dieser Verordnung sind zulässig: Randnummer 6 medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken ohne Ausatemventil mit technisch höherwertigem Schutzstandard, insbesondere FFP2-Masken. Randnummer 7 Zulässige qualifizierte Gesichtsmasken
Satz 1 werden auf der Internetseite des für Gesundheit zuständigen Ministeriums veröffentlicht. Randnummer 8
Absatz 1 ist zu verwenden: Randnummer 9 in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Publikumsverkehr besteht, Randnummer 10 an allen
Satz 2 festgelegten und gekennzeichneten Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Personen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Randnummer 11 Die
IfSGZustVO zuständigen Behörden legen die Orte
Satz 1 Nr. 2 fest und kennzeichnen diese. Randnummer 12
den §§ 86a und 130 des Strafgesetzbuches und
den vereinsrechtlichen Vorschriften, bleibt unberührt. Randnummer 24
V-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Regelungen zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder qualifizierten Gesichtsmaske bleiben für die Einrichtungen und Angebote
SARS-CoV-2-KiJuSSp-VO den gesonderten Anordnungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorbehalten. Randnummer 25 Der Minister für Bildung, Jugend und Sport hat mit der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb ( ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ) vom 17. März 2021 in der Fassung vom 16. April 2021 (gültig bis 30. Juli 2021) u.a. geregelt: Randnummer 26 § 2 Zuständigkeiten und Verfahren
V-2 bestimmte Einrichtungen oder Sportanlagen ganz oder teilweise zu schließen oder bestimmte Angebote ganz oder teilweise zu untersagen, werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die zuständigen Behörden
4 sind gehalten, mit betroffenen Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegepersonen und Trägern von Einrichtungen
1 Satz 1 Nr. 2 und von Angeboten
1 Satz 1 Nr. 4 zusammenzuarbeiten. Schulorganisatorische Maßnahmen obliegen dem Ministerium. Für Allgemeinverfügungen, die Einrichtungen und Angebote
V-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 31. März 2021 (GVBl. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung. Randnummer 27
Absatz 1 Satz 1 kann das Ministerium im Benehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zeitlich befristete regionale oder landesweite Ge- und Verbote mit Ausnahme von Schließungen anordnen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und gleichzeitig den Betrieb in den Einrichtungen
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Unterbreitung der Angebote
1 Satz 1 Nr. 4 und 5 weitestmöglich aufrechtzuerhalten. … Randnummer 28 § 38 Organisation des Präsenzunterrichts während der Phase „Gelb II“ … Randnummer 29
2 die Pflicht zum Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise einer qualifizierten Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2 , 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO für alle Schüler und Lehrkräfte auf den Unterricht ausweiten; § 6 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Schüler im Sportunterricht. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung
Satz 1 entscheidet die Schulleitung
pflichtgemäßem Ermessen. Randnummer 30 Die aktuelle Allgemeinverfügung vom 9. April 2021 zum Vollzug der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO bestimmt u.a. Randnummer 31 7.7.
SARS-CoV-2-KiJuSSp-VO werden Schüler ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr und die Lehrkräfte staatlicher Schulen verpflichtet, innerhalb des Schulgebäudes sowie im Unterricht eine qualifizierte Gesichtsmaske
SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu tragen. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 reicht die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung
SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO aus. Schüler ab der Klassenstufe 7 haben eine qualifizierte Gesichtsmaske
SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu tragen. Die Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler gilt nicht für den Sportunterricht. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause vom Tragen der qualifizierten Gesichtsmaske beziehungsweise Mund-Nasen-Bedeckung sicherzustellen, die im Freien oder während der Lüftungspause erfolgen soll. Bei der Essenseinnahme entfällt die Verpflichtung, wobei die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,50 m sicherzustellen ist. Über weitere Ausnahmen von der Verpflichtung im Einzelfall entscheidet die Schulleitung
pflichtgemäßem Ermessen. …. Randnummer 32 Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem
SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nicht aus. Randnummer 33 Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet. Randnummer 34 Am 29. März 2021 haben die Antragstellerinnen beim Verwaltungsgericht Weimar um Rechtsschutz
gesucht. Das Verwaltungsgericht Weimar hat das Verfahren mit unanfechtbarem Beschluss vom
1 GG, der körperlichen Unversehrtheit, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der allgemeinen Handlungsfreiheit
GG, dem Recht auf Gleichbehandlung
Darüber hinaus würden höherrangige Rechtsnormen der Charta der Grundrechte der EU (Art. 1, 3 Abs. 1, 4, 6 und 7) sowie aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausamen, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, der europäischen Menschenrechtskonvention und des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte verletzt. Randnummer 37 Die Antragstellerin zu 2 wolle physischen und psychischen Schaden von ihrem Kind abwenden. Das Tragen der Maske stehe in der Entscheidungskompetenz der Eltern
2 GG. Randnummer 38 Die Antragstellerinnen tragen sehr umfangreich vor und wenden insbesondere ein, dass der Antragsgegner fehlerhaft den Weg einer Allgemeinverfügung statt einer Rechtsverordnung genutzt habe. Die landesweite Anordnung widerspreche den örtlichen Zuständigkeitsbereichen der Landkreise und kreisfreien Städte. Die Einschränkungen des Art. 80 Abs. 1 GG würde umgangen. Es fehle eine Ermächtigung des Antragsgegners, die Pflicht zur Tragung einer qualifizierten Gesichtsmaske für Schüler unter 15 Jahren bzw. einer Mund-Nasen-Bedeckung für Kinder unter 6 Jahren zu regeln. Die verschiedenen vorhandenen Verordnungen und Allgemeinverfügungen widersprächen sich teilweise und genügten daher nicht dem Gebot der Normenklarheit. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass derart viele Änderungen und Anpassungen der Rechtsverordnungen und Allgemeinverfügungen zu einer Verwirrung der Eltern und der Schule führten. Es sei nicht mehr
vollziehbar, wie sich die Verordnungen zueinander verhielten und welche Regelung nun gelte. Im Übrigen sei die Regelung in Nr. 7.7. der Allgemeinverfügung völlig unklar.
SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO träten bei Abweichungen von den Regelungen der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO die Regelung der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO zurück. Dementsprechend hätten die Regelungen zum Tragen der Maske
SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Vorrang und verdrängten § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO . Dies umfasse auch die entsprechenden Regelungen der angegriffenen Allgemeinverfügung. Gleichzeitig habe sich § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO in der Fassung vom
vollziehbare repräsentative Testpraxis fehle. Wie viele Neuinfektionen gefunden würden, hinge davon ab, wie viel und wo gesucht werde. Die vom RKI erfassten wöchentlichen SARS-CoV-2 PCR-Testzahlen beruhten auf freiwilligen Meldungen der Labore. Gleichzeitig würden aufgrund der anonymisierten Meldung Personen, die mehrmals getestet würden, jedes Mal als neuer „Fall“ gemeldet, so dass Menschen, die 10-12 Wochen lang wöchentlich positiv getestet würden, vielfach als Neuansteckungen gemeldet würden. Gleichzeitig lägen noch nicht einmal Infektionen vor. Mit einem positiven PCR-Test würden keine vermehrungsfähigen Krankheitserreger im menschlichen Körper
gewiesen. Es werde lediglich ein einziger Genabschnitt vervielfacht. Dies lasse nicht den Schluss auf das Vorhandensein „lebender“ Viren zu. Davon gehe selbst das RKI aus (Bulletin 39/2020). Hierfür bedürfe es weiterer Korrekturen, wie die Festlegung eines Ct-Wertes, der nicht über 24 liegen dürfe, oder einer zusätzlichen klinischen Diagnostik (S. 60). Randnummer 40 Die Beschlüsse des Bundestages zum Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite enthielten keine sachlich korrekten Ausführungen zur „dynamischen Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der BRD“ und knüpften unzulässigerweise an die Ausrufung einer gesundheitlichen Notlage internationaler Tragweite durch die nicht demokratisch legitimierte WHO an. Es gebe keinen exponentiellen Anstieg der täglichen Fallzahlen bzw. der Todesfälle. Der
weis mittels PCR-Test sei nicht aussagekräftig, da damit weder eine Infektion noch eine Kausalität für den Tod eines Menschen
gewiesen werde. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine ernsthafte Gefahr für das Gesundheitssystem bestanden. Das DIVI-Intensivregister weise zu viele Corona-Patienten aus. 20-30 % der Corona-Patienten seien nicht wegen Corona in stationärer Behandlung, auf den Intensivstationen seien es 10 %. Auch belegten Studien und die Sterbestatistik, dass es 2020 keine Übersterblichkeit aufgrund des Corona-Virus gegeben habe. Bei den angeführten Todeszahlen (bei Antragstellung 73.371) sei zu berücksichtigen, dass 70 % nicht auf einer Intensivstation verstorben seien. Vielmehr seien seit August 2020 die Bettenkapazitäten verringert und Krankenhäuser geschlossen worden. Weitere Krankenhausschließungen seien zu erwarten. Auch seien Bestellungen von Beatmungsgeräten noch im September 2020 storniert worden. Für zahlreiche Beschäftigte des Gesundheitssystems sei Kurzarbeit angemeldet worden. Dies sei nicht
vollziehbar, wenn es bei den Maßnahmen tatsächlich um Gesundheitsschutz gehe. Auch zeige ein Vergleich zwischen den Ländern mit und ohne Lockdown / mit und ohne Maskenpflicht keine wesentlichen Unterschiede im Infektionsverlauf. Grippebedingte Kapazitätsauslastungen in den vergangenen Jahren hätten ebenfalls nicht zu derart umfassenden Maßnahmen geführt. Es sei empirisch nicht zweifelsfrei belegbar, wie die Situation im Gesundheitswesen ohne die Eindämmungsmaßnahmen ausgesehen hätte. Die Auslösung weitreichender Ermächtigungen des Bundesgesundheitsministeriums durch die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sei im Übrigen verfassungswidrig. Untersuchungen hätten ergeben, dass Schulen im Infektionsgeschehen keine wesentliche Rolle gespielt hätten. Ein Effekt der Schulschließungen auf den Infektionsverlauf sei in keinem Land erkennbar. Randnummer 41 Die ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie die ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO genügten nicht dem Zitiergebot. Die Zitierung sei unvollständig, da die Absätze, Sätze, Nummern etc. fehlen. Auch würden nicht § 5 IfSG, § 32 Satz 2 IfSG genannt. Letzteres betreffe insbesondere die ThürIfSGZustVO. Die ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO benenne lediglich § 32 Satz 1 IfSG, nicht aber die §§ 28, 28a, 29, 30 Abs. 1, 32, S. 22, 33, 15 Abs. 3 Satz 1, 5 IfSG. Es sei nicht
vollziehbar, wie im Rahmen des Erlasses der Verordnungen der Landtag vor dem Erlass der Verordnungen gem. Art. 67 Abs. 4 ThürVerf unterrichtet worden sei. Die Begründung der Rechtsverordnungen genüge nicht § 28a Abs. 5 IfSG. Sie seien eher erläuternd. Insbesondere für die Befristung der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO fehle eine Begründung. Randnummer 42 Die Allgemeinverfügung sei auch inhaltlich fehlerhaft. Randnummer 43 Unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Verordnungen sei die Allgemeinverfügung zu unbestimmt. Darüber hinaus würden die Thüringer Verordnungen ständig geändert. Kein Schulleiter könne mehr korrekt handeln und deshalb müssten Kinder mit 5 Jahren eine qualifizierte Gesichtsmaske tragen. Darüber hinaus sei völlig unklar, welche der genannten Phasen „Grün“, „Gelb I“ etc. greife. Randnummer 44 Es sei fraglich, ob „vermeintliche“ Nichtstörer als Ansteckungs- bzw. Krankheitsverdächtigte in Anspruch genommen werden dürften.
