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Thüringer Landessozialgericht 1. Senat L 1 U 682/20 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst a SGB

Obsah (6)§ 2§ 7§§ 143§§ 54§ 3§ 12

Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 10 Buchst a SGB 7 - ehrenamtliche Tätigkeit - organisatorischer Verantwortungsbereich der Körperschaft des öffentlichen Rech

§ 2

Abs 1 Nr 10 Buchst a SGB VII ist auf den qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts beschränkt. Der Gesetzgeber ging nicht von einem umfassenden Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Körperschaft des öffentlichen Rechts aus. (Rn.20) 2. Es besteht kein Versicherungsschutz als Wie - Beschäftigter, wenn eine Tätigkeit Werkvertragscharakter aufweist. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend SG Gotha, 15. Juni 2020, S 18 U 2673/18, Urteil

gehend BSG,

  1. Dezember 2023, B 2 U 10/21 R, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
  2. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses vom
  3. November 2017 als Arbeitsunfall. Randnummer 2 Der 1987 geborene Kläger war seit August 2016 Mitglied des Elternbeirats des GM Kindergarten. Träger des Kindergartens war zum Unfallzeitpunkt die damals noch selbständige Gemeinde Sch. In einer Elternbeiratssitzung vom
  4. September 2017 wurden über die Organisation des Weihnachtsmarktes am
  5. November 2017 organisatorische Festlegungen getroffen. Verkauft werden sollten u. a. Baumscheiben mit eingeschlagenen Nägeln und Zwirn. Die Baumscheiben sollten vom Kläger organisiert und zurecht geschnitten werden. Bei einem Zurechtschneiden dieser Baumscheiben auf seinem Privatgrundstück erlitt der Kläger am Samstag, den
  6. November 2017, einen Unfall, als er mit der linken Hand in die Kreissäge geriet. Ausweislich des Durchgangsarztberichts vom
  7. Dezember 2017 erlitt er eine Amputationsverletzung D3 und D4 links. Eine stationäre Behandlung vom
  8. November bis
  9. Dezember 2017 in der Klinik für Handchirurgie im Klinikum B in H war erforderlich. Vorgenommen wurden eine Stumpfbildung im Bereich des
  10. Fingers links sowie eine Replantation des
  11. Mittelfingers links unter Verkürzung. Mit Schreiben vom
  12. und
  13. Januar 2018 teilte die Verwaltungsgemeinschaft R, Bereich Kindergarten, der Beklagten das Unfallereignis mit und führte aus, dass der Kläger entsprechend den Festlegungen im Protokoll des Elternbeirats vom
  14. Oktober 2017 30 bis 50 Holzquader habe herstellen sollen. Der Erlös aus dem Weihnachtsbasar sei für spezielle Projekte des Kindergartens vorgesehen gewesen und habe am
  15. November 2017 778,77 Euro betragen. Beigezogen wurde eine Zusammenfassung der Elternbeiratssitzung vom
  16. Oktober
  17. Darin war erneut ausgeführt, dass der Kläger für die Anfertigung der Holzscheiben zuständig sein sollte. Randnummer 3 Durch Bescheid vom
  18. April 2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.

§ 2Abs.

2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) seien gegen Arbeitsunfall versichert, Personen, die als „Wie-Beschäftigte“ tätig werden. Da der technische Ablauf der Arbeiten allein durch den Kläger bestimmt worden sei und er bei der Ausführung völlig freie Hand gehabt habe, liege die hierfür erforderliche arbeitnehmerähnliche Tätigkeit nicht vor. Versicherungsschutz

§ 2Abs.

