Abs 1 Nr 10 Buchst a SGB VII ist auf den qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts beschränkt. Der Gesetzgeber ging nicht von einem umfassenden Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Körperschaft des öffentlichen Rechts aus. (Rn.20) 2. Es besteht kein Versicherungsschutz als Wie - Beschäftigter, wenn eine Tätigkeit Werkvertragscharakter aufweist. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha, 15. Juni 2020, S 18 U 2673/18, Urteil
gehend BSG,
2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien gegen Arbeitsunfall versichert, Personen, die als „Wie-Beschäftigte“ tätig werden. Da der technische Ablauf der Arbeiten allein durch den Kläger bestimmt worden sei und er bei der Ausführung völlig freie Hand gehabt habe, liege die hierfür erforderliche arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nicht vor. Versicherungsschutz
1 Nr. 10 a SGB VII bestehe ebenfalls nicht. Als Mitglied des Elternbeirats erstrecke sich der Versicherungsschutz grundsätzlich auf die Teilnahme an den Sitzungen und Konferenzen des Beirats. Die Mithilfe bei Veranstaltungen der Einrichtung werde davon nicht erfasst. Die künftige Behandlung sei zu Lasten der Krankenkasse durchzuführen. Ein Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 4. September 2018 zurückgewiesen. Die Ausrichtung eines Kindergartenfestes gehöre zwar nicht zu den grundlegenden Aufgaben einer solchen Einrichtung
KigaG). Ein solches Fest könne aber in den Verantwortungsbereich des Kindergartens fallen, wenn es sich um eine Veranstaltung des Kindergartens handele und diese dem organisatorischen Verantwortungsbereich des Kindergartens zuzurechnen sei.
dem Gesamtbild der Veranstaltung sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Weihnachtsmarkt nicht um eine organisatorisch von dem Kindergarten getragene Veranstaltung gehandelt habe. Eine solche Veranstaltung liege nur vor, wenn die Kindergartenleitung sie nicht nur genehmigt bzw. gebilligt, sondern ihre Organisation im wesentlichen Umfang durchgeführt habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Kläger sei auch nicht im Auftrag des Kindergartens tätig geworden. Der Elternbeirat habe eigeninitiativ und selbständig dieses Fest organisiert. Der Weihnachtsbasar könne auch nicht dem Verantwortungsbereich des Kindergartens zugerechnet werden. Die Organisation sei letztlich allein durch den Elternbeirat erfolgt. Darüber hinaus habe weder eine ausdrückliche Einwilligung noch ein schriftlicher Auftrag vorgelegen, die Holzquader auf dem privaten Grundstück zu sägen. Es handele sich letztlich bei dem Weihnachtsmarkt um eine Veranstaltung des Elternbeirats und nicht des Kindergartens bzw. der Gemeinde. Der Elternbeirat sei nicht in die Verwaltungsstruktur der Gemeinde eingebettet. Ein Versicherungsschutz als sogenannter „Wie-Beschäftigter“ scheide ebenfalls aus. Randnummer 4 Hiergegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom
1 Nr. 10 a SGB VII noch
2 Satz 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
1 Nr. 10 a SGB VII sei nicht jede unentgeltliche Tätigkeit für die öffentliche Hand zugleich eine ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Sinne.
Überzeugung des Gerichts habe weder vom Ortsteilbürgermeister noch vom Kindergarten ein ausdrücklicher oder stillschweigender Auftrag zum Tätigwerden des Klägers vorgelegen. Als Mitglied des Elternbeirats habe der Kläger lediglich im Rahmen einer rechtlich unverbindlichen Absprache zwischen Eltern, Mitgliedern des Elternbeirats sowie Mitarbeitern des Kindergartens einen freiwilligen Beitrag zur Vorbereitung der Veranstaltung geleistet. Der Weihnachtsmarkt am
Das Sozialgericht Gotha hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom
der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Versicherter, demgegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, dessen Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage
1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG klären lassen (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R, BSGE 103, 45-54 ). Randnummer 16 Die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz
10 a SGB VII liegen nicht vor.
