Rechtliche Anforderungen an hochschulrechtliche Satzungen zur Einführung von Online-Wahlen Leitsatz 1. Zur Einführung von elektronischen Hochschulwahlen bedarf es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Er
§ 25dAbs. 3 Wahl
O dem Server die Aushändigung der Wahlen mitteilt (6.). Es ist auch nicht offen,
§ 26Abs. 6 Satz 1 Wahl
O die Auszählung realisiert (7.). Der von dem Kläger in den Blick genommene § 26 Abs. 7 WahlO ist mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl vereinbar (8.) § 2 Abs. 3 Satz 5 WahlO ist entgegen der Auffassung des Klägers wirksam (9.). Randnummer 61 Die Regelungen der
- Änderung der Wahlordnung, mit der die onlinebasierte Wahl eingeführt wurde, sind jedoch wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der geheimen Wahl unwirksam, weil weder in § 25a WahlO noch an anderer Stelle in der
- Änderung der Wahlordnung geregelt ist, wie die Authentifizierung des Wahlberechtigten am Wahlportal erfolgt (10.). Auch ist es im vorliegenden Fall mit dem Grundsatz der geheimen Wahl und darüber hinaus mit dem Grundsatz der Selbstorganschaft unvereinbar, dass weder die
- noch die
- Änderung der Wahlordnung eine Regelung über die Hinzuziehung bzw. Beteiligung von Dritten - insbesondere Mitarbeitern der das Online-Wahlsystem bereit stellenden Firma - durch den Wahlvorstand enthält
(11). Des Weiteren erfordern es die Grundsätze der freien Wahl, dass in der Wahlordnung eine Erklärung des Wahlberechtigten vorgesehen ist, in der er versichert, seine Stimme persönlich (oder durch eine Hilfsperson) abgegeben zu haben (12.). Randnummer 62
- Entgegen der Auffassung des Klägers bietet § 22 Abs. 7 ThürHG a. F. eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Einführung onlinebasierter Hochschulwahlen auf Satzungsebene. Für die Einführung von elektronischen Hochschulwahlen bedurfte es nach dem damals gültigen Thüringer Landesrecht keiner dies ausdrücklich zulassenden gesetzlichen Regelung. Art. 28 Abs. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen, wonach das Nähere zum Recht der Hochschulen auf Selbstverwaltung durch Gesetz geregelt wird, ist nicht verletzt. Dieser Gesetzesvorbehalt wurde durch § 22 ThürHG a. F., der alle wesentlichen Entscheidungen unter Berücksichtigung der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG enthält, in hinreichendem Maße ausgefüllt. Die Entscheidung über die Einführung von Online-Wahlen und die Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten wurde demzufolge durch den Landesgesetzgeber den mit Satzungsautonomie ausgestatteten Hochschulen überantwortet. Randnummer 63 Ausgangspunkt der - demgegenüber strengeren - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. z.B. Urteil vom
- März 2009 (- 2 BvC 3/07, 4/07 - juris Rdnr. 132 ff., Wahlcomputer), ist Art. 38 Abs. 3 GG (auf Landesebene Art. 49 Abs. 4 ThürVerf ), der die nähere Ausgestaltung der Wahlen ausdrücklich unter einen Parlamentsvorbehalt stellt. Diese Rechtsprechung bezieht sich aber nur auf Parlamentswahlen. Vorliegend handelt es sich jedoch um Hochschulwahlen. Hier ist die Satzungsautonomie der Hochschule als Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts (das sich wiederum aus der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG ableitet) zwingend zu beachten. Der Landesgesetzgeber hatte in § 22 ThürHG a. F. alle wesentlichen Bestimmungen getroffen, wie etwa zu den Wahlgrundsätzen (Grundsatz der freien, gleichen und geheimen Wahl sowie den Grundsatz der personalisierten Verhältniswahl in Abs. 1), zu der hinreichenden Vertretung von Frauen (Abs. 2), zu der Wahlberechtigung (Abs. 3 und 5), zum Wählerverzeichnis (Abs. 4) sowie zu den Wahlvorständen (Abs. 6). In Absatz 7 hatte er der Hochschule hinsichtlich der näheren Bestimmungen zur Wahl und zum Wahlverfahren Satzungsautonomie eingeräumt. Da der Gesetzgeber mit der Festlegung der Wahlgrundsätze der freien, gleichen und geheimen Wahl wesentliche Bestimmungen zur Wahl selbst getroffen hat, kann die Hochschule die näheren Bestimmungen, d. h. die Einzelheiten des Wahlverfahrens und -vorganges, im Rahmen der ihr zustehenden Satzungsautonomie selbst bestimmen. Dies gilt jedenfalls solange, wie sie dabei die im Grundgesetz, in der Thüringer Verfassung bzw. im Thüringer Hochschulgesetz verankerten bzw. vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Wahlrechtsgrundsätze beachtet. Zur weiteren Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen des Senats in dem Urteil vom
- Mai 2017 (Az.: 4 N 124/15 , juris) und des Urteils des
- Senats vom
- Mai 2013 (Az.: 1 N 240/12 juris). Die Ausführungen des Klägers bieten keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Randnummer 64 Soweit der Kläger meint, aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
- April 1984 (Az.: 2 BvL 3/82) ableiten zu können, dass den Hochschulen keine Kompetenz zur Regelung des Wahlrechts zustehe, trifft dies nicht zu. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung § 26 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (HSchulG SH) in der Fassung vom
- März 1979 (GVBl. S. 123) wegen Verstoßes gegen § 39 Hochschulrahmengesetz (HRG a.F.) vom
- Januar 1976 (BGBl. I. S. 185) nach Art. 31 GG für nichtig erklärt. § 26 Abs. 2 Satz 1 HSchulG SH sah für die Wahlen zu den Kollegialorganen der Hochschulen ausschließlich das Mehrheitswahlrecht vor, während § 39 Abs. 1 Satz HRG a. F. (Wahlen) seinerzeit für die Hochschulwahlen als bundesrechtliches Rahmengesetz (vgl. Art. 75 GG in der bis zum
