Enteignung eines Schlossgrundstücks mit Parkanlage in Thüringen Orientierungssatz 1. Der Schutz von Kulturdenkmäler ist ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen und die Denkmalpflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang. Beides rechtfertigt die inhaltliche Beschränkung des Eigentums. Erfolgt die Enteignung auf Grundlage eines Fachgesetzes im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThürEG , nämlich des ThürDSchG, in dessen § 1 bereits der hohe Rang der Denkmalpflege formuliert wird, dann ist das Allgemeinwohlerfordernis bereits einfachgesetzlich festgelegt und damit indiziert. (Rn.46) 2. Es ist auf Dauer nicht hinnehmbar und für die Behörde bzw. den Freistaat nicht zumutbar, Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen stets selbst und in Eigenregie durchführen zu müssen, während der eigentlich Erhaltungspflichtige sich auf die Rolle des Zahlenden beschränkt. (Rn.50) 3. Wenn ein freihändiger Erwerb letztlich an der Frage der Lastenfreiheit scheitert und der Erhaltungspflichtige daraufhin die Verhandlungen nicht fortsetzt, kommt als letztes Mittel (“ultima ratio“) nur noch die Enteignung gemäß § 27 ThürDSchG in Betracht. (Rn.53) Verfahrensgang nachgehend Thüringer Oberlandesgericht, 12. Oktober 2020, Bl U 51/20 Tenor I. Der Antrag der Beteiligten zu 1. und 2. auf gerichtliche Entscheidung vom 08.08.2018 betreffend den Enteignungsbeschluss des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 09.07.2018 wird abgelehnt. II. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Beteiligte zu 1. 2/3, der Beteiligte zu 2. 1/3. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten zu 1. und 2. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beteiligte zu 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand I. Randnummer 1 1) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Enteignung zum Zwecke der Erhaltung des Bestands und des Erscheinungsbildes der „Schloss- und Parkanlage R.“, die sich auf dem Flurstück ... befindet. Die Flurstücke ... und ... sind als gestaltete Zuwegungen zur Anlage und zu deren Nutzung notwendig. Die Gesamtanlage besteht im Wesentlichen aus dem Hauptgebäude „Hohes Haus“, dem Einfahrtsgebäude, der Hirschgalerie, der Kirchgalerie, der Kapelle, dem sogenannten „Kavaliershaus“, dem Marstall und der Parkanlage (alle auf dem Flurstück ...). Randnummer 2 Zugunsten des Beteiligten zu 1. ist eine Zwangssicherungshypothek zu 6.053.224,12 € für die streitgegenständliche Grundstück im Grundbuch eingetragen, zugunsten des Beteiligten zu 2. eine Grundschuld ohne Brief zu 3.204.000,00 €. Randnummer 3 Nachdem der Beteiligte zu 3. mit der (ehemaligen) Eigentümerin, der B. GmbH (nachfolgend: GmbH), keine Einigung über die Eigentumsübertragung erzielen konnte, beantragte er mit Schreiben des Ministers für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei vom 02.02.2017 die Enteignung der verfahrensgegenständlichen Grundstücksflächen. In seiner Begründung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, hat er umfassend dargelegt, weshalb er die Enteignung für zulässig erachte. Randnummer 4 Mit Verfügung vom 13.03.2017 hat der Beteiligte zu 4. eine Verfügungs- und Veränderungssperre angeordnet, die im Amtsblatt der Stadt F. vom 24.03.2017 öffentlich bekannt gemacht worden ist. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 10.05.2017 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung über den Enteignungsantrag auf den 20.06.2017 geladen. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Randnummer 6 2) Mit Enteignungsbeschluss vom 09.07.2018 entzog der Beteiligte zu 4. zugunsten des Beteiligten zu 3. das Eigentum an den vorgenannten Grundstücken von der GmbH (Nr. 1.), ordnete an, dass der Beteiligte zu 3. die vorgenannten Grundstücke innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtsänderung zum Zwecke der denkmalgerechten Erhaltung des Bestands und des Erscheinungsbilds der „Schloss- und Parkanlage R.