den Aussagen des RKI erzeugten asymptomatische Krankheitsverläufe keine Ansteckungen. Eine gegenteilige Studie sei nicht vorhanden. Der Antragsgegner habe nicht erforscht, ob präsymptomatische Personen im öffentlichen Raum eine Sekundärinfektion auslösen, die zu einem schweren Verlauf führen könne. Insoweit dürfe keine Berufung auf die Angaben des RKI erfolgen (S. 93 ff.). Dem RKI komme keine Bewertungshoheit zu, sondern diese sei den Regierungen und Gerichten zugewiesen. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG richte sich vorrangig an die dort genannten „Störer“, insbesondere Ansteckungsverdächtigen. Hierzu gehöre aber der ganz überwiegende Teil der Bevölkerung, d.h. der Allgemeinheit, nicht. Der Wortlaut der Norm erwähne den Nichtstörer nicht ausdrücklich. Dementsprechend weise das RKI auch darauf hin, dass die Verbreitung in Alten- und Pflegeheimen für den Anstieg der Fallzahlen verantwortlich sei. Randnummer 45 Die getroffenen Maßnahmen seien völlig unverhältnismäßig. Insoweit werde vollumfänglich auf den Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 8. April 2021 - 9 F 148/21 Bezug genommen. Die Maskenpflicht verletzte die oben genannten verfassungsrechtlich und international geschützten Rechte. Dabei sei unklar, ob Verstöße von Kindern unter 14 Jahren auch bußgeldbewährt seien. Unbeteiligte Menschen würden als bloße Objekte behandelt. Die Bewertung der Maßnahme müsse im Kontext mit dem gesamten Maßnahmebündel erfolgen. Würden Vorteile der Allgemeinheit bewertet, seien auch die
teile der Allgemeinheit mit vollem Gewicht zu betrachten. Die Beeinträchtigungen für Kinder seien gravierend, obwohl sie nicht einmal ansteckungsverdächtig seien. Von den als positiv getesteten Personen erkrankten nur die wenigsten schwer. Viele blieben vollkommen symptomlos. Der Normalfall bewege sich im Bereich einer normalen Erkältung. An Grippewellen, Unfällen oder Diabetes mellitus stürben jährlich eine Vielzahl von Menschen, ohne dass dies zu entsprechenden Eingriffen führe. Das Covid-19-Risiko sei nicht wesentlich größer. Insbesondere müsse bei der Betrachtung der Zahl der Toten diejenigen unberücksichtigt bleiben, für deren Tod SARS-CoV-2 nicht kausal gewesen sei. Angesichts des Umstandes, dass 2020 keine Grippetoten erfasst worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass viele der sog. Corona-Toten möglichweise an einem anderen Grippevirus gestorben wären. Die durch den Lockdown verursachten Todesfälle hätten berücksichtigt werden müssen. Bezüglich der Maskenpflicht im Unterricht sei zu berücksichtigen, dass damit nur eine relativ geringe Minderung des Risikos, an Covid-19 zu sterben oder schwer zu erkranken, verbunden sei. Dieses Risiko sei für den Einzelnen nicht größer als andere Lebensrisiken. Jeder könne selbst Schutzmaßnahmen für sich treffen. Das Tragen von Masken führe insbesondere bei Kindern aufgrund des erhöhten Sauerstoffbedarfs und eines geringeren Atemvolumens zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die damit verbundene verstärkte Einatmung von Kohlendioxid. Dies habe u.a. Schläfrigkeit, Kopfschmerzen, Kurzatmigkeit bis hin zu Ohnmachten zur Folge. So informiere der Deutsche Bundestag seine Mitarbeiter darüber, dass bereits eine Tragedauer von 30 min zu einem signifikanten Anstieg der CO2-Werte im Blut führe. Daher sei für Kinder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung über viele Stunden, teilweise länger als bei Erwachsenen im Berufsleben, nicht zumutbar. In den Schulen sei es warm, die Kinder redeten und bewegten sich viel, vor allem in den Pausen. Auf den
längerem Tragen feuchten Masken sammelten sich Viren, Bakterien und Pilze bzw. sei Mikroplastik vorhanden, die immer wieder eingeatmet werden könnten. Mit dem Maskentragen seien auch psychologische Beeinträchtigungen verbunden, da die nonverbale Kommunikation eingeschränkt sei. Das Risiko für psychische Auffälligkeiten sei von 18 % vor der Corona-Krise auf 30 % während der Krise gestiegen. Die Mehrzahl der Kinder fühle sich durch die Maske beeinträchtigt. Die ordnungsgemäße Verwendung der Masken, insbesondere ein Wechsel bei Durchfeuchtung, sei nicht sichergestellt. Randnummer 46 Das Maskentragen im Unterricht sei nicht geeignet, eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 zu reduzieren. Es erfolge keine Verringerung der Viruslast in der Luft. Die Wissenschaft sei sich einig, dass Masken keine Infektionsketten unterbänden und nicht vor Infektionen schützten, sondern im Gegenteil gesundheitsgefährdend seien. Dies gelte insbesondere bei einem falschen Gebrauch der Masken. Die Einführung der Maskenpflicht habe Ende April 2020 keine Auswirkungen auf den R-Wert gehabt, der ohnehin bereits gesunken sei. Eine Maskenpflicht sei nicht erforderlich, da es mildere Mittel, wie Lüftungskonzepte, Luftfilter, die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m gebe. Kinder seien keine Pandemietreiber. Schließlich sei das Maskentragen im Unterricht auch im engeren Sinne unverhältnismäßig. Hunderttausende Menschen müssten Masken tragen, um nur eine einzige Infektion zu vermeiden. Randnummer 47 Die Ärzte würden ohne konkrete Prüfung im Einzelfall generell die Erteilung von Attesten ablehnen. Auch dürfe der Schulleiter nicht über die Gültigkeit eines ärztlichen Attests befinden. Randnummer 48 Darüber hinaus würden die Schüler ungleich behandelt. Die schwammigen Regelungen führten zu unterschiedlichen Anwendungen in den Schulen. Teilweise reiche für 8-jährige Schüler eine Stoffmaske auf dem Gang aus, während ein anderer eine qualifizierte Maske tragen müsse. In anderen Bundesländern würden auch andere Regelungen gelten. Auch sei ein 16-jähriger Schüler anderen Regelungen als ein 16-jähriger Auszubildender unterworfen und werde
