randnummer 19 Dem Vater wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Erfurt - Familiengericht - vom 13.11.2020, Az. 34 F 1373/19, Umgang mit den Betroffenen u.a. während seiner Spätschichtwochen in der Zeit von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 17 Uhr zugesprochen. Randnummer 20 Zugleich wurde gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei der Zuwiderhandlung gegen die Umgangsregelung gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR anordnen kann. Randnummer 21 Der Beschluss ging dem Jugendamt am 18.11.2020 zu. Randnummer 22 Das Jugendamt hat die sich aus der Umgangsregelung ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. In der Zeit vom 18.11.2020 bis 19.01.2021 konnte der Vater während seiner Spätschichtwochen mit den Betroffenen Umgang ab Sonntag 9 Uhr bis 17 Uhr nicht aber ab Samstag 9 Uhr bis Sonntag 17 Uhr pflegen. Randnummer 23 Das Jugendamt hat keine Gründe vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass es die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat (§ 89 Abs. 4 FamFG). Im Gegenteil: Das Jugendamt hat der Heimeinrichtung mitgeteilt, dass der vollständigen Umsetzung der gerichtlichen Umgangsanordnung erst ein Gespräch mit dem Vater vorausgehen soll, ohne nachvollziehbare Gründe des Kindeswohls hierfür angeben zu können. Solche sind auch nicht ersichtlich. Gerichtlichen Umgangsanordnungen ist Folge zu leisten, gleich ob die Beteiligten sich über den gerichtlichen Beschluss im persönlichen Gespräch verständigen oder nicht. Wann eine gerichtliche Umgangsanordnung (vollständig) umgesetzt wird, kann weder ein Elternteil noch das Jugendamt einseitig bestimmen. Das Jugendamt belastend tritt hinzu, dass es, anders als einzelne Elternteile, als Behörde und damit exekutive Gewalt der verfassungsrechtlich verankerten Gesetzesbindung unterliegt. Das Jugendamt hat von Verfassung wegen Recht und Gesetz und damit auch gerichtliche Entscheidungen zu beachten. Wenn die Verwaltung sich weigert, einen gerichtlichen Beschluss umzusetzen, sei es auch nur teilweise und zeitlich aufgeschoben, verstößt sie gegen Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz und Art. 47 Abs. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Randnummer 24 Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des wiederholten, über einen langen Zeitraum fortwährenden Verstoßes gegen die Umgangsanordnung sowie des Umstandes, dass erst durch das Ordnungsmittelverfahren eine vollständige Umsetzung der Umgangsanordnung erfolgte, ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000 € verhältnismäßig. Randnummer 25 Die Vollstreckung des Ordnungsgeldes erfolgt von Amts wegen durch das Gericht nach § 1 Abs.1 Nr.3 JBeitrO. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 87 Abs. 5, 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Das Jugendamt hat durch sein nicht gerechtfertigtes Verhalten Anlass für das Ordnungsmittelverfahren gegeben. Die von ihm angegebene Begründung, die vollständige Umsetzung der Umgangsanordnung bis zu einem Gespräch mit dem Vater hinauszuschieben, ist in keiner Weise tragfähig, sondern stellt einen klaren Verstoß gegen die Bindung des Jugendamtes an Recht und Gesetz dar. Randnummer 27 Die Entscheidung hinsichtlich des Verfahrenswertes folgt aus § 42 Abs. 1 FamGKG. Mangels einer ausdrücklichen Regelung ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist das Interesse Vaters an der Vollstreckung der Umgangsregelung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001464213

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