1 Nr. 10 a SGB VII bestehe ebenfalls nicht. Als Mitglied des Elternbeirats erstrecke sich der Versicherungsschutz grundsätzlich auf die Teilnahme an den Sitzungen und Konferenzen des Beirats. Die Mithilfe bei Veranstaltungen der Einrichtung werde davon nicht erfasst. Die künftige Behandlung sei zu Lasten der Krankenkasse durchzuführen. Ein Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 4. September 2018 zurückgewiesen. Die Ausrichtung eines Kindergartenfestes gehöre zwar nicht zu den grundlegenden Aufgaben einer solchen Einrichtung

§ 7des Thüringer Kindergartengesetzes (Thür

KigaG). Ein solches Fest könne aber in den Verantwortungsbereich des Kindergartens fallen, wenn es sich um eine Veranstaltung des Kindergartens handele und diese dem organisatorischen Verantwortungsbereich des Kindergartens zuzurechnen sei.

dem Gesamtbild der Veranstaltung sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Weihnachtsmarkt nicht um eine organisatorisch von dem Kindergarten getragene Veranstaltung gehandelt habe. Eine solche Veranstaltung liege nur vor, wenn die Kindergartenleitung sie nicht nur genehmigt bzw. gebilligt, sondern ihre Organisation im wesentlichen Umfang durchgeführt habe. Dies sei nicht der Fall gewesen. Der Kläger sei auch nicht im Auftrag des Kindergartens tätig geworden. Der Elternbeirat habe eigeninitiativ und selbständig dieses Fest organisiert. Der Weihnachtsbasar könne auch nicht dem Verantwortungsbereich des Kindergartens zugerechnet werden. Die Organisation sei letztlich allein durch den Elternbeirat erfolgt. Darüber hinaus habe weder eine ausdrückliche Einwilligung noch ein schriftlicher Auftrag vorgelegen, die Holzquader auf dem privaten Grundstück zu sägen. Es handele sich letztlich bei dem Weihnachtsmarkt um eine Veranstaltung des Elternbeirats und nicht des Kindergartens bzw. der Gemeinde. Der Elternbeirat sei nicht in die Verwaltungsstruktur der Gemeinde eingebettet. Ein Versicherungsschutz als sogenannter „Wie-Beschäftigter“ scheide ebenfalls aus. Randnummer 4 Hiergegen hat der Kläger vor dem Sozialgericht Gotha Klage erhoben. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom

  1. November 2019 die DRB und beigeladen. Ferner wurden im Klageverfahren durch den Kläger ein Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft R vom
  2. September 2018 hinsichtlich der Veranstaltung des Weihnachtsmarktes und eine Kopie des Amtsblattes der Verwaltungsgemeinschaft R vom
  3. November 2017 mit der Einladung zum Weihnachtsmarkt am
  4. November 2017 vorgelegt. Daraufhin holte das Sozialgericht beim Ortsteilbürgermeister von Sch eine weitere schriftliche Auskunft vom
  5. Mai 2019 ein. Darin führte dieser aus, dass die Veranstaltung des Weihnachtsmarktes Gegenstand mehrerer Beratungen zwischen der Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft, der Leiterin des Kindergartens, dem Elternbeirat und ihm als Bürgermeister von Sch gewesen sei. Die Gemeinde Sch sei Träger der Einrichtung im Jahre 2017 gewesen. Die Durchführung der Veranstaltung sei in Gemeinschaftsarbeit zwischen Kindergarten, Elternbeirat, Verwaltungsgemeinschaft und der Gemeinde Sch erfolgt. Randnummer 5 Mit Urteil vom
  6. Juni 2020 hat das Sozialgericht Gotha die Klage abgewiesen. Der Kläger habe bei der unmittelbar zu dem Unfallereignis führenden Tätigkeit - dem Zusägen von Holzscheiben mit einer Kreissäge in privaten Räumen - weder

§ 2Abs.

1 Nr. 10 a SGB VII noch

§ 2Abs.

2 Satz 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.

§ 2Abs.

1 Nr. 10 a SGB VII sei nicht jede unentgeltliche Tätigkeit für die öffentliche Hand zugleich eine ehrenamtliche Tätigkeit in diesem Sinne.