“ zu verwenden, ferner die zur Umsetzung dieses Enteignungszwecks erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen habe (Nr. 2.) und stellte fest, dass bis auf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Erdgasleitungsrecht für die Niederdruck-Erdgasleistung F.-R. und Anschlussleitungen; Nr. 3.) sämtliche im Grundbuch des Amtsgerichts Gotha eingetragenen Rechte, so auch diejenigen der Beteiligten zu 1. und zu 2., erlöschten (Nr. 4.) Für den durch die Enteignung eintretenden Rechtsverlust wurde eine Entschädigung von 1,00 € festgesetzt (Nr. 5.). Randnummer 7 Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: eine Enteignung sei zulässig, sofern sie dem Wohl der Allgemeinheit diene, um insbesondere Vorhaben zu verwirklichen, für die andere gesetzliche Vorschriften eine Enteignung ausdrücklich zuließen. Ein solches „anderes Gesetz“ stelle das Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThürDSchG) dar. Die denkmalrechtlichen Enteignungsvoraussetzungen lägen vor; bei der verfahrensgegenständlichen Parkanlage handele es sich um ein Kulturdenkmal, welches in das Denkmalbuch des Freistaats Thüringen eingetragen worden sei. Das Thüringische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie (TLDA) habe dessen Einordnung als Kulturdenkmal aus geschichtlichen, künstlerischen und wissenschaftlichen Gründen in seinem Schreiben an die GmbH vom 20.02.2013 nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. Die Erhaltung des Bestands und des Erscheinungsbilds dieses Kulturdenkmals sei gefährdet; die Bestandsgefahr ergebe sich aus dessen aktuellem Zustand, da das Schlossensemble zusehends verfalle und der Park verwildere. Vandalismusschäden seien unübersehbar. Die gegenwärtige Eigentümerin zeige keinerlei Bereitschaft, wenigstens dem Verfall entgegenzuwirken oder zumindest die dringend erforderlichen Notsicherungsmaßnahmen in die Wege zu leiten. Ändere sich diese Situation nicht, sei mit einer massiven Gefährdung der Bausubstanz bis hin zum Verlust des gesamten Denkmals zu rechnen. Ergänzend werde insoweit auch auf die Aktenvermerke, Schreiben und Bescheide der Unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises G. Bezug genommen, in denen die Gesamtgefährdung der Denkmal-Anlage und dessen desolater Zustand dokumentiert sei. Dieser habe sich auch während des Enteignungsverfahrens weiter verschlechtert, so dass die Untere Denkmalschutzbehörde mehrfach gezwungen gewesen sei, unaufschiebbare Notsicherungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen. Randnummer 8 Der GmbH habe es als (bisher) erhaltungspflichtiger Grundstückseigentümerin an der erforderlichen Denkmal-Erhaltungswilligkeit gefehlt. Die Erhaltungspflicht umfasse zum Einen den laufenden Bauunterhalt; werde dieser versäumt, könne sich ein Verpflichteter im Falle einer Instandsetzungsanordnung nicht auf deren (finanzielle) Unzumutbarkeit berufen. Die Erhaltungspflicht beinhalte in erster Linie aber auch eine Verpflichtung zum aktiven Schutz der Baudenkmale einschließlich ihrer Ausstattung gegen Emissionen aller Art. Dieser gesetzlich vorgeschriebenen denkmalrechtlichen Erhaltungspflicht sei die GmbH seit längerem nicht nachgekommen, was der Beteiligte zu 3. im Enteignungsantrag unter Verweis auf die durch die Untere Denkmalschutzbehörde seit 2009 durchgeführten Notsicherungsmaßnahmen und denkmalrechtlichen Verwaltungsverfahren überzeugend dargelegt habe. Es sei auch nicht erkennbar, dass die GmbH in Zukunft ihrer denkmalrechtlichen Erhaltungspflicht nachkommen werde. Bezeichnend sei zudem, dass sie auf keinen der ihr gegenüber erlassenen Bescheide, weder auf die Anordnungs- noch auf die Leistungsbescheide, reagiert habe. Hierin sei ihr völlig fehlender Wille zu erkennen, ihren denkmalrechtlichen Verpflichtungen nachkommen zu wollen. Letztlich sei sie hierzu auch offenbar nicht in der Lage, weil ihr die erforderliche finanzielle und wirtschaftliche Erhaltungs- und Leistungsfähigkeit fehle. Ihr Geschäftsführer sei mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 09.12.2017 wegen Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Diesen Urteilsgründen sei zu entnehmen, dass