- August 2006 geltenden Fassung) noch im Grundsatz die personalisierte Verhältniswahl vorsah. Ein solcher nach Art. 31 GG zur Nichtigkeit einer landesrechtlichen Regelung führender Verstoß scheidet heutzutage und auch im vorliegenden Fall aus, weil § 39 HRG a. F. bereits durch Art. 1 Nr. 24 des
- Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom
- August 1998 (BGBl. S. 2190) aufgehoben wurde, um den Ländern insoweit umfassenden Handlungsspielraum zu gewähren (vgl. BT-Drs. 13/8796, S. 14, 25). Randnummer 65 Ebenso wenig kann aus dem § 22 Abs. 6 ThürHG a. F. geschlussfolgert werden, dass der Thüringer Landesgesetzgeber sich gegen die Durchführung von Online-Wahlen im Hochschulbereich entschieden hätte. Auch insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf das Senatsurteil vom
- Mai 2017 (Az.: 4 N 124/15 , juris Rdnr. 122 ). Im Übrigen verweist die Beklagte zutreffend darauf, dass der Landesgesetzgeber bei Novellierung des Thüringer Hochschulgesetzes vom
- Mai 2018 - ThürHG 2018 - (GVBl. S. 149) § 22 Abs. 7 ThürHG a. F. in seiner Auslegung durch den Senat, wonach dieser auch eine hinreichende Grundlage für die Einführung elektronischer Wahlen ist, ausdrücklich bestätigt hat, in dem er § 22 Abs. 6 Thür a. F. bewusst nicht in das neue Hochschulrecht übernommen und keine Veranlassung für eine inhaltliche Änderung der jetzt in § 23 Abs. 7 ThürHG enthaltenden Rechtsgrundlage für die Wahlordnungen der Hochschulen gesehen hat (vgl. Gesetzesbegründung in LT-Drs. 6/4467, S. 163). Randnummer 66
- Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Einführung von onlinebasierten Wahlen nicht schon grundsätzlich - ohne dass es auf einzelne Regelungen ankäme - gegen die in § 22 Abs.1 ThürHG a. F (und auch in § 2 Abs. 1 Satz 1 WahlO) geregelten Wahlgrundsätze. Randnummer 67 Regelungen zur Online-Wahl, §§ 25a ff., hat die Beklagte erstmals mit Art. 1 der
- Änderung der Wahlordnung (Verkündung am
- Januar 2012 im Verkündungsblatt Nr. 1/2012, Seite 2) erlassen. Durch Urteil des
- Senats des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom
- Mai 2013 - 1 N 240/12 - wurden die Bestimmungen über die Online-Wahl in Artikel 1 Nrn. 6 b, 11, 16 und 17 jedoch für unwirksam erklärt. Die
- Änderung der Wahlordnung fasste daraufhin durch Art. 1 Nrn. 5 und 7 die §§ 25a bis 25d, § 26 Abs. 6 und 7 neu und fügte unter Nr. 6 § 25e ein. Sie wurde am
- Juni 2013 vom Senat beschlossen, am selben Tag vom Rektor der Beklagten genehmigt und am
- Juni 2013 im Verkündungsblatt Nr. 5/2013 veröffentlicht. Am
- Januar 2014 beschloss der Senat der Beklagten die
- Änderung der Wahlordnung. Der Rektor der Beklagten genehmigte diese am
- Januar 2014, die gegenüber dem Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Schreiben vom
- Januar 2014 angezeigt wurde ( § 3 Abs. 2 Satz 3 ThürHG a. F.). Die mit Schreiben vom
- Januar 2014 gegebenen redaktionellen Hinweise des o. g. Ministeriums wurden umgesetzt. Im Übrigen blieb die Satzung unbeanstandet. Die
- Änderung der Wahlordnung, die u. a. § 25c Abs. 2, § 25e und § 26 Abs. 7 S. 3 änderte, wurde am
- Februar 2014 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ThürHG a. F. im Verkündungsblatt der Beklagten veröffentlicht und damit ordnungsgemäß bekanntgemacht. Randnummer 68 Mit der Einführung der onlinebasierten Wahl durch diese vorgenannten Bestimmungen werden zwar insbesondere die Grundsätze der freien, geheimen und öffentlichen Wahl beschränkt, weil das Risiko des manipulativen und ausspähenden Zugriffs Dritter steigt und die Auszählung von Stimmzetteln nicht mehr in einem Raum, sondern innerhalb eines elektronischen Wahlsystems als Rechenprozess (internes Datenverarbeitungsprogramm) stattfindet. Allein diese Beschränkung führt jedoch nicht bereits auf eine Verletzung dieser Wahlgrundsätze, weil dies zudem die Feststellung erforderte, dass es an einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung mangelt. Die Beschränkung eines Wahlgrundsatzes kann beispielweise gerechtfertigt sein, wenn diese erfolgt, um einem anderen Wahlgrundsatz eine stärkere Geltung zu verschaffen. Darüber hinaus kann sich eine Rechtfertigung der Beschränkung von Wahlgrundsätzen gerade im Hochschulrecht aus der vorbehaltlosen Wissenschaftsfreiheit ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom
- April 1975 - 1 BvL 6/74 - juris). Des Weiteren sind noch weitere Einschränkungen aufgrund bestimmter Besonderheiten der Hochschulen oder zur Steigerung der Wahlbeteiligung zulässig. Auch kann das Interesse der Hochschule an der Einsparung von Kosten der Urnen- und Briefwahl und die Durchdringung des studentischen Lebens vom Computer die Einschränkung von Wahlgrundsätzen rechtfertigen (vgl. Urteil des
- Senats vom
- Mai 2013 - 1 N 240/12 - juris Rdnr. 53 ff.). Randnummer 69 Soweit der Kläger mit seinem Schriftsatz vom
- März 2021 versucht, diese eine Beschränkung der Wahlgrundsätze rechtfertigenden berechtigten Interessen in Frage zu stellen, gelingt ihm das nicht. Entgegen seiner Auffassung muss die Beklagte nicht vortragen bzw. nachweisen, dass das eingesetzte Wahlsystem unter fiskalischen Gesichtspunkten günstiger ist. Es ist offenkundig, dass die Beklagte mit der Durchführung der elektronischen Wahl den tatsächlichen und finanziellen Sach- und Personalaufwand spart, der mit der Vorbereitung und Durchführung einer analogen Wahl mit Stimmzetteln in Papierform verbunden ist. Ob und inwieweit diese Kosteneinsparungen durch die Ausgaben für die Beschaffung des elektronischen Wahlsystems nivelliert werden, ist für die Beurteilung des rechtfertigenden Interesses unerheblich. Das Urteil des