Überzeugung des Gerichts habe weder vom Ortsteilbürgermeister noch vom Kindergarten ein ausdrücklicher oder stillschweigender Auftrag zum Tätigwerden des Klägers vorgelegen. Als Mitglied des Elternbeirats habe der Kläger lediglich im Rahmen einer rechtlich unverbindlichen Absprache zwischen Eltern, Mitgliedern des Elternbeirats sowie Mitarbeitern des Kindergartens einen freiwilligen Beitrag zur Vorbereitung der Veranstaltung geleistet. Der Weihnachtsmarkt am

  1. November 2017 sei gerade nicht durch den örtlichen Kindergarten geplant und eigenverantwortlich durchgeführt worden. Der Status des Klägers als Mitglieds des Elternbeirats sei in Bezug auf seine Versicherteneigenschaft unerheblich. Denn der Elternbeirat sei nicht durch die Verwaltungsgemeinschaft bzw. die Kindergartenleitung mit der Durchführung des Festes beauftragt worden. Es sei nicht ersichtlich, dass der Elternbeirat mit der Vorbereitung des Basars einen gesetzlichen Auftrag im Sinne von § 12 ThürKigaG übernommen habe. Auch ein stillschweigender Auftrag liege nicht vor. Der Kläger habe mit dem im privaten Bereich durchgeführten Zusägen der Holzscheiben keine Aufgabe erfüllt, welche dem Verantwortungsbereich der Verwaltungsgemeinschaft rechtlich oder tatsächlich zuzuordnen sei. Eine Wie-Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII scheide ebenfalls aus. Es handele sich nicht um eine, einem Beschäftigungsverhältnis vergleichbare Tätigkeit. Randnummer 6 Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Randnummer 7 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 8 das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom
  2. Juni 2020 und den Bescheid der Beklagten vom
  3. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  4. September 2018 aufzuheben und das Ereignis vom
  5. November 2017 als Arbeitsunfall mit der Folge einer Amputationsverletzung D3 und D4 links festzustellen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 11 Die Beigeladene hat sich zum Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Randnummer 12 Der Senat hat im Berufungsverfahren ein Protokoll der Elternbeiratssitzung vom
  6. September 2017 beigezogen. Ferner hat der Senat am
  7. März 2021 durch den Berichterstatter den damaligen Bürgermeister der Gemeinde Sch R P als Zeugen zur Organisation des Weihnachtsmarktes am
  8. November 2017 gehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Der Senat konnte den Rechtsstreit aufgrund des im Erörterungstermin vom
  9. März 2021 bzw. schriftlich erklärten Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG). Randnummer 14 Die

§§ 143, 151 SGG zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Sozialgericht Gotha hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom

  1. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass er am
  3. November 2017 einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII erlitten hat. Randnummer 15 Die auf Aufhebung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten und Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig.

der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein Versicherter, demgegenüber ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch Verwaltungsakt entschieden hat, dass ein Arbeitsunfall nicht gegeben ist, dessen Vorliegen als Grundlage in Frage kommender Leistungsansprüche vorab im Wege einer Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage

§§ 54Abs.

1 Satz 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG klären lassen (BSG, Urteil vom 2. April 2009 - B 2 U 30/07 R, BSGE 103, 45-54 ). Randnummer 16 Die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz

§ 2Abs.1 Nr.

10 a SGB VII liegen nicht vor.

dieser Vorschrift in der Fassung vom

  1. Januar 2005 sind kraft Gesetzes versichert Personen, die für Körperschaften im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind. § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII enthält keine nähere Umschreibung des Begriffs der ehrenamtlichen Tätigkeit, so dass dessen Bedeutung aus dem Wortsinn und dem Regelungszusammenhang erschlossen werden muss. Ehrenamtlich ist nur eine Tätigkeit, die unentgeltlich, also ohne Vergütung, ausgeübt wird (BSG, Urteil vom
  2. September 2004, B 2 U 45/03 R). Daraus, dass die Versicherung an die Ausübung eines Amtes anknüpft, ist zu folgern, dass dem Tätigen von dem Rechtsträger ein bestimmter, abgegrenzter Aufgabenkreis übertragen worden sein muss, der sich seinerseits wiederum innerhalb des der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt zugewiesenen qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereichs halten muss (BSG, Urteile vom
  3. Juni 1991, 2 RU 26/90; vom
  4. Oktober 1994, 2 RU 15/94; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom
  5. November 2009, L 8 U 71/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  6. April 2012 – L 3 U 35/09, jeweils