die Überschuldung des früheren Eigentümers bereits zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung durch den Geschäftsführer der GmbH im Jahre 2013 eingetreten gewesen sei und diese bereits zu diesem Zeitpunkt das operative Geschäft eingestellt habe. Vor diesem Hintergrund stelle sich der Schluss auf die mangelnde finanzielle und wirtschaftliche Erhaltungs- und Leistungspflicht der GmbH als sachlogisch dar. Darüber hinaus belegten auch die erheblichen, durch dingliche Grundbuchbelastungen gesicherten Geldforderungen gegen die GmbH sowie die gegen sie bestehenden erheblichen Grundbesitzabgabenforderungen ihre mangelnde Leistungsfähigkeit. So stehe eine Grundsteuernachzahlungsforderung zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von mehr als 61.000,00 € im Raum. Randnummer 9 Hiernach sei die Enteignung zugunsten des Beteiligten zu 3. angesichts des baulichen und denkmalfachlichen Zustands des verfahrensgegenständlichen Kulturdenkmals sowie der fehlenden Erhaltungswilligkeit und -fähigkeit der GmbH für die Bestands- und Erscheinungsbild-Erhaltung des Denkmals zwingend erforderlich. Randnummer 10 Auch die Enteignungsvoraussetzungen lägen vor. Das Wohl der Allgemeinheit erfordere die Enteignung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Der Schutz von Kulturdenkmalen sei ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen und die Denkmalpflege eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang. Beides rechtfertige die inhaltliche Beschränkung des Eigentums bis hin zum Entzug. Die Enteignungsermächtigung befinde sich im Übrigen in einem Spezialgesetz, nämlich in § 27 Abs. 1 Nr. 1 ThürDSchG . In einem solchen Fall der spezialgesetzlichen Zulässigkeitsbestimmung habe der Gesetzgeber bereits den dem Allgemeinwohl entsprechenden öffentlichen Enteignungszweck im Gesetz festgelegt, was die Allgemeinwohlerforderlichkeit indiziere. Der Enteignungszweck könne auch nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden. Die Enteignung müsse verhältnismäßig, d.h. insbesondere zur Zweckerreichung geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das sei hier der Fall. Da die Enteignung nur äußerstes Mittel sei, müssten vorher alle weniger einschneidenden Maßnahmen ausgeschöpft sein, wie Instandsetzungsanordnungen, Ersatzvornahmen und auch der Versuch, das Kulturdenkmal im freihändigen Erwerb zu erlangen. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben sei im vorliegenden Fall Rechnung getragen worden. Es habe eine Vielzahl von Erhaltungsanordnungen gegeben, die oftmals von der zuständigen Behörde im Wege der Ersatzvornahme hätten selbst durchgeführt werden müssen. Alle privatrechtlichen Anspruchsmöglichkeiten zum freihändigen Erwerb des verfahrensgegenständlichen Kulturdenkmals seien ausgeschöpft worden. Angesichts des Verkehrswertgutachtens des Thüringer Landesamtes für Bau und Verkehr (TLBV) vom 28.05.2015 sei ein Kaufpreis von 1,00 € für den lastenfreien Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke angemessen gewesen. Der Beteiligte zu 3. sei nicht verpflichtet, die auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken liegenden dinglichen Belastungen (Grundschulden und Hypotheken) zu übernehmen. Er habe schließlich glaubhaft gemacht, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck, nämlich zur Erhaltung des Bestands und des Erscheinungsbilds der „Schloss und Parkanlage R.“, verwendet würden. Dies bedeute nicht, dass das Vorhaben innerhalb dieser Frist beendet sein müsse; vielmehr genüge, wenn innerhalb der Frist mit der Zweckverwirklichung begonnen und diese stetig weiter gefördert werde. Hieran bestünden aus Sicht des Beteiligten zu 4. keinerlei Zweifel. Gesichert werde die zweckgerechte Verwendung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch die Bestimmung einer Verwendungsfrist in dem angefochtenen Bescheid und den Rückenteignungsanspruch des Enteigneten im Falle der nicht fristgerechten Verwendung. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 3. die zur fristgerechten Enteignungszweckumsetzung erforderlichen Haushaltsmittel in Höhe von 1,95 Mio. Euro in den Landeshaushaltsplan 2018/2019 eingestellt. Randnummer 11 Die unter Nr. 4. des Tenors des angefochtenen Bescheids aufgeführten Grundstücksbelastungen (Hypotheken und Grundschulden) würden mit der Enteignung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke erlöschen; dies sehe das Gesetz, anders als bei dinglich gesicherten persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücksberechtigten oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkten, zwingend vor. Randnummer 12 Der Enteignungsbeschluss ist den Beteiligten zu 1. und zu 2. jeweils am 11.07.2018 zugestellt worden. II. Randnummer 13 1) Hiergegen ließ die GmbH am 13.08.2018 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, den sie mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 28.12.2018 jedoch zurücknahm. Randnummer 14 Zuvor bereits, nämlich am 08.08.2018, ließen die Beteiligten zu 1. und zu 2. einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2019 beantragen, Randnummer 15 den Enteignungsbeschluss des Landesverwaltungsamts Thüringen vom 09.07.2018 insoweit aufzuheben, als er die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Gotha hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke eingetragenen Rechte in Abteilung III. lfd. Nr. 5 für den Beteiligten zu 2. und in Abteilung III. lfd. Nr. 18 für den Beteiligten zu 1. vorsieht, Randnummer 16 hilfsweise festzustellen, dass die im Hauptantrag bezeichneten Sicherungsrechte der Beteiligten zu 1. und 2. unverändert fortbestehen. Randnummer 17 Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Enteignung zu einem nicht zulässigen Zweck erfolgt sei. Sie müsse dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Vorliegend jedoch wolle der Beteiligte zu 3. die Anlage selbst nicht wieder zum Hotel entwickeln und auch nicht selbst er- bzw. unterhalten, sondern Schloss und Park lastenfrei zum Kauf anbieten, verbunden mit der Aussicht auf erhebliche Fördermittel. Er verhindere damit eine Belastung seines Haushalts sowohl im Hinblick auf die Grundpfandrechte als auch im Hinblick auf die Mittel zur Sanierung des Denkmalobjekts. Die bloß vorübergehende Enteignung zugunsten einer der im ThürDSchG genannten Gebietskörperschaften widerspreche dem Grundgedanken der Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit. Die Enteignung zum Zweck der Nutzung als Hotel- oder Tagungsstätte sei vom ThürDSchG nicht gedeckt. Es sei von vornherein eine Weiterveräußerung des enteigneten Schlosses beabsichtigt. Randnummer 18 Zwar sei auch die Enteignung zugunsten eines Privaten möglich, doch sei ein solches Verfahren hier gerade nicht gewählt worden. Dies sei auch gar nicht möglich, weil das ThürDSchG als Enteignungsbegünstigte nur die dort aufgeführten Gebietskörperschaften oder rechtsfähigen Stiftungen bezeichnen. Der Beteiligte zu 4. könne sich nicht darauf beschränken, dass eine Enteignung - formal - zugunsten des Beteiligten zu 3. erfolge, wenn diese erklärtermaßen der Weiterveräußerung an einen Privaten diene. Die Gemeinwohlbindung ende nicht mit dem ersten Akt. Randnummer 19 Die Verwendung der Schloss- und Parkanlage für den angegebenen Enteignungszweck sei nicht glaubhaft gemacht. Denn ausweislich der Begründung des Enteignungsbeschlusses verfüge der Beteiligte zu 3. nicht einmal über die notwendigen Mittel im Haushalt für die Erhaltungsmaßnahmen. Die für 2018/2019 eingestellten Mittel seien nicht ausreichend, wenn Erhaltungskosten in Höhe von 6,9 Mio. Euro veranschlagt worden seien. Randnummer 20 Die Enteignung sei auch nicht erforderlich; es gebe ein geringeres und daher verhältnismäßigeres Mittel. Eine Enteignung der Grundpfandrechte sei zum Erhalt der Bausubstanz und des Erscheinungsbildes des Denkmals nicht erforderlich, jedoch im Beschluss ausdrücklich tenoriert worden. Sie, die Grundpfandgläubiger, würden eine solche Erhaltung des Kulturdenkmals nicht hindern. Denkbar sei auch ein Erwerb der Grundpfandrechte durch den Beteiligten zu 3. Zudem sei dieser erstrangig als Grundpfandrechtsgläubiger