- Senats vom
- Mai 2013 ist nicht so auszulegen, dass eine Kosteneinsparung positiv festgestellt werden muss und eine Rechtfertigung ausscheidet, wenn die Kosten für die Anschaffung des elektronischen Wahlsystems die Einsparungen überschreiten sollten. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die in dem vorgenannten Urteil nur beispielhaft genannten Aspekte, die eine Beschränkung rechtfertigen können, kumulativ in den Blick zu nehmen sind und auch in einer Gesamtschau die Beschränkung von Wahlgrundsätzen rechtfertigen können. Randnummer 70 So ist insbesondere das Interesse, mit einer Online-Wahl die Wahlbeteiligung zu erhöhen, vor dem Hintergrund, dass bereits die Briefwahl zu einer höheren Wahlbeteiligung geführt hat, nicht von der Hand zu weisen. Die Beklagte hat diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die Wahlbeteiligung bei der Briefwahl in den letzten Jahren zwischen 12,65 % und 16,02 % gelegen habe, während sich an der Urnenwahl lediglich zwischen 1,38 % und 3,29 % der Wahlberechtigten beteiligt hätten. Dass sich dies bei einer elektronischen Wahl gegenläufig entwickeln könnte, hat keiner der Beteiligten vorgetragen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insofern hält es der Senat eher für wahrscheinlich, dass sich angesichts der elektronischen/digitalen Durchdringung des studentischen Lebens und der überwiegend elektronischen/digitalen Verwaltung des Studiums (vgl. dazu das Campus Management System der Beklagten, die „Friedolin - Online-Studienverwaltung“) die Wahlbeteiligung bei einer elektronischen Wahl im Vergleich zur Briefwahl sogar nochmals erhöht. Denn der Aufwand, der mit der Teilnahme an einer elektronischen Wahl verbunden ist, ist nicht nur aus der Perspektive des Wahlveranstalters, sondern auch aus der Perspektive der Wahlberechtigten geringer als bei der Briefwahl. Es entfällt die Notwendigkeit, die schriftlichen Briefwahlunterlagen zurückzusenden oder zurückzubringen. Unergiebig ist insoweit der diesbezügliche Einwand des Klägers in seinem Schriftsatz vom
- März 2021, dass aus der Vorgabe des elektronischen Systems nicht darauf geschlossen werden könne, dass Studierende dieses System auch anwenden wollen. Zum einen berücksichtigt er nicht, dass auch bei Durchführung einer Online-Wahl weiterhin die Möglichkeit der Teilnahme mittels Briefwahl besteht. Dass insbesondere die Gruppe der Studierenden, das Angebot der elektronischen Wahl verweigert und im Wesentlichen per Brief wählt, trägt der Kläger jedoch nicht vor und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. So rechtfertigen die von der Beklagten im Verfahren 4 KO 395/18 zur Wahl 2016 als Beiakte 2 vorgelegten und auch in diesem Verfahren beigezogenen Unterlagen über die Stimmenauszählung eher die Schlussfolgerung, dass zumindest die Gruppe der studierenden Wahlberechtigten überwiegend elektronisch und nicht per Briefwahl wählt. Randnummer 71 Da wie bereits ausgeführt die bloße Feststellung einer Beschränkung von Wahlgrundsätzen nicht bereits auf eine Verletzung dieser Wahlgrundsätze führt, bedarf es dezidierter Rügen dazu, warum bestimmte Regelungen zur Durchführung onlinebasierter Wahlen nicht mit (bestimmten) Wahlgrundsätzen vereinbar sind bzw. der mit der Einführung elektronischer Wahlen verbundene Eingriff im Hinblick auf das damit verbundene Interesse der Hochschule nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein soll. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht, soweit er lediglich pauschal den Verstoß gegen (die in) § 2 WahlO (geregelten Wahlgrundsätze) rügt. Randnummer 72 Auch die auf § 25a Abs. 3 Satz 6 WahlO (3.), §§ 25e, 25a Abs. 3 Satz 4 WahlO (4.), § 25b Satz 2 WahlO (5.), § 25d Abs. 3 WahlO (6.), § 26 Abs. 6 Satz 1 WahlO (7.) und § 26 Abs. 7 WahlO (8.) bezogenen Rügen des Klägers führen nicht auf einen Verstoß gegen die Wahlgrundsätze ( § 22 Abs. 1 ThürHG a. F i. V. m. § 2 WahlO). Randnummer 73
- Entgegen der Auffassung des Klägers regelt § 25a Abs. 3 Satz 6 WahlO mit dem Verbot der Speicherung der IP-Adresse keine unmögliche Anforderung. Nach dieser bereits durch die
- Änderung eingefügten Bestimmung dürfen die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen nicht protokolliert werden. Soweit der Kläger meint, dass diese technische Anforderung bezogen auf die IP-Adresse nicht umsetzbar und daher widersprüchlich sei, weil im Wahlvorgang zwingend eine IP-Adresse genutzt werden müsse, teilt der Senat diese Auffassung nicht. § 25a Abs. 3 Satz 6 WahlO ist ausgehend vom Sinn und Zweck dieser Bestimmung teleologisch dahingehend auszulegen, dass nur die dauerhafte, aber nicht die für eine logische Sekunde während des Wahlvorganges erforderliche kurzfristige Protokollierung und Zwischenspeicherung verboten ist. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist nur, dass die abgegebene Stimme nach Beendigung des Wahlvorganges nicht über den PC, von dem der Wähler gewählt hat, oder innerhalb des elektronischen Wahlsystems mit der Person des Wählers im Nachhinein verknüpft und identifiziert werden kann. Dieser Zweck wird u.a. dadurch erreicht, dass die dauerhafte Speicherung verboten wird. Randnummer 74