Juris). Diese Eingrenzung entspricht Sinn und Zweck der Regelung, die einen Unfallversicherungsschutz für Personen begründen soll, die in Verwaltung und Rechtspflege sowie im Interesse und zum Wohl der Allgemeinheit ehrenamtlich tätig werden. Die fragliche Tätigkeit braucht nicht auf Dauer angelegt zu sein; sie kann auf einzelne Veranstaltungen begrenzt sein, nur vorübergehend oder sogar nur einmal und nur für wenige Stunden ausgeübt werden. Randnummer 17 Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hat der Kläger am 18. November 2017 keinen Arbeitsunfall erlitten, als er beim Zusägen von Holzscheiben auf seinem Privatgrundstück sich eine Amputationsverletzung am 3. und 4. Mittelfinger links zuzog. Der Unfall ereignete sich außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Gemeinde Sch, so dass Versicherungsschutz

§ 2Abs.

1 Nr. 10 a SGB VII ausscheidet. Randnummer 18

dem Ergebnis der Beweisaufnahmen vor dem Berichterstatter des Senats hat sich der Kläger am Unfalltag, ohne hierfür ein Entgelt zu erhalten, zwar für den Kindergarten als einer dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII unterfallenden Einrichtung betätigt, indem er Holzquader für den Weihnachtsmarkt anfertigte. Grundsätzlich unterfiel die Durchführung des Weihnachtsmarktes des Kindergartens am

  1. November 2017 im Haus am H St in Sch dem Aufgabenbereich der damals noch selbständigen Gemeinde Sch, sodass der Weihnachtsmarkt wiederum geeignet war, als Anknüpfungspunkt für eine versicherte ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII zu dienen. Der für die Annahme von Versicherungsschutz erforderliche Auftrag liegt ebenso vor. Jedoch fehlt es an einer Zuordnung der unfallbringenden Tätigkeit des Klägers am
  2. November 2017 zum qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der Gemeinde Sch. Randnummer 19 Die Zuordnung der Durchführung des Weihnachtsmarktes zum GM Kindergarten und damit der Gemeinde Sch als kommunalen Träger des Kindergartens ( § 2 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO i. V .m. § 3 Abs. 2 Satz 2 des ThürKigaG) ergibt sich aus der Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles.

§ 2Abs. 2 Thür

KO i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 ThürKigaG sind die Gemeinden (zum Zeitpunkt des Unfallereignisses am

  1. November 2017 war die Gemeinde Sch noch selbständig, die Eingliederung in die Stadt S erfolgte erst zum
  2. Januar 2019) zur Sicherung eines bedarfsgerechten öffentlichen Angebots an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen als Wohnsitzgemeinde verpflichtet, die erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen bereitzustellen.

§ 3Abs. 2 Satz 2 Thür

KigaG nahm die Gemeinde Schm diese Aufgabe als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis wahr. In Erfüllung dieser Aufgabe wurde der GM Kindergarten als kommunale Einrichtung betrieben. Die Durchführung eines Weihnachtsmarktes bewegt sich innerhalb dieses Aufgabenkreises. Die Ziele und Aufgaben der Kindertageseinrichtungen sind in § 7 ThürKigaG im Einzelnen definiert. Diesem Erziehungsauftrag der Kindertageseinrichtung entspricht auch die Durchführung eines Weihnachtsmarktes. Der Weihnachtsmarkt dient dem Erwerb sozialer Kompetenzen der Kinder (§ 7 Abs. 1 S. 6 ThürKigaG) und er fördert die Zusammenarbeit aller Beteiligten. Auch die konkrete Durchführung des Weihnachtsmarktes am 24. November 2017 ist grundsätzlich dem Aufgabenbereich und auch dem organisatorischem Verantwortungsbereich der Gemeinde Sch bzw. des Kindergartens zuzurechnen. Zwar reicht

ständiger Rechtsprechung allein das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten und die Gewährung zum Beispiel von finanziellen Zuschüssen nicht aus, um einen Weihnachtsmarkt dem öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereich der Gemeinde Sch zuzuordnen (vgl. zur Mitwirkung an Brauchtumsveranstaltungen, Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 8. Februar 2017, L 6 U 92/14, zitiert