dieser Vorschrift in der Fassung vom
Juris). Diese Eingrenzung entspricht Sinn und Zweck der Regelung, die einen Unfallversicherungsschutz für Personen begründen soll, die in Verwaltung und Rechtspflege sowie im Interesse und zum Wohl der Allgemeinheit ehrenamtlich tätig werden. Die fragliche Tätigkeit braucht nicht auf Dauer angelegt zu sein; sie kann auf einzelne Veranstaltungen begrenzt sein, nur vorübergehend oder sogar nur einmal und nur für wenige Stunden ausgeübt werden. Randnummer 17 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Kläger am 18. November 2017 keinen Arbeitsunfall erlitten, als er beim Zusägen von Holzscheiben auf seinem Privatgrundstück sich eine Amputationsverletzung am 3. und 4. Mittelfinger links zuzog. Der Unfall ereignete sich außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Gemeinde Sch, so dass Versicherungsschutz
1 Nr. 10 a SGB VII ausscheidet. Randnummer 18
dem Ergebnis der Beweisaufnahmen vor dem Berichterstatter des Senats hat sich der Kläger am Unfalltag, ohne hierfür ein Entgelt zu erhalten, zwar für den Kindergarten als einer dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII unterfallenden Einrichtung betätigt, indem er Holzquader für den Weihnachtsmarkt anfertigte. Grundsätzlich unterfiel die Durchführung des Weihnachtsmarktes des Kindergartens am
KO i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 ThürKigaG sind die Gemeinden (zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am
KigaG nahm die Gemeinde Schm diese Aufgabe als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. In Erfüllung dieser Aufgabe wurde der GM Kindergarten als kommunale Einrichtung betrieben. Die Durchführung eines Weihnachtsmarktes bewegt sich innerhalb dieses Aufgabenkreises. Die Ziele und Aufgaben der Kindertageseinrichtungen sind in § 7 ThürKigaG im Einzelnen definiert. Diesem Erziehungsauftrag der Kindertageseinrichtung entspricht auch die Durchführung eines Weihnachtsmarktes. Der Weihnachtsmarkt dient dem Erwerb sozialer Kompetenzen der Kinder (§ 7 Abs. 1 S. 6 ThürKigaG) und er fördert die Zusammenarbeit aller Beteiligten. Auch die konkrete Durchführung des Weihnachtsmarktes am 24. November 2017 ist grundsätzlich dem Aufgabenbereich und auch dem organisatorischem Verantwortungsbereich der Gemeinde Sch bzw. des Kindergartens zuzurechnen. Zwar reicht
ständiger Rechtsprechung allein das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten und die Gewährung zum Beispiel von finanziellen Zuschüssen nicht aus, um einen Weihnachtsmarkt dem öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich der Gemeinde Sch zuzuordnen (vgl. zur Mitwirkung an Brauchtumsveranstaltungen, Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2017, L 6 U 92/14, zitiert
Juris). Vorliegend hat sich die Gemeinde Sch hinsichtlich der Durchführung des Weihnachtsmarktes jedoch nicht nur auf die Bereitstellung ihrer Begegnungsstätte - H am H St - zur Durchführung des Weihnachtsmarktes beschränkt. Aus den im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren gemachten schriftlichen Angaben und der Einvernahme des damaligen Bürgermeisters der Gemeinde Sch als Zeugen im Termin vor dem Berichterstatter am 22. März 2021 ergibt sich, dass bis zum Jahre 2016 der traditionellerweise durchgeführte Weihnachtsmarkt des Kindergartens in dessen eigenen Räumlichkeiten durchgeführt worden ist.
Abschluss der Renovierung des H am H St im Jahre 2016 stand dort eine örtliche Begegnungsstätte mit einem großen Saal seitens der Gemeinde Sch zur Verfügung. Der Zeuge P hat insoweit ausführlich und
vollziehbar dargelegt, dass es im Jahre 2017 gemeinsame Beratungen zwischen Mitarbeitern des kommunalen Kindergartens und der Gemeinde mit dem Ergebnis gegeben hat, dass der Weihnachtsmarkt im H am H St stattfinden sollte. Dass die Durchführung des Weihnachtsmarktes
den Angaben des Zeugen P in Form einer Arbeitsteilung dergestalt erfolgte, dass die Kinder an der Programmgestaltung in Form einer Aufführung beteiligt waren, die Eltern die Bewirtung und die Durchführung des Basars übernommen haben und die Mitarbeiter des Kindergartens sich unterstützend an verschiedenen Stellen eingebracht haben, steht der Einordnung des Weihnachtsmarktes als Veranstaltung der Gemeinde Sch nicht entgegen. Diese muss sich das Handeln sowohl der Mitarbeiter ihres kommunalen Kindergartens als auch des Elternbeirates zurechnen lassen. Dass die Eltern