SchG geschützt. Randnummer 49 Es seien sämtliche Akten, evidenzbasierte Studien und Gutachten vorzulegen. Ohne derartige Untersuchungen sei keine wirksame Abwägung erfolgt. Es obliege im Übrigen nicht den Antragstellerinnen, die Gefährlichkeit der angeordneten Maßnahmen
zuweisen. Der Normgeber habe die Pflicht zum Erforschen der Tatsachen und Erkenntnisse, zumal die Pandemie bereits ein Jahr andauere. Lege der Antragsgegner keine entsprechenden Unterlagen vor, sei nicht ersichtlich, dass der Normsetzungsgeber den Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und sich bei der Entscheidung an die allgemein gültigen Maßstäbe für eine ordnungsgemäße Abwägung gehalten habe. Der Antragsgegner sei der ihm obliegenden Dokumentationspflicht nicht
gekommen. Randnummer 50 Die Antragstellerinnen beantragen, Randnummer 51 1. von Amts wegen ein Kinderschutzverfahren gem. § 1666 Abs. 1 und Abs. 4 BGB zur Beendigung einer derzeit bestehenden
haltigen Gefährdung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohls der Antragsteller aufgrund der schulinternen Anforderungen zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes während und außerhalb des Unterrichts zu eröffnen. Randnummer 52
SG zwingend eines Schutzkonzepts bedürfe. Hier sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die auftretenden Mutationen im höheren Umfang Kinder und Jugendliche infizierten. Deshalb sei die Verpflichtung zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung auf die Klassenstufen 1-6 erstreckt worden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Klassenstufen 1-6 bzw. einer qualifizierten Gesichtsmaske ab der Klassenstufe 7 und für Lehrkräfte sei zur Eindämmung der Epidemie geeignet und erforderlich. Ausnahmen seien vorgesehen bzw. stünden im Ermessen der Schulleitung. Gesundheitliche Belastungen seien nur durch wenige Untersuchungen belegt worden. Außerhalb des Gesundheitswesens gebe es kaum Untersuchungen. Allerdings wiesen medizinische Gesichtsmasken im Vergleich mit FFP2-Masken einen geringeren Atemwiderstand auf und könnten länger getragen werden. Gesundheitliche Schäden, insbesondere die Gefahr von Sauerstoffmangel seien nicht bekannt. Dies zeigten die Erfahrungen zahlreicher Länder, in denen das Tragen von Masken in der Öffentlichkeit nicht zu negativen gesundheitlichen oder psychologischen Folgen geführt habe. So zeige die Stellungnahem des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung vom
haltigen Gefährdung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohls der Antragstellerin zu
GO sind nicht in den Fällen der §§ 80 und 80a VwGO anwendbar. Die angegriffene Allgemeinverfügung ist ein
SG sofort vollziehbarer Verwaltungsakt. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt deshalb
GO. Ein Rückgriff auf ein nicht in der VwGO geregeltes zivilrechtliches Verfahren ist nicht erforderlich. Eine Regelungslücke ist nicht gegeben, denn auch gegenüber staatlichen Stellen ist das Kindeswohl ein Kriterium, das im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen ist. Randnummer 59 b) Der Antrag der Antragstellerin zu
1 GG betroffen. Ob sie darüber hinaus geltend machen kann, auch in anderen Grundrechten verletzt zu sein, kann hier dahinstehen. Randnummer 60 Ob auch die Antragstellerin zu
SG ergriffen werden dürfen. Bei dem Vorliegen dieser Voraussetzungen wird den Landesregierungen erlaubt, entsprechende Rechtsverordnungen zu erlassen. Die Tatbestände der §§ 28, 28a IfSG bieten hinreichend Ansatzpunkte für eine entsprechende Eingrenzung der Reichweite der Ermächtigung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom
Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen
dem Infektionsschutzgesetz vom
Regelungsbereichen auf das für das Gesundheitswesen bzw. das für Bildung zuständige Ministerium übertragen. Danach darf das für Bildung zuständige Ministerium Regelungen für Einrichtungen
SG im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitsministerium und Soziales zuständigen Ministerium treffen, die von den durch das für das Gesundheitsministerium und Soziales zuständige Ministerium erlassenen Verordnungen abweichen dürfen. Dies ist mit der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO in der Fassung vom
dem IfSG nicht. Eine Übertragung von Zuständigkeiten und Kompetenzen auf den Landtag eröffnet allein Art. 80 Abs. 4 GG, d. h. der Landtag hat dann anstelle der ermächtigten Landesregierung die Regelungen im Rahmen der bundesgesetzlichen Ermächtigung durch ein formelles Gesetz zu erlassen. Hier ist der Verordnungsgeber allein zum Erlass verbindlicher Rechtsregelungen befugt (ThürOVG, Beschluss vom 8. November 2020 - 3 EN 725/20 - juris Rn. 97 im Zusammenhang mit § 11 ThürSARS-COV-2-SondereindmaßnVO vom 4. November 2020 - GVBl. S. 547). Randnummer 72 Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Zitiergebotes
SARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ursprünglich lediglich § 32 Abs. 1 IfSG sowie die subdelegierende Norm des § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO benannt hat (zur Notwendigkeit der Zitierung der Ermächtigung zur Subdelegation BVerfG, Beschluss vom
dem Infektionsschutzgesetz vom
SG beträgt die Geltungsdauer grundsätzlich vier Wochen und kann verlängert werden. Der Wortlaut („grundsätzlich) spricht für die Möglichkeit von Ausnahmen. Jedenfalls ist es im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen, dass vor dem Hintergrund der bildungspolitischen Notwendigkeit der Planbarkeit des Schullebens eine Befristung bis zum Schuljahresende möglich ist (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 17. März 2021 - 3 EN 93/21 juris Rn. 104 ). Randnummer 75 Eine amtliche Begründung der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO, wie sie § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG vorsieht, hat der Verordnungsgeber auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport publiziert (https://bildung.thueringen.de/ministerium/coronavirus). Soweit die Antragstellerin diese Begründung inhaltlich nicht als ausreichend erachtet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Randnummer 76 b) Die ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ist auch materiell nicht zu beanstanden. Soweit § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO regelt, dass das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport die Möglichkeit hat, von § 6 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abweichende Regelungen zum Tragen einer Gesichtsmaske zu treffen, ist dies zulässig. Zwar normiert § 2 Abs. 1 Satz 2 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO im Grundsatz, dass bei Abweichungen der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO der Vorrang gegenüber der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO zukommt. Allerdings ist in § 6 Abs. 5 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO als speziellerer Vorschrift im Zusammenhang mit dem Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen oder qualifizierten Gesichtsmasken ausdrücklich bestimmt, dass diesbezügliche Regelungen für die Schulen dem für Bildung zuständigen Ministerium vorbehalten bleiben. § 6 Abs. 5 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO geht
den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen der allgemeineren Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vor. Randnummer 77
VwVfG getroffen hat. Das schließt § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO nicht aus. Der Wortlaut „anordnen“ lässt nicht schon den Schluss darauf zu, dass eine solche Anordnung nur in der Form einer Verordnung erfolgen darf. Der Begriff der Anordnung umschreibt lediglich die Schaffung einer verbindlichen Regelung. Sie kann grundsätzlich auch in der Form eines Verwaltungsaktes bzw. einer Allgemeinverfügung ergehen. Randnummer 82
VwVfG ist eine Allgemeinverfügung ein Verwaltungsakt, der sich an einen
allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die Benutzung einer öffentlich-rechtlichen Sache betrifft. Personenbezogene Allgemeinverfügungen richten sich aus Anlass einer bestimmten konkreten Situation an einen
allgemeinen Merkmalen bestimmten Kreis von Adressaten. Dabei reicht es aus, dass die Adressaten nur
allgemeinen Merkmalen bestimmt bzw. bestimmbar sind. Das ist vorliegend der Fall, wenn sämtliche thüringer Schüler erfasst werden. Darüber hinaus muss sich die Allgemeinverfügung auf einen konkreten Einzelfall beziehen. Diese Regelung eines Einzelfalles stellt das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung der Allgemeinverfügung von einer Rechtsnorm dar. Die Konkretheit des geregelten Sachverhalts unterscheidet die personenbezogene Allgemeinverfügung von der Rechtsnorm (OVG des Saarlandes, Beschluss vom
dieser Vorschrift werden sämtliche Schüler ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr und die Lehrkräfte zur Tragung einer qualifizierten Gesichtsmaske verpflichtet. Was unter dem Begriff qualifizierte Gesichtsmaske zu verstehen ist, ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO . Eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske wird für Schüller der Klassenstufen 1 bis 6 gemacht. Hier reicht die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung. Was hierunter zu verstehen ist, wird ebenfalls unter Nutzung einer Verweisung (hier auf § 6 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ) bestimmt. Es bestehen danach keine Zweifel, dass Schüler ab 6 Jahren bis einschließlich der Schüler der Klassenstufe 6 keine qualifizierte Gesichtsmaske tragen müssen. Des Weiteren ist geregelt, dass kein Schüler eine Maske (d.h. eine Mund-Nasen-Bedeckung oder eine qualifizierte Gesichtsmaske) während des Sportunterrichts oder bei der Essenseinnahme tragen muss. Es ist in regelmäßigen Abständen eine Pause vom Maskentragen sicherzustellen. Über weitere Ausnahmen entscheidet die Schulleitung
pflichtgemäßen Ermessen. Mangels Bezugnahme auf die Regelung des § 6 Abs. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in Nr. 7.7. der Allgemeinverfügung gibt es ungeachtet der Vorrangregelung des § 6 Abs. 9 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bereits keine Unklarheiten bezüglich des Alters, ab dem eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen ist. Randnummer 85 Der Umstand, dass aufgrund §§ 28 Abs. 5 Satz 2 IfSG sowie infolge der sich ständig ändernden Umstände Verordnungen und Anordnungen häufigen Änderungen unterworfen sind, führt nicht dazu, dass keine, an die konkrete Situation angepasste Schutzmaßnahmen erlassen werden dürfen, auch wenn das