Juris). Vorliegend hat sich die Gemeinde Sch hinsichtlich der Durchführung des Weihnachtsmarktes jedoch nicht nur auf die Bereitstellung ihrer Begegnungsstätte - H am H St - zur Durchführung des Weihnachtsmarktes beschränkt. Aus den im Verwaltungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren gemachten schriftlichen Angaben und der Einvernahme des damaligen Bürgermeisters der Gemeinde Sch als Zeugen im Termin vor dem Berichterstatter am 22. März 2021 ergibt sich, dass bis zum Jahre 2016 der traditionellerweise durchgeführte Weihnachtsmarkt des Kindergartens in dessen eigenen Räumlichkeiten durchgeführt worden ist.

Abschluss der Renovierung des H am H St im Jahre 2016 stand dort eine örtliche Begegnungsstätte mit einem großen Saal seitens der Gemeinde Sch zur Verfügung. Der Zeuge P hat insoweit ausführlich und

vollziehbar dargelegt, dass es im Jahre 2017 gemeinsame Beratungen zwischen Mitarbeitern des kommunalen Kindergartens und der Gemeinde mit dem Ergebnis gegeben hat, dass der Weihnachtsmarkt im H am H St stattfinden sollte. Dass die Durchführung des Weihnachtsmarktes

den Angaben des Zeugen P in Form einer Arbeitsteilung dergestalt erfolgte, dass die Kinder an der Programmgestaltung in Form einer Aufführung beteiligt waren, die Eltern die Bewirtung und die Durchführung des Basars übernommen haben und die Mitarbeiter des Kindergartens sich unterstützend an verschiedenen Stellen eingebracht haben, steht der Einordnung des Weihnachtsmarktes als Veranstaltung der Gemeinde Sch nicht entgegen. Diese muss sich das Handeln sowohl der Mitarbeiter ihres kommunalen Kindergartens als auch des Elternbeirates zurechnen lassen. Dass die Eltern

den Angaben des Zeugen Ps wie in den Jahren vorher für die Bewirtung und die Durchführung des Basars zuständig waren, ist gerade ein typischer Fall für eine ehrenamtliche Tätigkeit, die grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst sein soll. Dass die Durchführung des Weihnachtsmarktes eine kommunale Veranstaltung war, wird auch dadurch belegt, dass sowohl in dem Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft ein entsprechender Hinweis veröffentlicht wurde, als auch der Erlös aus dem Weihnachtsbasar auf ein separates Konto der Verwaltungsgemeinschaft eingezahlt worden ist. Von dem Erlös wurden im Laufe des nächsten Jahres in Absprache zwischen Elternbeirat und Kindergarten bestimmte Anschaffungen für den Kindergarten finanziert. Dass der Zeuge P als Ortsteilbürgermeister bzw. sonstige Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung bzw. der Verwaltungsgemeinschaft an den Absprachen, was auf dem Basar verkauft werden sollte und wer hierfür Aufgaben übernahm, nicht beteiligt waren, steht der grundsätzlichen Einordnung des Weihnachtsmarktes als kommunale Veranstaltung ebenfalls nicht entgegen. Denn der Weihnachtsbasar war untrennbarer Teil des Weihnachtsmarktes. Entgegen dem Vorbringen der Beklagten ist es nicht möglich, die Veranstaltung künstlich in Teilabschnitte aufzuspalten. Dies geht an der Lebenswirklichkeit vorbei. Die Leitung des Kindergartens und damit Bedienstete der Gemeinde Sch hatten zu jedem Zeitpunkt weitgehende Einwirkungsmöglichkeiten auf die Planung und Durchführung des Weihnachtsmarktes, sodass dieser grundsätzlich dem organisatorischen Verantwortungsbereich des Kindergartens zuzurechnen ist. Die Beteiligung des Elternbeirats an der Durchführung des Weihnachtsmarktes ist deshalb unproblematisch, weil dieser