im Grundbuch eingetragen und könne somit jederzeit die Zwangsversteigerung einleiten mit der Rechtsfolge, dass mit dem Zuschlag der zu erzielende Erlös zu verteilen sei. Auch dann würde das Denkmal in seinem Bestand erhalten bleiben. Randnummer 21 Im Übrigen gehe der denkmalschutzrechtliche Übernahmeanspruch als milderes Mittel der Enteignung vor. Wenn dessen Voraussetzungen vorlägen, was hier der Fall sei, bestehe eine Pflicht des Beteiligten zu 3. zur Übernahme; ein Ermessensspielraum bestehe insoweit nicht. Die GmbH habe dem Beteiligten zu 3. ein Übernahmeangebot unterbreitet, nachdem es zahlreiche Anordnungen zur Vornahme bestimmter erhaltender Handlungen gegeben, denen sie nicht habe nachkommen können, da diese sie wirtschaftlich überfordert hätten. Dies ergäbe sich zwangslos daraus, dass die GmbH zahlungsunfähig gewesen sei. Eine Ablehnung des Übernahmeangebots unter Hinweis darauf, dass in diesem Fall die Grundschulden bestehen blieben, sei nicht zulässig. Dass in diesem Fall der Untergang der Nebenrechte nicht eintrete, liege an der gewählten gesetzlichen Konstruktion. Das Enteignungsverfahren sei ausschließlich zu dem Zweck betrieben worden, um die dinglichen Rechte zum Erlöschen zu bringen; dies sei der wahre Enteignungszweck. Randnummer 22 Der freihändige Erwerb habe stets Vorrang vor der zwangsweisen Enteignung. Die GmbH habe dem Beteiligten zu 3. den Erwerb für 1,00 €, der Höhe der festgesetzten Entschädigung, angeboten, was im Übrigen als Übernahmeantrag zu verstehen sei. Ein angemessenes Angebot seitens des Beteiligten zu 3. liege nicht vor. Dieses müsse nicht nur der Höhe nach angemessen sein, sondern auch zur Vermeidung einer Enteignung unterbreitet werden. Aus keinem der mit dem Enteignungsantrag vorgelegten Schriftstücke ergebe sich, dass die unterbreiteten Angebote zur Vermeidung einer Enteignung erfolgt seien. In dem nachgewiesenen Schriftverkehr sei das Wort „Enteignung“ nicht einmal enthalten und werde im Enteignungsantrag lediglich behauptet, weil es im Rahmen eines Gesprächs hergestellt worden sei. Einen Beweis für diesen Zusammenhang habe der Enteignungsbegünstigte nicht vorgelegt. Randnummer 23 Insgesamt sei der Enteignungsbeschluss rechtswidrig und daher aufzuheben; jedenfalls aber sei dem Hilfsantrag stattzugeben. Randnummer 24 2) Die Beteiligte zu 3. hat beantragt, Randnummer 25 den Antrag der Beteiligten zu 1. und zu 2. auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen. Randnummer 26 Der Beteiligte zu 3. Steht auf dem Standpunkt, es bestehe die Vermutung, dass Sicherungsrechte am Grundstück nur deshalb eingetragen worden seien, um diese dann gegen einen solventeren Eigentümer durchsetzen zu können. Randnummer 27 Er, der Beteiligte zu 3., verfolge keine fiskalischen Zwecke. Soweit die Beteiligten zu 1. und zu 2. behaupteten, dass er die Enteignung allein zu dem Zweck vorgenommen habe, sein Vermögen zu summieren und die Sanierung nicht vornehmen zu müssen, sei dies unrichtig. Enteignungszweck sei allein die Erhaltung des Bestands und des Erscheinungsbilds des Schlosses R.. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass dem früheren Eigentümer ein Rückübereignungsanspruch zustehe, wenn er die Verfolgung des Enteignungszwecks vor Ablauf der Verwendungsfrist aufgebe und/oder das Grundstück nicht innerhalb dieser Frist entsprechend dem Enteignungszweck verwende. Randnummer 28 Soweit die Beteiligten zu 1. und 2. behaupteten, er könne mangels Haushaltsdeckung die Sanierungskosten in Höhe von 6,9 Mio. Euro gar nicht aufbringen, sei dem entgegenzuhalten, dass im Haushaltsrecht das sogenannte Jährlichkeitsprinzip, das Bepackungsverbot und der Grundsatz der Vorherigkeit gelten. Hiernach sei jährlich im Voraus festzulegen, wofür welche Gelder fließen dürften. Dies bedeute umgekehrt aber auch, dass nur diejenigen Mittel eingestellt werden dürften, für die entsprechende Ausgaben auch sehr wahrscheinlich notwendig seien. Vor diesem Hintergrund dürften in den jeweiligen Haushalt keine höheren Beträge eingestellt werden, als an Ausgaben zu erwarten