vollziehen der jeweils aktuellen Regelungen mit Mühen verbunden ist. Randnummer 86 bb) Der Anwendungsbereich der §§ 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG ist eröffnet. Die dort geregelten Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor. Angesichts der vom Bundestag infolge der Corona-Pandemie festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite und des gegenwärtigen erheblichen Infektionsgeschehens ist der Antragsgegner grundsätzlich verpflichtet, infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die auch die Verpflichtung des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen erfassen können. Randnummer 87 Am Vorliegen einer erheblichen Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung sowie der Notwendigkeit der Infektionsbekämpfung bestehen keine Zweifel. Entgegen den Ausführungen der Antragstellerinnen ist nicht davon auszugehen, dass diese dem Beschluss des Bundestages zum Vorliegen einer pandemischen Lage von nationaler Bedeutung, § 28a IfSG, der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie der angegriffenen Allgemeinverfügung zugrunde liegende Risikoeinschätzung unrichtig ist. Die Kammer folgt dabei im Wesentlichen den Einschätzungen des Robert Koch-Institutes (RKI). Ihm hat der Gesetzgeber in § 4 IfSG bei der Einschätzung des Infektionsgeschehens eine zentrale Stellung eingeräumt (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom
vollziehbar, dass die Antragstellerinnen bereits eine pandemische Gefährdungssituation verneinen, weil die für die Ermittlungen der Infektionszahlen verwendeten PCR-Tests nicht aussagefähig seien. Zwar weisen diese Tests lediglich das Genom des Virus
und nicht zwingend das Vorhandensein vermehrungsfähiger Viren und damit eine akute Infektion. Allerdings zeigen die Anwendungshinweise des RKI, dass nicht allein die bloßen Testergebnisse maßgeblich sind (ausführlich: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html?nn=13490888#doc13490982bodyText4 - unter „Direkter Erregernachweis durch PT-PCR“). Auch das Ärzteblatt stellt fest, dass der PCR-Test eine hohe klinisch diagnostische Sensitivität von nahezu 100 Prozent aufweist (https://www.aerzteblatt.de/
richten/118870/; siehe hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2021 - 11 S 17/21 - juris Rn. 40 ff.). Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerinnen ist auch nicht davon auszugehen, dass bei Personen, die mehrmals mittels PCR-Test getestet werden, jede positive Testung dem RKI als eine Infizierung gemeldet wird.
SG sowie ausweislich der Darstellung des RKI („Wie funktioniert der Meldeweg und welche Informationen zu den Erkrankten werden ans RKI übermittelt?“ - Stand 09.03.2021: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/ gesamt.html;jsessionid=DD9593E9940EB00CF9BE3D9D816E2AE8.internet112?nn=13490888) werden die zur Meldung verpflichteten Ärzte oder andere Personen wie Leiter von Pflegeheimen, Schulen oder Labore verpflichtet, die entsprechende Meldung an das Gesundheitsamt vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Name und Adresse der betroffenen Person anzugeben. Gem. § 8 Abs. 3 IfSG besteht die Meldepflicht aber nicht, wenn dem Meldepflichtigen ein
weis vorliegt, dass die Meldung bereits erfolgte oder für Erkrankungen, bei denen der Verdacht bereits gemeldet wurde. Es ist Aufgabe des Gesundheitsamtes die ihm gemeldeten Daten abzugleichen und erst dann die Zahl der Erkrankungen (und nicht lediglich die Zahl positiver Tests) ohne Namen, Wohnort und Kontaktdaten an das RKI weiterzuleiten. Soweit dieser Abgleich in der Praxis nicht immer funktioniert, zeigen gleichwohl die gegenwärtigen Zahlen an Patienten auf den Intensivstationen in Thüringen (siehe unten S. 24), dass nicht allein in Folge von Meldemängeln nur eine scheinbare Gefährdungssituation besteht. Darüber hinaus spricht auch die Erhöhung der Positivrate der Testungen von 7,89 % bei 1.367.247 Tests in der
einem vorübergehenden Rückgang der Fallzahlen über die Osterfeiertage hat sich der starke Anstieg der Fallzahlen zunächst fortgesetzt. Bei der Analyse der Fallzahlen
Meldewochen ist kein deutlicher Rückgang der Fallzahlen und der 7-Tage-Inzidenz in den vergangenen 4 Wochen festzustellen. Bisher kann anhand der 7-Tage-Inzidenz der letzten Tage (s. Abbildung 3), jedoch noch nicht sicher abgeschätzt werden, wie sich dieser Trend fortsetzt. Randnummer 96 Die COVID-19-Fallzahlen stiegen in den letzten Wochen in allen Altersgruppen wieder an, besonders stark jedoch in jüngeren Altersgruppen. … Beim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen momentan insbesondere private Haushalte, zunehmend auch Kitas, Schulen und das berufliche Umfeld, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat. Randnummer 97 Um einen möglichst kontinuierlichen Betrieb von Kitas und Schulen gewährleisten zu können, erfordert die aktuelle Situation den Einsatz aller organisatorischer und individueller Maßnahmen zur Infektionsprävention (s. u. a. Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen - Lebende Leitlinie). Darüber hinaus muss der Eintrag von SARS-CoV-2 in die Einrichtungen möglichst verhindert werden, d. h. Familien und Beschäftigte sollten ihr Infektionsrisiko außerhalb der Kita oder Schule entsprechend der Empfehlungen des RKI (AHA + L) minimieren und bei Zeichen einer Erkrankung 5-7 Tage zuhause bleiben. Falls es zu Erkrankungen in einer oder mehreren Gruppen kommt, sollte eine frühzeitige reaktive Schließung der Einrichtung aufgrund des hohen Ausbreitungspotenzials der neuen SARS-CoV-2 Varianten erwogen werden, um eine weitere Ausbreitung innerhalb der Kita und in die betroffenen Familien zu verhindern. Randnummer 98 Der Positivenanteil der Testungen nimmt wieder zu und liegt bei über 12%. Die drei aktuell bekannten besorgniserregenden Virusvarianten (Variants Of Concern, VOC) der Linie B.1.1.7 (erstmals