- Dass der Bildschirm des bei der Wahlhandlung verwendeten Computers möglicherweise von Dritten einsehbar oder ein Bildschirmausdruck möglich ist, steht der Wirksamkeit des § 25e WahlO und des § 25a Abs. 3 Satz 4 WahlO mangels Verstoßes gegen den Grundsatz der geheimen Wahl ebenso wenig entgegen. Denn die Einsehbarkeit des Bildschirmes oder die Anfertigung eines Bildschirmausdruckes liegt allein im Verantwortungsbereich des Wählers und wäre damit vergleichbar, dass in der Wahlkabine unerlaubterweise mit dem Handy ein Foto von dem Stimmzettel gemacht wird. Randnummer 75
- Es ist auch hinreichend in § 25b Satz 2 WahlO bestimmt, wer die Wahl startet oder beendet. Nach dieser Bestimmung sind zur Autorisierung von Beginn und Ende der Wahl nur Mitglieder der Wahlorgane nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WahlO berechtigt, also der Kanzler (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 WahlO) mit einem Mitglied des Wahlvorstandes oder zwei Mitglieder des Wahlvorstandes. Die Vorschrift muss entgegen der Ansicht des Klägers die handelnden Personen des Wahlvorstandes nicht näher konkretisierend festlegen. Denn diese das „Vier-Augen-Prinzip“ enthaltende Regelung zielt erkennbar darauf ab, Manipulationen durch einzelne Mitglieder des Wahlvorstandes zu verhindern. Dafür ist es nicht notwendig, zwei von den sechs nach § 8 Abs.1 Nr. 1 und 2 WahlO möglichen Berechtigten genauer zu bestimmen und damit die vier anderen auszuschließen. Randnummer 76
- Entgegen der Auffassung des Klägers bleibt nicht unklar,
§ 25dAbs. 3 Wahl
O dem Server die Aushändigung der Wahlunterlagen mitteilt. Diese Rüge geht ins Leere, weil dies nach § 25d Abs. 3 Satz 1 WahlO das Wahlamt ist, das die Wahlunterlagen versendet und im Wählerverzeichnis vermerkt. Das Wahlamt ist in Umsetzung dieser Zuständigkeitsbestimmung unzweifelhaft auch zur Eingabe dieser Information in das E-Wählerverzeichnis berechtigt. Randnummer 77 7. Es ist auch nicht offen,
§ 26Abs. 6 Satz 1 Wahl
O die Auszählung realisiert. Die Norm enthält alle dazu erforderlichen Vorgaben. Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der Wahl ist, wird die Wahl als elektronische Wahl durchgeführt, die Autorisierung durch mindestens zwei Berechtigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WahlO notwendig. Dies ist, wie bereits unter
- ausgeführt, hinreichend bestimmt. Randnummer 78
- Der von dem Kläger in den Blick genommene § 26 Abs. 7 WahlO ist mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl vereinbar. Nach deren Satz 1 ist die Auszählung der Wahl universitätsöffentlich. Die Wahlergebnisse sind vom vorsitzenden Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu geben. Dass der „computerbasierte“ Auszählungsvorgang selbst nicht öffentlich nachvollziehbar ist, ist systemimmanent, weil der elektronische Rechenprozess mit bloßem Auge - im Gegensatz zum Auszählen gedruckter Stimmzettel - nicht erkennbar ist und auch nicht in dem Raum stattfindet, in dem sich der Wahlvorstand aufhält. Mit der Onlinewahl ist deshalb zwangsläufig eine Beschränkung des Grundsatzes der Öffentlichkeit in dieser Weise verbunden. Diese Beschränkung ist jedoch verfassungsrechtlich zulässig, wenn die vom Bundesverfassungsgericht in der Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2009 zur Bundestagswahl enthaltenen Mindestvorgaben eingehalten sind. Diese Mindestanforderungen beinhalten zunächst die Möglichkeit der Kontrolle der eigenen Wahlhandlung und Stimmabgabe durch den Wähler. Diesen Anforderungen werden die § 25a Abs. 2 Sätze 6 und 8 WahlO gerecht. Danach kann der Wähler bis zur endgültigen Stimmabgabe die Eingabe korrigieren oder die Wahl abbrechen und erhält eine Information über die endgültige Stimmabgabe. Des Weiteren eröffnet § 26 Abs. 7 WahlO die Möglichkeit, das Wahlergebnis nachträglich zu überprüfen. Weitere konkretisierende Anforderungen muss diese Bestimmung zur Wahrung nicht enthalten. Auf der satzungsrechtlichen Ebene der Wahlordnung ist es ausreichend, dass die (verfassungs-)rechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung des Wahlverfahrens wie hier durch die Formulierung technik-neutraler abstrakter Ziele konkretisiert werden. Ermöglicht das technische System, den Auszählungsprozess („für jeden Wähler“) reproduzierbar zu machen, wird eine nachträgliche Kontrolle möglich. Alles andere geht über Mindestanforderungen hinaus. Ob das verwandte technische System tatsächlich diesen rechtlichen Mindestanforderungen genügt und die abstrakten Ziele erreicht werden, ist keine Frage der Gültigkeit der Wahlordnung. Die Vereinbarkeit des Wahlsystems mit der Wahlordnung wäre deshalb - bei entsprechenden substantiierten Rügen - im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens zu prüfen. Randnummer 79
- § 2 Abs. 3 Satz 5 und 6 WahlO ist entgegen der Auffassung des Klägers wirksam. Diese Bestimmung, nach der bei Einzelwahlvorschlägen zwei zusätzliche Bewerber als „Vertreter bzw. Ersatzleute für die gewählten Mitglieder“ zu benennen sind, ist insbesondere mit dem Grundsatz der freien Wahl vereinbar. Insoweit verkennt der Kläger den Unterschied zwischen Listenwahlvorschlägen und Einzelwahlvorschlägen. Einzelwahlvorschläge sollen nach § 2 Abs. 3 Satz 5 WahlO mindestens zwei zusätzliche Bewerber aufweisen, wobei nach Satz 6 diese zusätzlichen Bewerber von vornherein nur als Stellvertreter bzw. Ersatzvertreter für die gewählten Mitglieder fungieren. Insoweit weist die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom
- Januar 2020 zutreffend darauf hin, dass es sich bei den Stellvertretern nicht um gesondert zu wählende Kandidatinnen oder Kandidaten, sondern um den Kandidaten zugeordnete Stellvertreter handelt. Diese sollen bei Verhinderung des gewählten Mitglieds die Funktionsfähigkeit des jeweiligen Gremiums sichern. Da auch die Stellvertreter der zu wählenden Kandidaten den Wahlberechtigten bekannt sind, wissen sie bei Abgabe ihrer Stimme für einen bestimmten Kandidaten auch, welche Stellvertreter dieser benannt hat. Dass und warum es zur Wahrung der Wahlgrundsätze im Rahmen des weiten satzungsrechtlichen Gestaltungsspielraums geboten sein sollte, auch die „Vertreter bzw. Ersatzleute“ unmittelbar zu wählen, legt der Kläger nicht dar. Dazu trägt insbesondere sein Vortrag in dem Schriftsatz vom
- März 2021 nichts bei. Dieser ist schon wegen unzutreffender Darstellung der in Bezug genommenen Regelungen nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass auch die Ersatzmitglieder gewählt werden, widerspricht dies zudem dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 3 Sätze 5 und 6 WahlO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen ergänzend auf die diesbezüglichen Ausführungen des Urteils des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 130b Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Randnummer 80
- Die Regelungen der
- Änderung der Wahlordnung, mit der die onlinebasierte Wahl eingeführt wurde, sind jedoch wegen des Verstoßes gegen die Grundsätze der geheimen und der freien Wahl unwirksam. Die Hochschulen sind auf Grundlage des einen weiten Gestaltungsspielraum eröffnenden § 22 Abs. 7 ThürHG a. F. nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auf Satzungsebene alle wesentlichen Fragen zu regeln, die eine Einhaltung der Wahlgrundsätze gewährleisten. Die mit der Einführung elektronischer Wahlen hinsichtlich einzelner Wahlgrundsätze erfordern - unabhängig davon, ob die von der Beklagten konkret bei der Wahl angewandte Softwareversion diese Risiken durch technische Vorrichtungen bzw. Schutz-/Sicherheitsmechanismen tatsächlich zuverlässig ausschließt bzw. minimiert - klare Vorgaben durch die Formulierung technikneutraler abstrakter Ziele. Randnummer 81 Gemessen daran mangelt es der Wahlordnung der Beklagten (in der Fassung der hier maßgeblichen
- und
- Änderung) an der gebotenen Festlegung eines Authentifizierungsmittels. Dies wäre jedoch erforderlich, um den Mindestanforderungen zur Gewährleistung dieser Wahlgrundsätze gerecht zu werden. Eine solche Bestimmung enthält die Wahlordnung jedoch weder in § 25a Abs. 1 Satz 2 WahlO noch an anderer Stelle. Randnummer 82 Nach § 25a Abs. 1 Satz 2 WahlO umfassen die den Wahlberechtigten zu übermittelnden Wahlunterlagen im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 WahlO auch die Zugangsdaten, also die Authentifizierungsmittel (vgl. zu diesem Begriff z.B. die Technische Richtlinie TR-03107-1 Elektronische Identitäten und Vertrauensdienste im E-Government Teil 1 Vertrauensniveaus und Mechanismen Version 1.1.
- vom
- Mai 2019; diese löste die Version 1.0 vom
- Mai 2014 ab, die auf der Homepage des BSI jedoch nur noch in englischer Version veröffentlicht ist). Wer (die erforderliche vorgelagerte Einstufung des Vertrauensniveaus und) die Entscheidung über das einzusetzende Authentifizierungsmittel trifft, regelt § 25a Abs. 1 Satz 2 WahlO jedoch nicht. Randnummer 83 Sogar dann, wenn diese Bestimmung so ausgelegt werden könnte, dass der Wahlvorstand die Entscheidung über das einzusetzende Authentifizierungsmittel treffen soll, würde dies den Anforderungen an eine Rechtfertigung des Eingriffs in den Grundsatz der geheimen Wahl nicht gerecht werden. Die Entscheidung kann ebenso wenig dem Wahlvorstand, geschweige denn dem Kanzler als Wahlleiter oder dem ihm unterstehenden Wahlamt als Geschäftsstelle übertragen werden. Randnummer 84 Der Wahlvorstand ist nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WahlO nur für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht der Kanzler nach § 22 ThürHG a. F. (Abs. 6 Druck der Stimmzettel) oder nach dieser WahlO (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 als Wahlleitung) zuständig ist. Dies gilt auch für die Wahlleitung, die nach § 11 WahlO nur mit der technischen Vorbereitung der Wahlen beauftragt ist und den Wahlvorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 3 WahlO gehört dazu u. a. die Festlegung des Wahlverfahrens (Durchführung als Online-Wahl oder klassisch als Urnenwahl). Dabei bleiben die Befugnisse des Rektors/Präsidenten als Leiter der Hochschule, der diese nach außen vertritt, nach § 28 Abs. 4 ThürHG a. F. unberührt (vgl. § 11 Abs. 2 S. 3 WahlO). Aus dieser Aufzählung wird ersichtlich, dass es nur um die Umsetzung der Vorgaben der WahlO geht. Der Wahlvorstand oder die Wahlleitung mögen zwar die konkrete Wahlsoftware auswählen und prüfen dürfen, ob diese den Vorgaben des § 25e WahlO entspricht. Zu inhaltlichen Entscheidungen über das Authentifizierungsverfahren sind sie indes nicht befugt, weil dies über eine reine Vorbereitungs- und Durchführungshandlung hinausgeht. Das ergibt sich aus Folgendem: Randnummer 85 Bei der Entscheidung über das einzusetzende Authentifizierungsmittel handelt es sich um eine in der Satzung zu regelnde Mindestanforderung hinsichtlich der Gewährleistung der geheimen Wahl. Es geht um eine Regelung dazu, wie eine Manipulation oder eine Ausspähung der Stimmabgabe durch unberechtigte Dritte abgewehrt werden kann (vgl. ThürOVG, Urteil vom