seien. Randnummer 29 Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1. und zu 2. sei die Enteignung auch nicht deswegen rechtswidrig, weil sie nicht erforderlich gewesen sei. Das Erlöschen der Grundpfandrechte an den enteigneten Grundstücken sei der gesetzliche Regelfall. Die Sicherungsrechte der Beteiligten zu 1. und zu 2. seien keine geschützten Rechte, wie z. B. Grunddienstbarkeiten, persönliche Dienstbarkeiten sowie Rechte aus Miete und Pacht. Diese allein könnten trotz Enteignung aufrecht erhalten bleiben. Im Übrigen stelle sich die Frage der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Beteiligten zu 1. und zu 2., die lediglich Nebenrechtsberechtigte seien, nicht, sondern (in erster Linie) in Bezug auf den Enteignungsverpflichteten, hier also die GmbH. Rein vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass die Grundpfandrechte angesichts der Belastungssituation der streitgegenständlichen Grundstücke ohnehin wirtschaftlich wertlos seien. Im Übrigen könne vermutet werden, dass es den Beteiligten zu 1. und zu 2. darum gehe, wenn sie die Aufrechterhaltung der Grundpfandrechte begehrten, gegenüber einem liquiden Gläubiger, der zuvor aufwendig und kostenintensiv saniert habe, die Zwangsversteigerung anzudrohen, um ihn zur Vermeidung derselben zur Zahlung zu zwingen. Auch hieraus folge, dass das Erlöschen der Grundpfandrechte dem Enteignungszweck zum Wohle der Allgemeinheit diene. Randnummer 30 Auch eine Zwangsversteigerung durch den Beteiligten zu 3., der selbst Sicherungsrechte habe, sei kein milderes Mittel gegenüber der Enteignung, weil auch in diesem Falle die GmbH das Eigentum verloren hätte. Zudem wäre fraglich gewesen, wer das Grundstück ersteigert hätte und ob der potentielle Erwerber finanziell in der Lage gewesen wäre, die Sanierung durchzuführen. Randnummer 31 Auch der denkmalschutzrechtliche Übernahmeanspruch des Denkmaleigentümers sei vorliegend nicht vorrangig gegenüber der Enteignung. Übernahme und Enteignung seien zwei völlig unterschiedliche Rechtsinstitute. Zudem setze der Übernahmeanspruch voraus, dass die Unzumutbarkeit der Durchführung von behörderlichenseits angeordneten Maßnahmen ursächlich für die Erhaltungspflicht des Eigentümers sei. Vorliegend sei jedoch die Erhaltungspflicht von der GmbH bzw. ihrem Rechtsvorgänger verletzt worden. Schließlich setze der Übernahmeanspruch einen entsprechenden Antrag des Eigentümers voraus, der ausweislich der Kaufverhandlungsakte nicht gestellt worden sei. Im Übrigen habe die GmbH sämtliche denkmalschutzrechtlichen Maßnahmen bestandskräftig werden lassen und somit auf den Vorrang des Primärrechtsschutzes verzichtet. In diesem Fall sei weder für eine Entschädigung noch für einen Übernahmeanspruch Raum. Randnummer 32 Das Angebot des Beteiligten zu 3., das Denkmal zu einem Preis von 1,00 € lastenfrei zu übernehmen, sei nach Lage des Falles angesichts des negativen Ertragswerts der Anlage mehr als angemessen gewesen. Es hätte ihn unangemessen benachteiligt, hätte er sämtliche dinglichen Belastungen einschließlich der Grundpfandrechte der Beteiligten zu 1. und zu 2. mit einem Gesamtbetrag von 10 Mio. Euro übernehmen müssen. Der Antrag auf Enteignung sei schließlich erst dann gestellt worden, nachdem die länger andauernden Kaufvertragshandlungen fehlgeschlagen seien, insbesondere sich zuletzt die GmbH nicht mehr gemeldet habe. Selbstverständlich seien die Kaufvertragsverhandlungen auch stets ausdrücklich zur Vermeidung einer Enteignung, was auch aktenkundig geworden sei, geführt worden. Randnummer 33 Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 13.11.2019, auf denjenigen der Verwaltungsvorgänge (3 Ordner, 1 Heftung) und des beigezogenen Gutachtens von Prof. B. vom 2.5.2014 wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 34 1) Sachlich zuständig für den vorliegenden Antrag der Beteiligten zu 1. und zu 2. auf gerichtliche Entscheidung ist das Landgericht Meiningen, Baulandkammer gemäß §§ 27 Abs. 2 ThürDSchG , 44 Abs. 1 ThürEG. Randnummer 35 2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.