den Angaben des Zeugen Ps wie in den Jahren vorher für die Bewirtung und die Durchführung des Basars zuständig waren, ist gerade ein typischer Fall für eine ehrenamtliche Tätigkeit, die grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein soll. Dass die Durchführung des Weihnachtsmarktes eine kommunale Veranstaltung war, wird auch dadurch belegt, dass sowohl in dem Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft ein entsprechender Hinweis veröffentlicht wurde, als auch der Erlös aus dem Weihnachtsbasar auf ein separates Konto der Verwaltungsgemeinschaft eingezahlt worden ist. Von dem Erlös wurden im Laufe des nächsten Jahres in Absprache zwischen Elternbeirat und Kindergarten bestimmte Anschaffungen für den Kindergarten finanziert. Dass der Zeuge P als Ortsteilbürgermeister bzw. sonstige Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung bzw. der Verwaltungsgemeinschaft an den Absprachen, was auf dem Basar verkauft werden sollte und wer hierfür Aufgaben übernahm, nicht beteiligt waren, steht der grundsätzlichen Einordnung des Weihnachtsmarktes als kommunale Veranstaltung ebenfalls nicht entgegen. Denn der Weihnachtsbasar war untrennbarer Teil des Weihnachtsmarktes. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist es nicht möglich, die Veranstaltung künstlich in Teilabschnitte aufzuspalten. Dies geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Die Leitung des Kindergartens und damit Bedienstete der Gemeinde Sch hatten zu jedem Zeitpunkt weitgehende Einwirkungsmöglichkeiten auf die Planung und Durchführung des Weihnachtsmarktes, sodass dieser grundsätzlich dem organisatorischen Verantwortungsbereich des Kindergartens zuzurechnen ist. Die Beteiligung des Elternbeirats an der Durchführung des Weihnachtsmarktes ist deshalb unproblematisch, weil dieser
KigaG die Zusammenarbeit zwischen dem Träger der Kindertageseinrichtung, den Eltern und den anderen an der Förderung der Kinder beteiligten sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Kindertageseinrichtung zu fördern hat. Damit gehört seine Mitwirkung an einem Weihnachtsmarkt des Kindergartens auch zu seinem gesetzlichen Aufgabenkreis. Der Elternbeirat ist in § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKigaG ausdrücklich vorgesehen und sein Handeln ist der Gemeinde Sch zuzurechnen. Der von der Rechtsprechung geforderte eigenständige Annahmeakt durch die Körperschaft des öffentlichen Rechts, hier die Gemeinde Sch, ist daher hinsichtlich des Weihnachtsmarktes grundsätzlich zu bejahen. Randnummer 20 Dies hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass alle Tätigkeiten im weitesten Sinne im Zusammenhang mit der Durchführung des Weihnachtsmarktes und insbesondere des Basars vom Versicherungsschutz
1 Nr. 10 a SGB VII erfasst sind. Der Versicherungsschutz
der Vorschrift ist auf den qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der Gemeinde Sch beschränkt. Nicht sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Durchführung des Weihnachtsbasars sind in den Organisationsbereich der Gemeinde Sch einbezogen. Der Gesetzgeber ging nicht von einem umfassenden Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Körperschaft des öffentlichen Rechts aus. Erforderlich ist damit nicht nur ein innerer Zusammenhang einer Verrichtung mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit, sondern auch, ob die Verrichtung im organisatorischen Verantwortungsbereich, hier der Gemeinde Sch bzw. des Kindergartens, geschieht. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs besteht in der Regel auch dann kein Versicherungsschutz, wenn dies durch die ehrenamtliche Tätigkeit bedingt ist. Ansonsten wären die Unfallrisiken nicht eingrenzbar. Insoweit ist es auch unerheblich, dass ausweislich des Protokolls der Elternbeiratssitzung vom
2 Satz 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert gewesen. Zwar hat es sich bei den von ihm durchgeführten Sägearbeiten um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert im Interesse eines fremden Unternehmens und entsprechend dem wirklichen Willen des Unternehmers gehandelt. Die Tätigkeit kann jedoch nicht als arbeitnehmerähnlich qualifiziert werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2018, B 2 U 16/16 R, zitiert
Juris).
den Gesamtumständen spricht alles dafür, dass der Kläger unternehmerähnlich im Sinne der Vornahme eines Werkvertrages gehandelt hat. Der Kläger hat die Arbeiten allein ausgeführt und niemand hat ihm in fachlicher Hinsicht Weisungen erteilt. Er hat seine eigene Kreissäge benutzt. Er hat eine Tätigkeit erbracht, die mit Ausnahme der fehlenden Honorarvereinbarung Werkvertragscharakter i. S. d. § 631 BGB aufweist. Daher überwiegen in der Gesamtabwägung die für eine Unternehmerähnlichkeit sprechenden Gesichtspunkte. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 23 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001469420
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