- Mai 2013 - 1 KO 240/12 - UA S. 18/19). Der Satzungsgeber selbst hat eine Abwägung zwischen seiner Verpflichtung, die Einschränkungen von Wahlgrundsätzen auf ein Mindestmaß zu reduzieren und zugleich einen maximalen Schutz des Wesensgehalts der Wahlrechte sicherzustellen (vgl. ThürOVG, Urteil vom
- Mai 2013 - 1 KO 240/12 - UA S. 17), mit den diese Einschränkung rechtfertigenden berechtigten Interessen (s.o.) vorzunehmen. Diese zur Festlegung des Authentifizierungsmittels gebotene Abwägungsentscheidung erfordert eine vorgelagerte Bestimmung des Vertrauensniveaus und in diesem Zusammenhang auch eine Bewertung (und damit Gewichtung) des Risikos unberechtigter und manipulativer Zugriffe (Angriffspotential). Ob der Satzungsgeber sich zur Vorbereitung dieser wertenden Entscheidung dem innerhalb der Beklagten für die Informationssicherheit zuständigen Universitätsrechenzentrum der FSU Jena (URZ FSU Jena) bedient oder mangels entsprechender eigener Vorkenntnisse sogar bedienen muss, ist insoweit unerheblich. Dies ändert nichts daran, dass nicht das URZ FSU Jena im Rahmen des -sich auch an den Sicherheitsstandards des BSI orientierenden - Informationssicherheitsmanagements - ISMS - (vgl. Informationssicherheitsleitlinien für die FSU Jena), sondern der Senat der Beklagten als Satzungsgeber eine eigene Abwägungsentscheidung treffen muss, als deren Ergebnis die Festlegung eines Authentifizierungsmittels in der Satzung erfolgt. Ob das bei der Wahl 2014 verwandte (PIN/TAN) oder ein anderes Authentifizierungsmittel (wie z.B. Ein- oder Zweifaktor-Authentifizierung durch Wissen, Credentials, gültig für mehrere Wahlen bzw. allgemeine Portalauthentifizierung für mehrere IT-Anwendungen) festgelegt werden darf, bedarf keiner Entscheidung, da es bereits an der erforderlichen Festlegung in der Wahlordnung/Satzung mangelt. Insofern weist der Senat zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten in kommenden Jahren nur vorsorglich darauf hin, dass viel dafür spricht, dass diese Abwägungsentscheidung - angesichts des insbesondere bei der Risikobewertung und der Bestimmung des Vertrauensniveaus bestehenden Bewertungsspielraums - wohl nur eingeschränkt gerichtlich darauf hin überprüft werden dürfte, ob das Wesen der Wahlgrundsätze verkannt oder die Grenzen des Willkürverbots überschritten wurde. Es ist nicht Aufgabe des Senats konkrete Satzungsregelungen vorzugeben (vgl. ThürOVG, Urteil vom
- Mai 2013 - 1 KO 240/12 - UA S. 19). Randnummer 86 Auch § 25e Abs. 1 Satz 1 WahlO enthält insoweit keine hinreichende Regelung. Nach der vorgenannten Bestimmung muss das verwendete elektronische Wahlsystem aktuellen technischen, insbesondere den Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlprodukte des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entsprechen. Nach Auffassung des Senats ist diese Bestimmung im Hinblick darauf, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der
- Änderung und auch bis heute nur das „Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online-Wahlprodukte“ (BSI-CC-PP-0037) vom
- April 2008 ausdrücklich technische Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlprodukte regelt, so auszulegen, dass „insbesondere“ auf dieses Schutzprofil Bezug genommen wird. Insoweit handelt es sich aber nicht um eine statische Verweisung auf die Fassung vom
- April 2008, sondern im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs der „aktuellen technischen Standards“ um eine dynamische Verweisung, die auch eine Fortschreibung des Schutzprofils BSI-CC-PP-0037 erfassen würde, ohne dass es einer Änderung der Wahlordnung bedürfte (vgl. BMJV, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, S. 75 ff., insbesondere S. 84/85). Anhand des Schutzprofils BSI-CC-PP-0037 ist jedoch feststellbar, dass dieses keine sicherheitstechnischen Mindestvorgaben für die dem Wähler zur Verfügung zu stellenden Identifikationsdaten und Authentifizierungsmerkmale enthält. Vielmehr ergibt sich aus dem Schutzprofil BSI-CC-PP-0037, dass ihm die Annahme (vgl. zu diesem Begriff Rdnr. 136/136 BSI-CC-PP-0037) zugrunde liegt, dass dem Wahlberechtigten die Identifikationsdaten und Authentifizierungsmerkmale vorab übermittelt werden, wie dies in § 25a Abs. 1 Satz 2 WahlO auch geregelt ist (s.o.). So wird unter Rdnr. 141 des Schutzprofils BSI-CC-PP-0037 Folgendes ausgeführt: Randnummer 87 „A. AuthDaten Der registrierte Wähler hat alle zur Durchführung der Wahl erforderlichen Daten, insb. die Identifikationsdaten und das Authentisierungsmerkmal, erhalten. Es liegt in der Verantwortung des Wahlveranstalters die Wähler zu informieren, wie sie mit ihren Identifikationsdaten und Authentisierungsmerkmalen umgehen sollen, damit ihre Stimme nur berechtigt abgegeben werden kann. Der registrierte Wähler beachtet die Vorgaben des Wahlveranstalters zum Umgang mit diesen Daten, d.h. er gibt sie insbesondere nicht an andere Wähler weiter.