§ 12Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 Thür

KigaG die Zusammenarbeit zwischen dem Träger der Kindertageseinrichtung, den Eltern und den anderen an der Förderung der Kinder beteiligten sowie das Interesse der Eltern für die Arbeit der Kindertageseinrichtung zu fördern hat. Damit gehört seine Mitwirkung an einem Weihnachtsmarkt des Kindergartens auch zu seinem gesetzlichen Aufgabenkreis. Der Elternbeirat ist in § 12 Abs. 1 Satz 1 ThürKigaG ausdrücklich vorgesehen und sein Handeln ist der Gemeinde Sch zuzurechnen. Der von der Rechtsprechung geforderte eigenständige Annahmeakt durch die Körperschaft des öffentlichen Rechts, hier die Gemeinde Sch, ist daher hinsichtlich des Weihnachtsmarktes grundsätzlich zu bejahen. Randnummer 20 Dies hat jedoch nicht zur Konsequenz, dass alle Tätigkeiten im weitesten Sinne im Zusammenhang mit der Durchführung des Weihnachtsmarktes und insbesondere des Basars vom Versicherungsschutz

§ 2Abs.

1 Nr. 10 a SGB VII erfasst sind. Der Versicherungsschutz

der Vorschrift ist auf den qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereich der Gemeinde Sch beschränkt. Nicht sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Durchführung des Weihnachtsbasars sind in den Organisationsbereich der Gemeinde Sch einbezogen. Der Gesetzgeber ging nicht von einem umfassenden Versicherungsschutz ohne Rücksicht auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Körperschaft des öffentlichen Rechts aus. Erforderlich ist damit nicht nur ein innerer Zusammenhang einer Verrichtung mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit, sondern auch, ob die Verrichtung im organisatorischen Verantwortungsbereich, hier der Gemeinde Sch bzw. des Kindergartens, geschieht. Außerhalb dieses Verantwortungsbereichs besteht in der Regel auch dann kein Versicherungsschutz, wenn dies durch die ehrenamtliche Tätigkeit bedingt ist. Ansonsten wären die Unfallrisiken nicht eingrenzbar. Insoweit ist es auch unerheblich, dass ausweislich des Protokolls der Elternbeiratssitzung vom

  1. September 2017 die Anfertigung der Holzscheiben durch den Kläger auf seinem Privatgrundstück festgelegt worden war. Denn die Tätigkeit des Klägers am Unfalltag, dem
  2. November 2017, auf seinem Privatgrundstück bewegte sich außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Gemeinde Sch bzw. des Kindergartens. Einwirkungsmöglichkeiten der Gemeinde Sch und insbesondere der Leitung des Kindergartens bestanden hier nicht. Eine organisatorische Mitverantwortung der Gemeinde Sch beim Herstellen der Holzscheiben durch Zusägen mit der Kreissäge des Klägers lässt sich nicht feststellen. Der Kläger hat die Arbeiten allein ohne Anwesenheit weiterer Personen auf seinem Privatgrundstück durchgeführt. Daher bestanden bei Durchführung der Sägearbeiten am
  3. November 2017 keine Einflussmöglichkeiten der Gemeinde bzw. des Kindergartens. Randnummer 21 Der Kläger ist auch nicht als „Wie-Beschäftigter“

§ 2Abs.

2 Satz 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert gewesen. Zwar hat es sich bei den von ihm durchgeführten Sägearbeiten um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert im Interesse eines fremden Unternehmens und entsprechend dem wirklichen Willen des Unternehmers gehandelt. Die Tätigkeit kann jedoch nicht als arbeitnehmerähnlich qualifiziert werden (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2018, B 2 U 16/16 R, zitiert

Juris).

den Gesamtumständen spricht alles dafür, dass der Kläger unternehmerähnlich im Sinne der Vornahme eines Werkvertrages gehandelt hat. Der Kläger hat die Arbeiten allein ausgeführt und niemand hat ihm in fachlicher Hinsicht Weisungen erteilt. Er hat seine eigene Kreissäge benutzt. Er hat eine Tätigkeit erbracht, die mit Ausnahme der fehlenden Honorarvereinbarung Werkvertragscharakter i. S. d. § 631 BGB aufweist. Daher überwiegen in der Gesamtabwägung die für eine Unternehmerähnlichkeit sprechenden Gesichtspunkte. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 23 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://landesrecht.thueringen.de/perma?d=NJRE001469420

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