gewiesen in Großbritannien), der Linie B.1.351 (erstmals
gewiesen in Südafrika) und der Linie P.1 (erstmals
gewiesen in Brasilien) werden mit verstärkter Probensequenzierung und Datenerfassung im Deutschen elektronischen Sequenzdaten-Hub (DESH) (www.rki.de/covid-19-desh) im Rahmen der Integrierten Molekularen Surveillance (IMS) intensiv beobachtet. Randnummer 99 Insgesamt ist die VOC B.1.1.7 inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Das ist besorgniserregend, weil die VOC B.1.1.7
bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender ist und vermutlich schwerere Krankheitsverläufe verursacht als andere Varianten. Zudem vermindert die zunehmende Verbreitung und Dominanz der VOC B.1.1.7 die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich. Randnummer 100 In Thüringen liegt die 7-Tages-Inzidenz / 100.000 Einwohner mit 232,2 (Stand vom 22. April 2021) dabei deutlich über dem Bundesdurchschnitt von 162. Randnummer 101
Nr. 7.7. der Allgemeinverfügung i.V.m. § 38 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO ist nicht unverhältnismäßig. Randnummer 105 Im Eilverfahren ist die Prüfung einer hinreichenden Evaluierung bzw. Abwägung durch den Antragsgegner nicht offensichtlich fehlerhaft. Die amtlichen Begründungen der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO in Verbindung mit der ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zeigen, dass der Antragsgegner die wissenschaftliche Erkenntnisse, insbesondere des RKI, berücksichtigt. Insbesondere nimmt er auf die vorangegangenen Beschlüsse der Konferenzen der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder Bezug, die auf der Expertise von Wissenschaftlern nicht nur aus dem Bereich der Medizin, sondern auch anderer Fachbereiche beruhen und denen zudem regelmäßig eine - kontroverse - politische Diskussion vorausging. Des Weiteren ist auch auf die Begleitung des Handelns der Landesregierung im Bereich der Bekämpfung des Coronavirus durch einen Wissenschaftlichen Beirat hinzuweisen (https://www.landesregierung-thueringen.de/regierung/wissenschaftlicher-beirat). Es bleibt aber dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, zu prüfen, ob und inwieweit der Antragsgegner diesen Prozess der Beteiligungen und Entscheidungsfindung in den Verordnungsmaterialien hinreichend dargelegt und dokumentiert hat (vgl. zur materiell-rechtlichen Bedeutung dieses
weises: Thüringer VerfGH, Urteil vom
richten Thüringen vom 16. April 2021). Angesichts dessen ist die Leugnung eines Zusammenhangs zwischen den Inzidenzwerten und der drohenden Überlastung der Intensivstationen nicht
vollziehbar. Gleichzeitig sind ansteckungsgefährlichere Varianten des Coronavirus (B.1.1.7, B.1.351 und P.1)
weisbar (vgl. Täglicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 (Covid-19 vom
der Einschätzung des RKI ist Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel, die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Dabei kann die Übertragung durch Tröpfchen erfolgen. Kleinere Aerosole können aber auch über längere Zeit in der Luft schweben und sich in geschlossenen Räumen verteilen. Ob und wie lange die Tröpfchen und Aerosole in der Luft schweben bleiben, hängt von einer Vielzahl an Faktoren, wie insbesondere ihrer Größe, der Temperatur und der Luftfeuchtigkeit, ab. Beim Atmen und Sprechen und in einem besonderen Maße beim Schreien und Singen, werden Aerosole ausgeschieden. Beim Husten und Niesen entstehen deutlich vermehrt größere Partikel. Gleichzeitig können auch individuelle Unterschiede zu einer verstärkten Freisetzung beitragen. Grundsätzlich ist aber die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht. Eine Maske (Mund-Nasen-Schutz oder Mund-Nasen-Bedeckung) kann das Risiko einer Übertragung durch Partikel jeglicher Größe im unmittelbaren Umfeld um eine infizierte Person reduzieren (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/ Steckbrief.html). Kommen Personen eng oder über einen längeren Zeitraum zusammen, besteht eine hohe Übertragungsgefahr. Hiervon sind Schulen nicht ausgenommen (Kammerbeschluss vom 19. März 2021 - 3 E 320/21 Ge -; ThürOVG, Beschluss vom 25. November 2020 - 3 EN 746/20 - ; VG Weimar, Beschluss vom 20. April 2021 - 8 E 416/21 - und VG Meiningen, Beschluss vom 24. März 2021 - 2 E 425/21 Me -). Insoweit schließt sich die Kammer den Ausführungen des VG Weimar, Beschluss vom 20. April 2021 - 8 E 416/21 - an: Randnummer 110