“ Randnummer 88 Auch an anderer Stelle wird in vergleichbarer Weise deutlich, dass das Schutzprofil BSI-CC-PP-0037 die Entscheidung über die Festlegung eines sicheren Authentifizierungsverfahrens durch den Wahlveranstalter (Hochschule) voraussetzt. So heißt es im Anhang A e. Ziff. 426 ff., S. 78 : Randnummer 89 „Der Wahlveranstalter entscheidet, welches Wähleridentifikationsmerkmal verwendet und wie Technik zur Authentisierung der Wähler auf sichere Weise eingesetzt wird. Hier können beispielsweise Transaktionsnummern (TAN), wählerbezogene Credentials (im Unterschied zu der üblichen Auffassung von TANs kann man die Credentials ggf. für mehrere Wahlen verwenden) oder digitale Zertifikate zum Einsatz kommen. Die eingesetzten Authentisierungsmerkmale sollten dem Wahlwert entsprechend sicher festgelegt werden und dem anerkannten Stand der Technik entsprechen. Randnummer 90 Falls Identifikationsdaten oder Authentisierungsmerkmale an die Wähler verteilt werden müssen, so liegt es in der Verantwortung des Wahlveranstalters diese rechtzeitig bereit zu stellen. Die Verteilung muss dabei authentisch und integer sowie ggf. auch vertraulich erfolgen. Randnummer 91 Es liegt in der Verantwortlichkeit des Wahlveranstalters die Wähler zu informieren, wie sie mit ihren Identifikations- und Authentisierungsmerkmalen umgehen sollen. Randnummer 92 Es liegt in der Verantwortung des Wahlveranstalters, dass der Wähler die in der Wahlberechtigungsliste enthaltenen Einträge überprüfen und ggf. Berichtigung verlangen kann.“ Randnummer 93 Der durch das Schutzprofil BSI-CC-PP-0037 „betrachtete Evaluationsgegenstand (EVG)“ (vgl. Rdnr. 12 ff. BSI-CC-PP-0037) bezieht sich demgegenüber insbesondere auf die Phase der Wahldurchführung inkl. der Stimmauszählung, nicht aber auf die Wahlvorbereitung und demzufolge auch nicht auf die insoweit vorgelagerte Festlegung des Authentifizierungsmittels bzw. -merkmals. Zwar ist der nach § 9 WahlO gebildete Wahlvorstand nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WahlO für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl auf Grundlage der Wahlordnung verantwortlich, soweit nicht der Kanzler nach § 22 ThürHG a. F. oder nach der Wahlordnung als Wahlleitung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 WahlO) zuständig ist. Diese Kompetenzzuweisung des § 10 Abs. 3 Satz 1 WahlO bezieht sich jedoch nur auf die Umsetzung der Vorgaben der Wahlordnung und umfasst keine nicht in der Wahlordnung geregelten Kompetenzen. Zu den sich aus der Wahlordnung ableitbaren Kompetenzen dürfte zwar auch die Entscheidung über die Auswahl der konkreten Wahlsoftware bzw. -anwendung und die Prüfung, ob diese den Vorgaben des § 25e WahlO entspricht, gehören; diese Entscheidung über die Auswahl der Wahlsoftware umfasst jedoch gerade nicht die Entscheidung über das Authentifizierungsverfahren, weil diese der Umgebung der in die IT-Struktur einzubindenden elektronischen Wahlanwendung zuzuordnen ist. Randnummer 94
- Auch ist es im vorliegenden Fall mit dem Grundsatz der geheimen Wahl und darüber hinaus mit dem Grundsatz der Selbstorganschaft unvereinbar, dass weder die
- noch die
- Änderung der Wahlordnung eine Regelung über die Hinzuziehung bzw. Beteiligung von Dritten - insbesondere Mitarbeitern der das Online-Wahlsystem bereit stellenden - durch den Wahlvorstand enthält. Insbesondere fehlen Regelungen dazu, in welchem Umfang der Wahlvorstand bzw. die Wahlleitung Mitarbeiter der Software, deren Wahlsoftware zur Wahl eingesetzt wird, während der Wahldurchführung heranziehen darf, welche Kompetenzen diesen zustehen und wie diese zur Geheimhaltung verpflichtet werden. Dazu im Einzelnen: Randnummer 95 Der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der Selbstorganschaft und Eigenverantwortlichkeit verpflichtet Träger öffentlicher Verwaltung, zu denen auch die Beklagte gehört, die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom
- August 2011 - 9 C 2.11 - DVBl. 2012, S. 49-53, juris Rdnr. 14 m. w. N. und auch Senatsurteil vom
- Dezember 2009 - 4 KO 482/09 - juris Rdnr. 33 zur Einbeziehung eines privaten Dritten beim Erlass von Abgabenbescheiden). Dem tragen sowohl § 22 ThürHG a. F. als auch die auf Grundlage des § 22 Abs. 7 ThürHG erlassene Wahlordnung Rechnung, indem sie die hier in Rede stehende Aufgabe der Vorbereitung und Durchführung der Wahl schon existierenden Organen wie dem Kanzler, noch zu bildenden Organen wie dem Wahlvorstand oder dem zu bildenden bzw. als existent vorausgesetzten Wahlamt als Behörde innerhalb der dem Kanzler unterstehenden Hochschulverwaltung zuweisen. Handeln natürliche Personen nicht als Privatperson, sondern in ihrer Eigenschaft als Organwalter oder als für eine Behörde handelnder Amtsträger, wird das Handeln dieser Personen dem Träger öffentlicher Verwaltung unmittelbar zugerechnet (vgl. Hufeld, Die Vertretung der Behörde, 2003, S. 16 und 22). Darüber hinausgehend ist das Handeln eines Dritten einem Träger öffentlicher Verwaltung mittelbar zurechenbar, wenn die Einbeziehung eines Dritten bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe von einer gesetzlichen Regelung gedeckt ist oder wenn sich das Handeln des Dritten im Rahmen zulässiger Verwaltungshilfe hält (vgl. Senatsbeschluss vom
- Februar 2012 - 4 ZKO 711/11 - juris zur Einbeziehung eines privaten Dritten bei der Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung). Keine der beiden Voraussetzungen liegt vor, soweit es im vorliegenden Fall um die Einbeziehung externer Mitarbeiter geht, die die Wahlanwendung bereitstellen bzw. während des Wahlvorgangs betreuen. Es bedarf nach Auffassung des Senats zwar keiner gesetzlichen Regelung auf der Ebene des Landesrechts. Ausreichend, aber erforderlich ist im Hinblick auf das aus der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG ableitende Selbstverwaltungsrecht und die daraus resultierende Satzungsautonomie der Hochschulen eine satzungsrechtliche Regelung, die die Einbeziehung Dritter, insbesondere von Mitarbeitern der die Wahlanwendung bereit stellenden , ermöglicht. Insbesondere aufgrund der in der mündlichen Verhandlung durch Befragung des Geschäftsführers der Polyas GmbH gewonnenen Erkenntnisse steht es zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei der Unterstützungstätigkeit der Mitarbeiter, hier der Polyas GmbH, nicht nur um unselbständige Verwaltungshilfe handelt, die auch ohne rechtliche Grundlage möglich wäre (vgl. Senatsbeschluss vom
- Februar 2012 - 4 ZKO 711/11 - juris Rdnr. 22 m. w. N.). Dies ist schon dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der Wahlanwendung nicht um eine Software handelt, die von der Beklagten erworben und dann - insbesondere durch das URZ FSU Jena - unter Aufsicht des Wahlvorstandes oder der Wahlleitung installiert und betrieben wird. Vielmehr ist es so, dass die für die Durchführung der Wahl benötigten serverseitigen Komponenten (vgl. dazu auch die Darstellung auf S. 9/10 der - auf dem BSI-Schutzprofil BSI-CC-PP-0037 basierenden - Sicherheitsvorgaben der Micromata GmbH zum Zertifikat BSI-DSZ-CC-0862-2016, https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Zertifikate_CC/CC/Sonstiges/0862.html) nicht allesamt auf den Servern der Beklagten installiert und von eigenen Mitarbeitern betreut werden. Insbesondere die Wahlurne, in der die abgegebenen Stimmen gespeichert und gezählt werden, befindet sich nach Angaben des Geschäftsführers der Polyas GmbH auf dem Wahlserver der Polyas GmbH und wird von ihren Mitarbeitern betreut. Dies umfasst auch eine Beteiligung am Starten und Beenden des Wahl- bzw. Auszählungsvorganges, wofür nach § 25b WahlO eigentlich nur Personen berechtigt sind, die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WahlO genannt sind (Wahlvorstand und Kanzler als Wahlleitung). Randnummer 96 Obwohl es bezogen auf die konkret hinzugezogenen Mitarbeiter der Polyas GmbH keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Grundsatzes der geheimen Wahl durch diesen Personenkreis gibt, ist jedoch auf der übergeordneten satzungsrechtlichen Ebene zur Wahrung eben dieses Wahlgrundsatzes flankierend eine Verpflichtung vorzusehen, nach der der Wahlvorstand externe Dritte ausdrücklich zur Geheimhaltung verpflichten muss. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass bereits mit der - noch zu schaffenden - satzungsrechtlichen Regelung, die die Einbeziehung externer Dritter erlaubt, in den Grundsatz der freien Wahl eingegriffen ist, weil sich dadurch zumindest abstrakt das Risiko der Ausspähung und Manipulation erhöht. Dieser Eingriff muss durch Sicherungsmaßnahmen so weit wie möglich minimiert bzw. kompensiert werden. Randnummer 97
- Ferner erfordern die Grundsätze der geheimen und freien Wahl, dass der Wähler auf Satzungsebene vor seiner Online-Stimmabgabe zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet wird, in der er versichert, seine Stimme persönlich (oder ggf. mittels einer Hilfsperson) abgegeben zu haben. Randnummer 98 Die Online-Wahl überlässt es - wie die Briefwahl - weitgehend dem Wahlberechtigten, in seinem Bereich selbst für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und der Wahlfreiheit Sorge zu tragen. Hier ist eine Beeinträchtigung der Wahlfreiheit und des Wahlgeheimnisses durch die Anwesenheit eines Dritten bei einer Brief- wie bei einer Online-Wahl zu befürchten. Daher muss der Wahlveranstalter den Wähler nicht nur auf sein Recht zur freien und geheimen Ausübung der Wahl, sondern auch auf seine Verpflichtung hinweisen, (auch online) unbeobachtet zu wählen. Um diesen Wahlgrundsätzen so weit wie möglich Geltung zu verschaffen, hat der Wähler auch bei einer Online-Wahl - analog zur Eidesstattlichen Versicherung bei der Briefwahl - dies ausdrücklich zu bestätigen (vgl. zur Briefwahl: BVerfG, Beschluss vom
- November 1981 - 2 BvC 1/81 -, BVerfGE 59, 119-128, Rdnr. 26). Ob ohne Abgabe einer solchen Erklärung die Stimmabgabe unmöglich oder nur ungültig wird, hat der Beklagte in Ausübung des ihm eröffneten weiten Gestaltungsspielraums zu entscheiden. Randnummer 99 Da die Klage im Hauptantrag Erfolg hat, ist eine Entscheidung über die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage nicht mehr notwendig, um dem klägerischen Begehren zu entsprechen. Aus diesem Grund bedarf es keiner Klärung, ob das verwandte elektronische Wahlsystem der Wahlordnung entspricht und mit den Wahlgrundsätzen vereinbar ist oder ob die im Wahlanfechtungsverfahren im Übrigen erhobenen Rügen Erfolg haben. Randnummer 100 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 101 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. Randnummer 102 Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO). Randnummer 103 Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Randnummer 104 Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Nr. 18.
- des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./
- Juli 2004 i. d. F. der am
- Mai/
- Juni 2012 und am
- Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Darin wird empfohlen, in Verfahren betreffend Hochschulwahlen den Auffangstreitwert zugrunde zu legen. Randnummer 105 Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001464541