den dem Gericht vorliegenden wissenschaftlichen Stellungnahmen sind Kinder jeden Alters empfänglich für das Virus SARS-CoV-2 und können es übertragen (Aktualisierte Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie [DGPI] und der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene [DGKH] zur Rolle von Schulen und Kindertagesstätten in der COVID-19 Pandemie vom 18.01.2021, https://dgpi.de/aktualisierte-stellungnahme-der-dgpi-und-der-dgkh-zur-rolle-von-schulen-und-kitas-in-der-covid-19-pandemie-stand-18 - 01-2021/). Zwar spricht der epidemiologische Kenntnisstand dafür, dass Kinder weniger anfällig für Infektionen sind und sich seltener anstecken (Merckx u.a., Übertragung von SARS-CoV-2 durch Kinder, Dtsch. Ärztebl. 2020, 553, https://www.aerzteblatt.de/treffer?mode=s&wo=&typ=16&aid=214816&autor=Meckx % 2C+J). Ob und inwieweit diese Auffassung durch britische Studien in Frage gestellt wird, die eine größere Ansteckungsgefahr bei Kindern durch die neuen Virusmutanten vermuten (vgl. FAZ vom 24.03.2021, https://www.faz.net/aktuell/wissen/corona-neuinfektionen-sind-kinder-die-neue-risikogruppe-17260978.html), kann hier nicht geklärt werden. Unstreitig ist jedenfalls, dass Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen am Infektionsgeschehen teilnehmen. Randnummer 111 Angesichts dessen ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die hier streitgegenständliche Regelung getroffen hat. Diese Entscheidung des Antragsgegners für die in Nr. 7.7. der Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen ist vor dem Hintergrund der aktuellen Erkenntnisse vertretbar (vgl. ThürOV, Beschluss vom 25. November 2020 - 3 EN 746/20 - juris Rn. 53 ; VG Weimar, Beschluss vom 20. April 2021 - 8 E 416/21 -). Randnummer 112 Des Weiteren vermögen die Antragstellerinnen mit der Bezugnahme auf die vom Amtsgericht Weimar (Beschluss vom 8. April 2021 - 9 F 148/21 - juris) herangezogene Gutachten es nicht, keine Gesundheitsgefahr durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Schüler bis zur 6. Klasse bzw. einer qualifizierten Gesichtsmaske ab der 7. Klasse zu begründen. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Weimar, Beschluss vom 20. April 2021 - 8 E 416/21 -, verwiesen, die sich die Kammer vollumfänglich zu Eigen macht: Randnummer 113 Die Mund-Nasen-Bedeckung ist
der wissenschaftlichen Erkenntnis das zentrale Schutzinstrument. Im Bereich der Schulen wird in der Wissenschaft differenziert. Für Kinder ab 10 Jahren kann das Tragen uneingeschränkt vorgesehen werden und wird auch empfohlen (Aktualisierte Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie [DGPI] und der Deutschen Gesellschaft für Krankenhaushygiene [DGKH] zur Rolle von Schulen und Kindertagesstätten in der COVID-19 Pandemie vom 18.01.2021, S. 6, https://dgpi.de/aktualisierte-stellungnahme-der-dgpi-und-der-dgkh-zur-rolle-von-schulen-und-kitas-in-der-covid-19-pandemie-stand-18-01-2 021/; SARS-CoV-2-Schutzstandard Schule der DGUV vom 25.09.2020 in der Fassung vom 03.02.2021, S. 12, https://dguv.de/corona-bildung/schulen/index.jsp; Coronakinderstudien Co-Ki vom 22.02.2021, Monatsschrift Kinderheilkunde 2021, S. 353 [363], https://link.springer.com/ article/10.1007/s00112-021-01133-9). Für Kinder im Grundschulalter von 6 bis 10 Jahren wird der generelle Einsatz die Mund-Nasen-Bedeckung kritisch hinterfragt und es wird empfohlen, eine Bedeckung nur optional einzusetzen (so ausdrücklich die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie [DGPI], des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte [bvkj e.V.], der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin [DGKJ], der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie [GPP] und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin [SGKJ] vom 12.11.2020, https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/). Diese Option soll bei einem hohen Infektionsgeschehen gewählt werden, um ein Aufrechterhalten des Schulbetriebs zu ermöglichen. Die S3-Leitlinie der Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen vom Februar 2021 (federführend erstellt von der Deutschen Gesellschaft für Epidemiologie [DGEpi], der Deutschen Gesellschaft für Public Health [DGPH], der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin [DGKJ] und der Deutschen Gesellschaft für pädiatrische Infektiologie [DGPI], https://www. awmf.org/leitlinien/de tail/ll/027-076.html) empfiehlt deshalb bei einem hohen Infektionsgeschehen ein Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung auch für Grundschüler und hält Ausnahmen für Grundschüler nur bei einem mäßigen Infektionsgeschehen für sachgerecht (dort S. 5). Auch die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pandemie vom
Auffassung der Kommission für Innenraumhygiene beim Umweltbundesamt wälzen mobile Luftreiniger die Raumluft nur um und entfernen nicht alle Verunreinigungen (Pressemitteilung vom 17.11.2020, https://www.umweltbundesamt.de/presse/pressemitteilungen/corona-in-schulen-luftreiniger-allein-reichen-nicht; dazu auch VG Weimar, Beschluss vom
vollziehbar. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass gleichzeitig gerügt wird, es dürfe nicht im Ermessen der Schule stehen, ob sie ein Attest anerkenne. Wenn das Maskentragen aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, dann ist nicht ersichtlich, weshalb ein Arzt dies nicht bescheinigen sollte. Allerdings bedarf es hierfür eines Attests, das die Anknüpfungsbefunde
vollziehbar darstellt (BayVGH, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.